Verordnung über das Naturschutzgebiet «Radme-Hanslifels-Chällengraben», Blauen (790.547)
CH - BL

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Radme-Hanslifels-Chällengraben», Blauen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Radme-Hanslifels- Chällengraben», Blauen Vom 29. November 2022 (Stand 22. Dezember 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Radme-Hanslifels-Chällengraben», Gemeinde Blau - en, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufge - nommen, besteht aus Teilflächen der Parzelle Nr. 1497 des Grundbuchs Blau - en.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 37,43 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung sowie als Lebensraum für störungsempfindliche und für Alt- und Totholz bewohnen - de Arten im gesamten Teilgebiet «Radme» und im Kernbereich des Teil - gebiets «Chällengraben»;
b. Erhaltung und Förderung des Orchideen-Föhrenwaldes, der Lichtbaumar - ten und weiterer seltener Laubbaumarten sowie Förderung von naturna - hen, stufig aufgebauten Waldrändern im Ostbereich des Teilgebiets «Chällengraben»;
c. Erhaltung und Förderung lichter bis Offenland-artiger Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten im ge - samten Teilgebiet «Hanslifels»;
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.114
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Fels- und der Lichtstandorte, der Waldränder sowie der Ar - ten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Amphibien, Reptilien, Schmet - terlinge, Felspflanzen und Orchideen.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als
50 Personen;
e. das Verlassen der Wege im Bereich der Totalwaldreservatsflächen;
f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausser - halb der erlaubten Feuerstellen;
g. das Klettern;
h. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Be - fliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
i. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
j. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
k. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) und Waldentwicklungsplan sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG
3 ) ;
l. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflan - zenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
m. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren;
n. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2) SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.114
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleis - tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen bleiben unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet. Die Rechte der Grundeigentümerschaft bezüglich Eigengebrauchs bleiben unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet.
5 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. h bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na - turschutzfachstelle einzuholen.
6 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. e können innerhalb von 3 Jahren maximal 2 bewilligungspflichtige Orientierungslaufanlässe von hohem öffentlichen Interesse (nationaler OL, Weltcup OL u. ä.) bewilligt werden.
7 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
8 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Ab - sprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Be - willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets ent - stehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrecht - lichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.114

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Blauen, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigen - tümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Natur - schutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
4 )
. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 4. Februar 2022 für die Wald-Naturschutz - gebiete Blauen sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung bilden die Grund - lage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutz - ziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Reservatsfläche mit Nutzungsverzicht (Totalwaldreservat) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald - gesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
4) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.114
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.114
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.2022 22.12.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.114
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.11.2022 22.12.2022 Erstfassung GS 2022.114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.114
VGD, LZE, Abt. NL, 1.6.2022 / pf Naturschutzgebiet "Radme - Hanslifels - Chällengraben", Blauen Perimeter Naturschutzgebiete Totalwaldreservat (>5ha) Altholzinsel (<5ha) Legende Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.
2022-1776 vom
29. November 2022 Die Landschreiberin: _________________________________________ Format: A4
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