Grossratsbeschluss über die Übernahme der Ostschweizerischen Pleoptik- und Orthoptiks... (325.71)
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Grossratsbeschluss über die Übernahme der Ostschweizerischen Pleoptik- und Orthoptikschule durch den Staat

Grossratsbeschluss über die Übernahme der Ostschweizerischen Pleoptik- und Orthoptikschule durch den Staat vom 12. November 1987 (Stand 1. Januar 1988) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Juli 1987
1 Kenntnis genommen und beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Der Staat übernimmt am 1. Januar 1988 die Ostschweizerische Pleoptik- und Orthoptikschule St.Gallen (OPOS). Die Genossenschaft Ostschweizerische Ple - optik- und Orthoptikschule OPOS überträgt ihm die zur Ostschweizerischen Ple - optik- und Orthoptikschule St.Gallen gehörende Liegenschaft einschliesslich In - ventar.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, den für die Übernahme erforderlichen Ver - trag abzuschliessen. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Übernahmekosten wird nach Abzug des von der Genossen - schaft Ostschweizerische Pleoptik- und Orthoptikschule OPOS zurückzuerstatten - den Baubeitrags von Fr. 310 000.– ein Kredit von Fr. 2 190 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto «Verwaltungsliegenschaften, zehnjährige Tilgungs - frist 1988 bis 1997» belastet.
1 ABl 1987, 1309.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 1. Oktober 1987; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 12. November 1987; in Vollzug ab 1. Januar 1988.
Ziff. 3
1 Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 365 000.– für die Einrichtung der Sehschule im Erdgeschoss und der Schule für Orthoptistinnen im Dachgeschoss sowie das Konzept mit Kosten von Fr. 650 000.– für die Umnutzung der freiblei - benden Geschosse werden genehmigt.
2 Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr. 1 015 000.– gewährt.
3 Der Kredit wird dem Konto «Verwaltungsliegenschaften, zehnjährige Tilgungs - frist 1988 bis 1997» belastet.
4 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird. Ziff. 4
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
3 dem fakultativen Finanzreferendum.
3 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 22–80 12.11.1987 01.01.1988 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.11.1987 01.01.1988 Erlass Grunderlass 22–80
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