Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig», Niederdorf und Lam... (790.506)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig», Niederdorf und Lampenberg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig», Niederdorf und Lampenberg Vom 29. November 2022 (Stand 22. Dezember 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig», Gemeinden Niederdorf und Lampenberg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel- Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 290, 392 und 406 des Grundbuchs Niederdorf sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr.
850 des Grundbuchs Lampenberg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 15,9 ha, davon sind 14,58 ha Wald.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Lebensraum-Mosaiks mit der vielfältigen Verzahnung von Wald und Offenland;
b. Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände mit offenen Waldstruktu - ren als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
c. Fortführung der Mittelwald-Bewirtschaftung als kulturhistorische Bewirt - schaftungsform;
d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
e. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften;
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern, Felgehölzen und Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
h. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwie - sen;
i. Erhaltung und Förderung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand;
j. Erhaltung und Förderung des Laichgewässers für die Amphibien;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Licht- und Felsstandorte, der Waldränder und der Mager - wiesen sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Amphibi - en, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden, Reb- oder Ackerfläche;
d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
e. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als
50 Personen im Wald;
f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausser - halb der erlaubten Feuerstellen;
g. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Be - fliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
i. das Laufenlassen von Hunden während der Hauptbrut- und Setzzeit (1. April–31. Juli);
j. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken ge - mäss Art. 15 WaG
3 ) ;
k. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflan - zenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
2) SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
l. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren;
m. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleis - tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na - turschutzfachstelle einzuholen.
5 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege und Anlagen im bisherigen Rahmen bleiben gewährleistet. Insbesondere sind die Nutzung und der Unter - halt sowie die erforderliche Sicherheitspflege der im Waldentwicklungsplan ent - haltenen offiziellen Feuerstelle am Nordrand des Gebiets gewährleistet.
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
8 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Ab - sprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Be - willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets ent - stehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrecht - lichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. Novem - ber 1991
4 )
. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbe - reich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirt - schaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Natur - schutzgebiete «Wil», «Leisenberg», «Rehhag», «Hangelimatt», «Zwischen - flüe», «Gugger», Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der zugehörigen Abgeltungsberechnung sowie die Erweiterung des Nutz- und Schutzkonzepts und der Abgeltungsberechnung für das Wald-Naturschutzgebiet Mittelwald «Brunnenstig» vom 20. Januar 2022 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümer - schaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupas - sen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun -

§ 7 Waldareal

1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald - gesetzgebung.
4) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.2022 22.12.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.113 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.11.2022 22.12.2022 Erstfassung GS 2022.113 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
VGD, LZE, Abt. NL, 27.4.2022 / pf Naturschutzgebiet "Zwischenflüe-Brunnenstig", Lampenberg und Niederdorf Perimeter Naturschutzgebiete Legende Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.
2022-1775 vom
29. November 2022 Die Landschreiberin: _________________________________________ Format: A4
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