Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Vom 6. Juli 2006 (Stand 14. Mai 2009) Gestützt auf Artikel 12 und Art. 12 ter der Interkantonalen Vereinbarung vom
18. Februar 1993
1 ) über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) und Art. 10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997 beschliesst der Vorstand der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK):
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten und Ent - scheide des Zentralsekretariats sowie der Rekurskommission
2 ) im Zusam - menhang mit der interkantonalen Prüfung in Osteopathie, der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie in Vollzug des Personenfreizügig - keitsabkommens CH-EU
3 ) für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Aus - künften aus dem Register.
Art. 2 Gebührenansätze
1 Die Gebühren betragen (in Fr.):
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Di - plom: 70 bis 130
2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: 90 bis 130
3. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlus - ses: 400; Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf:
1'000
4. Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsab - schlüsse und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prü - fung in Osteopathie: 1'000; Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: 2'000
1) GS 36.567, SGS 649.7
2) Art. 10 Abs. 2 IKV
3) SR 0.142.112.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1160
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland aus - üben wollen: 100
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: 100 bis 300
2 Die Gebühren gemäss Ziffer 2 (für Auskünfte an ausländische Stellen), 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.
3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in ange - messener Höhe verlangt werden.
Art. 3 Gebührenerlass
1 Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Verein - barung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
4 ) in Kraft getre - ten
5 )
. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand in Kraft.
4) GS 36.567, SGS 649.7
5) In Kraft seit 14. Mai 2009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1160
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.07.2006 14.05.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1160 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1160
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.07.2006 14.05.2009 Erstfassung GS 36.1160 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1160
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