Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sunnenrain», Zwingen (790.545)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sunnenrain», Zwingen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sunnenrain», Zwingen Vom 25. Oktober 2022 (Stand 1. Dezember 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Sunnenrain», Gemeinde Zwingen, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 201, 204, 1081 und 1082 des Grund - buchs Zwingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 42,9 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Objekts als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung sowie als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung lichter bis offenlandartiger Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Lichtstandorte sowie der Arten der Roten Listen, insbeson - dere Vögel, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als
50 Personen;
e. das Verlassen der Wege im Bereich des Totalwaldreservats;
f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
g. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Be - fliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
i. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
j. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) und Waldentwicklungsplan sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG
3 ) ;
k. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflan - zenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
l. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren;
m. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleis - tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na - turschutzfachstelle einzuholen.
2) SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Ab - sprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen im Wald ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungs - pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Burger - korporation Zwingen, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümer - schaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutz - gebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Land - schaftsschutz vom 20. November 1991
4 )
. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 5. Juli 2021 für das Wald-Naturschutzge - biet Sunnenrain, Zwingen, sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Ab - geltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Reservatsfläche mit Nutzungsverzicht (Totalwaldreser - vat) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald - gesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.10.2022 01.12.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.095 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.10.2022 01.12.2022 Erstfassung GS 2022.095 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.095
VGD, LZE, Abt. NL, 3.8.2021 / pf Naturschutzgebiet "Sunnenrain", Zwingen Perimeter Naturschutzgebiet Totalwaldreservat (>5ha) Altholzinsel (<5ha) Legende Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. _____________vom ________________ Die Landschreiberin: _________________________________________ Format: A4
2022-1590
25. Oktober 2022
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