Kindergartengesetz
vom 23. Juni 1974
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. Dezember 1972
2 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich
Art. 1. Art. 1.
1 Das Gesetz regelt den Besuch, die Anerkennung, die Führung und die Beaufsichtigung des Kindergartens, das Dienstverhältnis sowie die Aus- und Fortbildung
3 der Kindergärtnerin.
4
2 Es findet keine Anwendung auf nichtanerkannte Kindergärten. Zweck des Kindergartens Zweck des Kindergartens
Art. 2. Art. 2.
1 Der Kindergarten unterstützt die Eltern in der Erziehung der Kinder.
2 Er fördert die körperliche, geistige, soziale und seelische Entwicklung des Kindes und erleichtert ihm den Eintritt in die Primarschule.
3 Der Kindergarten ist nach christlichen Grundsätzen zu führen. Kindergartenbesuch Kindergartenbesuch a) Anspruch a) Anspruch
Art. 3. Art. 3.
1 Jedes Kind hat im Jahr, vor dem es schulpflichtig wird, Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens.
2 Der Besuch eines zweiten Kindergartenjahres ist anzustreben. b) Unentgeltlichkeit b) Unentgeltlichkeit
Art. 4. Art. 4.
1 Der Besuch des Kindergartens ist unentgeltlich. Anerkennung Anerkennung a) Erteilung a) Erteilung
Art. 5. Art. 5.
1 Das zuständige Departement
5 spricht auf Antrag des Trägers und nach Anhören des zuständigen Primarschulrates die kantonale Anerkennung aus, wenn der Kindergarten diesem Gesetz und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften
6 genügt. b) Erlöschen b) Erlöschen
Art. 6. Art. 6.
1 Die kantonale Anerkennung erlischt durch Verzicht oder Entzug.
2 Das zuständige Departement
7 entzieht die Anerkennung, wenn der Kindergarten diesem Gesetz und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften
8 nicht mehr genügt.
3 Bei Verzicht oder Entzug kann das zuständige Departement
9 den Träger verpflichten, den Kindergarten noch während eines vollen Kindergartenjahres weiterzuführen. II. Voraussetzungen der Anerkennung Träger Träger
Art. 7. Art. 7.
1 Träger des Kindergartens können juristische Personen des öffentlichen oder des Privatrechts sein. Das Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen der Volksschulstufe
10 wird auf die Kostentragung sachgemäss angewendet.
Aufnahme Aufnahme
Art. 8. Art. 8.
1 Der Träger des Kindergartens hat allein oder zusammen mit andern Trägern Gewähr zu bieten, dass jedes Kind im Jahr, vor dem es schulpflichtig wird,
12 in einen anerkannten Kindergarten aufgenommen wird. Anforderungen Anforderungen
Art. 9. Art. 9.
1 Der Kindergarten hat den erzieherischen und gesundheitlichen Anforderungen zu genügen. Kindergärtnerin Kindergärtnerin
Art. 10. Art. 10.
1 Der Kindergarten ist von einer ausgebildeten Kindergärtnerin zu führen.
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2 Stellt die Regierung
14 durch Verordnung Mangel an Kindergärtnerinnen fest, so sind die Beschlüsse über die Eröffnung neuer Stellen für Kindergärtnerinnen dem zuständigen Departement
15 zur Bewilligung vorzulegen. Kindergartenjahr und Ferien Kindergartenjahr und Ferien
Art. 11. Art. 11.
1 Das Kindergartenjahr und die Ferien entsprechen dem Schuljahr und den Ferien der Primarschule
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. Unfallversicherung Unfallversicherung
Art. 12. Art. 12.
1 Die Kinder und die Kindergärtnerinnen sind vom Träger gegen Unfall im Kindergarten zu versichern. III. Zuständigkeit und Verfahren der Schulbehörden
1. 1. Kindergärten der Primarschulgemeinden Kindergärten der Primarschulgemeinden Primarschulrat Primarschulrat
Art. 13. Art. 13.
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1 Führt die Primarschulgemeinde den Kindergarten, so entscheidet der Primarschulrat über die Aufnahme in den Kindergarten.
2 Gegen Verfügungen des Primarschulrates über die Aufnahme in den Kindergarten kann bei der regionalen Schulaufsicht Rekurs erhoben werden. Die regionale Schulaufsicht entscheidet abschliesslich. Kindergartenkommission Kindergartenkommission
Art. 14. Art. 14.
1 Der Primarschulrat bestellt eine Kindergartenkommission. Dieser gehört mindestens ein Schulratsmitglied an.
2 Die Kindergärtnerinnen oder eine Vertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kindergartenkommission mit beratender Stimme teil.
3 Die Kindergartenkommission übt in Fragen der Erziehung, der Gesundheit und der Fürsorge die Aufsicht über den Kindergarten aus. Sie erstattet dem Schulrat Bericht und Antrag.
2. 2. Andere Kindergärten Andere Kindergärten Aufsicht Aufsicht
Art. 15. Art. 15.
1 Führt nicht die Primarschulgemeinde den Kindergarten, so überwacht der Primarschulrat die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen.
2 Erstreckt sich das Einzugsgebiet des Kindergartens auf mehrere Primarschulgemeinden, so bestellen die Primarschulräte ein gemeinsames Aufsichtsorgan.
3. 3. Gemeinsame Vorschriften Gemeinsame Vorschriften Gesundheitliche und psychologische Betreuung Gesundheitliche und psychologische Betreuung
1 Für Kinder, die körperlich oder psychisch einer besonderen Förderung bedürfen, ordnet der Primarschulrat nach Anhören der Eltern entsprechende Massnahmen an.
2 Die Kosten dieser Massnahmen gehen in der Regel zulasten der Primarschulgemeinde, soweit sie nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung oder durch eine andere Versicherung getragen werden. Die Eltern können entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen verpflichtet werden.
3 Gegen Verfügungen des Primarschulrates über fördernde Massnahmen kann bei der regionalen Schulaufsicht Rekurs erhoben werden. Gegen Entscheide der regionalen Schulaufsicht ist der Rekurs an den Erziehungsrat zulässig. Dieser entscheidet abschliesslich. Regionale Schulaufsicht Regionale Schulaufsicht
Art. 18. Art. 18.
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1 Die regionale Schulaufsicht überwacht den Vollzug dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften
21 und Weisungen. Erziehungsrat Erziehungsrat
Art. 19. Art. 19.
1 Der Erziehungsrat: a) stellt einen Erziehungsplan auf; b) erlässt Vorschriften über die Erteilung von Fähigkeitsausweisen an Kindergärtnerinnen; c)
22 d) wählt fachkundige kantonale Beraterinnen oder Berater. Ergänzende Vorschriften Ergänzende Vorschriften
Art. 20. Art. 20.
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1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, üben Primarschulrat, regionale Schulaufsicht, Erziehungsrat und Regierung
24 die Aufsicht über Kindergärten sachgemäss nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes
25 aus.
26 IV. Staatsbeiträge
Art. 21 bis 28. Art. 21 bis 28.
27
1 IVbis. Dienstverhältnis der Kindergärtnerin
28 Anwendbares Recht Anwendbares Recht
Art. 28bis. Art. 28bis.
29
1 Für das Dienstverhältnis der Kindergärtnerin werden die Vorschriften des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983
30 über das Dienstverhältnis der Lehrer sachgemäss angewendet, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. Volles Pensum Volles Pensum
Art. 28ter. Art. 28ter.
31
1 Die Kindergärtnerin mit vollem Pensum: a) erteilt 22 Lektionen Unterricht je Woche, in der Berufseinführung 21 Lektionen; b) erfüllt die weiteren Aufgaben, die mit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Beratung und Betreuung der von ihr unterrichteten Kinder zusammenhängen, einschliesslich Mitwirkung an Schulveranstaltungen und Zusammenarbeit mit den Eltern.
2 Sie ist überdies verpflichtet, im Umfang von zwei Lektionen Unterricht je Woche an Veranstaltungen teilzunehmen, deren Besuch der Schulrat oder die zuständige Stelle des Staates anordnen.
3
Art. 88 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar
32
V. Aus- und Fortbildung der Kindergärtnerin Ausbildung Ausbildung
Art. 29. Art. 29.
1 Dem Staat obliegt die Ausbildung der Kindergärtnerinnen.
2 Er kann sich an Seminaren für Kindergärtnerinnen beteiligen und eigene Seminare führen. Wahlfähigkeit Wahlfähigkeit
Art. 30. Art. 30.
1 Voraussetzungen für die Wahlfähigkeit sind ein guter Leumund, der für die Berufsausübung erforderliche Gesundheitszustand und eine abgeschlossene Berufsausbildung an einem vom Erziehungsrat anerkannten schweizerischen Kindergärtnerinnenseminar.
35 Der Erziehungsrat kann die Berufsausbildung an einem ausländischen Seminar als gleichwertig anerkennen.
2 Der Verlust der Wahlfähigkeit richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes
36 für die Lehrer der öffentlichen Volksschulen.
37 ,
38 Fortbildung Fortbildung
Art. 31. Art. 31.
1 Dem Staat obliegt die Fortbildung der Kindergärtnerinnen.
2 Das zuständige Departement
39 kann Kindergärtnerinnen zum Besuch von Fortbildungskursen verpflichten. Vbis. Besoldung der Kindergärtnerin
40 Besoldung Besoldung
Art. 31bis. Art. 31bis.
41
1 Die Besoldung der Kindergärtnerinnen richtet sich nach dem Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer
42
. VI. Schlussbestimmungen Vorschriften der Regierung Vorschriften der Regierung
43
Art. 32. Art. 32.
1 Die Regierung
44 erlässt für die anerkannten Kindergärten durch Verordnung
45 : a)
46 Vorschriften über die Anstellungsbedingungen der Kindergärtnerinnen; b) Richtlinien über die Planung von Kindergartenbauten; c) Vorschriften über die Erstellung und Ausstattung von Kindergartenbauten; d) weitere Vorschriften, die der Vollzug dieses Gesetzes erfordert.
2 Die Regierung
47 ist für den Abschluss von Verträgen über die Ausbildung der Kindergärtnerinnen in Seminaren zuständig. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 33. Art. 33.
48
1 Übergangsrecht Übergangsrecht a) Kindergartenbesuch a) Kindergartenbesuch
Art. 34. Art. 34.
1
Art. 3 dieses Gesetzes ist spätestens auf Beginn des Schuljahres 1979/80 zu vollziehen.
b) Kindergärtnerinnen b) Kindergärtnerinnen
Art. 35. Art. 35.
1 Kindergärtnerinnen, die keine Berufsausbildung an einem vom Erziehungsrat anerkannten Seminar abgeschlossen haben und bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes im Kanton St.Gallen ihren Beruf ausüben, sind dazu weiter zugelassen.
2 Sie können jedoch vom zuständigen Departement
49 zum Besuch besonderer
1 Dieses Gesetz untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967
50 dem obligatorischen Finanzreferendum.
1 nGS
9,
752; nGS 18-30. Vom Grossen Rat erlassen am 13. März 1974; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am
23. Juni 1974; in Vollzug ab 1. Januar 1975. Geändert durch Art. 133 VSG vom 13. Januar 1983, nGS 18-9 (sGS 213.1); Art. 29 FAG vom 9. Juni 1985, nGS 20-66 (sGS 813.1); Abschnitt II Ziff. 1 des VI. NG zum LBG vom 8. November 1990, nGS 25-71 (sGS 213.51); Abschnitt II des II. NG zum VSG vom 22. Juni 1995, nGS 30-71 (sGS 213.1); Abschnitt III des III. NG zum VSG vom 18. Juni 1998, nGS 33-57 (sGS 213.1); Abschnitt II Ziff. 2 des VII. Nachtrags zum VSG vom 8. Januar 2004, nGS 39-53 (sGS 213.1 );
Art. 30 des G über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom
19. April 2006, nGS 41-39 (sGS 216.0 ).
2 ABl
1973,
57.
3 Geändert durch III. NG zum VSG .
4 Fassung gemäss Art. 29 FAG .
5 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR , sGS 141.3.
6 KGV , sGS 212.11.
7 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR , sGS 141.3.
8 KGV , sGS 212.11.
9 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR , sGS 141.3.
10 Aufgehoben; siehe nunmehr G über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen, sGS 213.95.
11 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR , sGS 141.3.
12 Art. 45 ff. VSG , sGS 213.1.
13 Geändert durch II. NG zum VSG .
14 Geändert durch III. NG zum VSG .
15 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR , sGS 141.3.
16 Art. 17 und 18 VSG , sGS 213.1.
17 Geändert durch VII. Nachtrag zum VSG .
18 VSaD , sGS 211.21; SZpV , sGS 213.13.
19 Geändert durch VII. Nachtrag zum VSG .
20 Geändert durch VII. Nachtrag zum VSG .
21 KGV , sGS 212.11.
22 Aufgehoben durch II. NG zum VSG .
23 Geändert durch VII. Nachtrag zum VSG .
24 Geändert durch III. NG zum VSG .
25 sGS 213.1.
26 Geändert durch Art. 133 VSG .
27 Aufgehoben durch Art. 29 FAG .
28 Eingefügt durch III. NG zum VSG .
29 Eingefügt durch III. NG zum VSG .
30 sGS 213.1.
31 Geändert durch G über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen.
32 sGS 213.1 .
33 Eingefügt durch III. NG zum VSG .
34 sGS 213.1.
35 Geändert durch II. NG zum VSG .
36 sGS 213.1.
37 Geändert durch Art. 133 VSG .
38 Art. 61 VSG , sGS 213.1.
39 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR , sGS 141.3.
40 Eingefügt durch NG zum LBG .
41 Eingefügt durch VI. NG zum LBG .
42 sGS 213.51.
43 Geändert durch III. NG zum VSG .
44 Geändert durch III. NG zum VSG .
45 KGV , sGS 212.11.
46 Geändert durch VI. NG zum LBG .
47 Geändert durch III. NG zum VSG .
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