Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkosten... (515.12)
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Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen)

Weisungen des Regierungsrates betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen) Vom 4. Dezember 1963 (Stand 1. Juli 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 des Ge - setzes vom 8. Mai 1958
1 ) betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und Erhaltung des Bauernstandes (LG), erlässt zur Vereinheitlichung der Schätzungen und Bewertungen sowie der Restkos - tenverteilung nachfolgende Weisungen:
1 Schätzung und Bewertung
§ 1
1 Bei den Schätzungen und Bewertungen sind folgende Wertkategorien klar zu unterscheiden:
a. Bonitierungswert (dauernder Bodenwert, Tauschwert, vgl. § 2),
b. Vorübergehende Mehr- und Minderwerte (vgl. § 3),
c. Bauland- und Industriezuschläge (vgl. § 4),
d. Spezielle Vor- und Nachteile (vgl. § 5).
§ 2
1 Bei der Bestimmung des Bonitierungswertes sind zu berücksichtigen:
a. Bodenqualität sowie eventuelle Entwässerungsbedürftigkeit,
b. Entfernung vom Bonitierungszentrum,
c. Höhendifferenzen zum Bonitierungszentrum,
d. Geländeneigungen,
e. Oberflächengestaltung,
f. spezielle Faktoren wie: Waldränder, unförmige Grundstücke, Gräben und Borde, Wege und Wegrechte,
g. lokale Klimaverhältnisse (bevorzugte und ungünstige Lagen),
h. Schiessanlagen.
1) GS 21.323, SGS 510 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.553
2 Die Bodenqualität ist mittels Bohrlöchern oder Bodengruben durch Klassen - muster festzulegen, wobei den für die Ertragsfähigkeit des Bodens massge - benden Faktoren wie Bodenwert, Bodenprofil und Grundwasserverhältnisse Rechnungen zu tragen ist.
3 Der Bonitierungswert ist nach Abzug des Anteils für gemeinsame Anlagen grundsätzlich in Land auszugleichen.
§ 3
1 Vorübergehende Mehr- und Minderwerte können herrühren von:
a. Obstbäumen,
b. Leitungsstangen, Masten und Freileitungen,
c. Brunnenstuben, Schächten und Bodenleitungen,
d. Servituten für Schiessanlagen,
e. Servituten für Weg-, Fahr- und Abfuhrrechte,
f. Kulturzustand (ist nur in ausserordentlichen Fällen zu berücksichtigen).
§ 4
1 Bauland- und Industriezuschläge umfassen:
a. Baulandzuschläge: Diese sind nur in bestehenden oder künftigen, im Pe - rimeter der Felderregulierung einbezogenen Baugebieten zulässig, sofern diese Gebietsausscheidungen durch den Regierungsrat genehmigt sind. Als preisbildende Faktoren für die Festlegung der Baulandzuschläge sind zu berücksichtigen
2 ) :
1. Verkehrslage;
2. Zustand der Erschliessung mit Wasser, Wegen, Kanalisation und Energie;
3. Aussichtslage;
4. Verkehrswert;
5. Ausnützungs- oder Bebauungsziffer.
b. Zuschläge für industrielle Ausbeutung des Bodens: Bei Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gebieten mit andern abbaufähigen Materialien, welche sich zu industrieller oder baulicher Verwertung eignen, sind als preisbil - dende Faktoren zu berücksichtigen
3 ) :
1. die Höhe der Abdeckschicht,
2) Die Baulandzuschläge sind durch Geld auszugleichen, können aber, sofern es die Verhältnisse erlauben (genügender Vorrat von Massenland durch Ankauf der Genossenschaft, Einwurf von Gemeindeland als Massenland, freiwilliger Ab - tausch von Land im nichtlandwirtschaftlichen Perimeter mit Land im landwirtschaftlichen Perimeter), auch im Landab - tauschverfahren auf Grundlage des Bonitierungswertes erfolgen. – Eine Zuteilung von Ansprüchen aus dem Baulandperi - meter in den landwirtschaftlichen ist nur mit Einwilligung der Parteien möglich. Es sind jedoch alle Massnahmen zu tref - fen, um freiwillige Austausche von einem Perimeter in den andern im Interesse einer optimalen Arrondierung der Land - wirtschaftsbetriebe, der Aufstockung von kleineren und mittleren Betrieben sowie der Aussiedlungen zu fördern.
3) Die Schätzungskommission kann in schwierigen Fällen geeignete Experten zur Bestimmung dieses Zusatzwertes beizie - hen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.553
2. die Höhe der ausbeutungswürdigen Schicht,
3. die Qualität des Materials,
4. die Höhenlage des Grundwassers,
5. die Gewinnungskosten,
6. die Marktfähigkeit des ausbeutbaren Materials,
7. die Absatzmöglichkeit des ausbeutbaren Materials,
8. der Zeitpunkt der möglichen Ausbeutung (Konzession).
§ 5
1 Als spezielle Vor- und Nachteile kommen folgende, erst nach Beendigung der Bauarbeiten und der Neuzuteilung abschätzbare Werte in Betracht:
a. Böschungen, Einschnitte und Aufschüttungen, verursacht durch die neu - en Weganlagen;
b. ausserordentlich günstige oder schlechte Lage und Form der neu zuge - teilten Grundstücke;
c. grössere Mehr- oder Minderzuteilungen von Land;
d. ausserordentlich günstige neue Wegverhältnisse;
e. ausserordentliche Distanzbegünstigungen, die wegen der speziellen Lage des Wirtschaftszentrums in der Bonitierung nicht genügend berücksichtigt wurden;
f. spezielle Bauland- oder Industrieland-Arrondierungen;
g. Aufhebung oder Neubelastung von Dienstbarkeiten.
2 Diese Wertfaktoren müssen in jedem Einzelfall begründet sein. Sie sind ent - weder vorgängig der Kostenverteilung (nach Beendigung der Bauarbeiten oder Neuzuteilung) oder gleichzeitg mit dieser aufzulegen. Bei der Auflage der Neu - zuteilung sind die Grundeigentümer auf diese Wertfaktoren aufmerksam zu machen (§§ 10 und 12 des Gesetzes vom 2. September 1895
4 ) betreffend Fel - derregulierungen und Anlegung von Feldwegen).
§ 6
1 Prozentualer Abzug für die allgemeinen Anlagen:
2 Der allgemeine prozentuale Abzug berechnet sich auf Grundlage des Bonitie - rungswertes.
3 Für den Erwerb des notwendigen Areals für grosse, nicht vorwiegend im In - teresse der Unternehmen liegende Verkehrsanlagen (Nationalstrasse, Kan - tonsstrassen usw.) gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Lander - werb.
4) GS 14.326, SGS 515 A * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.553
§ 7
1 Bei der Schätzung und Bewertung des Waldbodens sind sinngemäss die für Kulturland geltenden Grundsätze anzuwenden.
2 Restkostenverteilung
§ 8
1 Die nach Abzug der öffentlichen Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde verbleibenden Restkosten sind von den beteiligten Grundeigentümern nach Massgabe der erhaltenen Vorteile zu tragen (§ 28 des Gesetzes vom 2. Sep - tember 1895
5 ) betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen).
§ 9
1 Es sind nachfolgende Kostenverteilergruppen vorzunehmen:
a. Güterzusammenlegung oder umfassen Kosten für Waldzusammenlegung Technische Arbeiten, Technische Arbeiten, Vermarkung, Vermarkung, Wegebau, Wegebau, Strassenentwässerungen, Strassenentwässerungen, Graben- und Bachkorrektionen, Aufforstungen, Ableitungen, Verwaltungskosten. Eindohlungen, Rodungen, Verwaltungskosten. Es liegt im Ermessen der Schätzungskommission, weitere Unter - teilungen vorzunehmen, sofern solche erforderlich sind (z. B. Bau - landperimeter usw.).
b. Entwässerungen umfassen Kosten für: Detaildrainagen und evtl. Anteile an Ableitungen, Instandstellung bestehender Drainagen, Verwaltungskosten.
§ 10
1 Die Verteilung der Restkosten der einzelnen Kostenverteilergruppen richtet sich nach:
a. bei Güterzusammenlegung oder Waldzusammenlegung:
1. den Flächen der neuen Grundstücke,
2. den Arrondierungsverhältnissen (Arrondierungsgrad),
3. den Grundstückformen,
4. der Verbesserung der Wegverhältnisse;
b. bei Entwässerungen:
1. den entwässerten Flächen.
5) GS 14.326, SGS 515 A * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.553
§ 11
1 Die Restkosten für Hauptleitungen, Eindolungen, Grabenkorrektionen sind normalerweise im Kostenverteiler der Güter- respektive Waldzusammenlegung zu verlegen, sofern nicht das indirekt beteiligte Grundeigentum in unzumutba - rem Masse belastet wird. Es steht im freien Ermessen der Schätzungskommis - sion, auch nur einen Teil dieser Restkosten in die Kostenverteilergruppe der Güter respektive Waldzusammenlegung zu verlegen.
§ 12
1 Bei der Kostenverteilung von Entwässerungen ist gemäss § 7 des Gesetzes vom 24. Januar 1946
6 ) über die Ergänzung des Gesetzes vom 2. September
1895 betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen ein ange - messener Beitrag an einen Unterhaltsfonds auszuscheiden. Er soll mindestens zwei Prozent der Baukostensumme betragen.
§ 13
1 Die zuständigen Organe des Unternehmens können, wo besondere Verhält - nisse vorliegen, im Einvernehmen mit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdi - rektion auch andere Kostenverteilungen vornehmen. *
3 Vorzeitige Inanspruchnahmen *

§ 14 *

1 Bei der Ausführung von neuen Weganlagen haben die beteiligten Grundei - gentümer für die vorübergehende Inanspruchnahme von Boden grundsätzlich keinen Anspruch auf eine besondere Entschädigung.
2 Die Eigentümerversammlung beschliesst, ob in Härtefällen, in denen die In - anspruchnahme den zumutbaren Rahmen wesentlich übersteigt, besondere einmalige Entschädigungen ausgerichtet werden.
3 Als Inanspruchnahme, die ohne besondere Entschädigung zumutbar ist, gilt die mittlere Abzugsfläche für das Erstellen der neuen Weganlagen einer Fel - derregulierung.
4 in Härtefällen setzt die Schätzungskommission der Felderregulierung die Ent - schädigung fest. Diese sind zusammen mit der Auflage des Restkostenvertei - lers bekanntzugeben und mit dem Eigentümerbeitrag zu verrechnen.
6) GS 19.363, SGS 515 B * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.553

§ 15 *

1 Müssen bei der Ausführung von Weganlagen für Felderregulierungen Obst - bäume vorzeitig entfernt werden, besteht für Ertragsausfälle, die bis zum Neu - antritt entstehen, grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch.
2 Die Eigentümerversammlung beschliesst, ob in ausgesprochenen Härtefällen ein Ertragsausfall entschädigt wird.
3 Die Schätzungskommission setzt die allfälligen Entschädigungen fest. Diese sind zusammen mit der Auflage des Restkostenverteilers bekanntzugeben und mit dem Eigentümerbeitrag zu verrechnen.

§ 16 *

1 Grundeigentümern, denen anlässlich der Neuzuteilung ein grosser Baumver - lust entsteht, ist im Rahmen des Vor- und Nachteilsverfahrens eine Baumver - lustentschädigung zuzusprechen.
2 Diese ist im Verhältnis zum eingetretenen gesamten Baumverlust festzuset - zen. Die Schätzungskommission stellt die Grundsätze hiefür auf und gibt sie mit der öffentlichen Auflage der Neuzuteilung der Bäume bekannt.

§ 17 *

1 Für Land, welches im Interesse von Meliorationsgenossenschaften vorüber - gehend für wasserbauliche Massnahmen wie Entwässerungen, Kanalisationen usw. in Anspruch genommen wird, sind grundsätzlich keine Entschädigungen auszurichten.
2 In ausgesprochenen Härtefällen kann die Schätzungskommission eine Ent - schädigung festlegen. Es gilt in diesen Fällen das Verfahren nach § 14 Absät - ze 2 und 4.

§ 18 *

1 Die von der Schätzungskommission im Sinne der vorstehenden §§ 14–17 festgelegten besonderen Entschädigungen sind nicht subventionsberechtigt und gehen ausschliesslich zu Lasten der Meliorationsgenossenschaften.
4 Gemeinsame und Schlussbestimmungen
7 )
§ 19
8 )
1 Die Schätzungskommission hat zur Einsichtnahme der Volkswirtschafts- und *
a. Grundlagenprotokoll der Schätzungen und Bewertungen
7) Verschiebung vom 14. März 1967 (GS 23.396); vorher Abschnitt III mit den §§ (Ziffern) 14–16 (GS 22.558).
8) Verschiebung vom 14. März 1967 (GS 23.396); vorher Abschnitt III mit den §§ (Ziffern) 14–16 (GS 22.558). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.553
b. Protokolle und Lageplan der Klassenmuster
c. Bonitierungsplanausschnitt
d. Grundsätze für die Kostenverteilung.
2 Entsprechende Formulare sind beim kantonalen Meliorationsamt zu bezie - hen.
3 Bei Missachtung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze hat die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die obigen Unterlagen an die Schätzungskommission zur Behebung der Mängel zurückzuweisen. *
§ 20
9 )
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zu diesen Weisungen eine Anleitung zu Handen der zuständigen Organe der Felderregu - lierungsgenossenschaften herauszugeben. *
§ 21
10 )
1 Diese Weisungen treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt
11 ) in Kraft
12 )
.
2 Felderregulierungen, die in diesem Zeitpunkt schon mit der Bonitierung be - gonnen haben, werden nach den eigenen bereits festgelegten Grundsätzen weitergeführt.
9) Verschiebung vom 14. März 1967 (GS 23.396); vorher Abschnitt III mit den §§ (Ziffern) 14–16 (GS 22.558).
10) Verschiebung vom 14. März 1967 (GS 23.396); vorher Abschnitt III mit den §§ (Ziffern) 14–16 (GS 22.558).
11) A 1963 II 1066
12) In Kraft seit 19. Dezember 1963. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.553
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.12.1963 19.12.1963 Erlass Erstfassung GS 22.553
14.03.1967 23.03.1967 Titel 3 geändert GS 23.396
14.03.1967 23.03.1967 § 14 totalrevidiert GS 23.396
14.03.1967 23.03.1967 § 15 totalrevidiert GS 23.396
14.03.1967 23.03.1967 § 16 totalrevidiert GS 23.396
14.03.1967 23.03.1967 § 17 eingefügt GS 23.396
14.03.1967 23.03.1967 § 18 eingefügt GS 23.396
04.06.2013 01.07.2013 § 13 Abs. 1 geändert GS 38.138
04.06.2013 01.07.2013 § 13 Abs. 1 geändert GS 38.138
04.06.2013 01.07.2013 § 19 Abs. 1 geändert GS 38.138
04.06.2013 01.07.2013 § 19 Abs. 3 geändert GS 38.138
04.06.2013 01.07.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 38.138
04.06.2013 01.07.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 38.138 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.553
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.12.1963 19.12.1963 Erstfassung GS 22.553

§ 13 Abs. 1 04.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.138

§ 13 Abs. 1 04.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.138

Titel 3 14.03.1967 23.03.1967 geändert GS 23.396

§ 14 14.03.1967 23.03.1967 totalrevidiert GS 23.396

§ 15 14.03.1967 23.03.1967 totalrevidiert GS 23.396

§ 16 14.03.1967 23.03.1967 totalrevidiert GS 23.396

§ 17 14.03.1967 23.03.1967 eingefügt GS 23.396

§ 18 14.03.1967 23.03.1967 eingefügt GS 23.396

§ 19 Abs. 1 04.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.138

§ 19 Abs. 3 04.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.138

§ 20 Abs. 1 04.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.138

§ 20 Abs. 1 04.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.138

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.553
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