Dekret über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe
Dekret über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe
1 vom 18. September 1979 (Stand 1. Juli 1980) Das Katholische Kollegium erlässt gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 der Verfassung des Katholischen Kon - fessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979
2 als Dekret: 3
Art. 1
1 Folgende Beschlüsse der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung des Bi - schofs: a) Neubau, Abbruch und Verkauf von Kirchen und Kapellen sowie von Pfarrhäu - sern und Kaplaneien; b) Renovation von Kirchen und Kapellen sowie die Veränderung liturgischer Einrichtungen, namentlich des Chorraums und der Orte liturgischer Hand - lungen; c) die Veräusserung von bedeutenden Kultgegenständen; d) die Aufhebung oder Zweckänderung von Kirchen-, Pfrund- und Jahrzeitfon - den.
Art. 2
1 Folgende Beschlüsse der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung des Pfar - rers: a) die Wahl von Laien für den vollamtlichen Seelsorgedienst und der nebenamt - lichen Katecheten sowie der Mesmer und Organisten;
1 Vom Katholischen Kollegium erlassen am 18. September 1979; vom Regierungsrat geneh - migt am 25. April 1980; in Vollzug ab 1. Juli 1980.
2 sGS 173.1 .
3 Vom Katholischen Kollegium erlassen am 18. September 1979; vom Regierungsrat geneh - migt am 25. April 1980; in Vollzug ab 1. Juli 1980.
b) der Erlass einer Rahmenordnung für die Benützung von Pfarreiheimen, so - weit sie im alleinigen Eigentum oder ausschliesslichen Benützungsrecht der Kirchgemeinden stehen; c) Vereinbarungen mit anderen Kirchgemeinden, öffentlich-rechtlichen Körper - schaften oder privaten Organisationen über die gemeinsame Anstellung von Laien im Seelsorgedienst sowie über die gemeinsame Benutzung von Kirchen, Kapellen und Pfarreiheimen, soweit letztere im alleinigen Eigentum oder aus - schliesslichen Benützungsrecht der Kirchgemeinden stehen; d) die Benützung von Kirchen und Kapellen für nichtpfarreiliche oder für nicht - kirchliche Zwecke; e) das Läuten der Glocken und das Beflaggen von Kirchen. Vorbehalten bleibt das Glockengeläute für öffentliche Zwecke nach bestehender Übung.
Art. 3
1 Die Zustimmung des Bischofs ist in sachgemässer Anwendung von
Art. 1 und Art. 2 lit. d und e für Beschlüsse des Katholischen Kollegiums bzw. des
Administrationsrates einzuholen, welche die Kathedrale St.Gallen oder Fonde des Konfessionsteils mit rein kirchlichen Zwecken betreffen.
2 Der Zustimmung des Bischofs bedürfen ferner Beschlüsse über Renovation oder Verlegung der Wohnung des Bischofs oder der Residentialkanoniker.
Art. 4
1 Der Administrationsrat holt die Zustimmung des Bischofs zu den Beschlüssen der Kirchgemeinden und des Konfessionsteils ein.
Art. 5
1 Die Zustimmung des Pfarrers ist im Sitzungsprotokoll des Kirchenverwaltungsra - tes zu vermerken.
2 Der Kirchenverwaltungsrat kann gegen die Verweigerung der Zustimmung den Entscheid des Bischofs anrufen.
Art. 6
1 Für Kirchenopfer und Sammlungen für kirchliche Zwecke ist der Pfarrer zustän - dig. Über die Aufnahme von Opfern und Sammlungen für Aufgaben der Kirchge - meinde haben sich Kirchenverwaltungsrat und Pfarrer zu verständigen. Diese Gel - der sind in der Rechnung der Kirchgemeinde auszuweisen.
Art. 7
1 Bevor der Administrationsrat eine Vorlage auf Änderung dieses Dekretes dem Katholischen Kollegium unterbreitet, hat er die Zustimmung des Bischofs einzuho - len.
2 Verlangt der Bischof eine Änderung dieses Dekretes, so unterbreitet der Administrationsrat dem Katholischen Kollegium hierüber Bericht und Antrag.
Art. 8
1 Dieses Dekret tritt zusammen mit der Verfassung des Katholischen Konfessions - teils 4 in Rechtskraft und in Vollzug. 5
4 sGS 173.5 .
5 Siehe Art. 78 VKK, sGS 173.5 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15-21 18.09.1979 01.07.1980 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.09.1979 01.07.1980 Erlass Grunderlass 15-21
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