Kantonsratsbeschluss über das Globalkreditsystem im Spitalbereich (320.10)
CH - SG

Kantonsratsbeschluss über das Globalkreditsystem im Spitalbereich

über das Globalkreditsystem im Spitalbereich über das Globalkreditsystem im Spitalbereich
1 vom 13. Januar 2000
2 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. März 1999 Kenntnis genommen und beschliesst: Grundsatz Grundsatz

Art. 1. Art. 1.

3
1 Die kantonalen Psychiatrischen Dienste erhalten einen Leistungsauftrag und zur Erfüllung ihres Leistungsauftrags einen Globalkredit.
2 Sie erfüllen ihren Leistungsauftrag wirtschaftlich.
3 Der Globalkredit wird nach den ungedeckten Kosten aus gemeinwirtschaftlichen Leistungen bemessen. Globalkredit Globalkredit a) Festsetzung a) Festsetzung

Art. 2. Art. 2.

4
1 Der Globalkredit wird für die kantonalen Psychiatrischen Dienste vom Kantonsrat als Voranschlagskredit gewährt. b) Überschreitung b) Überschreitung

Art. 3. Art. 3.

5
1 Reicht der Globalkredit nicht aus, um den Aufwandüberschuss in der Jahresrechnung zu decken, wird der Fehlbetrag bei den kantonalen Psychiatrischen Diensten in der Bilanz des Staates voll aktiviert.
2 Für die Abschreibung der Hälfte des in der Bilanz des Staates aktivierten Fehlbetrags wird dem Kantonsrat ein Nachtragskredit unterbreitet. Die andere Hälfte wird im Folgejahr zulasten der kantonalen Psychiatrischen Dienste abgeschrieben. c) Unterschreitung c) Unterschreitung

Art. 4. Art. 4.

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1 Wird der Globalkredit nicht voll beansprucht, wird ein Anteil des Überschusses für die kantonalen Psychiatrischen Dienste reserviert.
2 Der Anteil des Überschusses beträgt bei den kantonalen Psychiatrischen Diensten die Hälfte. Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts

Art. 5. Art. 5.

7 Vollzug Vollzug

Art. 6. Art. 6.

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1 Dieser Beschluss wird vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 angewendet. Referendum Referendum

Art. 7. Art. 7.

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum
9
.
1 Fassung gemäss Nachtrag.
2 nGS 35-4. Vom Grossen Rat erlassen am 30. November 1999; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 13. Januar 2000; in Vollzug vom 1. Januar 2000bis 31. Dezember 2003. Geändert durch GRB über die Verlängerung des GRB über das Globalkreditsystem im Spitalbereich vom 28. November 2001, nGS 37-6 (sGS 320.101 ); GRB über die Verlängerung des GRB über das Globalkreditsystem im Spitalbereich vom 26. November 2002, nGS 38-6 (sGS 320.102 ); Nachtrag vom 8. Januar
Gesetzessammlung nicht veröffentlicht, ABl
2009,
3420); III. Nachtrag vom
1. Dezember 2010, nGS 46-53.
3 Fassung gemäss II. Nachtrag.
4 Fassung gemäss II. Nachtrag.
5 Fassung gemäss II. Nachtrag.
6 Fassung gemäss II. Nachtrag.
7 Überholt durch Abschnnitt II des VIII. Nachtrags zum GesG vom
22. Januar 2008, nGS 43-57 (sGS 311.1).
8 Fassung gemäss III. Nachtrag.
9 Art. 5 RIG , sGS 125.1 .
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