Ordnung über die berufliche Vorsorge (834.400)
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Ordnung über die berufliche Vorsorge

Ordnung über die berufliche Vorsorge Vom 23. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel), gestützt auf § 6 lit. j und k des BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrags von
8./14. Juni 2011
1 ) i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
2 ) , beschliesst: I. Geltungsbereich
§ 1
1 Die Ordnung regelt die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie über Ein - richtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (im Folgen - den: beaufsichtigte Einrichtungen) und die von Bundesrechts wegen (Art. 61 Abs. 1 BVG, Art. 89a Abs. 6 ZGB
3 ) ) der kantonalen Aufsicht unterlie - gen. Zuständig für die Aufsichtsführung ist die BSABB, BVG- und Stiftungsauf - sicht beider Basel. *
2 Für die übrigen Stiftungen gilt die Ordnung über die Stiftungsaufsicht vom 23. Januar 2012
4 )
. II Aufsicht

§ 2 Übernahme der Aufsicht

1 Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB vor der Eintragung der neugegrüdeten beaufsichtigten Einrichtung im zuständigen Handelsregister und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
5 ) vorhan - den sind.
1) BS: SG 833.100 ; BL: SGS 211.2
2) SR 831.40
3) SR 210
4) BS: SG 212.910 , BL: SGS 211.201
5) SR 831.435.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
2 Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Auf - sicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzver - legung durch die Aufsicht übergebende Behörde und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vor - sorge (BVV 1) vorhanden sind. Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrich - tung reicht dem zuständigen Handelsregister das Statut zur Eintragung ein.

§ 3 Aufgaben der BSABB

1 Die BSABB wacht darüber, dass die beaufsichtigten Einrichtungen die ge - setzlichen Vorschriften einhalten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben (BVG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie ZGB). Sie nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Vorsorgeeinrich - tung, die Berichte der Revisionsstelle und die Berichte der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge. Sie prüft insbesondere a) * die Organisation der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 BVG und

Art. 89a Abs. 6 ZGB)

b) die zweckmässige Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB) c) die Anlage des Vorsorgevermögens (Art. 71 BVG und dessen Ausfüh - rungsbestimmungen d) die Übereinstimmung von Reglementen und anderen erlassen der Vor - sorgeeinrichtung mit der Urkunde und dem Gesetz.
2 Die BSABB führt auch Register über die berufliche Vorsorge, sowie die übri - gen vom Bundesrecht vorgesehenen Verzeichnisse.
3 Die BSABB genehmigt Urkundenänderungen bei beaufsichtigten Einrichtun - gen. Bei den Vorsorgegenossenschaften und den Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts prüft sie Statutenänderungen auf deren Rechtskonformität hin.
4 Beschlüsse über die Liquidation oder Fusion sowie von damit zusammenhän - genden Vermögensübertragungen und -aufteilungen von beaufsichtigten Ein - richtungen bedürfen vor deren Vollzug der Genehmigung durch die BSABB. *
5 Die BSABB hebt beaufsichtigte Einrichtungen auf Antrag oder von Amtes we - gen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können.
1 Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Mass - nahmen gemäss Art. 62a BVG sowie der Ausführungsverordnungen zum BVG.
2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffe - nen beaufsichtigten Einrichtung. Die Kosten für die Abberufung einer Revisi - onsstelle oder einer Expertin oder eines Experten gehen zulasten der Revisi - onsstelle oder der Expertin oder des Experten, die oder der die Massnahme verursacht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125

§ 5 Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung

1 Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.
2 Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Än - derung einer beaufsichtigten Einrichtung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
3 Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuer - licher Hinsicht (z. B. Gefährdung der Steuerbefreiung der beaufsichtigten Ein - richtung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellung - nahme.
4 Vorbehalten bleiben weiter Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuergesetzen. III. Aufgaben des obersten Organs

§ 6 Rechnungsablage

1 Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtungen reicht der BSABB jähr - lich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
2 Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen: a) die vom obersten Organ genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahres - rechnung bestehend aus Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vor - jahreszahlen und Anhang b) das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung c) den Bericht der Revisionsstelle d) den periodischen Bericht der versicherungstechnischen Expertin oder des versicherungstechnischen Experten e) allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen.
3 Es gelten für die Rechnungslegung die besonderen Vorschriften des BVG und seiner Ausführungserlasse.
4 Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeich - net einzureichen.
5 ... *

§ 7 Urkundenänderung.

1 Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
2 Das Gesuch umfasst a) die geltende Urkunde b) die Begründung der Änderung c) den Beschluss des obersten Organs der beaufsichtigten Einrichtung betreffend die Änderung d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde.
3 Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a–c sind der BSABB umgehend einzurei - chen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem zuständi - gen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft einzurei - chen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkunden - änderung mit.
4 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.

§ 8 Mitteilungspflichten

1 Vom obersten Organ der beaufsichtigten Einrichtung erlassene Reglemente und deren allfällige Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen. *
2 Änderungen der Organe von beaufsichtigten Einrichtungen und ihrer Zusam - mensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zustän - digen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Diese Änderungen sind un - abhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der BSABB mitzuteilen.
3 Die Organe von beaufsichtigten Einrichtungen benachrichtigen die BSABB unverzüglich über diejenigen Vorgänge, welche ein Einschreiten erfordern oder auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit der Einrichtung wesentlichen Ein - fluss haben können.
4 Die Informationspflichten der Revisionsstellen und der Expertinnen oder der Experten für berufliche Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVV 2)
6 )
. IV Gebühren
§ 9
1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang.
6) SR 831.441.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
2 Die Höhe der durch die BSABB den Vorsorgeeinrichtungen für die Oberauf - sichtskommission in Rechnung zu stellenden Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsicht der beruflichen Vorsorge (BVV 1). * V Schlussbestimmungen
§ 99
1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Sie ist dem Eidg. Departement des Innern gestützt auf Art. 97 Abs. 3 BVG zur Kennt - nis zu bringen.
7 )
7) Vom Eidg. Departement des Innern formell zur Kenntnis genommen am 21.12.2012. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 2020.125
02.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 4 geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 5 aufgehoben GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 2 geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.127
25.10.2017 01.01.2018 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.129
29.08.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 1 geändert GS 2022.085
29.08.2022 01.01.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2022.085 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.01.2012 01.01.2012 Erstfassung GS 2020.125

§ 1 Abs. 1 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127

§ 3 Abs. 1, lit. a) 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127

§ 3 Abs. 4 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127

§ 6 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2020.127

§ 8 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.085

§ 9 Abs. 2 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127

Anhang 1 02.10.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2020.127 Anhang 1 25.10.2017 01.01.2018 Name und Inhalt geändert GS 2020.129 Anhang 1 29.08.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert GS 2022.085 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
Anhang zur Ordnung über die berufliche Vorsorge
1 Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht rich- tet sich nach dem jeweils ausgewiesenen Bruttovermögen (Bi- lanzsumme, bei Vorsorgeeinrichtungen mit Vollversicherungs- verträgen werden die Rück kaufswerte z ur Bilanzsumme hinzu- gerechnet): Bilanzsumme in CHF Gebühr in CHF bis 100'000 500
100'001 –500'000 1’025
500'001 –1'000'000 1’405
1'000'001 –5'000'000 1’935
5'000'001 –10' 000'00 0 2’410
10'000'001– 20'000'000 3’660
20'000'001– 50'000'000 4’365
50'000'001– 100'000'000 5’145
100'000'001 –250'000'000 6’505
250'000'001 –500'000'000 7’765
500'000’001– 750'000'000 9’660
750'000'001 –1'000'000'000 11’ 525
1'000'000'001– 2'500'000'000 17’965
2'500'000’001 –5'000'000'000 25’ 245
5'000'000'001– 10'000'000’000 32’ 460 ab 10'000'000'001 42’ 075
2 Die BSABB erhebt für die nachfolgend umschriebenen Hand- lungen Gebühren in folgendem Gebührenrahmen: Handlung Gebühr in CHF a) Übernahme der Aufsicht (inkl. Vorprü- fung und Genehmigung der Urkunde)
500 – 2'500 b) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von notariell beurkundeten Urkunden und -änderungen
500 – 3'000 c) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigun- gen von Urkundenänderungen ohne vor- gängige notarielle Beurkundung
1'000 – 4'500 d) Definitive Registrierung, Änderungen o- der Streichung im Register für berufliche Vor sorge (inkl. Genehmigung des Schlussberichts)
500 – 3'000 e) Sitzverlegungen / Aufsichtsentlassungen 500 – 2'500 f) Liquidationen 500 – 1'500 g) Fusionen / Aufteilungen 1'000 – 20'000 h) Aufhebungen mit oder ohne vorgängige Liquidation
1’000 – 20'000 i) Genehmigu ng von Verteilplänen oder Über tragungsverträgen
1'000 – 15'000 j) Leistungs - bzw. Vorsorgereglemente 3 00 – 5'000 k) Andere Reglemente 15 0 – 5'000
l) Teilliquidationsreglemente (Genehmi- gung)
500 – 2'500 m) Ano rdnung von Massnahmen nach

Art. 62 und 62a Abs. 2 BVG

500 – 10'000 n) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden oder von Beschwerden im Rahmen von Teilliquidationen (Art. 53d Abs. 6 BVG)
500 – 10'000 o) B eratung oder Begutachtung von An ge- legenheiten der beruflichen Vorsorge
500 – 10'000 p) Weitere Ver fügungen oder aufsichts- rechtli che Aufwendungen
250 – 5'000 q) Zweite und jede weitere Fristerstreckung 50 r) Mahnungen v on Berichterstattungsun- terla gen (inkl. Vollständigkeitsmahnun- gen) und anderen Dokumenten: pro Mahnung
50 s) Registerauszug pro Einrichtung 5 0
3 Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Wer eine Amtshandlung veran- lasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- halten werden. Bei Aufsichtsbeschwerden und bei Beschwer- den nach Art. 53d Abs. 6 BVG werden die Gebühren der unter- liegenden Partei auferlegt. Davon ausgenommen sind Verfah- ren nach Art. 86a Abs. 8 BVG.
4 Gibt eine beaufsichtigte Einrichtung Anlass zu ausserordentli- cher Kontrolle oder zu ausserordentlichen Abklärungen, so kön- nen die Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, ma- ximal verdoppelt werden.
5 Die Gebühr wird bei Rechnungsstellung fällig und sie ist innert
30 Tagen zu bezahlen.
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