Gesetz über die Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau
                            Gesetz  über die Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und  Krummenau  vom 29. Juni 2004 (Stand 29. Juni 2004)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 16.  Dezember 2003  1    Kenntnis genom  -  men und  erlässt  in Ausführung von Art.  91  Abs.  2 und Art.  98  Bst.  a der Kantonsverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Juni 2001  2  als Gesetz:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vereinigung
                            1  Die politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau werden mit Wirkung ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2005 zur Gemeinde Nesslau-Krummenau vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Konstituierungskommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Konstituierungskommission  setzt sich aus den vereinigten  Gemeinderäten  von Nesslau und Krummenau zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Aufgaben
                            1  Die Konstituierungskommission:  a)  erarbeitet   die   Gemeindeordnung  der  politischen   Gemeinde  Nesslau-Krum  -  menau;  b)  setzt den Zeitpunkt der konstituierenden Bürgerversammlung fest;  c)  lädt die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Nesslau und Krum  -  menau zur konstituierenden Bürgerversammlung ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2003, 7  ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 29. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  organisiert   die   Wahlen   der   Behörden   der   politischen   Gemeinde   Nesslau-  Krummenau für die Amtsdauer 2005/2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeindeordnung und Wahlen
                            1  Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau:  a)  beschliessen an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeord  -  nung;  b)  wählen die Behörden der politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau für die  Amtsdauer 2005/2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsnachfolge
                            1  Die politische Gemeinde Nesslau-Krummenau ist Rechtsnachfolgerin der politi  -  schen Gemeinden Nesslau und Krummenau und tritt in die Rechtsbeziehungen  der beiden vorbestandenen Gemeinden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aktiven und Passiven der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau, ein  -  schliesslich   Grundstücke,   beschränkte   dingliche   Rechte   sowie   vor-   und   ange  -  merkte Rechtsverhältnisse, gehen mit Wirkung ab 1.  Januar 2005 auf die politische  Gemeinde Nesslau-Krummenau über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit  dieser  Erlass nichts anderes  bestimmt, wird die  Vereinbarung  über  die  Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau vom 5.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  4   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
                            a) Gemeindegesetz  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Gerichtsgesetz 6
Art. 9 Übergangsrecht
                            1  Die politische Gemeinde Nesslau-Krummenau passt bestehende Reglemente und  Vereinbarungen innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige  Departement  kann die  Frist  im Einzelfall  verlängern,  wenn  es  sich aus wichtigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wortlaut der Vereinbarung: Siehe ABl 2004, 9 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Überholt durch Gemeindegesetz vom 21. April 2009, nGS 44–102 (sGS 151.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Überholt durch IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   bestehenden   Reglemente   der   politischen   Gemeinden   Nesslau   und   Krum  -  menau werden für die bisherigen Gemeindegebiete bis zum Vollzugsbeginn neuer  Reglemente der politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab Rechtsgültigkeit angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  39–68  29.06.2004  29.06.2004  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2004  29.06.2004  Erlass  Grunderlass  39–68