Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe (811.10)
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Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe

- 1 - Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der G e sundheitsberufe vom 20. November 1996 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den vierten und den zehnten Abschnitt des Gesundheitsgesetzes vom 9. Februar 1996; auf Antrag des Gesundheitsdepar verordnet:
Art. 1
1 Liste der Gesundheitsberufe Alle Personen, die einen der folgenden Gesundheitsberufe ausüben, unterst e- hen dem Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996 (nachfolgend: das Gesetz): a) Medizinische Berufe : Arzt, Zahnarzt, Apotheker; b) Andere Berufe des Gesundheitswesens: Ambulanzpersonal, Chiropra k- t i ker, Drogist, Ergotherapeut, Ernährungsberater, Krankenschwester und - pfleger, Logopäde/Orthophonist, Optiker, Fusspfleger/Podologe, Physiotherapeut, Psychol oge/Psychotherapeut, Heba m me.
1. Kapitel: Ausübung der Gesundheitsberufe
1. Abschnitt: Ausübungsbewilligung

Art. 2 Selbständige Ausübung

1 Die selbständige Ausübung eines Gesundheitsberufes ist bewilligungspflic h- tig.
2 Die Bewilligung ist auf keinen Fall ü bertragbar.

Art. 3 Unselbständige Ausübung

1 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die unselbständige Ausübung der Gesundheitsberufe. Der Arbeitgeber (sei dies eine selbständigerwerbende Gesundheitsfachperson oder eine Institution des Gesundheitswes ens) ist j e- doch dem Departement gegenüber meldepflichtig. Er muss im übrigen darauf achten, dass die ihm unterstellten Gesundheitsfachleute die in Artikel 5 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
2 Eine unselbständige Tätigkeit übt jene G esundheitsfachperson aus, die unter der direkten Verantwortung und Aufsicht einer anderen berechtigten Gesun d- heitsfachperson arbeitet. Dasselbe gilt für Gesundheitsfachpersonen, die im
- 2 - Rahmen einer Heilanstalt oder einer anderen öffentlichen oder privaten, zug e- lassenen Institution des Gesundheitswesens tätig sind. Ist die Gesundheit s- fachperson in einer Krankenanstalt oder - institution tätig, so muss im betre f- fenden Dienst mindestens eine Gesundheitsfachperson, die denselben Beruf ausübt und die eine Berufse rfahrung von mindestens zwei Jahren aufweist, oder ein Spez i alarzt des betreffenden medizinischen Fachbereichs tätig sein.

Art. 4 Behörde; Gesuche

1 Das Departement ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung.
2 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind mit den entsprechenden Unte r- lagen beim Departement einzureichen. Werden Dokumente älteren Datums eingereicht, deren Inhalt Änderungen unterworfen sein kann (wie etwa Au s- züge aus dem Strafregister), so kann das Departement verlangen, dass sie durch neu ere Dokumente ersetzt werden.

Art. 5 Erteilung der Bewilligung

1 Einer Gesundheitsfachperson wird die Bewilligung erteilt, wenn sie: a) das erforderliche Diplom besitzt; b) die nötige praktische Erfahrung aufweist; c) frei ist von psychischen und physisch en Beschwerden, die mit der Au s- übung der betreffenden Tätigkeit unvereinbar sind; d) nicht Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Sanktion wegen schwerer oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten noch eines Strafurteils wegen standesunwürdigen Verh altens bildete; e) handlungsfähig ist; f) persönlich oder über ihren Arbeitgeber für Ansprüche aus Berufshaftpflicht versichert ist.
2 Nachdem das Departement festgestellt hat, dass die Bedingungen erfüllt sind, erteilt es die Bewilligung gegen Bezahlung e iner entsprechenden G e- bühr.

Art. 6 Verweigerung, Entzug oder Beschränkung

1 Sind die in Artikel 5 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Bewilligung verweigert.
2 Die Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die im Zeitpunkt der Erteilung vorhandenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
3 Ist das Departement der Ansicht, dass die Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so übermittelt es das Gesuch bzw. das Dossier an die Au f sicht s- kommission für Berufe des Gesundheitswe sens und fällt seinen En t scheid nach Anhörung dieser Kommission.

Art. 7 Diplome und Titel

1 Das Departement ist zuständig für die Anerkennung von eidgenössischen oder kantonalen Diplomen, die für die Ausübung der Gesundheitsberufe vo r- ausgesetzt sind. Es f ührt hierüber eine Liste, die für jedermann zugänglich ist.
2 Das Departement ist ebenfalls zuständig für die Anerkennung ausländischer Diplome und Titel. Erachtet es dies als nötig, kann es hierfür die Aufsicht s -
- 3 - kommission für Berufe des Gesundheitswesen s zu Rate ziehen. Vorbehalten bleiben die Übereinkommen, die mit den offiziellen Anerkennungsorganen wie etwa dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) oder der Kantonalen San i- tätsdirektorenkonferenz (KSDK) abgeschlossen wurden, sowie die interkant o- nalen Abkom men.
3 Für die Anerkennung eines ausländischen Diploms oder Titels haben deren Inhaber nachzuweisen, dass die erlangte Ausbildung gleichwertig ist.

Art. 8 Eintragung ins Register

1 Wird eine Bewilligung erteilt, so wird die Gesundheitsfachperson in das en tsprechende Berufsregister eingetragen.
2 Die Gesundheitsfachperson hat dem Departement von sich aus oder auf A n- frage sämtliche Sachverhalte zu melden, die eine Änderung ihres Registerei n- trags zur Folge haben.
3 Krankenanstalten und - institutionen, die ein e oder mehrere Gesundheitsfac h- personen als unselbständige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen dem Depa r- tement hierüber Meldung erstatten. Das Departement führt eine Liste dieser Gesundheitsfachpersonen.

Art. 9 Dauer der Bewilligung

1 Die Bewilligung gilt, b is der Inhaber das 70. Altersjahr erreicht hat.
2 Will der Inhaber seine Tätigkeit über das 70. Altersjahr hinaus ausüben, so hat er ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die Bewilligung kann meh r- mals um jeweils zwei Jahre verlängert werden.
3 Die Nichte rneuerung der Bewilligung gilt als Entzug.

Art. 10 Aufgabe der Tätigkeit

1 Die Aufgabe der Tätigkeit ist dem Departement mitzuteilen.
2 Die Aufgabe der Tätigkeit wird einem Entzug der Bewilligung gleichgestellt, sofern nicht die Gesundheitsfachperson dem Departement mitteilt, dass es sich um eine vorübergehende Aufgabe handelt. Wird die Tätigkeit nicht nach sp ä- testens fünf Jahren wiederaufgenommen, ist der Verlust der Bewilligung en d- gültig.
3 Stellt eine Gesundheitsfachperson ihre Tätigkeit ein, so hat sie dies ihren Patienten mitzuteilen. Die Patienten können die Herausgabe ihres Dossiers beziehungsweise dessen Weiterleitung an eine Gesundheitsfachperson ihrer Wahl verlangen.
4 Stirbt eine Gesundheitsfachperson, so werden ihre Dossiers durch die Au f- sichtsk ommission für Berufe des Gesundheitswesens verwaltet. Dasselbe gilt auch in Fällen höherer Gewalt.
2. Abschnitt: Berufsausübung

Art. 11 Berufsausübung

1 Die Gesundheitsfachperson übt ihren Beruf in Einklang mit den anerkannten Regeln der Kunst aus. Sie ach tet dabei die Gesetze, die Standesregeln sowie die vom Departement erlassenen Richtlinien.
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2 Sie kann Leistungen nur erbringen, sofern sie hierfür über die nötige Ausbi l- dung und Erfahrung verfügt .
3 Gesundheitsfachpersonen müssen ihre theoretischen und pr aktischen Kenn t- nisse stets auf dem neuesten Stand halten, um die Qualität und die Angeme s- senheit der Behandlung zu gewährleisten.
4 Fällt eine zu erbringende Behandlung nicht mehr in ihren Kompetenzbereich, so hat die Gesundheitsfachperson eine andere, zus tändige Gesundheitsfac h- person zu Rate zu ziehen, oder den Patienten an eine kompetente Fachperson weiterzuleiten .

Art. 12 Werbung

1 Werbung ist allgemein untersagt, unabhängig davon, ob die betreffende T ä- tigkeit innerhalb oder ausserhalb des Kantonsgebiet es ausgeübt wird.
2 Vorbehalten bleiben die beruflichen Usanzen sowie bestimmte Informati o- nen, namentlich was die Ausbildung und die Berufserfahrung betrifft. Die Aufsichtskommission für Berufe des Gesundheitswesens erlässt hierfür Rich t- linien .

Art. 13 Un lautere Vereinbarungen

Es ist den Gesundheitsfachpersonen untersagt, Vereinbarungen namentlich finanzieller Art zu treffen, die den Interessen des Patienten oder der Allg e- meinheit zuwiderlaufen könnten.

Art. 14 Vertretung

Die Vertretung einer Gesundheitsf achperson kann nur durch eine andere G e- sundheitsfachperson übernommen werden, die über eine Bewilligung des D e- partements zur Ausübung desselben Berufes verfügt.

Art. 15 Ort der Berufsausübung

1 Eine Gesundheitsfachperson darf ihre Tätigkeit nur in ihrer P raxis, in einer Krankenanstalt oder - Raum oder am Krankenbett ausüben. Notfälle bleiben vorbehalten.
2 Betreibt eine Gesundheitsfachperson mehrere Einrichtungen, so muss sie in jeder dieser Einrichtung en persönlich praktizieren und darf diese nur alterni e- rend öffnen.
3 Nach Absprache mit den Berufsverbänden kann das Departement Richtlinien erlassen über den Ausbau und die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Diese Richtlinien können auch die Anw e- senheit qualifizierten Personals zum Gegenstand haben.
4 Die Berufsverbände sehen die zur Einhaltung dieser Direktiven notwendigen Modalitäten vor.

Art. 16 Dossiers und Archive

1 Die Gesundheitsfachperson hat über jeden ih rer Patienten ein Dossier zu führen.
2 Sie hat die Archive während mindestens 10 Jahren sorgfältig aufzubewa h ren.
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3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 17 Ärzte, Zahnärzte

1 Krankenanstalten und - institutionen, Ärzte und Zahnärzte können einen oder meh rere Assistenten anstellen, sofern diese ein postuniversitäres Praktikum im Hinblick auf eine berufliche Weiterbildung absolvieren. Das Praktikum kann in der Regel nicht mehr als zwei Jahre dauern; das Departement kann jedoch Ausnahmen gestatten, wenn dies e sachlich begründet sind.
2 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann das Departement - namentlich bei Arbeitsüberlastung während der Tourismussaison - für eine zeitlich b e- schränkte Dauer die Anstellung von diplomierten Ärzten und Zahnärzten als Assis tenten bewilligen, selbst wenn diese nicht in einer Ausbildung stehen. Das Departement prüft insbesondere die Qualifikationen dieser Assistenten. Nötigenfalls kann es die Aufsichtskommission für die Berufe des Gesun d- heitswesens beiziehen.
3 Grundsätzlich d arf pro Praxis nur ein Assistent angestellt werden. Das D e- partement kann - nach Anhörung der Aufsichtskommission für die Berufe des Gesundheitswesens - ausnahmsweise auch mehr als einen Assistenten bewi l l i- gen, wenn dies gerechtfertigt erscheint.

Art. 17 bi s

2 Apotheken - Präparatoren
1 Bei der Ausübung seines Berufes kann der Apotheker für die Zubereitung und Abgabe von Medikamenten, sowie für die Ausführung von Rezepten, die Herstellung von ärztlichen Vorschriften und für die Rezeptu r von M a- gistra l präparaten von einem Apotheken - Präparator unterstützt werden.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 61 des Gesundheitsgesetzes und unter der V e- rantwortung des Apothekers kann der Apotheken - Präparator im Falle einer kurzen Abwesenheit des Apothekers m it Ausnahme von Betäubungsmitteln alleine die unter Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen. Sowohl die Abgabe von Rezepten als auch die Herstellung von ärztlichen Vorschriften und die Rezeptur von Magistralpräparaten werden vom Apotheker validiert.
3 Das Departement erlässt Richtlinien, welche die Modalitäten der Ausübung des Apotheken - Präparatoren Berufes und des Apothekerassistenten (cand. pharm.) präzisieren. Dabei werden die betroffenen Berufsverbände angehört.

Art. 18 Ambulanzpersonal

Das Ambulanzpe rsonal ist von der Pflicht befreit, für die von ihm betreuten Patienten ein Dossier zu führen. Er muss aber ein Einsatzprotokoll erstellen, welches die in einer Richtlinie des Departements vorgeschriebenen Informat i- onen enthalten muss. Das Departement hat vor dem Erlass dieser Richtlinie die Dachorganisation anzuhören.

Art. 19 Nachdiplomausbildung

Chiropraktiker, Ergotherapeuten, Krankenpfleger, Logopäden/Orthophonis - ten, Physiotherapeuten und Hebammen können ihre Tätigkeit nur dann als Selbständigerwerben de ausüben, wenn sie zuvor ihren Beruf während minde s- tens zwei Jahren als Arbeitnehmer ausgeübt haben.
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Art. 20
3 Optiker
1 Die Optiker werden in zwei Gruppen von Praktikern eingeteilt : a) Optiker mit eidgenössischem Diplom von hö herer Fachausbildung oder mit einem als gleichwertig eingestuften Titel (nachfolgend diplomierter Opt i- ker) ; b) Optiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder mit einem als gleic h- wertig eingestuften Titel (nachfolgend Optiker).
2 Einzig diplomierte Opti ker sind berechtigt, Augenuntersuchungen vorz u- nehmen, sämtliche Kategorien von Kontaktlinsen anzupassen und/oder a b- zugeben sowie Sehtests wie diejenigen durchzuführen, die gemäss der diesb e- züglichen Gesetzgebung für den Fahrausweis verlangt werden; die Kom pete n- zen der Augenärzte sind vorbehalten.
3 Einzig diplomierte Optiker und Optiker sind berechtigt, die Korrekturbri l- lengläser herzustellen und abzugeben, die durch einen Augenarzt oder durch einen diplomierten Optiker verordnet worden sind.
4 Jedes Optike rgeschäft muss unter die Verantwortung eines diplomierten O p- tikers oder eines durch das Departement berechtigten Optikers gestellt we r- den. Der Name des Verantwortlichen ist leserlich auf der Türe oder im Scha u- fenster des Geschäfts aufzuführen.

Art. 21 Psy chologen / Psychotherapeuten

1 Eine aus Experten zusammengesetzte Unterkommission der Aufsichtsko m- mission für Gesundheitsberufe berät das Departement bei der Beurteilung der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung von Psychotherapeuten, die eine nichtmedi zinische Grundausbildung absolviert haben und im Kanton ihren Beruf ausüben möchten. Diese Unterkommission steht dem Depart e ment auch in anderen Fragen, die mit der Ausübung dieser Berufe zusamme n hängen, beratend zur Seite.
2 Die Mitglieder der Unterkommis sion werden durch das Departement b e- stimmt.
2. Kapitel: Aufsicht über die Gesundheitsberufe
1. Abschnitt: Aufsichtskommission

Art. 22 Kommission

1 Die Aufsichtskommission für die Berufe des Gesundheitswesens (in der Fo l- ge: die Kommission) ist ein beratende s Organ und wird namentlich mit der Untersuchung von Disziplinarverfahren gegen Gesundheitsfachpersonen und mit der Abgabe von Stellungnahmen im Bereich der Gesundheitsberufe b e- traut.
2 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: a) ständige Mitglieder:
3 Vertreter der medizinischen Berufe;
3 Vertreter der anderen Gesundheitsberufe;
1 Patientenvertreter;
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1 Jurist; b) nichtständiges Mitglied:
1 Vertreter des Ges undheitsberufes, den die vom Verfahren betroffene Person ausübt.
3 Aus den ständigen Mitgliedern der Kommission ernennt der Staatsrat einen Präsidenten, welcher Jurist sein muss. Des weiteren ernennt der Staatsrat für jedes Mitglied der Kommission eine Ers atzperson.
4 Die Kommission organisiert sich selbständig; das Sekretariat wird von einem Juristen geführt, der nicht Mitglied der Kommission ist.
5 Der Staatsrat kann für besondere Aufgaben eine oder mehrere Unterkommi s- sionen einsetzen.

Art. 23 Aufgaben

1 Die Kommission ist zuständig für: a) die Beurteilung von beruflichen Verfehlungen; b) die Beurteilung der Verletzung von Patientenrechten; c) die Verweigerung, den Entzug oder die Beschränkung einer Ausübung s- bewilligung; d) Werbung sowie unlauteren Wettbew erb; e) die Anerkennung von Diplomen; f) die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Spezialarzt - Titeln; g) die Übernahme der Dossiers von Ärzten, die verstorben sind oder die nicht mehr in der Lage sind, die Dossiers aufzubewahren.
2 Die Kommission kann nöti genfalls Richtlinien erstellen betreffend Werbung sowie Anerkennung von Diplomen oder der Gleichwertigkeit von Spez i alarzt - Titeln.
3 Auf Ersuchen des Departements kann sie zudem alle Fragen untersuchen, die mit der Aufsicht zusammenhängen.

Art. 24 Amtsgeh eimnis

Für alle Tatsachen, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erha l- ten, unterstehen die Mitglieder der Kommission sowie die Ersatzmitglieder dem Amtsgeheimnis.

Art. 25 Ausstand

1 Ein Mitglied der Kommission muss in den Ausstand treten: a) w enn es in einer Angelegenheit persönliche Interessen hat; b) wenn es mit einem Betroffenen direkt oder bis im dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder wenn es mit dieser Person durch Ehe, Verlö b- nis oder Adoption verbunden ist; c) wenn es eine betr offene Person vertritt oder wenn es im gleichen Verfa h- ren für einen Betroffenen gehandelt hat; d) wenn eine mit ihm bis und mit zweiten Grades verwandte oder verschw ä- gerte Person als Anwalt, Vertreter oder Beistand eines Betroffenen ha n delt; e) wenn berech tigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen können.
2 Der Präsident fällt den Entscheid über den Ausstand eines Mitglieds in de s- sen Abwesenheit. Betrifft die Ausstandsfrage den Präsidenten selbst, so en t- scheidet das älteste Mitglied der Kommission.
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Art. 26 Vollversammlung

Einmal jährlich versammeln sich die ständigen sowie die nichtständigen Mi t- glieder und die Ersatzmitglieder, um einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates zu erstellen und alle Fragen zu untersuchen, die die Aufsicht über die G esundheitsberufe oder die Tätigkeit der Kommission betreffen.
2. Abschnitt: Verfahren

Art. 27 Anrufung der Kommission

Die Kommission kann auf Antrag des Departements, von Amtes wegen oder auf Klage bzw. auf schriftliche Anzeige hin tätig werden, selbst wen n es sich um allfällige Verletzungen von Patientenrechten handelt.

Art. 28 Frist

1 Für die Anrufung der Kommission besteht keine Frist.
2 Das Recht zur Erhebung einer verwaltungsrechtlichen Klage verjährt inde s- sen nach fünf Jahren, ausser wenn die betreff ende Angelegenheit Gegenstand eines zivil - oder strafrechtlichen Verfahrens bildet, und wenn die anwendb a- ren Zivil - oder Strafbestimmungen längere Verjährungsfristen vorsehen. In diesen Fällen findet die zivil - oder strafrechtliche Verjährungsfrist auf die verwa l tungsrechtliche Klage Anwendung.

Art. 29 Unbegründete Klagen

1 Die Kommission kann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die Klage oder Anzeige offensichtlich unbegründet ist.
2 Sie teilt diesen Entscheid dem Departement sowie den betroffenen Parteien mit.

Art. 30 Verhältnis zum Mediator

Wird die Kommission wegen einer Verletzung von Patientenrechten direkt angerufen, ohne dass die Angelegenheit vorgängig dem Mediator unterbreitet wurde, so weist sie den Kläger auf die Möglichkeit eines Versö hnungsvers u- ches vor dem Mediator hin. Entscheidet sich der Kläger für diese Möglichkeit, so wird die Klage dem Mediator übermittelt. Andernfalls nimmt sich die Kommission der Angelegenheit an und führt die Untersuchung durch.

Art. 31 Untersuchung

1 Falls sich eine Untersuchung als nötig erweist, wird diese durch eine Deleg a- tion der Kommission, bestehend aus dem Präsidenten und einem vom Präs i- denten bestimmten Mitglied, durchgeführt.
2 Daraufhin wird die Angelegenheit von der Kommission behandelt, wobei min destens 5 Mitglieder anwesend sein müssen. Die Kommission entscheidet gestützt auf die Akten. Sie kann die Angelegenheit aber auch zwecks Vo r- nahme zusätzlicher Untersuchungshandlungen zurückweisen.
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Art. 32 Parteifähigkeit

1 Handelt es sich um eine allfäl lige Verletzung von anerkannten Patientenrec h- ten, so steht die Parteifähigkeit dem Kläger und der angeschuldigten Beruf s- person zu.
2 In den übrigen Verfahren ist einzig die betroffene Berufsperson parteifähig.
3 Handelt es sich jedoch um ein Verfahren betr effend berufliche Verfehlungen, so wird der Kläger oder - falls die Kommission dies für angebracht hält - der Anzeiger über den Verlauf und des Ausgang des Verfahrens kurz info r miert.

Art. 33 VwVG

Im übrigen verfährt die Kommission gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 34 Vorentscheid

1 Die Kommission erlässt daraufhin mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einen Vorentscheid. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stiche ntscheid.
2 Handelt es sich um eine berufliche Verfehlung, eine Verletzung von Pat i en - tenrechten oder eine Frage der Werbung, so beantragt die Kommission im Vorentscheid zuhanden des Departements entweder die Aussprechung einer Sanktion oder die Einstellun g des Verfahrens.
3 Wurde die Kommission vom Departement angegangen, um über die Verwe i- gerung, den Entzug oder die Einschränkung einer Berufsausübungsbewill i- gung zu befinden, so enthält der Vorentscheid die Stellungnahme der Ko m- mission zu dieser Frage.
4 E benso gibt die Kommission im Vorentscheid ihre Stellungnahme ab, wenn sie über die Anerkennung eines Diploms oder über die Gleichwertigkeit eines Spezialarzt - Titels zu befinden hat.
3. Kapitel: Mediator

Art. 35 Grundsatz

Ist ein Patient der Ansicht, dass d ie ihm durch das Gesetz zugestandenen Rechte verletzt wurden, kann er sich an einen Mediator wenden, der den Fall untersucht und eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen versucht.
Art. 36
1 Der Mediator wird vom Staatsrat ernannt. Der Staatsrat kann ihm einen oder mehrere Adjunkten zur Seite stellen.
2 Er ist zuständig für Beschwerden gegen die Verletzung von Rechten, die den Patienten zustehen.
3 Er ist jedoch nicht zuständig für Beschwerden, die sich gegen allfällige b e- rufliche Verfehlungen ric hten, oder die die Höhe des Honorars zum Gegen s- tand haben.
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Art. 37 Amtsgeheimnis

Für alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, unterstehen der Mediator und seine Adjunkten dem Amtsgehei m nis.

Art. 38 Ausstand

Falls an seiner Unparteilichkeit Zweifel auftreten könnten, hat der Mediator in den Ausstand zu treten. Die Angelegenheit wird diesfalls von seinem Adjun k- ten beziehungsweise von einem seiner Adjunkten behandelt.

Art. 39 Anrufung des Mediators

1 Wer die Dienste des Mediators in Anspruch nehmen will, muss eine schrif t- liche Klage einreichen.
2 Die Klageschrift kann durch die Angehörigen des Betroffenen in dessen Namen verfasst werden. Falls der Betroffene hospitalisiert ist, kann er für die Abfassung der Klage die Hilfe des Personals dieser Anstalt oder Institution beanspruchen.
3 Stirbt der Patient, so geht das Recht auf Anrufung des Mediators auf die A n- gehörigen über.

Art. 40 Verfahren

1 Sobald die Klage beim Mediator eingetroffen ist, lädt dieser die Parteien v or. Die Vorladung an die Gesundheitsfachperson enthält eine kurze Beschreibung des Klagegrundes.
2 Dem Mediator stehen alle Mittel zur Verfügung, die er für die Schlichtung des Streites als nötig und angemessen erachtet.
3 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Sie können von einer Beglei t- person verbeiständet sein.

Art. 41 Abschluss des Verfahrens

1 Ist der Streit geschlichtet, so wird dies durch Unterschrift der Parteien auf dem Protokoll bescheinigt.
2 Vermag der Mediator den Streit nicht zu schlic hten, so übergibt er den Pa r- teien eine Bestätigung, wonach der Versöhnungsversuch gescheitert ist. Er weist den Kläger auf die Möglichkeit hin, die Aufsichtskommission für die Berufe des Gesundheitswesens oder eine andere Instanz anzurufen.
3 Für die Durch führung des Schlichtungsversuchs wird eine bescheidene G e- bühr erhoben. Der Mediator kann jedoch darauf verzichten, wenn es die U m- stände rechtfertigen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42 Verfahrens - und Parteikosten, Gebühren

1 Folgende Beträge werden auf dem Beschlusswege festgelegt: a) die Gebühr, die für die Erteilung von Bewilligungen sowie für andere in Anwendung dieser Verordnung gefällten Entscheide erhoben wird;
- 11 - b) der Gebührentarif für die Verfahren vor der Kommission, namentlich was die Entsch ädigung der Mitglieder und die Parteikosten betrifft, unter Vo r- behalt von Absatz 2; c) die vom Mediator erhobenen Gebühren, unter Vorbehalt von Artikel 41 Absatz 3.
2 Die von der Kommission behandelten Fälle betreffend allfälliger Verletzu n- gen von Patiente nrechten sind grundsätzlich gebührenfrei.

Art. 43 Aufgehobene Bestimmungen

Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, sind aufgehoben, namentlich:
1. das Reglement vom 10. November 1982 betreffend die Ausübung des Arzt - und Zahnar ztberufes;
2. das Reglement vom 30. Juni 1967 betreffend den Handel mit Heilmitteln und den Apotheker - und Drogistenberuf, mit den Änderungen vom 9. Juli
1969;
3. das Reglement vom 2. Februar 1974 betreffend den Beruf der Kranke n- schwester und des Kranken pflegers;
4. das Reglement vom 14. Februar 1979 betreffend den Beruf der Heba m- me;
5. das Reglement vom 25. März 1987 über die Ausübung der Psychother a- pie durch Personen mit einer nichtmedizinischen Ausbildung;
6. das Reglement vom 10. November 1982 betr effend die Ausübung der Physiotherapie;
7. das Reglement vom 20. Juli 1944 betreffend die Ausübung des Fusspfl e- ge - Berufes;
8. das Reglement vom 24. Mai 1972 betreffend die Ausübung des Aug e n - optikerberufes;
9. das Reglement vom 21. August 1985 über die Ausübung des Coiffeurb e- rufes;
10. das Reglement vom 24. Mai 1972 betreffend die Ausübung des Berufes der Kosmetikerin;
11. der Beschluss vom 30. November 1965 betreffend die medizinische B e- rufskammer.

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1 Zeitlich beschränkte Berufsausübungsbewilligungen, die vor dem Inkrafttr e- ten dieser Verordnung zugunsten von Gesundheitsfachpersonen erteilt wu r- den, und die dieser Verordnung unterstellt sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bestehen. Vorbehalten bleibt Artikel
2 Die Bewilligungen können für weitere drei Jahre erteilt werden, wenn die gesundheitspolitischen Bedürfnisse, die zu ihrer Erteilung geführt haben, im Zeitpunkt des Ablaufs weiter bestehen. Wurde die Tätigkeit während neun Jahren im Kanto n ausgeübt, kann die Bewilligung für fünf Jahre erneuert we r- den. Die Altersgrenze für die Ausübung der Tätigkeit wird auf 65 Jahre fes t- gelegt.
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Art. 45 Inkrafttreten

1 Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 20. November 1996. Der Präsident des Staatsrates: Serge Sierro Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Publikation In Kr aft V über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe vom 20. November 1996 GS/VS 1996, 296 18.12.1996
1 Änderung vom 17. März 1999: n . W .: Art. 1 GS/VS 1999, 132 1.7.1997
2 Änderung vom 19. Dezember 2002: n. :

Art. 17 bis GS/VS 2002, 193 1 .1.2002

3 Änderung vom 10. August 2005: n.W. : Art. 20 Abl. Nr. 36/2005 9.9.2005 a.: aufgehoben; n.: neu; n.W .: neuer Wortlaut
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