Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die... (738.611)
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Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet

Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet vom 30. Juni 1977 (Stand 1. August 1977) Die Regierungen der Kantone Zürich, St.Gallen und Thurgau, gestützt auf Art. 30 Ziff. 1 der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April
1869, Art. 3 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 des st.gallischen Baugesetzes vom 6. Juni
1972
1 , § 39 Abs. 1 Ziff. 2 der Verfassung vom 28. Februar 1869 des Kantons Thur - gau, in Ausführung von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über die Investitionshilfe für Berggebiete vom 28. Juni 1974
2 und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften
3 dazu vereinbaren: 4
Art. 1
1 Unter der Bezeichnung «Region Zürcher Berggebiet» bilden eine Entwicklungsre - gion im Sinn des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete:
5 a) im Kanton Zürich die Gemeinden Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hinwil, Hofstetten, Schlatt, Sternenberg, Turbenthal, Wald, Wila und Wildberg; b) im Kanton St.Gallen die politischen Gemeinden Goldingen und St.Gallenkap - pel; c) im Kanton Thurgau die Ortsgemeinde Bichelsee und die Munizipalgemeinde Fischingen.
Art. 2
1 Die Vertragskantone beteiligen sich an der Ausarbeitung eines gesamtwirtschaft - lichen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet.
1 sGS 731.1 .
2 Aufgehoben, nunmehr BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR
901.1 .
3 Aufgehoben, nunmehr eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. November 1997, SR 901.11 .
4 Rückwirkend in Vollzug ab 1. August 1977.
5 Aufgehoben, nunmehr BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR
901.1.
2 Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der Ver - tragskantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird.
3 Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung der Vertragskantone be - zieht sich ausschliesslich auf das eigene in das Entwicklungskonzept einbezogene Gebiet.
Art. 3
1 Regionaler Entwicklungsträger im Sinn der eidgenössischen Vorschriften über Investitionshilfe im Berggebiet
6 ist die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet».
Art. 4
1 Zur Begleitung der Konzeptarbeiten sind zuständig: a) die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich, b) das Planungsamt des Kantons St.Gallen, c) das Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vertritt die zuständigen Amts - stellen der anderen Vertragskantone gegenüber dem Bund.
Art. 5
1 Die Vertragskantone übernehmen zehn Prozent der vom Bund anerkannten Kosten für die Ausarbeitung des Entwicklungskonzeptes.
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2 Die Aufteilung auf die einzelnen Vertragskantone erfolgt entsprechend den Kostenanteilen, die gemäss dem Schlüssel der Vereinigung «Pro Zürcher Bergge - biet» auf die Gemeinden jedes Kantons entfallen.
Art. 6
1 Die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet» reicht die Beitragsgesuche für die an - stehenden Planungskosten der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ein. Diese ist verantwortlich für die Prüfung der Beitragsgesuche und leitet sie an die zuständigen Bundesbehörden weiter.
6 Art. 4 der eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete, SR 901.11 (aufgehoben), nunmehr eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete om 26. November 1997, SR 901.11.
7 Art. 14 des BG über Investitionshilfe für Berggebiete, SR 901.1 (aufgehoben), nunmehr BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR 901.1; Art. 14 der eidgV dazu (aufgehoben), nunmehr eidgV dazu vom 26. November 1997, SR 901.11.
Art. 7
1 Jeder Kanton sorgt in seinem Gebiet für die Koordination der Arbeiten am ge - samtwirtschaftlichen Entwicklungskonzept der Region Zürcher Berggebiet mit den übrigen kantonalen und regionalen Planungsarbeiten.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Ausarbeitung des gesamtwirtschaftli - chen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Bundesbehörden abgeschlossen.
2 Sie wird nach der Genehmigung durch die beteiligten Kantonsregierungen ab
1. August 1977 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–91 30.06.1977 01.08.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.06.1977 01.08.1977 Erlass Grunderlass 12–91
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