Verordnung über das Scheidungsverfahren (961.22)
CH - SG

Verordnung über das Scheidungsverfahren

über das Scheidungsverfahren über das Scheidungsverfahren vom 13. Mai 2003
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 306 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes vom
20. Dezember 1990
2 als Verordnung: I. Geltungsbereich Ehescheidung und Ehetrennung und eingetragene Partnerschaft Ehescheidung und Ehetrennung und eingetragene Partnerschaft

Art. 1. Art. 1.

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1 Dieser Erlass regelt das Verfahren für die Ehescheidung bei umfassender und teilweiser Einigung über die Ehescheidung sowie die Wahrung der Rechte des Kindes im Ehescheidungsverfahren.
2 Er wird auf die Ehetrennung und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
4 sachgemäss angewendet.
3 Soweit er nichts bestimmt, gilt das Zivilprozessgesetz. Gerichtliche Abänderung des Urteils Gerichtliche Abänderung des Urteils

Art. 2. Art. 2.

1 Das Zivilprozessgesetz
5 regelt das Verfahren für die gerichtliche Abänderung
6 des Scheidungsurteils. II. Verfahren Unentgeltliche Rechtsberatung Unentgeltliche Rechtsberatung

Art. 3. Art. 3.

1 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident bewilligt Ehegatten, die sich über die Scheidung einigen wollen, eine unentgeltliche Rechtsberatung, wenn ihnen die Mittel fehlen und ihre Angelegenheiten nicht einfach zu ordnen sind. In der Regel wird eine gemeinsame Rechtsverbeiständung bestellt.
2 Vor Beginn des Verfahrens ist die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident am Wohnort eines Ehegatten für die Bewilligung zuständig.
3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes über die unentgeltliche Prozessführung
7 sachgemäss angewendet. Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens

Art. 4. Art. 4.

1 Ehegatten, die gemeinsam die Scheidung verlangen, wenden sich an die Kreisgerichtspräsidentin oder den Kreisgerichtspräsidenten und erklären ihren Scheidungswillen schriftlich oder mündlich.
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2 Sie reichen mit ihrem Begehren ein: a) den Familienschein für Schweizer Staatsangehörige oder gleichwertige Zivilstandsurkunden für ausländische Staatsangehörige; b) Belege über das Einkommen, die Lebenshaltungskosten und die Vermögensverhältnisse; c) Bestätigungen über die berufliche Vorsorge.
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3 Haben sie sich über Scheidungsfolgen geeinigt, legen sie die Vereinbarung bei. Ergänzende Auskunft Ergänzende Auskunft

Art. 5. Art. 5.

1 Die Familienrichterin oder der Familienrichter kann die Ehegatten schon vor der ersten Anhörung auffordern, ergänzende Angaben über ihre
am gleichen Termin, zuerst getrennt, anschliessend zusammen an.
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2 Vertretungen haben keinen Anspruch auf Teilnahme.
3 Hält die Familienrichterin oder der Familienrichter die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen für unklar, unvollständig oder offensichtlich unangemessen, weist sie oder er die Ehegatten darauf hin, dass die Vereinbarung nicht genehmigt werden kann, und regt eine Verbesserung an.
11 b) Bedenkzeit b) Bedenkzeit

Art. 7. Art. 7.

1 Die Familienrichterin oder der Familienrichter setzt den Ehegatten die zweimonatige Bedenkzeit an, sobald der Scheidungswille, die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und die für das Kindeswohl wichtigen Umstände geprüft sind.
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2 Die Familienrichterin oder der Familienrichter kann eine zweite Anhörung nach Ablauf der Bedenkzeit anordnen, insbesondere wenn ein Ehegatte seinen Scheidungswillen nicht bestätigt.
13 c) Scheidungsurteil c) Scheidungsurteil

Art. 8. Art. 8.

1 Das Scheidungsurteil gibt die Vereinbarung im Wortlaut wieder und führt die Tatsachen an, die für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erheblich sind.
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2 Es enthält keine Begründung. d) Kosten d) Kosten

Art. 9. Art. 9.

1 Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. e) Frist zur Klage e) Frist zur Klage

Art. 10. Art. 10.

1 Die Familienrichterin oder der Familienrichter weist das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt zugleich Frist zur Klage an das Kreisgericht, wenn: a) ein Ehegatte seinen Scheidungswillen nicht bestätigt oder widerruft; b) die Ehegatten nicht ausdrücklich den Entscheid über die nicht genehmigungsfähigen Punkte ihrer Vereinbarung dem Gericht überlassen.
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2 Das Vermittlungsverfahren entfällt. Teileinigung Teileinigung a) Verständigungsversuch a) Verständigungsversuch

Art. 11. Art. 11.

1 Die Familienrichterin oder der Familienrichter: a) hört die Ehegatten, die sich teilweise geeinigt haben, wie bei der umfassenden Einigung an;
16 b) wirkt auf eine vollständige Vereinbarung hin und lädt in der Regel zu einer Vergleichsverhandlung ein; c) kann den Ehegatten eine Mediation oder eine gemeinsame Rechtsberatung empfehlen und mit ihrem Einverständnis das Verfahren aussetzen.
2 Die Familienrichterin oder der Familienrichter erhebt im einvernehmlichen Verfahren in der Regel keine aufwendigen Beweise. b) Bedenkzeit b) Bedenkzeit

Art. 12. Art. 12.

1 Die Familienrichterin oder der Familienrichter setzt die zweimonatige Bedenkzeit
17 an, wenn die Ehegatten erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht geeinigt haben.
18 c) streitiges Verfahren c) streitiges Verfahren

Art. 13. Art. 13.

Art. 14. Art. 14.

1 Die Vermittlerin oder der Vermittler weist die Ehegatten an das Kreisgerichtspräsidium, wenn: a) die Ehegatten gemeinsam die Scheidung verlangen; b) die beklagte Partei der Scheidung zustimmt oder Widerklage erhebt.
21 III. Beteiligung des Kindes Anhörung Anhörung

Art. 15. Art. 15.

1 Die Familienrichterin oder der Familienrichter hört das Kind in der Regel persönlich an.
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2 Die Eltern und ihre Vertretungen haben keinen Anspruch auf Teilnahme an der Anhörung.
3 Die Familienrichterin oder der Familienrichter führt in der Regel nicht laufend Protokoll und orientiert die Eltern mit einer Gesprächsnotiz über das Ergebnis der Anhörung. Vertretung Vertretung

Art. 16. Art. 16.

1 Die Familienrichterin oder der Familienrichter ordnet aus wichtigen Gründen die Vertretung des Kindes im Prozess durch eine Beiständin oder einen Beistand an.
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2 Die Beiständin oder der Beistand wird aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt. Die Entschädigung wird mit den Gerichtskosten auf die Eltern verlegt. IV. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 17. Art. 17.

1 Die Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 5. Oktober 1999
24 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 18. Art. 18.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2003 angewendet. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Peter Schönenberger Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 In Vollzug ab 1. Juli 2003. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 5 des X. Nachtrags zur EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 13. Februar
2007, nGS 42-54 (sGS 911.11 ).
2 sGS 961.2 .
3 Geändert durch X. Nachtrag zur EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
4 BG über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom
18. Juni 2004, SR 211.231.
5 sGS 961.2 .
6 Art. 129 und 134 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907, SR 210.
7 Art. 281 ff. ZPG , sGS 961.2 .
8 Art. 136 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907, SR 210.
9 Art. 141 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907, SR 210.
14 Art. 140 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 143 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
15 Art. 113 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907, SR 210.
16 Art. 112 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907, SR 210.
17 Art. 111 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907, SR 210.
18 Art. 112 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907, SR 210.
19 Art. 188 ff. ZPG , sGS 961.2 .
20 Art. 112 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907, SR 210.
21 Art. 116 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907, SR 210.
22 Art. 144 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907, SR 210.
23 Art. 146 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907, SR 210.
24 nGS 34-122 (sGS 961.22).
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