Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (170.2)
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Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) vom 09.10.2008 (Stand 01.09.2011) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 1, 31 und 42 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt: a) die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Doku - menten; b) die Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden; c) die Archivierung amtlicher Dokumente.
2 Es bezweckt: a) die Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten der Behörden, um so die freie Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentlichen Leben zu fördern; b) die Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Grundfreiheiten ei - nes jeden bei der Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe; c) die Gewährleistung der Aufbewahrung und der Einsichtnahme von Dokumenten, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Ge - setzes und der Spezialreglementierung den Archiven zugeführt wer - den müssen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Geltungsbereich

1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das vorliegende Gesetz für alle in Artikel 3 Absatz 1 definierten Behörden.
2 Die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip gelten nicht für die in Artikel
3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Behörden, wenn diese da - durch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt werden.
3 Soweit sie durch ein anderes Gesetz geregelt werden, sind die mit dem Gesundheitswesen oder der Gesundheitsgesetzgebung in Zusammenhang stehenden Datensammlungen sowie jene der gerichtlichen Polizei, der Ge - richte und der Kantonalbank nicht den Datenschutzbestimmungen des vor - liegenden Gesetzes unterstellt.

Art. 3 Begriffe

1 Man versteht unter: a) Behörden:
1. die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalten des Kantons sowie der Einwohner- und Burgergemeinden, ihre Organe und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen,
2. die kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körper - schaften oder Anstalten, ihre Organe und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen,
3. juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisatio - nen, bei welchen ein Gemeinwesen eine Mehrheitsbeteiligung oder einen bestimmenden Einfluss innehat,
4. natürliche oder juristische Personen und Organismen, welche mit der Ausführung von Aufgaben des kantonalen oder kommu - nalen öffentlichen Rechts betraut sind, im Rahmen der Ausfüh - rung dieser Aufgaben,
5. Behördenverbände.
2 Amtlichen Dokumenten: alle Informationen, die im Besitz einer Behörde sind, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und fertig gestellt sind, unabhängig vom Informationsträger, insbesondere: Dossiers, Bot - schaften, Berichte, Studien, genehmigte Protokolle, Statistiken, Register, Korrespondenz, Weisungen, Stellungnahmen, Vormeinungen oder Ent - scheide; ausgenommen sind Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch oder für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, sowie Dokumente, für die im Rahmen eines nichtstreitigen oder streitigen Verfahrens kein Einsichtsrecht besteht.
3 Personendaten (Daten): alle Angaben über eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe von Personen (betroffene Person), soweit diese
4 Bearbeitung: jede Tätigkeit, die mit Hilfe von manuellen oder automatisier - ten Vorgängen durchgeführt wird, namentlich das Erheben und Eintragen von Daten, die Anwendung von logischen oder arithmetischen Operationen auf diese Daten sowie die Verwendung, Veränderung, Vereinigung, Verket - tung, Bekanntgabe, Verbreitung und Vernichtung von Daten.
5 Datensammlung: jede Sammlung von Daten, die Gegenstand einer manu - ellen oder automatisierten Bearbeitung ist.
6 Inhaber der Datensammlung: die öffentliche Behörde, der Dienstchef oder jeder andere Verantwortliche eines öffentlichen oder privaten Organs, der in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zuständig ist, über die Errichtung und die Zielsetzung der Datensammlung, die dort eingetragenen Daten so - wie über deren Bearbeitung zu entscheiden.
7 Besonders schützenswerten Daten: Personendaten über: a) die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten; b) die Gesundheit, die Intimsphäre oder die rassische Zugehörigkeit; c) Sozialhilfemassnahmen; d) straf- und verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
8 Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurtei - lung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person er - laubt.
9 Archiv: eine Institution, die für das Sammeln, die Verwaltung, die Aufbe - wahrung und die Inwertsetzung von amtlichen Dokumenten verantwortlich ist.

Art. 4 Akkreditierung von Medien und Journalisten

1 Medien und Journalisten, die regelmässig über die Angelegenheiten des Kantons, der Einwohner- und Burgergemeinden oder der Gerichte berich - ten, werden auf Anfrage jeweils vom Büro des Grossen Rates, vom Präsidi - um des Staatsrates, vom Kantonsgericht, vom Gemeinde- oder Burgerrat oder vom Büro des Generalrats akkreditiert.
2 Die akkreditierten Medien und Journalisten erhalten jene Arbeitserleichte- rungen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
3 Die akkreditierenden Behörden regeln die Modalitäten der Akkreditierung.
2 Das Öffentlichkeitsprinzip
2.1 Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 5 Grundsatz

1 Die Sitzungen der Behörden sind im Rahmen der durch die kantonale Ge - setzgebung, das Bundesrecht und die internationalen Verträge vorgesehe - nen Bestimmungen öffentlich.

Art. 6 Öffentliche Sitzungen

1 Öffentlich sind: a) die Sitzungen des Grossen Rates; b) die Sitzungen der Legislativen der Einwohner- und Burgergemeinden; c) die Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden, unter Vorbehalt der von der Gesetzgebung vorgesehenen Ausnah - men.
2 Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt, können diese Behörden den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen.

Art. 7 Andere Sitzungen

1 Die anderen Sitzungen der Behörden sind nicht öffentlich.
2 Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt, können die zuständigen Behörden beschliessen, dass diese Sitzungen öf -

Art. 8 Akkreditierte Medien und Journalisten

1 Den akkreditierten Medien und Journalisten werden bei öffentlichen Sit - zungen oder nicht öffentlichen Sitzungen, zu welchen sie zugelassen sind, Plätze reserviert.
2 Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen durch akkreditierte Medien und Journalisten sind erlaubt, sofern sie den Ablauf der Beratungen nicht stören und keinem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse ent - gegenstehen. Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonübertragungen von Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden sind grundsätzlich nicht erlaubt.
2.2 Information der Öffentlichkeit

Art. 9 Grundsätze

1 Die Behörden informieren von sich aus über ihre Tätigkeiten, welche für die Öffentlichkeit von Interesse sind, sofern dies keinem überwiegenden In - teresse entgegensteht.
2 Ihre Information erfolgt genau, vollständig, klar und rasch.
3 Sie verbreiten die Information unter Berücksichtigung ihrer Wichtigkeit über angemessene Kanäle.
4 Eine Kopie der für die öffentliche Verbreitung bestimmten Publikationen der Behörden und ihrer Dienststellen wird zum Zeitpunkt ihres Erscheinens bei der Mediathek Wallis hinterlegt, welche die Verwaltungsmodalitäten festlegt, um die Einsichtnahme in diese Dokumente zu gewährleisten.
5 Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnis - se und die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Zweisprachigkeit des Kantons.

Art. 10 Laufende Verfahren

1 Die Gerichtsbehörden informieren über laufende Verfahren, insofern das öffentliche Interesse dies rechtfertigt.

Art. 11 Medien

1 Die Behörden verbreiten ihre Informationen grundsätzlich über ihre eige - nen Kanäle und über die Medien.
2 Sie tragen den Bedürfnissen der verschiedenen Medien im Rahmen des Möglichen Rechnung und achten auf Gleichbehandlung.
3 Sie informieren die Medien kostenlos.
4 Bezüglich der Strafverfahren der Gerichte und der öffentlichen Zivilverfah - ren des Kantonsgerichts werden die akkreditierten Medien und Journalisten rechtzeitig über die Daten und Zeiten sowie über die Tagliste informiert.
2.3 Zugang zu amtlichen Dokumenten

Art. 12 Zugangsberechtigung

1 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ge - mäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit hängigen Gerichts-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren untersteht den Spezialgeset - zen und Prozessordnungen.
3 Die Spezialbestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder die von diesem Abschnitt abweichende Zu - gangsberechtigungen vorsehen, bleiben vorbehalten.
1 Enthält ein amtliches Dokument Personendaten, müssen diese von den anderen Informationen getrennt oder anonymisiert werden, ausser wenn die betroffene Person diese Daten selbst bekannt gegeben hat.
2 Verlangt die Erfüllung der Anforderungen des vorangehenden Absatzes von der Behörde eine offenkundig unverhältnismässige oder technisch un - mögliche Arbeit, wird der Zugang zu Dokumenten, die Personendaten ent - halten, durch Artikel 22 bis 26 des vorliegenden Gesetzes geregelt.

Art. 14 Tragweite der Zugangsberechtigung

1 Unter Vorbehalt anderslautender Spezialbestimmungen umfasst der Zu - gang zu amtlichen Dokumenten: a) die Einsichtnahme vor Ort; b) die Anfertigung von Kopien; c) die Zustellung von Kopien im Rahmen des Möglichen und wenn es die Grösse des Dokuments zulässt.
2 Die Behörde kann auch mündlich über den Inhalt eines amtlichen Doku - ments Auskunft geben, wenn dies die gesuchstellende Person befriedigt; die Behörde kann dies jedoch nur tun, wenn es sich um ein laut vorliegen - dem Gesetz zugängliches Dokument handelt.

Art. 15 Ausnahmen

1 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird verweigert, wenn dies ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verlangt.
2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist gegeben, wenn der Zugang zum Dokument: a) die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann; b) die Aussenpolitik der Behörde beeinträchtigen kann; c) den Entscheidungsprozess einer Behörde beeinträchtigen kann; d) die Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchti - gen kann; e) die Verhandlungsposition einer Behörde schwächen kann.
3 Ein überwiegendes privates Interesse ist namentlich gegeben, wenn: a) das amtliche Dokument Personendaten enthält und die Bekanntgabe des Dokuments gemäss vorliegendem Gesetz nicht erlaubt ist; b) durch den Zugang Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden; c) Informationen vermittelt werden, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesi - chert hat.
4 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann verweigert werden, wenn das Gesuch um Information missbräuchlich ist oder von der Behörde einen offenkundig unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verlangt.
5 Nicht zugänglich sind die Protokolle der Sitzungen des Staatsrates sowie der Gemeinde- und Burgerexekutiven.
6 Der Grosse Rat sowie die Gemeinde- und Burgerlegislativen können die Sitzungsprotokolle ihrer Kommissionen für nicht zugänglich erklären.

Art. 16 Beschränkter Zugang

1 Wenn nur einige Teile eines amtlichen Dokuments im Sinne von Artikel 15 nicht zugänglich sind, muss der Zugang zum Rest des Dokuments gewährt werden, sofern der Sinn oder die Tragweite dadurch nicht verfälscht wer - den.
2 Wenn die Gründe, welche die Nicht-Zugänglichkeit eines amtlichen Doku - ments im Sinne von Artikel 15 rechtfertigen, zeitlich begrenzt sind, wird der Zugang ab dem Zeitpunkt, in dem diese Gründe ihre Gültigkeit verlieren, gewährt, ohne dass ein neues Gesuch eingereicht werden muss.
3 Datenschutz
3.1 Allgemeine Grundsätze für das Bearbeiten von Daten

Art. 17 Rechtmässigkeit

1 Daten dürfen bearbeitet werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder wenn das Bearbeiten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.
2 Daten, die Gegenstand einer Bearbeitung sind, müssen geeignet, zutref - fend, richtig und vollständig sein und dürfen in Bezug auf den Zweck, für den sie registriert wurden, nicht unverhältnismässig sein. Überdies dürfen sie nicht in einer Art verwendet werden, die mit dem gesetzlichen Zweck, für den sie erhoben wurden, unvereinbar ist und sie dürfen nicht länger be - arbeitet werden, als dies zur Zweckerfüllung notwendig ist.
3 Besonders schützenswerte Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn die Bearbeitung ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise die Ausführung einer Aufgabe, welche in einem Gesetz im formellen Sinn klar definiert ist, die Bearbeitung unbedingt erfordert. Vorbe - halten bleibt ausserdem die Bewilligung des Datenschutz- und Öffentlich - keitsbeauftragten (nachstehend: Beauftragter) im Sinne von Artikel 37 Ab - satz 2.

Art. 18 Erhebung

1 Die Daten sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person selbst zu er - heben.
2 Werden Daten systematisch, namentlich mittels Fragebogen erhoben, müssen Rechtsgrundlage, Zweck, Art des Bearbeitens sowie die vorgese - henen Empfänger klar bekannt gegeben werden. In den anderen Fällen er - folgt diese Bekanntgabe auf Gesuch hin.

Art. 19 * Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten

1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über jede Beschaffung von Daten, welche sie betreffen, zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob die Daten direkt bei der betroffenen Person oder bei Dritten beschafft werden.
2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a) die Identität des Inhabers der Datensammlung; b) der Zweck der Bearbeitung der gesammelten Daten; c) die Kategorie der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist; d) ihr Recht, auf die sie betreffenden Daten zugreifen zu können; e) die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die verlangten Personendaten anzugeben.
3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, hat deren Information spätestens bei der Registrierung der Daten oder falls keine Re - gistrierung vorgesehen ist, bei der ersten Bekanntgabe der Daten an Dritte zu erfolgen.
4 Die Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde. Sie entfällt auch, wenn die Daten durch eine Drittperson beschafft wurde, sofern: a) die Registrierung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist; b) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Art. 19a * Einschränkungen der Informationspflicht

1 Der Inhaber der Datensammlung kann die im vorangehenden Artikel vor - gesehene Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, sofern: a) ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht; b) es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;
c) ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Staates dies erfordert; d) die Erteilung von Auskünften eine Strafuntersuchung oder ein ande - res Instruktionsverfahren gefährden könnte.
2 Sobald der Grund für die Weigerung, die Einschränkung oder den Auf - schub wegfällt, hat der Inhaber der Datensammlung der Informationspflicht nachzukommen, ausser wenn sich dies als unmöglich erweist oder nur mit unverhältnismässigem Arbeitsaufwand möglich ist.

Art. 20 Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheiden

1 Die betroffene Person muss ausdrücklich informiert werden, wenn ein Ent - scheid auf der ausschliesslichen Basis einer automatisierten Datenbearbei - tung, welche darauf abzielt, gewisse Aspekte ihres Persönlichkeitsprofils zu evaluieren, für sie Rechtswirkungen nach sich zieht oder sie in signifikanter Weise berührt.
2 Die betroffene Person muss angehört werden, wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Information einen entsprechenden Antrag stellt.

Art. 21 Datensicherheit

1 Zum Schutz der registrierten Daten gegen das Risiko von Fälschung, Ver - nichtung, Diebstahl, Verlust, Kopie und anderen widerrechtlichen Bearbei - tungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.
3.2 Bekanntgabe von Daten

Art. 22 Grundsätze

1 Die Behörden dürfen Dritten Personendaten bekannt geben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) eine gesetzliche Bestimmung erlaubt dies; b) die betroffene Person hat für diesen konkreten Fall ihre Zustimmung gegeben oder ihre Zustimmung geht aus der Gesamtheit der Umstän - de klar hervor; c) die Bekanntgabe ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses unerlässlich.
2 Die Behörden dürfen Dritten besonders schützenswerte Daten bekannt geben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) eine Bestimmung eines Gesetzes im formellen Sinne erlaubt dies; b) die Person hat für diesen konkreten Fall ihre ausdrückliche Zustim - mung gegeben; c) die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche In - tegrität der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen.
3 Personendaten und besonders schützenswerte Daten können in konkre - ten Fällen Behörden und öffentlichen Organen auf deren Gesuch hin über - mittelt werden, wenn die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist oder die ver -

Art. 23 Bekanntgabe von Daten durch die Einwohnerkontrolle

1 Der Gemeinderat kann die Einwohnerkontrolle ermächtigen, einer privaten Person oder Organisation auf Gesuch hin Name, Vorname, Geschlecht, Adresse und Jahrgang einer Einzelperson bekannt zu geben, wenn die ge - suchstellende Person ein berechtigtes Interesse geltend macht.
2 Diese Daten können systematisch geordnet bekannt gegeben werden, wenn überdies feststeht, dass sie ausschliesslich für schützenswerte ideel - le Zwecke verwendet werden.

Art. 24 Bekanntgabe von Daten an Dienstleistungsbetriebe

1 Durch Vereinbarung kann der Gemeinderat die Bekanntgabe von Daten aus der Einwohnerkontrolle wie Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse, Beruf und Jahrgang an einen Dienstleistungsbetrieb, welcher nach dem Full-Service-Verfahren (Abs. 5) arbeitet, bewilligen. Diese Daten können systematisch geordnet bekannt gegeben werden.
2 Der Dienstleistungsbetrieb übernimmt die gleichen Verpflichtungen und die gleiche Verantwortung, die das vorliegende Gesetz dem Inhaber der Datensammlung auferlegt. Er muss zudem: a) seinen Sitz in der Schweiz haben; b) nachweisen, durch Hinterlegung der Statuten oder auf andere Weise, dass eines seiner Ziele die Arbeitsbeschaffung für Benachteiligte ist; c) nicht Gegenstand eines Konkurses oder eines definitiven Verlust - scheines gewesen sein; d) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besitzen; e) einen guten Ruf haben;
f) die Steuern und die Sozialabgaben oder -beiträge ordnungsgemäss bezahlt haben. Jedes Organmitglied, welches den Dienstleistungsbetrieb vertritt, muss die Anforderungen in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit und den guten Ruf erfül - len.
3 Dienstleistungsbetriebe, die ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, dürfen Vereinbarungen abschliessen, sofern sie den Kontrollanforderungen genügen und in ihrem Kanton für Walliser Unternehmen dasselbe Recht gilt.
4 Beim Abschluss der Vereinbarungen wird der Lage auf dem Arbeitsmarkt und den Leistungen, die gemeinnützige Institutionen erbringen können, Rechnung getragen.
5 Die Vereinbarung: a) schreibt dem Dienstleistungsbetrieb vor, dass er gemäss dem Full- Service-Verfahren zu arbeiten hat (Abs. 6); b) listet die übermittelten Personendaten auf; c) verpflichtet den Dienstleistungsbetrieb zur Einhaltung des vorliegen - den Gesetzes, behält die Kompetenzen der kantonalen Datenschutz - kommission vor und bestimmt die zu treffenden Sicherheitsmassnah - men; d) verlangt vom Dienstleistungsbetrieb, der betroffenen Person Zugang zu den sie betreffenden Daten zu geben und ihr deren Herkunft anzu - geben; e) schreibt dem Dienstleistungsbetrieb vor, Personen aus seiner Daten - sammlung zu löschen, wenn sie dies verlangen; f) schreibt die Führung eines Registers über die ausgeführten Bestellun - gen vor; g) bestimmt die durch den Dienstleistungsbetrieb zu entrichtende Ent - schädigung.
6 Gemäss dem Full-Service-Verfahren kann der Dienstleistungsbetrieb die erhaltenen Daten in keiner Weise verkaufen oder Dritten weitergeben. Er ist verpflichtet, diese selber zu verwenden, um Mitteilungen aller Art vorzube - reiten und zu versenden. Er kann in keiner Weise Antworten des Zielpubli - kums erhalten oder bearbeiten.
7 Eine Mitteilung, die einmal pro Jahr im Amtsblatt veröffentlicht wird, gibt Auskunft über Bestehen und Zweckbestimmung der Vereinbarung, Art und Herkunft der bearbeiteten Daten sowie die Modalitäten des Zugangsrechts.

Art. 25 Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Daten

1 Es dürfen keinerlei Daten bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger der Rechtshoheit von Staaten oder Organisationen unterliegt, die kein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenübermittlung gewährleisten.
2 Bei fehlendem angemessenem Schutz können personenbezogene Daten ausschliesslich unter einer der folgenden Bedingungen ins Ausland mitge - teilt werden: a) Die betroffene Person hat für die vorgesehene Datenübermittlung ihre vorgängige und ausdrückliche Einwilligung gegeben; b) die Bekanntgabe ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses unerlässlich; c) die Bekanntgabe ist für die Feststellung, die Ausübung oder die Ver - teidigung eines Rechtes vor Gericht unerlässlich; d) die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche In - tegrität der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen; e) die Bekanntgabe ist für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertra - ges unerlässlich und die bearbeiteten Daten betreffen den Vertrags - partner; f) hinreichende, insbesondere vertragliche Garantien gewährleisten ein angemessenes Schutzniveau fürs Ausland.
3 Der Beauftragte muss die in Absatz 2 Buchstabe f vorgesehenen Garanti - en genehmigen.

Art. 26 Daten für nichtpersonenbezogene Zwecke

1 Daten, welche nicht personenbezogen sind, dürfen für Zwecke der Wis - senschaft, der Statistik, der Planung oder Forschung nur unter der Voraus - setzung bekannt gegeben werden, dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen nicht möglich sind und dass es nachträglich auch nicht mehr möglich ist, sie in einer personenbezogenen Art zu verwenden.
2 Werden Daten ausschliesslich für nichtpersonenbezogene Zwecke bear - beitet, sind die Grundsätze der Vereinbarkeit mit dem Zweck und der Be - kanntgabe der Daten nicht anwendbar.

Art. 27 Weitere Einschränkungen der Bekanntgabe der Daten

1 Zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdi - gen privaten Interesses der betroffenen Person kann der Inhaber der Da - tensammlung die Bekanntgabe von Daten einschränken oder mit Auflagen verbinden.
2 Stehen Personendaten unter dem Schutz des Berufs- oder Amtsgeheim - nisses, können sie nur bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger ei - ner gleichwertigen Geheimhaltungspflicht untersteht.
3 Gesetzliche Bestimmungen, welche die Zustimmung der betroffenen Per - son verlangen, bleiben vorbehalten.
3.3 Überwachung von öffentlichen Orten mittels Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten

Art. 28 Grundsätze

1 Um zur Sicherheit von Personen und Gütern beizutragen, kann eine Be - hörde Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte unter folgenden Bedin - gungen an öffentlichen Orten installieren: a) ein Gesetz im formellen Sinne erlaubt dies; b) es werden die nötigen Massnahmen ergriffen, um die Beeinträchti - gungen für die betroffenen Personen zu begrenzen; c) die aufgezeichneten Informationen werden nur für jene Zwecke ver - wendet, die im Gesetz, mittels welchem das Überwachungssystem eingeführt wird, festgelegt sind.
2 Die Öffentlichkeit muss in klarer und angemessener Weise auf die Über - wachungsmassnahme und die zuständige Behörde hingewiesen werden.
3 Die Dauer der Aufbewahrung der aufgezeichneten Daten sowie die Orga - ne, die zur Sichtung des Bildmaterials berechtigt sind, müssen im
3.4 Aufgaben und Pflichten des Inhabers der Daten-sammlung

Art. 29 Bearbeiten im Auftrag

1 Beauftragt der Inhaber der Datensammlung einen Dritten mit dem Bear - beiten von Daten, muss er dafür sorgen, dass der Schutz dieser Informatio - nen und des Bearbeitungsergebnisses gemäss den obgenannten Bestim - mungen gewährleistet ist.

Art. 30 Register

1 Jede Behörde führt ein Register, welches sämtliche Datensammlungen enthält, die sich in ihrem Besitz befinden. Diese Register sind öffentlich.
2 Jedes Register enthält für jede Datensammlung Informationen über: a) die gesetzlichen Grundlagen; b) den Zweck der Bearbeitung der gesammelten Daten; c) die zuständigen Behörden und den Inhaber der Datensammlung; d) die vorgesehenen Empfänger.
3 Nicht ins Register aufgenommen werden Datensammlungen, die: a) regelmässig veröffentlicht werden; b) ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben der Verwaltung dienen und keine Wirkung nach aussen haben.
4 Jede neue Datensammlung, die besonders schützenswerte Daten enthält, muss dem Beauftragten zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt auch für alle Datensammlungen, die besonders schützenswerte Daten enthalten und vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschaffen wurden.
3.5 Rechte der betroffenen Person

Art. 31 Informations- und Zugangsberechtigung

1 Jede Person hat das Recht, über die sie betreffenden Datensammlungen Auskünfte zu verlangen und die sie betreffenden Daten einzusehen.
2 Niemand kann im Voraus auf diese Rechte verzichten.

Art. 32 Einschränkungen der Auskunfts- und Zugangsberechtigung

1 Die Bekanntgabe von Auskünften oder das Recht auf Einsichtnahme kön - nen begrenzt oder verweigert werden: a) wenn das Gesuch zu einem offenkundig unverhältnismässigen Ver - waltungsaufwand führen würde, sofern die gesuchstellende Person nicht ein schutzwürdiges Interesse geltend macht; b) wenn die Daten, über die Auskunft verlangt wird, nicht personenbezo - gen bearbeitet werden; c) wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdi - ges privates Interesse eine Einschränkung erfordern.

Art. 33 Gesuch um Berichtigung oder Vernichtung

1 Jede Person kann vom Inhaber der Datensammlung verlangen: a) ungenaue Daten zu korrigieren oder vernichten; b) eine widerrechtliche Bearbeitung zu unterbinden; c) die Auswirkungen einer widerrechtlichen Bearbeitung zu beseitigen; d) den widerrechtlichen Charakter einer Bearbeitung festzustellen.
2 Die gesuchstellende Person hat die Tatsachen und die Gründe, auf die sie ihr Gesuch stützt, anzuführen und die Beweise, welche sie geltend machen will, anzugeben. Die sich in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.
3 Kann der Inhaber der Datensammlung den Beweis der Genauigkeit der strittigen Daten nicht umgehend beibringen, kann die interessierte Person die provisorische Löschung der Eintragung verlangen.
4 Wird ein Berichtigungsgesuch gutgeheissen, bestätigt der Inhaber der Da - tensammlung in einer der interessierten Person zu eröffnenden Verfügung, dass die Berichtigung gemacht worden ist. Drittpersonen, die ungenaue Daten geliefert oder erhalten haben, werden auf Gesuch der interessierten Person darüber informiert. Wird das Berichtigungsgesuch abgewiesen, gel - ten Artikel 50 bis 54 des vorliegenden Gesetzes sinngemäss. Ausserdem kann die interessierte Person eine Klage im Hinblick auf Einstellung der Störung einreichen, wenn sie auf irgendeine Art und Weise durch das Bear - beiten der sie betreffenden Daten einen Schaden erleidet.

Art. 34 Sperrung

1 Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe der über sie registrierten Daten sperren lassen, indem sie sich an den Inhaber der Datensammlung richtet.
2 Im Falle der Sperrung ist die Bekanntgabe nur zulässig, wenn der Inhaber der Datensammlung dazu gesetzlich verpflichtet ist oder wenn die gesuch - stellende Person glaubhaft machen kann, dass sie die Sperrung im konkre - ten Fall daran hindert, Rechtsansprüche oder andere schutzwürdige Inter - essen geltend machen zu können. Die betroffene Person wird im Rahmen des Möglichen vorgängig angehört.
4 Aufsichtsbehörde

Art. 35 Grundsätze

1 Die Aufsicht über die Anwendung der Gesetzgebung über das Öffentlich - keitsprinzip und den Datenschutz obliegt einer Aufsichtsbehörde, die sich aus einem Beauftragten sowie einer Kommission zusammensetzt. Die Auf - sichtsbehörde bildet das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Sie ist der Oberauf - sicht des Grossen Rates unterstellt.
2 Dieselbe Aufsichtsbehörde übt ihre Aufsicht auch in den Gemeinden aus.

Art. 36 Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

1 Der Grosse Rat ernennt für die Dauer von vier Jahren einen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter). Eine Wiederernennung ist möglich.

Art. 37 Aufgaben des Beauftragten

1 Der Beauftragte: a) kontrolliert von Amtes wegen die Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip; dazu kann er jederzeit bei den Behörden Überprüfungen vornehmen; b) berät die Behörden bei der Anwendung der Bestimmungen zum Da - tenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip und gibt privaten Personen Auskünfte über ihre Rechte;
c) prüft jede ihm zugehende Anzeige betreffend Verletzung des vorlie - genden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen; d) empfiehlt dem zuständigen Organ, sollte ein Verstoss gegen die Vor - schriften über den Datenschutz festgestellt werden, die Bearbeitung abzuändern oder zu stoppen und kann den Fall zum Entscheid dem Staatsrat vorlegen, falls die Empfehlung zurückgewiesen oder nicht befolgt wird. Der Entscheid wird den betroffenen Personen mitgeteilt; e) tritt gemäss Artikel 53 als Mediator zwischen Behörden und privaten Personen auf; f) genehmigt die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f erwähnten Garanti - en; g) nimmt andere Aufgaben wahr, die ihm von der Kommission übertra - gen werden.
2 Der Beauftragte genehmigt die Bearbeitung von besonders schützenswer - ten Daten und der Vereinigung oder Verkettung von Datensammlungen. Der Staatsrat beziehungsweise der Gemeinde- oder Burgerrat kann gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.
3 Der Beauftragte hat in Ausübung seiner Funktion mit kantonalen, eidge - nössischen und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
4 Der Beauftragte unterbreitet der Kommission einen jährlichen Bericht zu seinen Tätigkeiten und Feststellungen.

Art. 38 Kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission

1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Grossen Rat für die Dauer von vier Jahren ernannt werden. Sie konstituiert sich selbst.
2 Das Sekretariat wird durch den Beauftragten sichergestellt.

Art. 39 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht im Bereich des Datenschut - zes und des Öffentlichkeitsprinzips aus. Sie hat namentlich folgende Aufga - ben: a) Festlegung der diesbezüglichen Richtlinien und strategischen Ziele; b) Leitung der Tätigkeit des Beauftragten und Meinungsabgabe zu wich - tigen Dossiers; c) Meinungsabgabe zu gesetzgeberischen Entwürfen, die mit dem Da - tenschutz und dem Öffentlichkeitsprinzip in Verbindung stehen oder in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Die Kommission unterbreitet dem Grossen Rat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und jene des Beauftragten.

Art. 40 Gemeinsame Bestimmungen

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde ist in der Ausübung ihrer Aufgaben unab - hängig.
2 Sie kann Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbear - beitungen vorführen lassen. Die betroffenen Organe sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Sachverhalte mitzuarbeiten. Das Amtsgeheimnis kann ihr nicht entgegengehalten werden.
3 Ihre Mitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.
5 Archivierung

Art. 41 Allgemeine Grundsätze

1 Die Behörden, ihre Mitglieder sowie die von ihnen abhängigen Beamten und Angestellten haben amtliche Dokumente in geordneter Weise zu ver - walten und aufzubewahren.
2 Jede Behörde regelt die Verwaltungs-, Klassierungs- und Aufbewahrungs - modalitäten in enger Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem betroffenen Archiv.

Art. 42 Archivzuführung

1 Die Behörden haben amtliche Dokumente, die für die Führung der laufen - den Geschäfte nicht mehr von Nutzen sind, dem betroffenen Archiv anzu - bieten, soweit sie diese Dokumente nicht selbst zu archivieren haben. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Das Archiv schätzt die Archivwürdigkeit der Dokumente ein und entschei - det über deren definitive Aufbewahrung oder Vernichtung in enger Zusam - menarbeit mit den betroffenen Behörden.
3 Die betroffenen Behörden vernichten die Personendaten, welche die Ar - chive als nicht archivwürdig bezeichnet haben, ausser wenn diese: * a) * anonymisiert worden sind;
b) * zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutz - würdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müs - sen.

Art. 43 Einsichtnahme in archivierte Dokumente

1 Dokumente, die gemäss vorliegendem Gesetz bereits vor der Archivie - rung öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin, und zwar un - ter den Bedingungen von Artikel 12 bis 16. Die anderen archivierten Doku - mente werden 30 Jahre nach ihrer Erstellung öffentlich zugänglich ge - macht, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse da - gegen spricht.
2 Dokumente, die besonders schützenswerte Daten oder Persönlich - keitsprofile enthalten, sind frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betrof - fenen Person öffentlich zugänglich. Ist das Todesdatum nicht bekannt, läuft die Schutzfrist 100 Jahre nach Abschluss des Dossiers ab.
3 Archivierte Dokumente können von der Behörde von der sie stammen so - wie von der betroffenen Person jederzeit eingesehen werden.

Art. 44 Einschränkungen

1 Der Zugang zu archivierten Dokumenten kann eingeschränkt oder verwei - gert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gefährdet sein könnte.
2 Zudem kann der Zugang zu Originaldokumenten eingeschränkt oder ver - weigert werden, wenn dies zur Gewährleistung deren Erhaltung notwendig ist.
3 Einschränkungen auf Grundlage anderer Gesetze bleiben vorbehalten.

Art. 45 Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist

1 Die Archive können auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der Behörde, von welcher die fraglichen Dokumente stammen, bereits vor Ab - lauf der im Artikel 43 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Schutzfristen die Einsichtnahme in Dokumente erlauben, wenn dies aus wissenschaftli - chen Gründen erfolgt oder aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses gerechtfertigt ist.

Art. 46 Erledigung von Streitigkeiten

1 Bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Einsichtnahme in archivierte Dokumente sind Artikel 50 bis 54 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 47 Organisation und Aufsicht

1 Die Organisation der Archive wird durch die Spezialgesetzgebung gere - gelt.
2 Sämtliche Archive, für die das vorliegende Gesetz gilt, sind der Aufsicht des Staatsarchivs Wallis unterstellt, das zu diesem Zweck Weisungen er - lassen kann.
6 Verfahrensbestimmungen und Rechtspflege

Art. 48 Gesuch um Zugang

1 Das Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument oder zu Perso - nendaten ist keiner Formvorschrift unterworfen; es braucht nicht begründet zu werden.
2 Es muss genügend Angaben enthalten, damit das gesuchte Objekt identi - fiziert werden kann.
3 Die Behörde kann nötigenfalls verlangen, dass das Gesuch schriftlich ein - gereicht wird.

Art. 49 Adressat des Gesuchs

1 Das Gesuch wird an jene Behörde gerichtet, die das amtliche Dokument ausgegeben hat beziehungsweise an den Inhaber der Datensammlung; er - hält eine Behörde fälschlicherweise ein Gesuch, leitet sie dieses umgehend an die zuständige Behörde weiter.
2 Ist die ausgebende Behörde nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt, wird das Gesuch an jene Behörde gerichtet, die Hauptadressatin des amtli - chen Dokuments ist.
3 Betrifft das Gesuch ein archiviertes Dokument, muss es an jene Behörde gerichtet werden, von dem das Dokument stammt. Nach Ablauf der Schutz - frist (Art. 43) muss das Gesuch an die für das Archiv zuständige Behörde gerichtet werden.

Art. 50 Behandlung des Gesuchs

1 Die Behörde behandelt das Gesuch sorgfältig und rasch, jedoch spätes - tens zehn Tage nach Erhalt desselben.
2 Diese Frist kann ausnahmsweise um zehn Tage verlängert werden, wenn sich das Gesuch auf eine grosse Anzahl von Dokumenten oder auf komple - xe oder schwer beschaffbare Dokumente bezieht.
3 Die Behörde unterstützt den Gesuchsteller im Rahmen des Möglichen, insbesondere um das gesuchte amtliche Dokument genau identifizieren zu können.
4 Erhält die Behörde Gesuche von Medien, so trägt sie deren jeweiligen spezifischen Bedürfnissen Rechnung.

Art. 51 Konsultation von Dritten

1 Die betroffenen Dritten werden konsultiert, wenn der Zugang zu einem amtlichen Dokument oder zu Daten einem überwiegenden privaten Interes - se im Sinne von Artikel 15 entgegenstehen könnte.
2 Diese können innerhalb von zehn Tagen nach der Konsultation schriftlich gegen die Bekanntgabe des Dokuments Einsprache erheben.
3 Während dem Einspracheverfahren gibt die Behörde das Dokument oder die Daten nicht bekannt.

Art. 52 Stellungnahme der Behörde

1 Wenn eine Behörde beabsichtigt, den Zugang zu den verlangten Daten oder Dokumenten einzuschränken oder zu verweigern oder die Einsprache eines Dritten abzulehnen, so hat sie die interessierten Personen darüber zu informieren. Gleichzeitig hat sie diese über die 10-tägige Frist zur Beantra - gung der Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens beim Beauftragten in Kenntnis zu setzen.

Art. 53 Schlichtung

1 Der Beauftragte versucht, zwischen den von der Behörde, der gesuchstel - lenden Person und den betroffenen Dritten geltend gemachten Interessen einen Kompromiss zu finden. Die betroffenen Organe sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Sachverhalte mitzuarbeiten. Im Weiteren ist Artikel 40 anwendbar.
2 Während dem Schlichtungsverfahren gibt die Behörde die fraglichen Do - kumente oder Daten nicht bekannt.
3 Kommt eine Schlichtung zustande, gilt das Verfahren als erledigt. Im ge - genteiligen Fall gibt der Beauftragte den am Schlichtungsverfahren beteilig - ten Parteien innerhalb von zehn Tagen ab Scheitern der Schlichtung eine schriftliche Empfehlung ab.

Art. 54 Entscheid der Behörde

1 Wird die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens nicht verlangt, gilt das Ge - such mit der Stellungnahme der Behörde als erledigt.
2 Die Behörde erlässt einen begründeten Entscheid, wenn sie beabsichtigt, sich nicht an die Empfehlungen des Beauftragten zu halten.

Art. 55 Unentgeltlichkeit und Gebühren

1 Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen sind der Zu - gang zu amtlichen Dokumenten und zu Personendaten sowie das Schlich - tungsverfahren kostenlos.
2 Werden Kopien abgegeben oder bedingt der Zugang zu einem Dokument einen grossen Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden.
3 Im Falle einer missbräuchlichen Erneuerung des Gesuchs kann eine Ge - bühr erhoben werden.
4 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge - richts- oder Verwaltungsbehörden ist analog anwendbar.

Art. 56 Rechtspflege

1 Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes getroffenen behördlichen Entscheide können Gegenstand einer Beschwerde gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) bilden.
2 Der Beauftragte kann bei sämtlichen Behörden der Verwaltungsrechtspfle - ge Beschwerde einlegen.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 57 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind auf - gehoben, insbesondere: a) das Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 28. Juni 1984; b) der Artikel 31 des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996.

Art. 58 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.10.2008 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 45/2008,
51/2010
17.03.2011 01.09.2011 Art. 19 totalrevidiert BO/Abl. 15/2011,
34/2011
17.03.2011 01.09.2011 Art. 19a eingefügt BO/Abl. 15/2011,
34/2011
17.03.2011 01.09.2011 Art. 42 Abs. 3 eingefügt BO/Abl.15/2011,
34/2011
17.03.2011 01.09.2011 Art. 42 Abs. 3, a) eingefügt BO/Abl.15/2011,
34/2011
17.03.2011 01.09.2011 Art. 42 Abs. 3, b) eingefügt BO/Abl.15/2011,
34/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.10.2008 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 45/2008,
51/2010

Art. 19 17.03.2011 01.09.2011 totalrevidiert BO/Abl. 15/2011,

34/2011

Art. 19a 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl. 15/2011,

34/2011

Art. 42 Abs. 3 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl.15/2011,

34/2011

Art. 42 Abs. 3, a) 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl.15/2011,

34/2011

Art. 42 Abs. 3, b) 17.03.2011 01.09.2011 eingefügt BO/Abl.15/2011,

34/2011
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