Reglement welches die Ausführungsbestimmungen zum Schutz gegen Feuer und Naturelemen... (540.100)
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Reglement welches die Ausführungsbestimmungen zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente festlegt

Reglement welches die Ausführungsbestimmungen zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente festlegt (RSFN) vom 12.12.2001 (Stand 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 48 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Natur - elemente vom 18. November 1977; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher - heit, beschliesst:
1 Organisation, Aufgaben und Kompetenzen

Art. 1 Allgemein

1 Das vorliegende Reglement beschliesst die Anwendungsbestimmungen des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Na - turelemente (GSFN).

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen des Départements (Art. 3 GSFN)

1 Das mit dem Feuerwesen beauftragte Departement (nachfolgend: Depar - tement): * a) * überwacht die Ausführung des Gesetzes und dieses Reglements mit Hilfe der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär (nachfolgend: Dienststelle) durch sein Kantonales Amt für Feuerwesen (nachfol - gend: KAF), der Kantonspolizei, des Walliser Feuerwehrverbandes (nachfolgend: WFV) und der Feuerversicherungsgesellschaften; b) * beaufsichtigt die Tätigkeit der Dienststelle; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) * unterbreitet das von der Dienststelle erstellte Budget dem Staatsrat zur Genehmigung.

Art. 3 Aufgaben der Dienststelle (Art. 3 GSFN) *

1 Die Dienststelle, durch das KAF: * a) * erteilt den Feuerkommissionen Instruktionen und Weisungen um ein - heitliche Gebäudeinspektionen zu gewährleisten (Art. 8 GSFN); b) kontrolliert den Kaminfegerdienst (Art. 10 GSFN); c) bestimmt die Sicherheitsmassnahmen, um die Brandgefahr bei Ge - bäuden zu vermindern, bei denen Abweichungen in Bezug auf die Si - cherheit bewilligt wurden (Art. 11 und 12 GSFN); d) * überwacht die Anwendung des Kantonalen Konzeptes, arbeitet mit bei der Organisation der Stützpunktfeuerwehren (nachfolgend: SPFW) und der regionalen Konzepte (Art. 19 GSFN); e) teilt auf Verlangen den betroffenen Gemeindebehörden die Qualifika - tionen der Teilnehmer an kantonalen Kursen mit (Art. 34 GSFN); f) übernimmt die Kontrolle bei Gewährung von Subventionen (Art. 38 und 38a GSFN); g) gibt seine Vormeinung ab über die dem Departement unterbreiteten Geschäfte und führt im besondern die allgemeine Aufsicht über alles, was auf diesem Gebiet dem Staatsrat und dem Departement vorbe - halten bleibt.

Art. 4 * Feuerwehr-Instruktoren

1 Die Instruktorenaspiranten, die Feuerwehrinstruktoren und die Chefin - struktoren werden auf Vorschlag des Departements durch den Staatsrat er - nannt.
2 Die Ernennung unterliegt folgenden Bedingungen: a) Instruktorenaspiranten:
1. Feuerwehroffizier sein, Instruktoren" entsprechen,
3. darf im Zeitpunkt der Ernennung das erfüllte 40. Altersjahr nicht überschritten haben; b) Feuerwehrinstruktor: mit Erfolg den eidgenössischen Grundkurs be - sucht haben;
c) Chefinstruktor: dienstleistender Feuerwehrinstruktor mit wenigstens fünf Jahren Aktivität.
3 Die Dienstleistung im Instruktorenkorps ist auf das 55. Altersjahr begrenzt. Ab dem erfüllten 50. Altersjahr ist die Einteilung freiwillig.
4 Im Auftrag der Dienststelle hilft das Instruktorenkorps bei Gebäudeinspek - tionen und bei der Aufklärung der Brandursachen mit.
5 Sie beteiligen sich an der systematischen Aufklärung der Bevölkerung.
6 Bei Teilnahme an eidgenössischen Kursen haben die Instruktoren Anrecht auf die gleichen Entschädigungen wie an kantonalen Kursen.
7 Die Chefinstruktoren leiten die kantonalen Kurse, Übungen und Rapporte (Art. 33 GSFN). Sie arbeiten bei der Durchführung von Regionalkursen und bei Inspektionen der Feuerwehr-Korps (nachfolgend: FWK) mit. Auf Verlan - gen der Gemeinden und Betriebe helfen sie bei der Organisation derer Kurse und Übungen mit.
8 Die Feuerwehrinstruktoren unterrichten die Teilnehmer an den kantonalen Kursen und Übungen; sie helfen bei der Organisation von regionalen Kursen und Übungen mit. Sie inspizieren periodisch die FWK gemäss den Weisungen der Dienststelle. Auf Anweisung des Chefinstruktors arbeiten sie auf Kosten der Gesuchsteller bei der Organisation von Kursen und Übun - gen in Gemeinden und Betrieben sowie bei Expertisen mit.
9 Die Instruktoren müssen in einer Feuerwehr, im Prinzip in derjenigen ihrer Wohnsitzgemeinde, eingeteilt sein. Sie sind gehalten, kantonale und eidge - nössische Fortbildungskurse zu besuchen. Die Zuteilung von Funktionen im Korps fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden.

Art. 5 Feuerwehrverband

1 Es wird zur Kenntnis genommen, dass der WFV sich im Prinzip aus den zwei regionalen Feuerwehrverbänden des Oberwallis und des französisch sprechenden Wallis zusammensetzt. *
2 Der WFV arbeitet mit der Dienststelle im Rahmen eines Arbeitsausschus - ses bestehend aus dem Chef der Dienststelle, dem Vorsteher des KAF, den Präsidenten der regionalen Feuerwehrverbände, den Chefinstruktoren und einem Vertreter der Stützpunktfeuerwehren. *
3 Der Arbeitsausschuss wird vom Chef der Dienststelle oder vom Vorsteher des KAF präsidiert und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) zusammenarbeiten mit dem WFV; b) * vorschlagen der Zuteilung der Fahrzeuge und Geräte für die SPFW;
c) vorschlagen im Einverständnis mit den betroffenen Gemeinden die Restrukturierung, die Regionalisierung und die Fusion der FWK; d) * mitarbeiten bei der Planung der Themen für die Ausbildung, die In - spektionen und Einsätze.
4 Der WFV hat insbesondere folgende Aufgaben: a) unterstützen der FWK bei der Erfüllung der ihnen zugeteilten Aufga - ben; b) mitarbeiten bei der Information; c) beteiligen an der Erstellung des Instruktionsprogramms; d) * unterstützen der Gemeindebehörden bei allen Fragen des Feuerwe - sens; e) unterhalten der üblichen Kontakte mit dem Schweizerischen Feuer - wehrverband (nachfolgend: SFV), den interkommunalen Vereinigun - gen und mit den Berufsverbänden; f) * übernehmen von Aufgaben und Mandaten des Arbeitsausschusses und der Dienststelle.
5 Jeder regionale Feuerwehrverband führt mindestens eine Versammlung im Jahr durch. Diese dient als Rapport (Art. 29 und 32 GSFN). Die Präsi - denten der Feuerkommission und die Feuerwehrkommandanten (nachfol - gend: FW-Kdt) sind als kommunale Delegierte zur Teilnahme verpflichtet. Der Dienstchef, der Vorsteher des KAF, die Regionalen und Technischen Inspektoren und die betroffenen Feuerwehrinstruktoren sind dazu eingela - den. *
6 Zur Erfüllung ihrer insbesondere in Absatz 4 vorgesehenen Aufgaben gewährt der Staat alljährlich einen Beitrag an den WFV und an die regiona -
7 Die Unkosten des Arbeitsausschusses des WFV werden von der Dienst - stelle nach dem Tarif der Chefinstruktoren bestritten, gemäss Artikel 33 Ab - satz 2 des Gesetzes. *

Art. 6 Kantonales Amt für Zivilschutz

1 Auf Grund der massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Bestim - mungen hat das kantonale Amt für Zivilschutz folgende Aufgaben: a) zusammenarbeiten bei der Ausbildung der Feuerwehren; b) melden der Installationen, Vorrichtungen und des zugeteilten Materi - als an die Zivilschutzorganisationen, welches den FWK ausgeliehen werden kann;
c) zusammenarbeiten mit dem KAF in Sachen Informationen und allen - falls bei Interventionen.

Art. 7 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei: a) wirkt bei der Instruktion und bei den Arbeiten der Feuerwehren mit durch die Sicherstellung des Polizeidienstes auf der Unglücksstelle (Art. 15 GSFN); b) * teilt der Dienststelle die Ergebnisse ihrer Untersuchungen über das Unglück mit; c) * hilft bei Inspektionen mit, wenn es die Gemeinden oder die Dienststel - le verlangen (Art. 8 und 9 GSFN); d) zeigt die Übertretungen der Vorschriften des Gesetzes, dieses Regle - ments und der entsprechenden Verordnungen an (Art. 42 GSFN); e) arbeitet im Alarmdienst der SPFW und der FWK mit (Art. 20 GSFN).

Art. 8 Feuerversicherungsgesellschaften

1 Die Feuerversicherungsgesellschaften sind durch einen Kollektiv-Vertrag an den Staat gebunden.
2 Sie unterstützen das KAF bei der Information über Brandverhütung und bei der Ermittlung der Brandursache.

Art. 9 Gemeinderat (Art. 5 GSFN)

1 Der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Organ überwacht mit Hil - fe der Feuerkommission, des FW-Kdt, seiner Mitarbeiter und des Sicher - heitsbeauftragten die Anwendung des Gesetzes, des vorliegenden Regle - ments und der diesbezüglichen Verordnungen, insbesondere: * a) beaufsichtigt er die Tätigkeit der Feuerkommission; b) * beschliesst er den Voranschlag des Gemeinde-Feuerwehrdienstes, begleicht die Ausgaben und unterbreitet der Dienststelle die Subventi - onsgesuche; c) * bestimmt er auf seinem Gemeindegebiet die Abschnitte, für welche das Gras abzuweiden oder das dürre Gras und Gebüsch zu mähen obligatorisch ist (Art. 6 GSFN);
d) ist er gehalten, alle Aufgaben, die sich aus den Artikeln 11 und 12 er - geben, ausführen zu lassen. Er kann auf dem Reglementsweg die Zuteilung der in diesen Artikeln enthaltenen Kompetenzen ändern.

Art. 10 Feuerkommission (Art. 5 GSFN)

1 Die Feuerkommission oder das von ihr bezeichnete Organ: a) überwacht die Tätigkeit des FW-Kdt, des Sicherheitsbeauftragten und der Kaminfegermeister auf dem Gemeindegebiet (Art. 10 GSFN); b) führt Kontrolle über Unterhalt der Privatgebäude, Betriebe mit gefähr - lichen Anlagen, Transport, Lagerung und Vertrieb feuergefährlicher, explosiver und giftiger Stoffe (Art. 6 und 8 GSFN); c) kontrolliert zusammen mit dem Sicherheitsbeauftragten die Baupro - jekte und gibt vor der Erteilung einer Baubewilligung und vor der Aus - händigung der Wohn- oder Betriebsbewilligung seitens der Gemeinde ihre Meinung ab (Art. 11 GSFN). Neue wärmetechnische Installatio - nen werden obligatorisch dem betroffenen Kaminfegermeister ange - zeigt; d) * schlägt der Dienststelle die zu treffenden Massnahmen für Gebäude vor, welche Sicherheitsmassnahmen nicht mehr erfüllen (Art. 11 und
12 GSFN); e) ist zusammen mit den FW-Kdt für die Organisation, die Ausrüstung und den Unterhalt des FWK besorgt (Art. 17 GSFN); f) * ist verantwortlich für die Erledigung der Aufgaben gemäss Artikel 11 und 12. Er kann auf dem Reglementsweg die in den genannten Arti - keln definierte Aufteilung der Zuständigkeiten ändern; g) teilt das Personal des Feuerwehrdienstes ein und händigt jedem neu - en FW-Mann das Dienstbüchlein aus (Art. 21 und 22 GSFN); h) bezeichnet im Einverständnis mit dem FW-Kdt die Teilnehmer an den kantonalen Kursen (Art. 17 GSFN); i) bestimmt zusammen mit dem FW-Kdt die jährlichen Kurse und Übun - gen der örtlichen Feuerwehren (Art. 17 GSFN); j) visiert die Rechnungen und Abrechnungen des Feuerwehrdienstes (Art. 36 und 37 GSFN).

Art. 11 Feuerwehrkommandant (Art. 5 GSFN)

1 Der FW-Kdt: a) leitet das FWK;
b) arbeitet mit dem KAF bei der systematischen Aufklärung der Bevölke - rung zusammen, besonders durch Organisation von Kursen und Übungen in den Schulen, in Absprache mit der zuständigen Schul - kommission (Art. 6 GSFN); c) untersucht die Sicherheit in den Gemeinden, erkennt die allgemeinen Gefahren, trifft die nötigen Gegenmassnahmen, erstellt eine Liste der gefährlichen Objekte und der Objekte mit speziellen Sicherheitsmass - nahmen und erstellt für diese die Einsatzpläne; d) beteiligt sich auf Verlangen und gegen Entschädigung an der Ausbil - dung des Personals der Unternehmen, der Eigentümer und Mieter von Liegenschaften bei der Handhabung der Brandschutzeinrichtun - gen (Art. 7 GSFN); e) organisiert und leitet kommunale und, wenn nötig regionale Kurse und Übungen; er bezeichnet die Offiziere und Unteroffiziere, die in den Regionalkursen als Kursleiter oder Klassenlehrer mitwirken (Art. 33 GSFN); f) führt die Abrechnung der Ausgaben bei Einsätzen (Art. 37 GSFN); g) vertritt die Angehörigen der Feuerwehr und das zivile Hilfspersonal gegenüber den Versicherungen (Art. 40 GSFN); h) übermittelt dem KAF jedes Jahr, jedoch spätestens bis Ende Januar, das Verzeichnis der eingeteilten Feuerwehrleute (Art. 40 GSFN); i) erstellt zu Handen der Feuerkommission den Entwurf des Voranschla - ges des Feuerwehrdienstes; j) arbeitet mit der Feuerkommission zusammen, namentlich bei Inspek - tionen und Untersuchungen; k) stellt dem KAF innert acht Tagen die Rapporte der Schadenfälle zu; l) benachrichtigt unverzüglich das KAF über festgestellte Unfälle und Krankheiten anlässlich der Ausübung der Dienstpflicht und hält sich an die Vertragsbedingungen für die Erstellung der Schadensmeldun - gen.

Art. 12 Sicherheitsbeauftragter (Art. 5 GSFN)

1 Der Sicherheitsbeauftragte: a) prüft alle Baugesuche in Bezug auf feuerpolizeiliche Vorschriften (Art.
11 GSFN); b) verlangt in einem Bericht die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (Art. 11 GSFN); c) übermittelt seine Vorschläge der Feuerkommission;
d) kontrolliert während der Bauzeit die Gebäude; e) arbeitet als Experte an Gebäudeinspektionen mit (Art. 8 und 9 GSFN); f) nimmt obligatorisch an den kantonalen Kursen für Sicherheitsbeauf - tragte teil.

Art. 13 Gemeindepolizei

1 Die Gemeindepolizei: a) wirkt bei Einsätzen der Feuerwehren, besonders bei Erstehilfeleistun - gen und Ordnungsdienst mit; b) hilft bei Inspektionen mit (Art. 8 GSFN); c) bringt Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes, dieses Reglements und der entsprechenden Verordnungen zur Anzei - ge (Art. 42 GSFN).

Art. 14 Kommandant der Zivilschutzorganisation

1 Der Kommandant der Zivilschutzorganisation: a) arbeitet an der Aufstellung des "Gefahrenplanes" der Gemeinde mit; b) hält sich bei Einsätzen der Feuerwehren für eventuelle Hilfeleistung bereit.

Art. 15 Betriebe (Art. 18 und 20 GSFN)

1 In den Betrieben, die über ein FWK verfügen, hat die Betriebsleitung in - nerhalb des Betriebes analog zu den angeführten Bestimmungen die Kom - petenzen und Aufgaben des Gemeinderates und der Feuerkommission in der Gemeinde. Der FW-Kdt der Betriebs-FW hat analog die Kompetenz ei - nes Gemeinde FW-Kdt auf seinem Gebiet.
2 In Bezug auf gegenseitige Hilfe geniessen die Betriebe die gleichen Vor - teile wie die Gemeinden und haben die gleichen Verpflichtungen.
2 Dienst zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente

Art. 16 Feuerwehr-Korps (Art. 14 GSFN)

1 Der Feuerwehrdienst wird durch die FWK der Gemeinden oder die regio - nalen FWK und Betriebs-FWK sichergestellt. Die FWK sind grundsätzlich gemäss den Richtlinien der Dienststelle, der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS), des SFV und des WFV organisiert und ausgebildet. *

Art. 17 Gliederung der Feuerwehr-Korps (Art. 17 GSFN)

1 Der Mannschaftsbestand der FWK wird durch die Gemeindereglemente gemäss dem kantonalen Konzept, welches vom Staatsrat genehmigt wurde (nachfolgend: kantonales Konzept) bestimmt. * a) * ... b) * ... c) * ...
2 Die FWK sind grundsätzlich wie folgt gegliedert: * a) ein Stab, bestehend aus dem FW-Kdt, Stellvertretern des FW-Kdt, Of - fizieren, Unteroffizieren, Quartiermeistern, Fourieren, Feldweibeln, Materialchefs, Verantwortlichen für die Löschwasser in unterschiedli - cher Anzahl je nach Bestandesgrösse des FWK; b) aus verschiedenen Gruppen und Züge die in der Lage sind, die Dienstaufträge auszuführen.
3 Je nach Bedarf und Möglichkeit werden zusätzliche Gemeinde- oder Re - gionalformationen gebildet. *

Art. 18 Aufgaben der Stabsmitglieder

1 Der FW-Kdt-Stv muss die gleiche Ausbildung haben wie der FW-Kdt. Er hilft diesem bei allen Aufgaben und übernimmt in dessen Abwesenheit alle seine Funktionen.
2 - ten verantwortlich.
3 Die Quartiermeister oder Fouriere sind verantwortlich für: a) die Nachführung der Korpskontrollen; b) die Zustellung der Marschbefehle (drei Wochen vor Beginn eines Kurses);
c) die Präsenzkontrolle bei Kursen und Einsätzen; d) die Ausrichtung von Sold und Erwerbsausfallentschädigung; e) die Verpflegung; f) die Rechnungsführung für das FWK; g) die andere Verwaltungsarbeiten, die mit der Tätigkeit des FWK zu - sammenhangen.
4 Die Materialchefs werden in kantonalen Kursen ausgebildet und sind für den Unterhalt des Materials verantwortlich.
5 Die Verantwortlichen für das Löschwasser werden in kantonalen Kursen ausgebildet und sind zuständig für: a) die Löschwasserversorgung; b) das Erstellen und Nachtragen der Pläne der Löschwasserversorgung; c) die systematische Nummerierung der Hydranten und deren Signali - sierung; d) die Überwachung, den Unterhalt und die Freilegung der Hydranten und der Wasserversorgungsorte sowie der Zugänge.

Art. 19 Wasserreserven (Art. 17 GSFN)

1 Die minimalen Löschwasserreserven sind so zu berechnen, dass sie je nach Gefahren den Anforderungen für die Brandbekämpfung genügen.
2 Die minimalen Löschwasserreserven dürften nicht zu andern Zwecken verwendet werden.

Art. 20 Hydrantenanlagen (Art. 17 GSFN)

1 Das Hydrantennetz muss so erstellt sein, dass bei einem Einsatz der Feuer-wehr ab einem Hydranten auch für das höchste Gebäude beim Strahlrohr ein Druck von fünf bar gesichert ist.
2 Wenn nötig kann bei Hochhäusern als Schutzmassnahme eine Pumpe verlangt werden, welche den für den inneren Schutz eines Gebäudes not - wendigen Druck sichert. *
3 In Bauzonen muss jedes Gebäude durch einen Hydranten, dessen Typ vom KAF anerkannt ist, in Abstand von maximal 100 Metern, geschützt sein. Ausserhalb der Bauzonen kann der Abstand höchstens 400 Metern betragen. *

Art. 21 Betriebsfeuerwehrkorps (Art. 18 GSFN)

1 Die Betriebs-FWK sind gemäss den Weisungen der Dienststelle und der FKS organisiert. *
2 Die Betriebs-FWK können mit den Gemeindefeuerwehren zusammenar - beiten und fusionieren gemäss den Weisungen der Dienststelle. *

Art. 22 * Stützpunktfeuerwehren (Art. 19 GSFN)

1 Gemäss dem kantonalen Konzept müssen die SPFW den Anforderungen des kantonalen Konzeptes entsprechen, insbesondere in der Einhaltung der Belastungspunkte.
2 Im Einverständnis mit den interessierten Gemeinden sind, im Prinzip, fol - gende SPFW gebildet: a) schwere SPFW (Typ A):
1. Brig-Glis,
2. Visp,
3. Siders,
4. Sitten,
5. Martinach,
6. Monthey; b) leichte SPFW (Typ B), die im Allgemeinen eine beschränktere Ausrüs - tung besitzen als die SPFW A:
1. Münster,
2. Fiesch,
3. Saas-Grund,
4. Sankt Niklaus,
5. Zermatt,
6. Gampel-Steg,
7. Leukerbad,
8. Leuk,
9. Anniviers,
10. Crans-Montana-Aminona,
11. Hérémence,
12. Nendaz,
13. Leytron,
14. Bagnes,
15. Orsières,
16. Vouvry; c) Chemie-SPFW (Typ C), die eine besondere Ausrüstung für Einsätze bei Vorhandensein von gefährlichen chemischen und radioaktiven Stoffen besitzen. Sie sind im Einvernehmen mit den entsprechenden Firmen, insbesondere der Lonza AG in Visp und der CIMO AG in Monthey, errichtet worden.
3 Das Departement erlässt Richtlinien betreffend die Organisation und den Betrieb der SPFW vorallem auf Grund der Reglemente und Richtlinien des SFV und der FKS.
4 Die Zuteilung der Gemeinden an die verschiedenen SPFW wird vom De - partement, auf Vorschlag der Dienststelle, bestimmt.

Art. 23 Übermittlung der Einsatzbefehle (Art. 20 GSFN)

1 Nach Erhalt eines Alarmes ordnet die Einsatz- und Alarmzentrale, welche den Alarm entgegennimmt, den Einsatz der Feuerwehr des Schadenortes an. *
2 Letztere leistet den Einsatz allein, wenn das Ereignis nicht die Unterstüt - zung durch die SPFW erfordert. *
3 Der Einsatzbefehl wird gemäss kantonaler Alarmplanung an das betroffe - ne FWK übermittelt, unter anderem durch Telefonalarm, Funk, Personen - suchgeräte. *
4 Wenn der Alarm nicht innert drei Minuten quittiert wird, wird die betroffene SPFW automatisch für den Einsatz aufgeboten und muss intervenieren. *
5 Die Einsatzkosten der SPFW gehen zu Lasten der betroffenen Gemein - de. *

Art. 24 Kommando auf dem Schadenplatz (Art. 20 GSFN)

1 Auf dem Schadenplatz übt der FW-Kdt der betroffenen Gemeinde, sein Stellvertreter oder ein anderer Offizier das Kommando aus. *
2 Sind keine Offiziere anwesend, kann vorübergehend ein Unteroffizier das Kommando übernehmen und die Unterstützung der SPFW anfordern. *
3 In Abwesenheit der Offiziere der betroffenen Gemeinde übernimmt der Kommandant der SPFW oder der verantwortliche Offizier das Kommando. Das gleiche gilt, wenn die Dauer des Einsatzes oder ein anderer Grund eine Ablösung erfordert. *
4 Wenn die verfügbaren Mittel sich für die Bekämpfung des Schadenfalles als ungenügend erweisen, kann der Ortsfeuerwehrkommandant oder der Einsatzleiter die Mithilfe der SPFW oder eines andern FWK anfordern. Die Gemeindebehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen. *
3 Feuerwehrdienst

Art. 25 Einteilung in die Betriebsfeuerwehr (Art. 18 GSFN)

1 Es können nur Personen in die Betriebsfeuerwehr eingeteilt werden, die im Betrieb arbeiten. *
2 Ausnahmsweise können auch andere Personen mit dem Einverständnis des Gemeinderates der Wohngemeinde oder einem von der Gemeindebe - hörde bestimmten Organ in einem Betrieb Feuerwehrdienst leisten. *
3 In der Regel steht das Betriebspersonal zur Verfügung der Betriebsfeuer - wehr. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dienststelle. *

Art. 26 Personal des Kantonalen Amtes für Feuerwesen

1 Das Personal des KAF steht zur Verfügung der Dienststelle zum Einsatz bei Schäden auf dem gesamten Kantonsgebiet. *

Art. 27 Gründe für den Ausschluss

1 Gründe für den Ausschluss sind: a) Untauglichkeit; b) Unwürdigkeit; c) Wiederholtes Fehlen an den Übungen.

Art. 28 Sold und Erwerbsausfallentschädigung (Art. 26 GSFN)

1 Der Sold wird je Tag/Stunde berechnet; der Soldanspruch beginnt beim Dienstantritt. Im Gegensatz zur Erwerbsausfallentschädigung ist der Sold von der AHV-Beitragspflicht und von der Steuerpflicht befreit.
2 Die Erwerbsausfallentschädigung kann je Stunde erfolgen. Angebrochene Stunden zählen als ganze. Das Recht auf Entschädigung beginnt mit Dienstantritt. Die Entschädigung wird jedoch nicht ausgerichtet, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist den Lohn auszuzahlen.

Art. 29 Feuerwehrinstruktor

1 Dem Feuerwehrinstruktor kann statt der Erwerbsausfallentschädigung eine andere Entschädigung ausgerichtet werden.
2 Der Staatsrat bestimmt die Höhe der Entschädigung.

Art. 30 Einsatz von besonderen Mitteln

1 Die Kompetenz für den Einsatz von besonderen Mitteln, vor allem Heliko - pter, liegt bei der Gemeindeverwaltung. Sie kann diese an den Einsatzleiter delegieren. Die Gemeindebehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 31 Alarm (Art. 28 GSFN)

1 Wer einen Brand oder das Anzeichen eines Brandes entdeckt, muss: a) die bedrohten Personen alarmieren und ihnen helfen, die gefährdeten Lokale auf einem kürzesten gangbaren Fluchtweg zu verlassen; b) die Einsatzzentrale der Feuerwehr alarmieren, indem er klar und deutlich mitteilt;
1. seinen eigenen Namen und die Nummer des Telefons von dem er anruft,
2. die Natur und die Bedeutung des Schadens,
3. die betroffene Gemeinde, den Namen der Strasse, die Nummer des Gebäudes, das Stockwerk; c) den Brand mit den verfügbaren Löschgeräten bekämpfen; d) wenn möglich, beim Entweichen von gefährlichen Stoffe, die Natur der Produkte und gegebenenfalls die eingetragene Zahl auf dem Orange-Schild des Transportfahrzeuges melden.
4 Ausbildung

Art. 32 Kurse, Übungen und Rapporte (Art. 29 bis 32 GSFN)

1 Die Kurse dauern jeweils ganze Tage.
2 Die Übungen und Rapporte können ganze oder halbe Tage dauern.
3 Das KAF erstellt alljährlich zusammen mit dem Arbeitsausschuss des WFV das Verzeichnis der kantonalen und regionalen Kurse und Rapporte sowie der Inspektionen. *
4 Der FW-Kdt bestimmt mindestens vier Wochen zum voraus das Datum der jährlichen Übungen.

Art. 33 Vorbereitung der Kurse, Übungen und Rapporte

1 Die Programme der Kurse, Übungen und Rapporte sind mindestens drei Wochen vor Dienstantritt festzulegen.
2 Für Kader und die Feuerwehrinstruktoren sind mindestens eine Woche vor den Kursen und Übungen Vorbereitungskurse und -übungen durchzu - führen.

Art. 34 Grade (Art. 34 GSFN)

1 Die Grade des FWK sind: a) Unteroffiziere:
1. Korporal: Gruppenchef oder Verantwortlicher für das Material,
2. Wachtmeister: Verdienter Gruppenchef,
3. Feldweibel: Administrativer Beauftragter oder Materialverant - wortlicher,
4. Adjudant: Verdienter Feldweibel; Wartezeit seit der Ernennung zum Feldweibel: vier Jahre,
5. Fourier: Administrativer Beauftragter; b) Offiziere:
1. Leutnant: Verantwortlicher eines Zuges, Quartiermeister oder Materialchef eines FWK,
2. Oberleutnant: FW-Kdt Stellvertreter oder Leutnant mit mindes - tens zwei Jahren Aktivität als Zugführer,
3. Hauptmann:
3.1. FWK: Kdt einer SPFW B oder eines FWK; Stellvertreter eines Kdt SPFW A oder C; Wartezeit seit der Ernennung zum Ober - leutnant: zwei Jahre,
3.2. Instruktorenkorps: Feuerwehrinstruktor,
4. Major:
4.1. FWK: Kdt eines SPFW A oder C,
4.2. Instruktorenkorps: Chefinstruktor Feuerwehr,
5. Oberstleutnant: Instruktorenkorps: Chefinstruktor mit wenigs - tens sechs Jahren Aktivität als Feuerwehrinstruktor; Wartezeit seit der Ernennung zum Major: zwei Jahre.
2 Die Gradabzeichen werden durch das KAF in Absprache mit dem WFV festgelegt.
3 In der FWK tragen die Feuerwehrinstruktoren den Grad der ihrer Funktion im FWK entspricht. *
4 Im Instruktorenkorps ist es erlaubt, den Grad des FWK zu tragen, falls dieser höher gestellt ist. *
5 Die Gradzuteilung in der Betriebsfeuerwehr ist Sache der Betriebsleitung, gemäss den in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen. *
5 Ausrüstung, Material und Einrichtungen

Art. 35 Persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Feuerwehr (Art.

36 GSFN)
1 Jede in die Feuerwehr eingeteilte Person, unabhängig der Klassierung ih - rer Mannschaft, muss in dem Masse ausgerüstet sein, dass sie unter rea - len Bedingungen einsatzfähig ist. *
2 Diese Ausrüstung muss einen angemessenen Schutz gegen Verletzun - gen, Hitze, Kälte und Feuchtigkeit gewähren. *
3 Die Ausrüstung muss den gültigen Reglementen der FKS und den Nor - men entsprechen. *
4 Die Ausrüstung der Spezialisten wird je nach Art der zugeteilten Aufgaben ergänzt. *

Art. 36 Ausrüstung, Rettungs- und Löschgerät (Art. 36 GSFN)

1 Gemäss den lokalen Bedingungen und auf Grund der Bedürfnisse muss jedes FWK, unabhängig seiner Klassifizierung, über die notwendige Ausrüs - tung und Geräte verfügen, die es für die Rettung und die Brandbekämp - fung benötigt.
2 Diese Ausrüstung ist je nach besonderen Risiken, denen das FWK nach dem "Gefahrenplan" zu begegnen hat, zu ergänzen und muss den Regle - menten der FKS und den gültigen Normen entsprechen. *
3 Soweit Zivilschutzmaterial ausgeliehen werden kann, ist der FW-Kdt ver - pflichtet, dieses anzufordern, um die Mittel der Feuerwehr sowohl für die Ausbildung als auch für den Einsatz zu ergänzen. *

Art. 37 Feuerwehrlokale und Bereitschaftsräume (Art. 36 GSFN)

1 Die Feuerwehrlokale sind auf einem Platz zu errichten, der von der öffent - lichen Strasse her erreichbar ist. Dieser Platz muss so beschaffen sein, dass die Vorbereitung der Einsatzmittel vorgenommen werden kann, ohne
2 Die Zugangstrassen zum Feuerwehrlokal müssen jederzeit frei sein und der Feuerwehr einen möglichst sofortigen Einsatz ermöglichen.
3 Die Fläche der Lokale muss gross genug sein, um die Geräte und das Material so einzulagern, dass sie leicht herauszunehmen sind. Um die Ge - räte herum ist ein genügender Platz zum Unterhalt freizulassen.
4 In den SPFW sind Theoriesäle für kantonale, regionale und kommunale Kurse einzurichten. Diese sind für Feuerwehrzwecke unentgeltlich zur Ver - fügung zu stellen.
6 Einsatzkosten und Subventionen

Art. 38 Einsatzkosten

1 Die Kosten für den Einsatz enthalten: a) den Sold, die Erwerbsausfallentschädigung, die Verpflegung und wenn nötig die Reise- und Unterkunftskosten für die Feuerwehr; b) die Vergütung der Lösch- und Neutralisierungsmittel; c) * die Miete von Material und Geräten zu Preisen, die von der Dienst - stelle in Absprache mit dem WFV festgesetzt werden.

Art. 39 Verteilung der Einsatzkosten (Art. 37 GSFN)

1 Die Verteilung der mehreren Gemeinden gemeinsam verbleibenden Kosten erfolgt im Verhältnis zum Wert der Gebäude, die auf dem Gebiet je - der Gemeinde stehen und die den Einsatz erfordert haben.

Art. 40 Subventionen an die Gemeinden (Art. 38 GSFN)

1 Die Subventionen werden nur jenen Gemeinden gewährt, die die Weisun - gen des Departements einhalten und deren Feuerwehrdienst den Anforde - rungen des Kantonalen Konzeptes entspricht. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
2 Material, das auch von der Kantonalen Einkaufszentrale vorgeschlagen wird, wird nur subventioniert, wenn es dort auch eingekauft wurde. *
3 Folgende Subventionen werden auf Vorweisung der quittierten Original - rechnungen gewährt: * a) * 43 Prozent des Ankaufspreises für Bekleidung, Ausrüstung, Polycom Funkzubehör und Alarmmittel, Geräte und Fahrzeuge der FWK und Baukosten für Feuerwehrlokale; b) * ... c) * einen Pauschalbetrag von 1'000 Franken pro neu erstellten Hydran - ten, gemäss festgelegten Modalitäten des Departements. d) * ...
3bis Eine jährliche Pauschale, deren Betrag vom Departement festgelegt ist, wird pro ganzjährigem betriebsbereitem Hydranten, nach Vorweisung eines Beleges, gewährt. Dieser Betrag deckt folgendes: * a) die generelle Planungsarbeiten und die Hydrantenpläne; b) die Projektierungs-, Bauplanungs- und Bauleitungsarbeiten; c) die Wasserbeschaffung; d) die Pumpwerke, die Reservoirs, die Löschwasserbehälter und die Fernsteuerungen; e) das Leitungsnetz, die Rohr- und Grabarbeiten; f) die Trockensteigleitungen; g) die Kontrolle und den Unterhalt der Installationen.
4 ... *
5 Keine Subventionen werden gewährt: * a) auf den Kaufpreis der Grundstücke für den FW-Dienst; b) auf die Gebühren für die Baubewilligung, Steuern, Bauzinse, Einwei - hungskosten; c) beim Ankauf von Occasionsmaterial, ausser es sei von der Dienststel - le vorgängig geprüft und als besonders günstig bezeichnet worden; d) * auf die Kontrolle und den Unterhalt von Material und Installationen, ausser in Fällen gemäss Abs. 3 bis , Bst. g; e) * für den Ersatz eines bereits bestehenden Hydranten.
6 Die Subventionsberechtigung ist an die Reglemente betreffend die Verge - bung von subventionierten Arbeiten und an die vom Staat vorgeschriebe - nen Kontrollbestimmungen gebunden. *

Art. 41 Nichtgebrauch oder Zweckentfremdung

1 Werden Einrichtungen, Lokale oder Material nicht mehr verwendet, ist das der Dienststelle zu melden. *
2 Wenn die Einrichtungen, Räume und Ausrüstungsgegenstände nicht mehr für den Feuerwehrdienst, sondern zu einem andern Zweck verwendet wer - den, kann die Rückerstattung der Subventionen in dem Masse verlangt werden, als die Einrichtungen, Räume und Ausrüstungsgegenstände zu andern Zwecken verwendbar sind; das Departement entscheidet.

Art. 42 Verjährung

1 Das Recht auf Subventionen ist durch das diesbezügliche geltende Sub - ventionsgesetz vorgegeben. * a) * ... b) * ...
7 Verschiedene Bestimmungen

Art. 43 Versicherungen (Art. 40 GSFN)

1 Die FW-Kdt: * a) * senden dem SFV bis zum 30. Januar jedes Jahr den namentlichen Bestand seines FWK; b) * benachrichtigt bei jedem Unfall oder bei jeder Krankheit, die während dem Feuerwehrdienst auftreten, sofort den SFV und die Dienststelle und füllt gemäss den in den Verträgen festgelegten Bedingungen die Erklärungen über den Unfallhergang aus.
2 Die Gemeinden schliessen zu ihren Lasten eine Kasko- und Haftpflicht - versicherung für die eigenen und die ihnen anvertrauten Fahrzeuge ab. *
3 Dasselbe tun sie zum Schutz der Lokale, der Geräte und des Materials gegen Schäden durch Feuer, Naturelemente, Wasser, Diebstahl und Un - fall. *
4 Selbstversicherung ist gestattet. *
5 Da der SFV für die Fahrzeuge und für die von den FWK eingezogenen Fahrzeuge eine Kollektiv-, Kasko- und Haftpflichtversicherung abgeschlos - sen hat, werden die Gemeinden eingeladen, ihre FWK dieser Versicherung anzuschliessen. Die Prämien gehen zu Lasten der Gemeinden oder der betroffenen Gemeindeverbände. *

Art. 44 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement hebt das Reglement vom 4. Oktober 1978 betreffend denselben Zweck auf.
2 Es wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und tritt am 1. Janu - ar 2002 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.06.2008 *

Art. T1-1 *

1 Während der Einführungsphase des neuen kantonalen Konzeptes, spä - testens aber bis zum 31. Dezember 2012 sind die alten Subventionsansät - ze (30 bis 45%) für die Bekleidung, Ausrüstung, Geräte und Fahrzeuge für jene Gemeinden anwendbar, welche die im Konzept definierten minimalen Bedingungen nicht erfüllen. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.12.2011 *

Art. T2-1 *

1 Bis zum 31. Dezember 2012 ist eine Übergangsphase vorgesehen.
2 Während dieser Periode erhalten die Gemeinden, welche nicht dem kantonalen Konzept entsprechen, für das Feuerwehrmaterial eine Subventi - on von 33 Prozent.
3 Ab dem 1. Januar 2013 werden den Feuerwehren der Gemeinden, welche nicht dem kantonalen Konzept entsprechen, überhaupt keine Subventionen mehr entrichtet. T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.02.2020 *

Art. T3-1 *

1 Für Beitragsgesuche, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des neuen Hydrantensubventionssystems hängig sind, bleibt die alte Gesetzgebung bis zur Einreichung der Schlussabrechnung an das KAF, aber spätestens bis zum 31. Dezember 2023, anwendbar.
2 Während der Einführungsphase des neuen Funkzubehörs Polycom und der Alarmmittel, jedoch bis spätestens am 31. Dezember 2024, beträgt der Subventionsansatz 60 Prozent der vollständigen Erstausrüstung der Feuer - wehren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.12.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2001
25.06.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 3 Titel geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 4 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 3, d) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 4, d) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 4, f) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 5 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 7 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 10 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 10 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 17 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 17 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 17 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 17 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 17 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 21 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 22 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 24 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 24 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 24 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 25 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 25 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 32 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 34 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 34 Abs. 4 geändert BO/Abl. 30/2008
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.06.2008 01.01.2009 Art. 34 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 36 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 36 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 38 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 3, c) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 3, d) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 4 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 41 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 42 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 42 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 01.01.2009 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 30/2008
21.12.2011 01.01.2012 Art. 40 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 40 Abs. 3, b) aufgehoben BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 40 Abs. 3, c) geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 40 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Titel T2 eingefügt BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. T2-1 eingefügt BO/Abl. 52/2011
12.02.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-023
12.02.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-023
12.02.2020 01.01.2020 Art. 40 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-023
12.02.2020 01.01.2020 Art. 40 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2020-023
12.02.2020 01.01.2020 Art. 40 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 2020-023
12.02.2020 01.01.2020 Art. 40 Abs. 3 bis eingefügt RO/AGS 2020-023
12.02.2020 01.01.2020 Art. 40 Abs. 5, d) geändert RO/AGS 2020-023
12.02.2020 01.01.2020 Art. 40 Abs. 5, e) eingefügt RO/AGS 2020-023
12.02.2020 01.01.2020 Titel T3 eingefügt RO/AGS 2020-023
12.02.2020 01.01.2020 Art. T3-1 eingefügt RO/AGS 2020-023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.12.2001 01.01.2002 Erstfassung BO/Abl. 51/2001

Art. 2 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 2 Abs. 1, a) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 2 Abs. 1, b) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 2 Abs. 1, c) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 3 25.06.2008 01.01.2009 Titel geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 3 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 3 Abs. 1, a) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 3 Abs. 1, d) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 4 25.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 2 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 3, b) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 3, d) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 4, d) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 4, f) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 5 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 5 Abs. 7 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 7 Abs. 1, b) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 7 Abs. 1, c) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 9 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 9 Abs. 1, b) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 9 Abs. 1, c) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 10 Abs. 1, d) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 10 Abs. 1, f) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 16 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 17 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 17 Abs. 1, a) 25.06.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 17 Abs. 1, b) 25.06.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 17 Abs. 1, c) 25.06.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 17 Abs. 2 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 17 Abs. 3 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 20 Abs. 2 12.02.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-023

Art. 20 Abs. 3 12.02.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-023

Art. 21 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 21 Abs. 2 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 22 25.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert BO/Abl. 30/2008

Art. 23 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 23 Abs. 2 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 23 Abs. 3 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 23 Abs. 5 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 24 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 24 Abs. 2 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 24 Abs. 3 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 24 Abs. 4 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 25 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 25 Abs. 2 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 25 Abs. 3 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 26 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 32 Abs. 3 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 34 Abs. 3 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 34 Abs. 4 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 34 Abs. 5 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 35 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 35 Abs. 2 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 35 Abs. 3 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 35 Abs. 4 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 36 Abs. 2 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 36 Abs. 3 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 38 Abs. 1, c) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 1 12.02.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-023

Art. 40 Abs. 1, a) 25.06.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 1, b) 25.06.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 1, c) 25.06.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 1, d) 25.06.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 2 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 3 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 3, a) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 3, a) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 40 Abs. 3, a) 12.02.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-023

Art. 40 Abs. 3, b) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 3, b) 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Art. 40 Abs. 3, c) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 3, c) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 40 Abs. 3, c) 12.02.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-023

Art. 40 Abs. 3, d) 25.06.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 3 bis 12.02.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-023

Art. 40 Abs. 4 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Art. 40 Abs. 5 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 40 Abs. 5, d) 12.02.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-023

Art. 40 Abs. 5, e) 12.02.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-023

Art. 40 Abs. 6 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 41 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 42 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 42 Abs. 1, a) 25.06.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 42 Abs. 1, b) 25.06.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 30/2008

Art. 43 Abs. 1 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 43 Abs. 1, a) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 43 Abs. 1, b) 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 43 Abs. 2 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 43 Abs. 3 25.06.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 30/2008

Art. 43 Abs. 4 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. 43 Abs. 5 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Titel T1 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Art. T1-1 25.06.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 30/2008

Titel T2 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Art. T2-1 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011

Titel T3 12.02.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-023

Art. T3-1 12.02.2020 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-023

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