Gesetz über die Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau (151.31)
CH - SG

Gesetz über die Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau

Gesetz über die Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau vom 29. Juni 2004 (Stand 29. Juni 2004) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. Dezember 2003 1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung von Art. 91 Abs. 2 und Art. 98 Bst. a der Kantonsverfassung vom
10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3

Art. 1 Vereinigung

1 Die politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau werden mit Wirkung ab
1. Januar 2005 zur Gemeinde Nesslau-Krummenau vereinigt.

Art. 2 Konstituierungskommission

a) Zusammensetzung
1 Die Konstituierungskommission setzt sich aus den vereinigten Gemeinderäten von Nesslau und Krummenau zusammen.
2 Sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Art. 3 b) Aufgaben

1 Die Konstituierungskommission: a) erarbeitet die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Nesslau-Krum - menau; b) setzt den Zeitpunkt der konstituierenden Bürgerversammlung fest; c) lädt die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Nesslau und Krum - menau zur konstituierenden Bürgerversammlung ein;
1 ABl 2003, 7 ff.
2 sGS 111.1 .
3 geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 29. Juni 2004.
d) organisiert die Wahlen der Behörden der politischen Gemeinde Nesslau- Krummenau für die Amtsdauer 2005/2008.

Art. 4 Gemeindeordnung und Wahlen

1 Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau: a) beschliessen an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeord - nung; b) wählen die Behörden der politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau für die Amtsdauer 2005/2008.

Art. 5 Rechtsnachfolge

1 Die politische Gemeinde Nesslau-Krummenau ist Rechtsnachfolgerin der politi - schen Gemeinden Nesslau und Krummenau und tritt in die Rechtsbeziehungen der beiden vorbestandenen Gemeinden ein.
2 Aktiven und Passiven der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau, ein - schliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und ange - merkte Rechtsverhältnisse, gehen mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf die politische Gemeinde Nesslau-Krummenau über.

Art. 6 Ergänzendes Recht

1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, wird die Vereinbarung über die Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau vom 5. März
2002 4 angewendet.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

a) Gemeindegesetz 5

Art. 8 b) Gerichtsgesetz 6

Art. 9 Übergangsrecht

1 Die politische Gemeinde Nesslau-Krummenau passt bestehende Reglemente und Vereinbarungen innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses an.
2 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus wichtigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.
4 Wortlaut der Vereinbarung: Siehe ABl 2004, 9 f.
5 Überholt durch Gemeindegesetz vom 21. April 2009, nGS 44–102 (sGS 151.2).
6 Überholt durch IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1).
3 Die bestehenden Reglemente der politischen Gemeinden Nesslau und Krum - menau werden für die bisherigen Gemeindegebiete bis zum Vollzugsbeginn neuer Reglemente der politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau angewendet.

Art. 10 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab Rechtsgültigkeit angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–68 29.06.2004 29.06.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2004 29.06.2004 Erlass Grunderlass 39–68
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