Grossratsbeschluss über die Einlage in die Rückstellung für Hilfeleistung bei Unwette... (831.61)
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Grossratsbeschluss über die Einlage in die Rückstellung für Hilfeleistung bei Unwetterschäden

Grossratsbeschluss über die Einlage in die Rückstellung für Hilfeleistung bei Unwetterschäden vom 8. November 1990 (Stand 8. November 1990) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat vom Bericht des Regierungsrates vom 10. April 1990 zur Staatsrechnung 1989 Kenntnis genommen und beschliesst:
1 Ziff. 1
1 Der Staat stellt für Hilfe bei Unwetterschäden einen Kredit von Fr. 6 500 000.– be - reit.
2 Unterstützt werden: a) Forstwirtschaft; b) politische Gemeinden.
3 Der Kredit wird der Staatsrechnung 1989 belastet. Ziff. 2
1 Der Kredit zugunsten der Forstwirtschaft wird verwendet für: a) den Ausgleich von Spitzenbelastungen bei Noterschliessungen und Neuauf - forstungen; b) Wiederherstellung von Waldwegen; c) Erhöhung des Staatsbeitrages nach Art. 35 des Forstgesetzes
2 zur Auslösung des höchstmöglichen Bundesbeitrages nach der Verordnung zum Bundesbe - schluss über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung. 3
1 Erlassen am 27. September 1990; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 8. November 1990; in Vollzug ab 8. November 1990.
2 sGS 651.1 .
3 SR 921.515.1 .
Ziff. 3
1 Aus dem Kredit werden politische Gemeinden unterstützt, die durch Hochwasser besonders betroffen wurden.
2 Die Höhe der Leistung wird nach dem Gesamtsteuerfuss abgestuft. Ziff. 4
1 Der Regierungsrat regelt die Hilfeleistung durch Verordnung. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
4 dem fakultativen Finanzreferendum.
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 25–98 08.11.1990 08.11.1990 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.11.1990 08.11.1990 Erlass Grunderlass 25–98
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