Gerichtskostenverordnung
                            Gerichtskostenverordnung  vom 9.   Dezember 2010 (Stand 1.   März 2012)  Kantonsgericht und Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen  erlassen  in  Ausführung  von  Art.    98  Abs.    1  Bst.    b  und  d  des  Gerichtsgesetzes  vom  2.    April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1   Dieser Erlass gilt für die amtlichen Kosten  3  , die Gerichtskosten  4   und die Verfah-  renskosten  5   vor:  a)  den Gerichten und den von diesen gewählten Behörden;  b)  der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er regelt die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind, und die  Kanzleigebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kostenvorschüsse und Sicherheits leistungen
                            1    Vorschüsse  und  Sicherheitsleistungen  werden  erhoben,  wenn  das  Gesetz  solche  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Verwaltungsrechtspflege  6   werden bei der Bemessung insbesondere die vor  -  aussichtliche Gebühr und die Art des Falls berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Zivil- und Strafrechtspflege werden Vorschüsse und Sicherheitsleistungen  nach den Bestimmungen der eidgenössischen Prozessgesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS 941.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt  GKV.  Im  Amtsblatt  veröffentlicht  am  27.    Dezember  2010,  ABl  2010  ,  4042  ff.;  in  Vollzug ab 1.   Januar 2011. Geändert durch Nachtrag vom 29.   Dezember 2011, nGS 47–29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.   94 ff. VRP, sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.   95 Abs.   2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.   422 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.   96  Abs.   1  VRP,  sGS  951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.   98 ZPO, SR 272; Art.   383 StPO, SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einschreib gebühren im Strafverfahren
                            1    Ergreift  die  beschuldigte  Person  im  Strafverfahren  ein  Rechtsmittel  8  ,  erhebt  die  Rechtsmittelinstanz eine Einschreibgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einschreibgebühr beträgt Fr.   500.–.  II.    Entscheidgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebühren bemessung
                            1   Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichtes und der Staatsanwalt-  schaft als Pauschale abgegolten. Dies gilt sinn  gemäss für die Gebühr des Verfahrens  vor den Schlichtungs  behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Enthält dieser Erlass einen Mindest- und einen Höchstansatz, werden bei der Ge-  bührenbemessung berücksichtigt:  a)  die Art des Falls;  b)  die finanziellen Interessen der Beteiligten;  c)  die Umtriebe;  d)  die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen;  e)  die Art der Prozessführung der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterschreitung des Ansatzes
                            1    Der  nach  Massgabe  dieses  Erlasses  anzuwendende  Gebührenansatz  kann  unter  -  schritten werden, wenn dieser ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr  und Aufwand des Gerichtes zur Folge hat oder der Aufwand aussergewöhnlich ge-  ring ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Aufwand vernachlässigbar gering, kann von einer Gebühr Umgang genom-  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erhöhung des Ansatzes
                            1    Wenn  das  finanzielle  Interesse,  die  Umtriebe  oder  die  Schwierigkeiten  des  Falls  aussergewöhnlich sind, kann die Gebühr bis auf das Vierfache erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.   379 ff. StPO, SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Behörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entscheid gebühren
                            1   Die Entscheidgebühren betragen:  Ziff.                                                                                                                                             Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verwaltungsrekurskommission  und  Versicherungs-  gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder  Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111   Zwischenentscheid,   verfahrensleitende   Verfügung,  Abschreibungsverfügung und Ähnliches .........  200.–  bis    2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112       Endentscheid ...............................  400.–  bis  4 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abteilung oder Kammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121   Zwischenentscheid,  verfahrensleitende  Verfügungen  und Ähnliches  ..............................  300.–  bis    3 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122       Endentscheid ...............................  500.–  bis    15 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2           Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder  Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211   Zwischenentscheid,   verfahrensleitende   Verfügung,  Abschreibungsverfügung und Ähnliches  .........  200.–  bis    2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212       Endentscheid ...............................  400.–  bis    4 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22         Gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221   Zwischenentscheid,   verfahrensleitende   Verfügung  und Ähnliches  ..............................  300.–  bis    3 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222       Endentscheid ...............................  500.–  bis    15 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3           Anwaltskammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Präsidentin oder Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311   Zwischenentscheid,   verfahrensleitende   Verfügung  und Ähnliches  ..............................  200.–  bis    2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312       Endentscheid ...............................  400.–  bis    4 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32         Kammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321   Zwischenentscheid,   verfahrensleitende   Verfügung  und Ähnliches  ..............................  300.–  bis    3 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322       Endentscheid ...............................  500.–  bis    6 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Behörden der Zivilgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 a) Schlichtungsbehörden
                            1   Die Gebühren für Verfahren vor dem Vermittlungsamt und den Schlichtungsstellen,  soweit nicht Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist  9  , betragen:  Ziff.                                                                                                                                             Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erteilung der Klagebewilligung  10   ...............  200.–  bis    1 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2           Urteilsvorschlag  11   und Entscheid  12  . . . . . . . . . . . . . .  300.–  bis    1 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3           Einigung  13  , Säumnis der klagenden Partei  14  und Rückzug des Schlichtungsgesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .........  100.–  bis   600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühr kann für besonders aufwendige Verfahren bis zum doppelten Ansatz  erhöht werden. Art.   6 dieses Erlasses wird nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Zivilgerichte Grundsätze
                            1   Die Entscheidgebühr wird für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Vorbehal-  ten bleiben Verfahren, in denen Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  für  vorsorgliche  Massnahmen  können  separat  oder  zusammen  mit  den Kosten der Hauptsache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Aufwand  für  prozessleitende  Verfügungen  wird  in  der  Regel  mit  der  Ent-  scheidgebühr des Endentscheids abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine separate Entscheidgebühr kann namentlich für die folgenden prozessleiten-  den Verfügungen erhoben werden:  a)    Ausstand;  16  b)    Sistierung;  17  c)  Zulassung der Nebenintervention;  18  d)  Zulassung der Streitverkündungsklage;  19  e)  Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung;  20  f )  Verpflichtung zur Nachzahlung;  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.   113  Abs.   2  Bst.   d,  Art.   115  ZPO,  SR  272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.   209 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art.   210 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.   212 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.   208 Abs.   1 Bst.   b ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art.   206 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art.   207 Abs.   1 Bst.   a ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art.   50 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art.   126 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Art.   75 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art.   82 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Art.   99 f. ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art.   123 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  h)    Wiederherstellung;  23  i)  Verweigerung der Mitwirkung durch Drittpersonen;  24  j)  Abschreibung des Verfahrens.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Entscheiden über Revisionsgesuche, Entscheiden des Einzelrichters für Schieds-  gerichtssachen  sowie  des  Kantonsgerichtes  betreffend  Hinterlegung  des  Schieds-  spruchs und Bescheinigung dessen Vollstreckbarkeit gilt der Tarif für prozessleiten-  de Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            26          Entscheidgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Entscheidgebühren betragen:  Ziff.                                                                                                                                             Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1           Kreisgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder  Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  Endentscheide und Zwischenentscheide  27    . . . . . . . .  500.–  bis  5 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112  Prozessleitende Verfügungen und Summarentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.–  bis  3 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12         Kollegialgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  Endentscheide und Zwischenentscheide .........  500.–  bis  6 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122   Prozessleitende  Verfügungen  (Kollegialgericht) ...  300.–  bis  3 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123  Prozessleitende    Verfügungen    und    vorsorgliche  Massnahmen  (verfahrensleitende  Richterin  oder  verfahrensleitender Richter)  ...................  200.–  bis  2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2           Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder  Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  Endentscheide und Zwischenentscheide .........  300.–  bis  5 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  Prozessleitende    Verfügungen    und    vorsorgliche  Massnahmen   ...............................  200.–  bis  3 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22         Kammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221  Endentscheide und Zwischenentscheide .........  800.–  bis  8 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222  Prozessleitende Verfügungen (Kammer) .........  400.–  bis  4 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223  Prozessleitende    Verfügungen    und    vorsorgliche  Massnahmen  (verfahrensleitende  Richterin  oder  verfahrensleitender Richter)  ...................    200.–  bis  2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art.   127 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art.   149 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Art.   167 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art.   241 f. ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Art.   237 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Art.   248 ff. ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.                                                                                                                                             Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3           Handelsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Präsidentin oder Präsident; prozessleitende Richte-  rin oder prozessleitender Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311  Prozessleitende    Verfügungen    und    vorsorgliche  Massnahmen   ...............................  300.–   bis  3   000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312  Entscheide  nach  Art.   11  Abs.   2  EG-ZPO  ..........  300.–   bis  3   000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32         Gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321  Endentscheide und Zwischenentscheide .........    1 000.–  bis  15 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322  Prozessleitende Verfügungen   ..................    400.–  bis  4 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitwert
                            1   Die Entscheidgebühren für Zwischen- und Endentscheide werden abhängig vom  Streitwert wie folgt erhöht:  a)  bei einem Streitwert über  Fr.   50 000.–  bis  Fr.   100 000.–  ..................     auf höchstens 200 Prozent  b)  bei einem Streitwert über  Fr.   100 000.–  bis  Fr.   250 000.–  .................     auf höchstens 300 Prozent  c)  bei einem Streitwert von  je  weiteren  Fr.   250 000.– .....................  je weitere 100 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  weitere  Erhöhung  nach  Art.    6  kann  nur  noch  erfolgen,  wenn  die  Umtriebe  oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            29           Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  eine  Eröffnung  ohne  Begründung  erfolgt,  enthält  der  Entscheid  je  einen  Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der An-  satz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abschreibung
                            1   Bei Abschreibung des Verfahrens kann die Gebühr bis zum Ansatz für den Entscheid  in der betreffenden Sache erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Behörden der Strafgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1    Die  Entscheidgebühr  wird  für  instanzabschliessende  schriftliche  Entscheide  er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Aufwand  des  Gerichtes  für  verfahrensleitende  Verfügungen  und  Beschlüsse  wird in der Regel mit der Gebühr für den instanzabschliessenden Entscheid abge-  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine separate Gebühr kann insbesondere erhoben werden für verfahrensleitende  Verfügungen und Beschlüsse über:  a)    Wiederherstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  b)    Sicherheitsleistung;  31  c)    Sistierung.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entscheid gebühren
                            1   Die Entscheidgebühren betragen:  Ziff.                                                                                                                                             Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1           Kreisgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11         Einzelgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  Verfügung   .................................  200.–  bis    2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112       Urteil   .....................................  500.–  bis    5 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12         Kollegialgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  Verfügung (Verfahrensleitung)   ................  200.–  bis    2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122       Beschluss   ..................................  500.–  bis    5 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123       Urteil   .....................................  500.–  bis    15 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2           Anklagekammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Verfügung (Verfahrensleitung)   ................  200.–  bis    2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22         Beschluss   ..................................  500.–  bis    5 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23         Urteil   .....................................  500.–  bis    15 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3           Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Verfügung (Verfahrensleitung)   ................  200.–  bis    2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32         Beschluss   ..................................  500.–  bis    5 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33         Urteil   .....................................  500.–  bis    15 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Art.   94 StPO, SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Art.   125  Abs.   2  und  Art.   383  Abs.   1  StPO,  SR  312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Art.   329  Abs.   2  und  Art.   367  Abs.   3  StPO,  SR  312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zivilklage
                            1   Die Gebühr wird bei der Beurteilung einer Zivilklage im Strafurteil auf höchstens  den doppelten Ansatz erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 33 Begründung
                            1    Soweit  eine  Eröffnung  ohne  Begründung  erfolgt,  enthält  der  Entscheid  je  einen  Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der An-  satz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Entscheiden  des  Kreis-  oder  Kantonsgerichtes,  die  von  Gesetzes  wegen  zu  begründen  sind,  wird  der  Gebührenansatz  um  einen  Drittel  ermässigt,  wenn  die  Parteien und andere legitimierte Verfahrensbeteiligte nach Eröffnung des Disposi-  tivs auf ein Rechtsmittel verzichten.  III.  Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsätze
                            1   Gebühren werden erhoben für:  a)  schriftlich eröffnete Verfügungen und Entscheide;  b)  schriftliche Anträge, soweit sie nicht Beschwerden gegen eigene Entscheide be-  treffen;  c)  mündliche Vertretung der Anklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis 6 und 16 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
Art. 19 Ansätze
                            a) Erwachsenenstrafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühren in der Erwachsenenstrafrechtspflege betragen:  Ziff.                                                                                                                                             Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügung,  Entscheid  oder  Antrag,  wenn  keine  andere Gebühr festgesetzt ist  ..................  50.–  bis   1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2           Ausstandsentscheid ..........................  300.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3           Nichtanhandnahmeverfügung  .................  100.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4           Sistierungsverfügung .........................  100.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5           Einstellungsverfügung ........................  100.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6           Strafbefehl   .................................  100.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7           Anklage   ...................................  300.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8           Schlussbericht   ..............................  300.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vertretung der Anklage vor Gericht .............  300.–   bis  6000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren  .......  300.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Antrag im Rechtsmittelverfahren   ..............  300.–  bis   1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Jugendstrafrechts pflege
                            1   Die Gebühren in der Jugendstrafrechtspflege betragen:  Ziff.                                                                                                                                             Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügung,  Entscheid  oder  Antrag,  wenn  keine  andere Gebühr festgesetzt ist  ..................  50.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2           Ausstandsentscheid ..........................  100.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3           Nichtanhandnahmeverfügung  .................  50.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4           Sistierungsverfügung .........................  50.–   bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5           Einstellungsverfügung ........................  50.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6           Strafbefehl   .................................  50.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anklage oder Schlussbericht ...................  100.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8           Schlussbericht   ..............................  100.–   bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vertretung der Anklage vor Gericht .............  100.–   bis  6000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren  .......  100.–   bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Antrag im Rechtsmittelverfahren ...............  100.–   bis  500.–  IV.  Zusätzliche Gerichts- und Untersuchungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gerichte und Staats anwaltschaft
                            1    Der  Aufwand  des  Gerichtes  oder  der  Staatsanwaltschaft  wird  nach  den  tatsäch-  lichen Kosten berechnet, wenn er ausser  gewöhnlich ist, wie bei auswärtiger Beweis-  erhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Amtliche Verteidigung und Vertretung des Kindes
                            1    Die  Kosten  für  die  amtliche  Verteidigung  34  ,  die  unentgeltliche  Verbeiständung  35  und die Vertretung des Kindes  36   richten sich nach dem Anwaltsgesetz vom 11.   No-  vember  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37    und  der  Honorarordnung  für  Rechtsanwälte  und  Rechtsagenten  vom 22.   April 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Art.   132 ff. StPO, SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Art.   136 ff. StPO, SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Art.   95 Abs.   2 Bst. e ZPO, SR 272.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  sGS 963.70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  sGS 963.75.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Entschädi gungen
                            a) Zeugen und Auskunfts  personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zeugen  und  Auskunftspersonen  werden  nach  Massgabe  des  ausgewiesenen  Ver  -  dienstausfalls oder nach Zeitaufwand entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Entschädigung nach Zeitaufwand beträgt diese:  Fr.  a)  bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden  ......................           160.–  b)  bei einem Zeitaufwand über vier Stunden .....................           320.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Entschädigung  von  ausgewiesenen  Spesen  wird  die  Spesenverordnung  vom 6.   Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 b) Sach verständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer
                            1   Für die Entschädigung von ärztlichen Sachverständigen wird die Verordnung über  die  Entschädigung  der  Ärzte  für  amtliche  Verrichtungen  vom  10.    Januar  1989  40  sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Andere  Sachverständige  sowie  Übersetzerinnen  und  Übersetzer  werden  nach  branchenüblichen Ansätzen entschädigt, soweit kein amtlicher Tarif besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 c) andere Drittpersonen
                            1   Anderen Drittpersonen, die auf Anordnung der Gerichte oder der Staatsanwalt-  schaft  am  Verfahren  mitwirken,  erhalten  die  gleiche  Entschädigung  wie  Zeugen  und Auskunftspersonen nach Art.   23 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Amtliche Veröffent lichungen
                            1   Die Kosten der amtlichen Veröffentlichung werden nach dem Tarif des Publika-  tionsorgans berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  sGS 143.6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  sGS 311.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.  Kanzleigebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Grundsatz
                            1    Kanzleigebühren  werden  erhoben,  wenn  die  entsprechenden  Leistungen  nicht  Bestandteil des ordentlichen Geschäftsgangs eines Verfahrens sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ansätze
                            1   Die Kanzleigebühren betragen:  Ziff.                                                                                                                                             Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausfertigung,  Abschrift  oder  Auszug  von  Schrift-  stücken, je Seite  .............................  5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2           Kopien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  bis fünf Fotokopien, je Fotokopie  ..............  1.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  für jede weitere Fotokopie  ....................  –.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  je Datenträger  ..............................  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Bereitstellung der Daten  ......................  80.– je Stunde,  höchstens 2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit  und  andere  Bescheinigungen   ............................  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geldverkehr und Depots für Drittpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41         Grundgebühr ...............................  10.–   bis  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  für jede Auszahlung ..........................  6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Einsichtgabe  in  Akten  oder  Auskunft  über  deren  Inhalt  an  Gesuchstellerin  oder  Gesuchsteller  ohne  Parteistellung ...............................  50.–   bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6           Mahnung   ..................................  10.–   bis  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Genehmigung der Formulare im Mietrecht  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  Genehmigung ohne Berichtigung  ..............  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  Verweigerung oder Genehmigung nach Berichtigung  100.–  bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verzugszins
                            1    Für  Kosten  nach  diesem  Erlass,  die  aufgrund  eines  rechtskräftigen  Urteils  oder  Entscheids geschuldet sind, ist im Fall einer Betreibung ein Verzugszins von 5 Pro-  zent geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verzugszins wird ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Art.   5 der Verordnung über die Schlichtungsbehörden, sGS 941.112.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Art.   112 ZPO, SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.      Prüfungs- und Bewilligungsgebühren für Rechts  anwältinnen und  Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sowie Notarinnen  und Notare
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Prüfungsgebühr
                            1   Die Prüfungsgebühren betragen:  Fr.  a)  für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte  ....................        2200.–  b)  für Rechtsagentinnen und Rechtsagenten  .....................        1800.–  c)  für Notarinnen und Notare (Beurkundungsrecht)  ..............           800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für eine Ergänzungsprüfung wird die Hälfte des Ansatzes nach Abs.   1 dieser Be-  stimmung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten. Bei Rückzug der  Anmeldung vor der schriftlichen Prüfung werden 80 Prozent, bei Rückzug vor der  mündlichen Prüfung 50 Prozent der Gebühr zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bewilligungsgebühren
                            1   Die Bewilligungsgebühren betragen:  Fr.  a)  für den Eintrag in das Anwaltsregister, das Notariatsregister oder die  öffentliche Anwaltsliste   ....................................           200.–  b)  für die Rechtspraktikantenbewilligung   .......................           100.–  c)  für die Disziplinarbescheinigung  ............................             50.–  VII.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 43
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Der Gerichtskostentarif vom 19.   Mai 2009  44   wird auf  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  nGS 44–92 (sGS 941.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Übergangsbestimmung
                            1   Dieser Erlass wird ab 1.   Januar 2011 auf alle Verfahren angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  Verfahren,  für  die  bei  Vollzugsbeginn  dieses  Erlasses  über  -  gangsrechtlich das Zivilprozessgesetz vom 20.   Dezember 1990  45   oder das Strafpro-  zessgesetz vom 1.   Juli 1999  46   angewendet wird. Auf diese Verfahren wird das bishe-  rige Recht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vollzugsbeginn
                            1   Dieser Erlass wird ab 1.   Januar 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  nGS 42–80 (sGS 961.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  nGS 42–31 (sGS 962.1).