Verordnung über die Organisation der Heimstätten Wil
Verordnung über die Organisation der Heimstätten Wil vom 10. September 1996 (Stand 1. Januar 1997) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 30 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979 1 als Verordnung:
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Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die fachliche und betriebliche Organisation der Heim - stätten Wil.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Heimstätten Wil umfassen die Heime für geistig und psychisch Behinderte sowie eine geschützte Werkstätte.
2 Sie beherbergen, betreuen und fördern: a) psychisch Behinderte, die eine Rente nach der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
3 beziehen; b) geistig Behinderte, die eine Rente nach der Bundesgesetzgebung über die In - validenversicherung
4 beziehen und bis zum 31. Dezember 1996 Bewohner der Heimstätten Wil waren.
Art. 3 Aufsicht
1 Das Gesundheitsdepartement beaufsichtigt die Heimstätten Wil.
1 sGS 311.1 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
3 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831 .
4 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831 .
Art. 4 Heimstättenkommission
a) Zusammensetzung
1 Die Regierung wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Heimstättenkom - mission.
2 Diese besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, einschliesslich des Präsidenten. Sie vertreten insbesondere das Gesundheitsdepartement, das Departement des In - nern und die politischen Gemeinden.
3 Der Heimstättenleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 5 b) Aufgaben
1 Die Heimstättenkommission: a) erlässt die Heimordnung und weitere interne Reglemente; b) befasst sich mit fachlichen, baulichen und betrieblichen Fragen und stellt dem Gesundheitsdepartement Anträge; c) berät den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zuhanden des Gesundheitsdepartementes; d) beantragt dem Gesundheitsdepartement die Wahl des Heimstättenleiters; e) wählt den administrativen Leiter, die Heimleiter und den Leiter der geschütz - ten Werkstätte.
Art. 6 c) Vorbereitung einer neuen Trägerschaf
1 Die Heimstättenkommission bereitet die Überführung der Heimstätten Wil in eine neue überregionale Trägerschaft vor.
Art. 7 Heimstättenleiter
1 Der Heimstättenleiter ist insbesondere zuständig für: a) Organisation und Koordination des Betriebes; b) Finanz- und Rechnungswesen; c) Versicherungswesen; d) Personalwesen; e) Erlass von Bestimmungen über die Aufnahme und Entlassung von Behinder - ten.
Art. 8 Dienstleistungen der kantonalen Psychiatrischen Klinik Wil
1 Die kantonale Psychiatrische Klinik Wil erbringt den Heimstätten Wil zentrale Dienstleistungen gegen kostendeckende Verrechnung.
Art. 9 Ergänzendes Recht
1 Rechte und Pflichten der Behinderten richten sich sachgemäss nach den Bestim - mungen des III. Abschnitts der Spitalorganisationsverordnung vom 17. Juni 1980. 5
Art. 10 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
5 sGS 321.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–119 10.09.1996 01.01.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.09.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 31–119
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