Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (314.11)
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Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance)

Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) Vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. November 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Go - vernance, PCGG) vom 15. Juni 2017
2 ) , * beschliesst:
1 Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 1 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus gemäss § 9 des Gesetzes vom 15. Juni 2017
3 ) über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG).
2 Des Weiteren nimmt er insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Beschluss der Anforderungsprofile;
b. Mandatierung der Vertretung des Kantons in der Eigentümerversamm - lung.

§ 2 Zuständige Direktion

1 Der Regierungsrat bezeichnet für jede Beteiligung eine zuständige Direktion.
2 Dieser obliegt die Federführung gegenüber der Beteiligung. Sie nimmt insbe - sondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrats, insbesondere im Zu - sammenhang mit:
1. der Eigentümerstrategie;
2. * ...
3. dem Wahlbeschluss;
4. dem Mandatsvertrag;
1) SGS 100
2) SGS 314
3) GS 2017.077, SGS 314 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.078
5. dem Beschluss zum Anforderungsprofil;
6. dem Beschluss zur Vertretung in der Eigentümerversammlung;
b. Durchführung der Eigentümergespräche zusammen mit der Koordinati - onsstelle Beteiligungen;
c. Erarbeitung interner Dokumente (Faktenblätter, Controlling-Raster etc.);
d. Umsetzung der Vorgaben des Regierungsrates gegenüber der Beteili - gung;
e. Weiterleitung relevanter Informationen an den Regierungsrat, die Finanz - kontrolle und die Koordinationsstelle Beteiligungen.
3 Die zuständige Direktion organisiert sich so, dass der Koordinationsstelle Be - teiligungen eine einzige Ansprechperson zur Verfügung steht.

§ 3 Koordinationsstelle Beteiligungen

1 Die Finanz- und Kirchendirektion bezeichnet eine Koordinationsstelle Beteili - gungen.
2 Dieser obliegt das Beteiligungscontrolling im Kanton. Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Dokumentation des Beteiligungscontrollings;
b. Weiterentwicklung des Beteiligungscontrollings;
c. Beratung und Unterstützung des Regierungsrates und der Direktionen;
d. Koordinationsaufgaben zwischen dem Regierungsrat und den Direktio - nen;
e. Vorbereitung der Berichterstattung an den Regierungsrat und den Land - rat, unter Einbezug der zuständigen Direktion.

§ 4 Informationspflicht der Beteiligung

1 Die Beteiligung übermittelt dem Kanton alle Informationen und Unterlagen, die zur Steuerung und Beaufsichtigung erforderlich sind, unter Vorbehalt ab - weichender übergeordneter Regelungen oder Geheimhaltungspflichten.
2 Dazu gehören beispielsweise:
a. Unternehmensstrategie und andere Strategien;
b. Protokolle des strategischen Führungsorgans;
c. Finanzplanung und Berichte der Revisionsstelle;
d. Unterlagen zur Beurteilung der Risiken in der Beteiligung;
e. Unterlagen zur Zusammensetzung und arbeitsvertragliche Regelungen der operativen Führungsebene;
f. Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit der Regierungsrat nicht als Verfahrenspartei involviert ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.078

§ 5 Kommunikation gegenüber Dritten

1 Betrifft ein Sachverhalt den Kanton, stimmt sich die Beteiligung vor einer Kommunikation gegenüber Dritten mit dem Kanton ab.

§ 6 Nahestehende Personen

1 Als nahestehende Personen gelten Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben oder im 1. oder 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.
2 Als nahestehend gilt auch ein Unternehmen, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, mit der eine finanzielle oder gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht.
2 Eigentümerstrategie

§ 7 Umfang

1 ... *
2 ... *
3 Bei Bedarf kann die Eigentümerstrategie zusätzlich zu § 4 Abs. 2 PCGG wei - tere Punkte enthalten, wenn diese zur Steuerung der Beteiligung erforderlich sind. *

§ 8 Formulierung

1 Die in der Eigentümerstrategie enthaltenen Zielsetzungen sind spezifisch, messbar und realistisch zu formulieren.
2 Soweit erforderlich und möglich, bezieht der Kanton bei der Formulierung der Eigentümerstrategie weitere Eigentümer mit ein.

§ 9 Umsetzung und Überprüfung

1 Der Kanton prüft jährlich den Stand der Umsetzung der Eigentümerstrategie.
2 Das Ergebnis der Prüfung findet Eingang in den Beteiligungsbericht und das Eigentümergespräch.
3 Der Kanton überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle 4 Jahre.
3 Leistungsvereinbarung

§ 10 *

... * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.078

§ 11 * ...

4 Eigentümergespräch

§ 12 Durchführung

1 Der Kanton führt mit den strategisch wichtigen Beteiligungen mindestens
1 jährliches Eigentümergespräch.
2 Mit den anderen Beteiligungen finden Eigentümergespräche statt, sofern zur Steuerung der Beteiligung erforderlich.
3 Seitens Kanton nehmen die zuständige Direktion und die Koordinationsstelle Beteiligungen und seitens Beteiligung je 1 Vertretung des strategischen Füh - rungsorgans und der Geschäftsleitung teil.
4 Kanton und Beteiligung können im Fall von wichtigen Ereignissen und Ent - wicklungen kurzfristig zusätzliche Gespräche einberufen.

§ 13 Inhalt

1 Das Eigentümergespräch dient der Abstimmung von Fragestellungen von beidseitigem Interesse und beinhaltet insbesondere die folgenden Themen:
a. Information über den Geschäftsgang und die Umfeldentwicklungen;
b. Erfüllung der Leistungsvereinbarung;
c. strategische Ausrichtung und Planung;
d. geplante Akquisitionen oder Umstrukturierungen;
e. aktuelle Themen aus dem strategischen Führungsorgan und der Ge - schäftsleitung;
f. Besprechung der Traktanden der Eigentümerversammlung;
g. Umsetzung und Änderungsbedarf der Eigentümerstrategie;
h. Interessenkonflikte;
i. hauptsächliche Risiken der Geschäftstätigkeit und getroffene Massnah - men;
j. Ausschüttungsplanung.
5 Risikoerfassung

§ 14 Risikoerfassung

1 Für die Erfassung der Risiken im Kanton gilt die Verordnung vom 9. April
2013
4 ) über das Risikomanagement.
4) GS 38.0098, SGS 140.16 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.078
6 Berichterstattung im Kanton

§ 15 Berichterstattung im Kanton

1 Der Kanton verfasst einmal pro Jahr einen Beteiligungsbericht über sämtliche Beteiligungen.
2 Für jede Beteiligung besteht ein mindestens jährlich aktualisiertes Fakten - blatt, das die wichtigsten Fakten pro Beteiligung aufführt.
7 Besetzung des strategischen Führungsorgans

§ 16 Auswahl und Zusammensetzung

1 Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zustehen, selek - tioniert der Kanton die Kandidatinnen und Kandidaten für das strategische Füh - rungsorgan.
2 Der Auswahlprozess kann in Zusammenarbeit mit der Beteiligung durchge - führt werden.
3 Der Auswahlprozess erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze von § 5 Abs. 2 PCGG.

§ 17 Anforderungsprofil

1 Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zustehen, be - steht für die betreffende Beteiligung ein spezifisches Anforderungsprofil für das einzelne Mitglied des strategischen Führungsorgans, für das Präsidium sowie für das Gremium als Ganzes.
2 Die Beteiligung entwirft die Anforderungsprofile unter Beachtung folgender Vorgaben:
a. ausgewogenes und gesamthaftes Vorhandensein aller zur Leitung des Unternehmens notwendigen fachlichen Kenntnisse;
b. Vorhandensein der zur Führung des Unternehmens notwendigen Erfah - rungen, Sozialkompetenzen und Persönlichkeitsmerkmale;
c. einwandfreier Leumund;
d. Ausschluss von Interessenkonflikten;
e. Verständnis politischer Rahmenbedingungen;
f. zeitliche Verfügbarkeit;
g. lokale Kenntnisse bei standortgebundenen Unternehmen;
h. Vielfalt und Interdisziplinarität;
i. kein Rollenkonflikt, insbesondere keine Aufgaben beim Kanton als Regu - lator. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.078
3 Die Anforderungsprofile werden vor jeder Erneuerungswahl (Ersatzwahl oder Gesamterneuerungswahl) auf Aktualität überprüft und bei Bedarf überarbeitet.

§ 18 Mandatierung der Kantonsvertretung

1 Kantonsvertretungen unterzeichnen im Hinblick auf ihre Wahl einen Mandats - vertrag.
2 Der Mandatsvertrag kommt mit dem Wahlbeschluss des Regierungsrates zu - stande.
3 Bei Ausnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 PCGG gilt das bestehende Arbeits- oder Amtsverhältnis als Mandat.

§ 19 Pflichten der Kantonsvertretung

1 Im Rahmen ihres Mandats informiert die Kantonsvertretung den Regierungs - rat unverzüglich über wichtige Ereignisse und Entwicklungen.
2 Sie sorgt unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen dafür, dass die beteiligungsinternen Normen dem Gesetz und der Verordnung ent - sprechen.

§ 19a * Offenlegung von Entschädigung und Vergütungen

1 Die Kantonsvertretung meldet der für die Beteiligung zuständigen Direktion jährlich die Höhe der von der Beteiligung für das Mandat erhaltenen Entschädi - gungen und Vergütungen, falls diese nicht pro Person im Geschäftsbericht der Beteiligung aufgeführt sind.
2 Der Kanton publiziert die Entschädigungen und Vergütungen der Kantonsver - tretung mit Namensnennung im Beteiligungsbericht, sofern dieser Publikation keine übergeordneten Regeln entgegenstehen.
3 Die Einzelheiten der Meldung regelt der Mandatsvertrag.
8 Weitere Instrumente der Beteiligungssteuerung

§ 20 Vertretung in der Eigentümerversammlung

1 Der Kanton mandatiert 1 Person, die ihn an der Eigentümerversammlung der Beteiligung vertritt.
2 Das Mandat enthält Instruktionen, wie die Vertretung zu den Anträgen des strategischen Führungsorgans abzustimmen hat.
3 Bei Abweichungen zwischen der Haltung des Kantons und den Anträgen des strategischen Führungsorgans nimmt die zuständige Direktion Rücksprache mit der Koordinationsstelle Beteiligungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.078
9 Transparenz

§ 21 Publikation im Internet

1 Der Beteiligungsbericht, die Eigentümerstrategien, die Faktenblätter und die Anforderungsprofile der Beteiligungen werden auf der Internetseite des Kantons publiziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.078
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.078
17.12.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2, lit. a., 2. aufgehoben GS 2019.082
17.12.2019 01.01.2020 § 10 aufgehoben GS 2019.082
17.12.2019 01.01.2020 § 11 aufgehoben GS 2019.082
25.10.2022 01.11.2022 Ingress geändert GS 2022.081
25.10.2022 01.11.2022 § 7 Abs. 1 aufgehoben GS 2022.081
25.10.2022 01.11.2022 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2022.081
25.10.2022 01.11.2022 § 7 Abs. 3 geändert GS 2022.081
25.10.2022 01.11.2022 § 19a eingefügt GS 2022.081 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.078
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.078 Ingress 25.10.2022 01.11.2022 geändert GS 2022.081

§ 2 Abs. 2, lit. a., 2. 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.082

§ 7 Abs. 1 25.10.2022 01.11.2022 aufgehoben GS 2022.081

§ 7 Abs. 2 25.10.2022 01.11.2022 aufgehoben GS 2022.081

§ 7 Abs. 3 25.10.2022 01.11.2022 geändert GS 2022.081

§ 10 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.082

§ 11 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.082

§ 19a 25.10.2022 01.11.2022 eingefügt GS 2022.081

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.078
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