Gesetz über die Patentpflicht für Warenverkaufsautomaten (552.35)
CH - SG

Gesetz über die Patentpflicht für Warenverkaufsautomaten

über die Patentpflicht für Warenverkaufsautomaten über die Patentpflicht für Warenverkaufsautomaten vom 15. Juni 1959
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. September 1958
2 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: Patentpflicht Patentpflicht

Art. 1. Art. 1.

1 Der Betrieb von Automaten, durch die an allgemein zugänglichen Orten Waren verkauft werden, ist patentpflichtig.
2 Nicht unter die Patentpflicht fallen Automaten, die nur für den Warenverkauf im Innern von Ladengeschäften, Wirtschaften, Kantinen, Pensionen, Heimen usw. aufgestellt sind. Verbotener Verkauf Verbotener Verkauf

Art. 2. Art. 2.

1 Waren, die vom Hausierverkehr ausgeschlossen sind, dürfen durch Automaten nicht verkauft werden.
2 Das zuständige Departement
3 kann Ausnahmen gestatten.
4 Patenterteilung Patenterteilung

Art. 3. Art. 3.

1 Die politische Gemeinde ist zuständig zur Patenterteilung.
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2 Das Patent wird verweigert oder entzogen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, insbesondere:
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1. wenn keine Gewähr für einen einwandfreien Betrieb geboten wird;
2. wenn mit dem Betrieb des Automaten eine Gefährdung der Gesundheit oder ein Verstoss gegen die guten Sitten verbunden ist;
3. wenn der Automat das Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet;
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4. wenn durch die Aufstellung oder den Betrieb des Automaten der öffentliche Verkehr behindert wird;
5. gegenüber Ausländern, die nicht in der Schweiz niedergelassen
8 sind. Taxen Taxen

Art. 4. Art. 4.

1 Die Patenttaxe beträgt je Automat Fr. 10.- bis Fr. 200.- im Jahr. In besonderen Fällen kann das zuständige Departement
9 höhere Taxen ansetzen.
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2 Die politischen Gemeinden sind berechtigt, eine gleich hohe Taxe wie der Staat zu erheben. Strafbestimmung Strafbestimmung

Art. 5. Art. 5.

1 Wer einen Warenverkaufsautomaten ohne das erforderliche Patent betreibt oder sonstwie gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse bestraft.
11 Vollzug Vollzug

Art. 6. Art. 6.

1

Art. 16 der Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Marktverkehr und das Hausieren vom 8. Mai 1942

12 ist aufgehoben.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
1 nGS
1,
252; nGS 11-110. Vom Grossen Rat erlassen am 12. Mai 1959, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 15. Juni 1959, in Vollzug ab 1. Juli1959. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 14 des III. NG
SR 142.20; eidgV dazu vom 1. März 1949, SR 142.201; vgl. Freundschaft, Niederlassung und Aufenthalt, SR 0.142.1.
9 Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 lit. c ter GeschR , sGS 141.3.
10 Zweiter Satz geändert durch III. NG zum VRP .
11 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1.
12 bGS
2,
547.
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