Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (108)
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Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz

Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) Vom 27. November 1997 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 der Verfassung vom 17. Mai 1984
1 ) und das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995
2 ) , beschliesst:
3 )
1 Zweck

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann.
2 Schlichtungsstelle
2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Grundlage

1 Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Er - werbsleben ist die Schlichtungsstelle gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom
24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG).
2 Die Schlichtungsstelle besteht aus der Schlichtungskommission und dem Se - kretariat.

§ 3 Zuständigkeit

1 Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind vor Anrufung richterlicher Behörden der Schlich - tungsstelle zu unterbreiten.
1) SGS 100
2) SR 151.1
3) In der Volksabstimmung vom 15. März 1998 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091
2 Durch Gesamtarbeitsvertrag kann die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmerverbänden und einzelnen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern unter Ausschluss der staatlichen Schlichtungsstellen auf im Vertrag vorgesehe - ne Organe übertragen werden.
3 Wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anru - fung der Schlichtungsstelle fakultativ.

§ 4 Provisorische Wiedereinstellung

1 Wird mit der Anfechtung einer Kündigung gemäss Art. 10 Abs. 1 GIG proviso - rische Wiedereinstellung gemäss Art. 10 Abs. 3 GIG verlangt, ist vor Ablauf der Kündigungsfrist das Begehren um provisorische Wiedereinstellung beim zu - ständigen Gericht anhängig zu machen.
2 Das Gericht teilt seinen Entscheid der Schlichtungsstelle mit.

§ 5 Aufgaben

1 Die Schlichtungsstelle nimmt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufga - ben wahr, indem sie
a. die Parteien berät und
b. auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinwirkt.
2 Die Parteien können die Schlichtungskommission in Diskriminierungsstreitig - keiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen als Schiedsgericht einsetzen.
3 Die Schlichtungsstelle erfüllt weitere, ihr durch Gesetz und Verordnung zuge - wiesene Aufgaben.

§ 6 Organisation der Schlichtungskommission

1 Die Schlichtungskommission setzt sich aus der oder dem Kommissionsvorsit - zenden, der oder dem stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden und weite - ren Mitgliedern zusammen.
2 In der Schlichtungskommission sind beide Geschlechter angemessen sowie Arbeitgebende und Arbeitnehmende des privaten und öffentlichen Sektors pari - tätisch vertreten.
3 Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Regierungsrat gewählt.
4 Der Regierungsrat regelt die Wahlvoraussetzungen und -modalitäten.

§ 7 Organisation des Sekretariates

1 Das Sekretariat besteht aus der oder dem Kommissionsvorsitzenden und weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.
2 Das Sekretariat führt das Protokoll der Schlichtungskommission. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091
2.2 Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen

§ 8 * Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivil - prozessordnung
4 )
.

§ 9 * Instruktion

1 Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren.

§ 10 * Zusammensetzung

1 Die Schlichtungskommission tagt in Dreierbesetzung und wird vom Sekretari - at einberufen.

§ 11 * ...

§ 12 * ...

§ 13 * ...

2.3 Verfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

§ 14 Anhebung

1 Das Schlichtungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist in - nert 10 Tagen seit der Zustellung der Verfügung schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle zu beantragen.
2 Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens unterbricht den Lauf der Beschwerdefrist bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens.
3 Im Falle einer nicht auf einer Verfügung beruhenden Diskriminierung kann, sobald eine schriftliche Stellungnahme der vorgesetzten Stelle zur geltend ge - machten Diskriminierung vorliegt oder eine solche auf Verlangen nicht innert
30 Tagen erlassen wird, das Schlichtungsverfahren schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle beantragt werden.
4 Das Verfahren gemäss Abs. 3 ist innert 5 Jahren seit der geltend gemachten Diskriminierung zu beantragen.

§ 15 Verfahren

1 Für die Instruktion, den Verfahrensablauf und die Beweisabnahme gelten die entsprechenden Bestimmungen des Verfahrens in privatrechtlichen Arbeitsver -
4) SR 272 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091
2 Soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erfor - derlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Ver - fahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden.

§ 16 Verfahrensbeendigung

1 Vergleiche, Teilvergleiche oder die Feststellung, dass kein Vergleich zustan - degekommen ist, werden zu Protokoll genommen und sind den Parteien schriftlich zu bestätigen.
2 Vergleiche und Teilvergleiche sind den Parteien zu verlesen und von ihnen zu unterzeichnen. Sie können den Parteien auch schriftlich mit Ratifikations- oder eingeschrieben mit Verwerfungsfrist zugestellt werden.
3 Ist kein Vergleich zustande gekommen, kann innert 10 Tagen seit der schriftli - chen Feststellung, dass kein Vergleich zustande gekommen ist, gegen die ur - sprüngliche Verfügung oder den ursprünglichen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben oder der Erlass einer Verfügung verlangt werden. *

§ 17 Vergleichswirkung

1 Der Vergleich oder Teilvergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und ist durch Erlass einer Verfügung durch die erstverfügende kantonale oder kommunale Behörde zu bestätigen.
3 Gerichtliches Verfahren

§ 18 * Anwendbares Verfahrensrecht

1 Das gerichtliche Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
5 )
.
4 Fachstelle und Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

§ 19 Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann

1 Zur Unterstützung des Regierungsrats in der Umsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann besteht die Fachstelle für Gleichstellung. Sie ist der Fi - nanz- und Kirchendirektion unterstellt.
2 Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann kann mit allen Behörden und Amtsstellen direkt verkehren.
5) SR 272 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091

§ 20 Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

1 Der Regierungsrat kann eine Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann ernennen.
5 Förderung privater und öffentlicher Gleichstellungsmassnahmen

§ 21 Massnahmen

1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Beseitigung jeglicher Form direk - ter oder indirekter Diskriminierung von Frau und Mann ein. Zu diesem Zweck treffen sie geeignete Massnahmen.
2 Sie unterstützen Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, insbesondere die:
a. Verbesserung der Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Aufgaben;
b. Verbesserung der Vertretung der Geschlechter in den verschiedenen Berufen, Funktionen und auf Führungsebene;
c. Förderung der inner- und ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung;
d. Förderung von Arbeitsorganisationen und Infrastrukturen, welche die Gleichstellung verwirklichen.
3 Die Einzelheiten der kantonalen Massnahmen regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
6 Schlussbestimmungen

§ 22 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
6 ) wird wie folgt geän - dert: ...
7 )

§ 23 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.
8 )
6) SGS 175
7) GS 33.96
8) Vom Regierungsrat am 31. März 1998 auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.11.1997 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0091
22.02.2001 01.04.2002 § 16 Abs. 3 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 16 Abs. 3 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 16 Abs. 3 geändert GS 34.179
23.09.2010 01.01.2011 § 8 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 8 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 8 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 9 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 9 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 9 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 11 aufgehoben GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 11 aufgehoben GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 11 aufgehoben GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 12 aufgehoben GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 12 aufgehoben GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 12 aufgehoben GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 13 aufgehoben GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 13 aufgehoben GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 13 aufgehoben GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 18 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 18 totalrevidiert GS 37.259
23.09.2010 01.01.2011 § 18 totalrevidiert GS 37.259 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.11.1997 01.07.1998 Erstfassung GS 33.0091

§ 8 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 8 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 8 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 9 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 9 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 9 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 10 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 10 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 10 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 11 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259

§ 11 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259

§ 11 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259

§ 12 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259

§ 12 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259

§ 12 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259

§ 13 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259

§ 13 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259

§ 13 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259

§ 16 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179

§ 16 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179

§ 16 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179

§ 18 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 18 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

§ 18 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091
SGS - Nr . 108 GS- Nr . 33. 91 Er l as sd at um 27. Nov ember 199 7 ( LR V 1997- 089 ) I n Kr aft sei t 1. Jul i 199 8 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
23. 09. 2010 37 . 25 6 01 . 01 . 20 11 mi t EG ZP O
22. 02. 2001 34 . 17 9 01 . 04 . 20 02 LR V 2000- 090
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