Verordnung über die Fonde der kantonalen Spitäler und Psychiatrischen Kliniken
über die Fonde der kantonalen Spitäler und Psychiatrischen Kliniken über die Fonde der kantonalen Spitäler und Psychiatrischen Kliniken vom 11. April 1978
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Sanitätswesen vom
1. Januar 1894
2 sowie von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation der kantonalen Krankenanstalten und Psychiatrischen Kliniken vom 29. August 1955
3 als Verordnung: Geltungsbereich Geltungsbereich
Art. 1. Art. 1.
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1 Dieser Erlass wird angewendet auf die Patientenfonde: a) ... b) ... c) an den kantonalen Psychiatrischen Diensten.
2 Er findet keine Anwendung, soweit die Regierung mit Rücksicht auf den Zweck eines Fondes besondere Vorschriften erlässt. Bestand Bestand
Art. 2. Art. 2.
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1 An den kantonalen Spitälern und Psychiatrischen Kliniken besteht je ein Patientenfond. Fondmittel Fondmittel
Art. 3. Art. 3.
1 Die Fondmittel bestehen aus einem unantastbaren und einem verfügbaren Teil.
2 Unantastbar ist jener Teil des Fondes, der vom Stifter ausdrücklich als solcher bezeichnet worden ist. Zinsen werden dem verfügbaren Teil zugewiesen.
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3 Das nicht als unantastbar ausgewiesene Fondkapital gilt als verfügbar. Es wird zur Erfüllung des Fondzweckes nach den Vorschriften dieser Verordnung verwendet. Fondverwaltung Fondverwaltung a) Anlage der Gelder a) Anlage der Gelder
Art. 4. Art. 4.
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1 Die Anlage der Fondgelder obliegt dem Amt für Finanzdienstleistungen. b) Verfügung über die Mittel b) Verfügung über die Mittel
Art. 5. Art. 5.
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1 Die Spital- oder Klinikverwaltung beschliesst: a) im Einvernehmen mit dem zuständigen Chefarzt die Verwendung der Mittel nach Art. 13 Abs. 1 lit. a bis e bis und f dieser Verordnung; b) die Verwendung der Mittel nach Art. 13 Abs. 1 lit. e ter dieser Verordnung. Besteht ein Sozialdienst, so stellt dieser Antrag.
2 Sie legt der Spitalkommission jährlich eine Aufstellung vor. c) Rechnung c) Rechnung
Art. 6. Art. 6.
1 Der Vermögensstand, die Einnahmen und Ausgaben während eines Kalenderjahres sowie die Höhe des unantastbaren Kapitals werden in der Staatsrechnung ausgewiesen. d) Kosten d) Kosten
Art. 7. Art. 7.
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1 Die Kosten für die Verwaltung der Fonde werden dem Fondvermögen nicht belastet.
1 Gesuche um Beiträge
11 sollen in der Regel durch eine sachverständige Vertrauensperson eingereicht oder begutachtet werden.
2 Die Beiträge
12 dürfen nicht zur Entlastung von Versicherungen dienen. Personen, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge
13 unterstützt werden, dürfen Beiträge nur zugesprochen werden, soweit dadurch die Leistungspflicht der öffentlichen Hand nicht geschmälert wird.
3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter wissentlich die Unterstützung aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben erhalten hat. Auf die Rückforderung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Annahme von Vergabungen Annahme von Vergabungen
Art. 9. Art. 9.
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1 Das Gesundheitsdepartement beschliesst über die Annahme von Vergabungen.
2 Die Zuwendung zum unantastbaren Teil kann auf Anordnung des Stifters und für Vergabungen über 10 000 Franken erfolgen.
Art. 10 bis 12. Art. 10 bis 12.
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1 Beiträge Beiträge
Art. 13. Art. 13.
1 Zinsen und verfügbares Kapital des Patientenfondes werden zugunsten bedürftiger Patienten verwendet für Beiträge an die Kosten:
16 a) der Behandlung auf der Allgemeinen Abteilung; b) der ambulanten Behandlung im Spital oder in der Psychiatrischen Klinik; c)
17 der ärztlichen und pflegerischen Betreuung sowie der Anschaffung von Hilfsmitteln nach der Entlassung; d) von Erholungs- und Badekuren sowie an weitere Rehabilitationsmassnahmen nach der Entlassung; e) der Anstellung einer Hauskrankenpflegerin oder einer Haushalthilfe nach der Entlassung; e bis )
18 von Weihnachtsgeschenken an die Patienten; e bis )
19 der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege, soweit der Eintritt in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik vermieden oder hinausgeschoben werden kann; f) zusätzlicher Aufwendungen in besonderen Fällen.
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...
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Art. 14. Art. 14.
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1 Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 15. Art. 15.
1 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Fonde der staatlichen Krankenanstalten und kantonalen Psychiatrischen Kliniken vom 14. Januar 1964
22 ; b) die Verordnung über die Ernst-Girsberger-Stiftung vom 11. August
1970
23 ; c) die Verordnung über den Melanie-Wagner-Fond zur Fürsorge für bedürftige seelisch kranke Patienten vom 11. März 1963
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. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 16. Art. 16.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1978 angewendet. Anhänge Anhänge
25 Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 7. Januar 1992 Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 7. Januar 1992
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a) Allgemeiner und separate Freibettenfonde Patientenfond b) Sonderfonde: - Werner-Moser-Fond zur Fürsorge für ausscheidende Patienten Patientenfond - Fond für das Pflegepersonal Spezialrechnung des Spitals - Weihnachtsfond für bedürftige Patienten Patientenfond - Fond zur Bekämpfung von Krebs oder ähnlichen Krankheiten Patientenfond - Fond für bedürftige Wöchnerinnen Patientenfond - Fond für bedürftige Patienten der Augenklinik Patientenfond - Bibliothekfond Spezialrechnung des Spitals
2. 2. Kantonales Spital Grabs Kantonales Spital Grabs a) Allgemeiner Freibettenfond Patientenfond b) Sonderfond: - Fond für besondere medizinische Krankenhausbedürfnisse Spezialrechnung des Spitals
3. 3. Kantonales Spital Kantonales Spital Walenstadt Walenstadt a) Allgemeiner und separate Freibettenfonde Patientenfond b) Ausserordentliche Freibettenfonde: - Freibettenfond Otto Bebié für Bürger von Weesen Patientenfond - Freibettenfond Johann Schneider-Maeder für Bewohner des Weisstannentales Patientenfond c) Sonderfonde: - Weihnachtsfond für bedürftige Patienten Patientenfond - Fond für bedürftige Wöchnerinnen Patientenfond
4. 4. Kantonales Spital Uznach Kantonales Spital Uznach a) Allgemeiner und separate Freibettenfonde Patientenfond b) Ausserordentliche Freibettenfonde: - Freibettenfond Gertrud Silberstein, Rapperswil Patientenfond - Freibettenfond Dr. Jakob Mäder-Schubiger Patientenfond - Freibettenfond Johann Hämmerli-Wildy für Bürger von Weesen Patientenfond c) Sonderfonde: - Christbaumfond Patientenfond - Fond Hans und Lilly Knecht- Wethli aus Rüti ZH unantastbares Kapital: Staatsrechnung; verfügbares Kapital und Zinsertrag: Spezialrechnung des Spitals
5. 5. Kantonales Spital Flawil Kantonales Spital Flawil Allgemeiner Freibettenfond Patientenfond
a) Allgemeiner Freibettenfond Patientenfond b) Ausserordentlicher Freibettenfond: - Freibettenfond Jakob Rohner, Unterrheintal Patientenfond c) Sonderfonde: - Dr.-Max-Richard-Fond unantastbares Kapital: Staatsrechnung; verfügbares Kapital und Zinsertrag: Spezialrechnung des Spitals - Weihnachtsbescherungsfond Patientenfond - Vergabungen zur Verfügung der Verwaltung Spezialrechnung des Spitals - Fond zur Unterstützung armer Wöchnerinnen Patientenfond
7. 7. Kantonales Spital Altstätten Kantonales Spital Altstätten a) Allgemeiner Freibettenfond Patientenfond b) Separater Freibettenfond: - Füllemannscher Fond Patientenfond c) Ausserordentliche Freibettenfonde: - Freibettenfond Jakob Rohner für Bewohner des Bezirkes Oberrheintal Patientenfond - Freibettenfond J. Schneider- Maeder für Bewohner der Gemeinde Rebstein Patientenfond - Freibettenfond für bedürftige Wöchnerinnen Patientenfond d) Sonderfond: - Fond für Patientenbescherung Patientenfond
8. 8. Kantonale Psychiatrische Kantonale Psychiatrische Klinik St.Pirminsberg, Klinik St.Pirminsberg, Pfäfers Pfäfers a) Allgemeiner Freibettenfond Patientenfond b) Sonderfond: - Weihnachtsfond Patientenfond
9. 9. Kantonale Psychiatrische Kantonale Psychiatrische Klinik Wil Klinik Wil a) Allgemeiner Freibettenfond Patientenfond b) Ausserordentliche Freibettenfonde: - Freibettenfond Sophie Bischof-Krömler Patientenfond - Theresia-Freibettenfond Patientenfond c) Sonderfonde: - Weihnachtsfond Patientenfond - Fond für das Pflegepersonal Spezialrechnung der Klinik
10. 10. Ernst-Girsberger-Stiftung, Ernst-Girsberger-Stiftung, Walenstadt Walenstadt Patientenfonde des kantonalen Spitals Walenstadt, der kantonalen Psychiatrischen Klinik St.Pirminsberg, Pfäfers, und der Rehabilitationsklinik 27 Walenstadtberg zu je einem Drittel
1 nGS 13-17. In Vollzug ab 1. Mai 1978. Geändert durch Nachtrag vom 18. August 1987, nGS 22-71; II. Nachtrag vom 7. Januar 1992, nGS 27-6; Abschnitt III Ziff. 2 des XII. Nachtrags zur VV zur Gesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. Februar 1993, nGS 28-28 (sGS 331.111);
5 Fassung gemäss II. Nachtrag.
6 Fassung des zweiten Satzes gemäss II. Nachtrag.
7 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
8 Fassung gemäss II. Nachtrag.
9 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
10 Fassung gemäss II. Nachtrag.
11 Fassung gemäss II. Nachtrag.
12 Fassung gemäss II. Nachtrag.
13 sGS 387.1.
14 Fassung gemäss II. Nachtrag.
15 Aufgehoben durch II. Nachtrag; Randtitel siehe nGS 13-17.
16 Fassung des Ingresses gemäss II. Nachtrag.
17 Fassung gemäss II. Nachtrag.
18 Eingefügt durch II. Nachtrag.
19 Eingefügt durch II. Nachtrag.
20 Abs. 2 aufgehoben durch II. Nachtrag.
21 Aufgehoben durch II. Nachtrag; Randtitel siehe nGS 13-17.
22 nGS
3,
6 und 275 (sGS 321.31).
23 nGS
7,
150 (sGS 321.35).
24 nGS
2,
455 (sGS 322.31).
25 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
26 nGS 27-6.
27 Geändert durch XII. Nachtrag zur VV zur Gesetzgebung über die Krankenversicherung.
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