Gerichtskostenverordnung (941.12)
CH - SG

Gerichtskostenverordnung

Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 (Stand 1. März 2012) Kantonsgericht und Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 98 Abs. 1 Bst. b und d des Gerichtsgesetzes vom 2. April
1987
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für die amtlichen Kosten 3 , die Gerichtskosten 4 und die Verfah- renskosten 5 vor: a) den Gerichten und den von diesen gewählten Behörden; b) der Staatsanwaltschaft.
2 Er regelt die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind, und die Kanzleigebühren.

Art. 2 Kostenvorschüsse und Sicherheits leistungen

1 Vorschüsse und Sicherheitsleistungen werden erhoben, wenn das Gesetz solche vorsieht.
2 In der Verwaltungsrechtspflege 6 werden bei der Bemessung insbesondere die vor - aussichtliche Gebühr und die Art des Falls berücksichtigt.
3 In der Zivil- und Strafrechtspflege werden Vorschüsse und Sicherheitsleistungen nach den Bestimmungen der eidgenössischen Prozessgesetze
7 bemessen.
1 sGS 941.1.
2 Abgekürzt GKV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010 , 4042 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2011. Geändert durch Nachtrag vom 29. Dezember 2011, nGS 47–29.
3 Art. 94 ff. VRP, sGS 951.1.
4 Art. 95 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO).
5 Art. 422 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO).
6 Art. 96 Abs. 1 VRP, sGS 951.1.
7 Art. 98 ZPO, SR 272; Art. 383 StPO, SR 312.0.

Art. 3 Einschreib gebühren im Strafverfahren

1 Ergreift die beschuldigte Person im Strafverfahren ein Rechtsmittel 8 , erhebt die Rechtsmittelinstanz eine Einschreibgebühr.
2 Die Einschreibgebühr beträgt Fr. 500.–. II. Entscheidgebühren
1. Allgemeines

Art. 4 Gebühren bemessung

1 Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichtes und der Staatsanwalt- schaft als Pauschale abgegolten. Dies gilt sinn gemäss für die Gebühr des Verfahrens vor den Schlichtungs behörden.
2 Enthält dieser Erlass einen Mindest- und einen Höchstansatz, werden bei der Ge- bührenbemessung berücksichtigt: a) die Art des Falls; b) die finanziellen Interessen der Beteiligten; c) die Umtriebe; d) die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen; e) die Art der Prozessführung der Beteiligten.

Art. 5 Unterschreitung des Ansatzes

1 Der nach Massgabe dieses Erlasses anzuwendende Gebührenansatz kann unter - schritten werden, wenn dieser ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand des Gerichtes zur Folge hat oder der Aufwand aussergewöhnlich ge- ring ist.
2 Ist der Aufwand vernachlässigbar gering, kann von einer Gebühr Umgang genom- men werden.

Art. 6 Erhöhung des Ansatzes

1 Wenn das finanzielle Interesse, die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind, kann die Gebühr bis auf das Vierfache erhöht werden.
8 Art. 379 ff. StPO, SR 312.0.
2. Behörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 7 Entscheid gebühren

1 Die Entscheidgebühren betragen: Ziff. Fr.
1 Verwaltungsrekurskommission und Versicherungs- gericht
11 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident
111 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung und Ähnliches ......... 200.– bis 2 000.–
112 Endentscheid ............................... 400.– bis 4 000.–
12 Abteilung oder Kammer
121 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügungen und Ähnliches .............................. 300.– bis 3 000.–
122 Endentscheid ............................... 500.– bis 15 000.–
2 Verwaltungsgericht
21 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident
211 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung und Ähnliches ......... 200.– bis 2 000.–
212 Endentscheid ............................... 400.– bis 4 000.–
22 Gericht
221 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches .............................. 300.– bis 3 000.–
222 Endentscheid ............................... 500.– bis 15 000.–
3 Anwaltskammer
31 Präsidentin oder Präsident
311 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches .............................. 200.– bis 2 000.–
312 Endentscheid ............................... 400.– bis 4 000.–
32 Kammer
321 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches .............................. 300.– bis 3 000.–
322 Endentscheid ............................... 500.– bis 6 000.–
3. Behörden der Zivilgerichtsbarkeit

Art. 8 a) Schlichtungsbehörden

1 Die Gebühren für Verfahren vor dem Vermittlungsamt und den Schlichtungsstellen, soweit nicht Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist 9 , betragen: Ziff. Fr.
1 Erteilung der Klagebewilligung 10 ............... 200.– bis 1 000.–
2 Urteilsvorschlag 11 und Entscheid 12 . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1 000.–
3 Einigung 13 , Säumnis der klagenden Partei 14 und Rückzug des Schlichtungsgesuchs
15
......... 100.– bis 600.–
2 Die Gebühr kann für besonders aufwendige Verfahren bis zum doppelten Ansatz erhöht werden. Art. 6 dieses Erlasses wird nicht angewendet.

Art. 9 b) Zivilgerichte Grundsätze

1 Die Entscheidgebühr wird für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Vorbehal- ten bleiben Verfahren, in denen Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist.
2 Die Kosten für vorsorgliche Massnahmen können separat oder zusammen mit den Kosten der Hauptsache erhoben werden.
3 Der Aufwand für prozessleitende Verfügungen wird in der Regel mit der Ent- scheidgebühr des Endentscheids abgegolten.
4 Eine separate Entscheidgebühr kann namentlich für die folgenden prozessleiten- den Verfügungen erhoben werden: a) Ausstand; 16 b) Sistierung; 17 c) Zulassung der Nebenintervention; 18 d) Zulassung der Streitverkündungsklage; 19 e) Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; 20 f ) Verpflichtung zur Nachzahlung; 21
9 Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 115 ZPO, SR 272.
10 Art. 209 ZPO, SR 272.
11 Art. 210 ZPO, SR 272.
12 Art. 212 ZPO, SR 272.
13 Art. 208 Abs. 1 Bst. b ZPO, SR 272.
14 Art. 206 ZPO, SR 272.
15 Art. 207 Abs. 1 Bst. a ZPO, SR 272.
16 Art. 50 ZPO, SR 272.
17 Art. 126 ZPO, SR 272.
18 Art. 75 ZPO, SR 272.
19 Art. 82 ZPO, SR 272.
20 Art. 99 f. ZPO, SR 272.
21 Art. 123 ZPO, SR 272.
g) Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren;
22 h) Wiederherstellung; 23 i) Verweigerung der Mitwirkung durch Drittpersonen; 24 j) Abschreibung des Verfahrens. 25
5 Bei Entscheiden über Revisionsgesuche, Entscheiden des Einzelrichters für Schieds- gerichtssachen sowie des Kantonsgerichtes betreffend Hinterlegung des Schieds- spruchs und Bescheinigung dessen Vollstreckbarkeit gilt der Tarif für prozessleiten- de Verfügungen.

Art. 10

26 Entscheidgebühren
1 Die Entscheidgebühren betragen: Ziff. Fr.
1 Kreisgericht
11 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident
111 Endentscheide und Zwischenentscheide 27 . . . . . . . . 500.– bis 5 000.–
112 Prozessleitende Verfügungen und Summarentscheide
28
200.– bis 3 000.–
12 Kollegialgericht
121 Endentscheide und Zwischenentscheide ......... 500.– bis 6 000.–
122 Prozessleitende Verfügungen (Kollegialgericht) ... 300.– bis 3 000.–
123 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen (verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter) ................... 200.– bis 2 000.–
2 Kantonsgericht
21 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident
211 Endentscheide und Zwischenentscheide ......... 300.– bis 5 000.–
212 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen ............................... 200.– bis 3 000.–
22 Kammer
221 Endentscheide und Zwischenentscheide ......... 800.– bis 8 000.–
222 Prozessleitende Verfügungen (Kammer) ......... 400.– bis 4 000.–
223 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen (verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter) ................... 200.– bis 2 000.–
22 Art. 127 ZPO, SR 272.
23 Art. 149 ZPO, SR 272.
24 Art. 167 ZPO, SR 272.
25 Art. 241 f. ZPO, SR 272.
26 Fassung gemäss Nachtrag.
27 Art. 237 ZPO, SR 272.
28 Art. 248 ff. ZPO, SR 272.
Ziff. Fr.
3 Handelsgericht
31 Präsidentin oder Präsident; prozessleitende Richte- rin oder prozessleitender Richter
311 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen ............................... 300.– bis 3 000.–
312 Entscheide nach Art. 11 Abs. 2 EG-ZPO .......... 300.– bis 3 000.–
32 Gericht
321 Endentscheide und Zwischenentscheide ......... 1 000.– bis 15 000.–
322 Prozessleitende Verfügungen .................. 400.– bis 4 000.–

Art. 11 Streitwert

1 Die Entscheidgebühren für Zwischen- und Endentscheide werden abhängig vom Streitwert wie folgt erhöht: a) bei einem Streitwert über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– .................. auf höchstens 200 Prozent b) bei einem Streitwert über Fr. 100 000.– bis Fr. 250 000.– ................. auf höchstens 300 Prozent c) bei einem Streitwert von je weiteren Fr. 250 000.– ..................... je weitere 100 Prozent
2 Eine weitere Erhöhung nach Art. 6 kann nur noch erfolgen, wenn die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind.

Art. 12

29 Begründung
1 Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der An- satz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer.

Art. 13 Abschreibung

1 Bei Abschreibung des Verfahrens kann die Gebühr bis zum Ansatz für den Entscheid in der betreffenden Sache erhöht werden.
29 Fassung gemäss Nachtrag.
4. Behörden der Strafgerichtsbarkeit

Art. 14 Grundsätze

1 Die Entscheidgebühr wird für instanzabschliessende schriftliche Entscheide er - hoben.
2 Der Aufwand des Gerichtes für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse wird in der Regel mit der Gebühr für den instanzabschliessenden Entscheid abge- golten.
3 Eine separate Gebühr kann insbesondere erhoben werden für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse über: a) Wiederherstellung;
30 b) Sicherheitsleistung; 31 c) Sistierung. 32

Art. 15 Entscheid gebühren

1 Die Entscheidgebühren betragen: Ziff. Fr.
1 Kreisgericht
11 Einzelgericht
111 Verfügung ................................. 200.– bis 2 000.–
112 Urteil ..................................... 500.– bis 5 000.–
12 Kollegialgericht
121 Verfügung (Verfahrensleitung) ................ 200.– bis 2 000.–
122 Beschluss .................................. 500.– bis 5 000.–
123 Urteil ..................................... 500.– bis 15 000.–
2 Anklagekammer
21 Verfügung (Verfahrensleitung) ................ 200.– bis 2 000.–
22 Beschluss .................................. 500.– bis 5 000.–
23 Urteil ..................................... 500.– bis 15 000.–
3 Kantonsgericht
31 Verfügung (Verfahrensleitung) ................ 200.– bis 2 000.–
32 Beschluss .................................. 500.– bis 5 000.–
33 Urteil ..................................... 500.– bis 15 000.–
30 Art. 94 StPO, SR 312.0.
31 Art. 125 Abs. 2 und Art. 383 Abs. 1 StPO, SR 312.0.
32 Art. 329 Abs. 2 und Art. 367 Abs. 3 StPO, SR 312.0.

Art. 16 Zivilklage

1 Die Gebühr wird bei der Beurteilung einer Zivilklage im Strafurteil auf höchstens den doppelten Ansatz erhöht.

Art. 17 33 Begründung

1 Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der An- satz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer.
2 Bei Entscheiden des Kreis- oder Kantonsgerichtes, die von Gesetzes wegen zu begründen sind, wird der Gebührenansatz um einen Drittel ermässigt, wenn die Parteien und andere legitimierte Verfahrensbeteiligte nach Eröffnung des Disposi- tivs auf ein Rechtsmittel verzichten. III. Staatsanwaltschaft

Art. 18 Grundsätze

1 Gebühren werden erhoben für: a) schriftlich eröffnete Verfügungen und Entscheide; b) schriftliche Anträge, soweit sie nicht Beschwerden gegen eigene Entscheide be- treffen; c) mündliche Vertretung der Anklage.
2

Art. 4 bis 6 und 16 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Art. 19 Ansätze

a) Erwachsenenstrafrechtspflege
1 Die Gebühren in der Erwachsenenstrafrechtspflege betragen: Ziff. Fr.
1 Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist .................. 50.– bis 1000.–
2 Ausstandsentscheid .......................... 300.– bis 3000.–
3 Nichtanhandnahmeverfügung ................. 100.– bis 1000.–
4 Sistierungsverfügung ......................... 100.– bis 1000.–
5 Einstellungsverfügung ........................ 100.– bis 3000.–
6 Strafbefehl ................................. 100.– bis 3000.–
7 Anklage ................................... 300.– bis 3000.–
8 Schlussbericht .............................. 300.– bis 3000.–
33 Fassung gemäss Nachtrag.
9 Vertretung der Anklage vor Gericht ............. 300.– bis 6000.–
10 Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren ....... 300.– bis 1000.–
11 Antrag im Rechtsmittelverfahren .............. 300.– bis 1000.–

Art. 20 b) Jugendstrafrechts pflege

1 Die Gebühren in der Jugendstrafrechtspflege betragen: Ziff. Fr.
1 Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist .................. 50.– bis 1000.–
2 Ausstandsentscheid .......................... 100.– bis 3000.–
3 Nichtanhandnahmeverfügung ................. 50.– bis 1000.–
4 Sistierungsverfügung ......................... 50.– bis 1000.–
5 Einstellungsverfügung ........................ 50.– bis 3000.–
6 Strafbefehl ................................. 50.– bis 3000.–
7 Anklage oder Schlussbericht ................... 100.– bis 3000.–
8 Schlussbericht .............................. 100.– bis 3000.–
9 Vertretung der Anklage vor Gericht ............. 100.– bis 6000.–
10 Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren ....... 100.– bis 500.–
11 Antrag im Rechtsmittelverfahren ............... 100.– bis 500.– IV. Zusätzliche Gerichts- und Untersuchungskosten

Art. 21 Gerichte und Staats anwaltschaft

1 Der Aufwand des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft wird nach den tatsäch- lichen Kosten berechnet, wenn er ausser gewöhnlich ist, wie bei auswärtiger Beweis- erhebung.

Art. 22 Amtliche Verteidigung und Vertretung des Kindes

1 Die Kosten für die amtliche Verteidigung 34 , die unentgeltliche Verbeiständung 35 und die Vertretung des Kindes 36 richten sich nach dem Anwaltsgesetz vom 11. No- vember 1993
37 und der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994
38
.
34 Art. 132 ff. StPO, SR 312.0.
35 Art. 136 ff. StPO, SR 312.0.
36 Art. 95 Abs. 2 Bst. e ZPO, SR 272.0.
37 sGS 963.70.
38 sGS 963.75.

Art. 23 Entschädi gungen

a) Zeugen und Auskunfts personen
1 Zeugen und Auskunftspersonen werden nach Massgabe des ausgewiesenen Ver - dienstausfalls oder nach Zeitaufwand entschädigt.
2 Bei Entschädigung nach Zeitaufwand beträgt diese: Fr. a) bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden ...................... 160.– b) bei einem Zeitaufwand über vier Stunden ..................... 320.–
3 Für die Entschädigung von ausgewiesenen Spesen wird die Spesenverordnung vom 6. Dezember 2004
39 sachgemäss angewendet.

Art. 24 b) Sach verständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer

1 Für die Entschädigung von ärztlichen Sachverständigen wird die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 1989 40 sachgemäss angewendet.
2 Andere Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt, soweit kein amtlicher Tarif besteht.

Art. 25 c) andere Drittpersonen

1 Anderen Drittpersonen, die auf Anordnung der Gerichte oder der Staatsanwalt- schaft am Verfahren mitwirken, erhalten die gleiche Entschädigung wie Zeugen und Auskunftspersonen nach Art. 23 dieses Erlasses.

Art. 26 Amtliche Veröffent lichungen

1 Die Kosten der amtlichen Veröffentlichung werden nach dem Tarif des Publika- tionsorgans berechnet.
39 sGS 143.6.
40 sGS 311.5.
V. Kanzleigebühren

Art. 27 Grundsatz

1 Kanzleigebühren werden erhoben, wenn die entsprechenden Leistungen nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsgangs eines Verfahrens sind.

Art. 28 Ansätze

1 Die Kanzleigebühren betragen: Ziff. Fr.
1 Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schrift- stücken, je Seite ............................. 5.–
2 Kopien
21 bis fünf Fotokopien, je Fotokopie .............. 1.–
22 für jede weitere Fotokopie .................... –.50
23 je Datenträger .............................. 30.–
24 Bereitstellung der Daten ...................... 80.– je Stunde, höchstens 2000.–
3 Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und andere Bescheinigungen ............................ 20.–
4 Geldverkehr und Depots für Drittpersonen
41 Grundgebühr ............................... 10.– bis 200.–
42 für jede Auszahlung .......................... 6.–
5 Einsichtgabe in Akten oder Auskunft über deren Inhalt an Gesuchstellerin oder Gesuchsteller ohne Parteistellung ............................... 50.– bis 500.–
6 Mahnung .................................. 10.– bis 50.–
7 Genehmigung der Formulare im Mietrecht 41
71 Genehmigung ohne Berichtigung .............. 50.–
72 Verweigerung oder Genehmigung nach Berichtigung 100.– bis 300.–

Art. 29 Verzugszins

1 Für Kosten nach diesem Erlass, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Entscheids geschuldet sind, ist im Fall einer Betreibung ein Verzugszins von 5 Pro- zent geschuldet.
2 Der Verzugszins wird ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung berechnet.
3 Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften. 42
41 Art. 5 der Verordnung über die Schlichtungsbehörden, sGS 941.112.
42 Art. 112 ZPO, SR 272.
VI. Prüfungs- und Bewilligungsgebühren für Rechts anwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sowie Notarinnen und Notare

Art. 30 Prüfungsgebühr

1 Die Prüfungsgebühren betragen: Fr. a) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte .................... 2200.– b) für Rechtsagentinnen und Rechtsagenten ..................... 1800.– c) für Notarinnen und Notare (Beurkundungsrecht) .............. 800.–
2 Für eine Ergänzungsprüfung wird die Hälfte des Ansatzes nach Abs. 1 dieser Be- stimmung erhoben.
3 Die Gebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung vor der schriftlichen Prüfung werden 80 Prozent, bei Rückzug vor der mündlichen Prüfung 50 Prozent der Gebühr zurückerstattet.

Art. 31 Bewilligungsgebühren

1 Die Bewilligungsgebühren betragen: Fr. a) für den Eintrag in das Anwaltsregister, das Notariatsregister oder die öffentliche Anwaltsliste .................................... 200.– b) für die Rechtspraktikantenbewilligung ....................... 100.– c) für die Disziplinarbescheinigung ............................ 50.– VII. Schlussbestimmungen

Art. 32 43

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Gerichtskostentarif vom 19. Mai 2009 44 wird auf gehoben.
43 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
44 nGS 44–92 (sGS 941.12).

Art. 34 Übergangsbestimmung

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 auf alle Verfahren angewendet.
2 Vorbehalten bleiben Verfahren, für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses über - gangsrechtlich das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 45 oder das Strafpro- zessgesetz vom 1. Juli 1999 46 angewendet wird. Auf diese Verfahren wird das bishe- rige Recht angewendet.

Art. 35 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
45 nGS 42–80 (sGS 961.2).
46 nGS 42–31 (sGS 962.1).
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