Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen
Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 7. März 1952 (Stand 30. Oktober 2007) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen, in Ausführung von Art. 4 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen vom 22. Februar
1938, 1 verordnen: 2
Art. 1
1 Für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessun - gen sind die Weisungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom
27. Oktober 1948 3 massgebend. 4
Art. 2 *
1 Die Regierung ernennt eine kantonale Namenkommission aus drei Sachverstän - digen, von denen einer als Obmann bezeichnet wird. Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation wohnt den Kommissionssitzungen mit be - ratender Stimme bei.
Art. 3 *
1 Die kantonale Namenkommission überprüft und bereinigt sowohl die früheren Verzeichnisse als auch die vom Grundbuchgeometer erhobenen Lokalnamen und setzt die Schreibweise fest, soweit diese den geltenden Bestimmungen nicht ent - spricht.
1 Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 3 der eidgV über Orts-, Gemeinde- und Stationsnahmen vom 30. Dezember 1970, SR 510.625 .
2 GS20, 161; bGS 5, 226; nGS 20–90; nGS 35–31. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide - partement genehmigt am 5. Mai 1952.
3 BBl 1948 III, 715.
4 Die Weisungen sind teilweise überholt durch die eidgV über Orts-, Gemeinde- und Stations - namen vom 30. Dezember 1970, SR 510.625 .
2 Gegen ihre Entscheide können die politischen Gemeinden innert 14 Tagen an das Baudepartement rekurrieren.
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Art. 4
1 An den Beratungen der Namenkommission lässt sich die politische Gemeinde, deren Lokalnamen behandelt werden, durch geeignete Auskunftspersonen vertre - ten. Diesen kommt beratende Stimme zu. Die Kosten der Vertretung trägt die Gemeinde.
Art. 5 *
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation führt gemeindeweise ein Verzeichnis der bereinigten Lokalnamen. Das Staatsarchiv, die Gemeinderatskanz - lei und das Grundbuchamt erhalten je ein Doppel dieses Verzeichnisses.
Art. 6 *
1 Die Schreibweise von Namen, die auch in der Bundesverwaltung im Gebrauche stehen (bewohnte Orte, Stationen der Eisenbahnen und anderer Transportanstal - ten, Poststellen, Telephon- und Telegraphenstationen), ist den Weisungen des eid - genössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 27. Oktober 1948 6 anzupassen. Die Namenkommission unterbreitet die bereinigte Schreibweise solcher Namen dem Baudepartement, das sie im Einverständnis mit dem Gemeinderat festsetzt und die Genehmigung bei der zuständigen Bundesbehörde 7 einholt.
Art. 7 *
1 Die endgültig festgesetzten Namen werden vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation allen Interessenten zur Aufnahme in die Vermessungswerke mit - geteilt.
2 In den bereits erstellten Grundbuchplänen sind diese Namen nach den prakti - schen Bedürfnissen nachzuführen. Im amtlichen und privaten Verkehr soll nur die festgesetzte Schreibweise angewendet werden.
5 Vgl. Art. 43 ff. VRP, sGS 951.1 .
6 BBl 1948 III, 715.
7 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement; siehe Art. 4 der eidgV über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30. Dezember 1970, SR 510.625 .
Art. 8
1 Den politischen Gemeinden wird empfohlen, auch die Schreibweise der Strassen - namen durch die kantonale Namenkommission festsetzen zu lassen. Ebenso wird empfohlen, neu gebildete Lokal- und Strassennamen der Namenkommission vor - zulegen.
Art. 9
1 Das Reglement für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen im Kanton St.Gallen vom 4. März 1949
8 ist aufgehoben.
8 GS19, 305.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 20, 161 07.03.1952 05.05.1952
Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 3 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 6 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.03.1952 05.05.1952 Erlass Grunderlass GS 20, 161
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 6 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 7 geändert 42–101
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