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Grossratsbeschluss über die bauliche Erweiterung und Erneuerung der Kantonsschule Sargans

über die bauliche Erweiterung und Erneuerung der Kantonsschule über die bauliche Erweiterung und Erneuerung der Kantonsschule Sargans Sargans vom 9. Juni 1988
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. September 1987
2 Kenntnis genommen und beschliesst:
1. 1.
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 9 357 300.- für die bauliche Erweiterung und Erneuerung der Kantonsschule Sargans werden genehmigt.
2. 2.
1 Zur Deckung der Baukosten wird nach Abzug der Beiträge ein Kredit von Fr. 9 138 900.- gewährt.
2 Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer 15jährigen Tilgungsfrist von 1989 bis 2003 belastet.
3. 3.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Genossenschaft Regionale Sportanlagen Sarganserland eine Vereinbarung über die Mitbenützung ihres Parkplatzes abzuschliessen.
4. 4.
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
5. 5.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
6. 6.
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
3 dem fakultativen Finanzreferendum. Der Präsident des Grossen Rates: Bruno Isenring Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
4 Der Grossratsbeschluss über die bauliche Erweiterung und Erneuerung der Kantonsschule Sargans ist am 9. Juni 1988 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 10. Mai 1988 bis 8. Juni 1988 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
5 Der Grossratsbeschluss wird ab 9. Juni 1988 angewendet. St.Gallen, 13. Juni 1988 Der Landammann: Burkhard Vetsch Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber:
3 sGS 125.1.
4 ABl
1988,
1527.
5 Referendumsvorlage siehe ABl
1988,
1040.
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