REGLEMENT über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
REGLEMENT über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement) (vom 26. September 2023 1 ; Stand am 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 2 und Artikel 2e und 2e bis der Verordnung vom
15. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 3 , beschliesst:
Artikel 1 Zuständigkeit
Das Amt für Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obli - gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
Artikel 2 Zulassung und Berechtigung für Ärztinnen und Ärzte
1 Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen zur Tätigkeit:
a) in freier Praxis: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulas - sung);
b) im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach
Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe
n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung).
2 Die Zulassung oder Berechtigung gilt nur für das erteilte Fachgebiet.
1 AB vom 6. Oktober 2023
2 SR 832.10
3 RB 20.2202 1
Artikel 3 Zulassung für weitere Leistungserbringer
Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b bis e KVG benö - tigen zur Tätigkeit in freier Praxis eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.
Artikel 4 Zulassungsverfahren
1 Zulassungen oder Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit zu beantragen.
2 Das Amt für Gesundheit kann periodisch Umfragen bei den Leistungser - bringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Leistungserbringer stellen die dazu notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung.
Artikel 5 Verfall der Zulassung
1 Ungenutzte Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen nach sechs Monaten. Das Amt für Gesundheit entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.
2 Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen bei Erlöschung der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.
Artikel 6 Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte
1 In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obliga - torischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt: Fachgebiet Vollzeitäquivalente Kardiologie 3.6 Neurochirurgie 0.2 Radiologie 1.9
2 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads ist bewilligungspflichtig. Melde - pflichtig sind Reduktionen des Beschäftigungsgrads.
3 Die Gesuche um Zulassung in den Fachgebieten nach Absatz 1 werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeitpunkts des Eingangs berücksichtigt. Vorbehalten bleiben Nachfolgeregelungen im bewilligten Rahmen.
2
Artikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 10. September 2013 über die Zulassung von Leis - tungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflege - versicherung (Zulassungsreglement) 4 wird aufgehoben.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Änderung tritt auf den 1. Oktober 2023 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli
4 RB 20.2204 3
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