Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds
- 1 - Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Famil i enfonds vom 20. Mai 1949 Der Grosse Rat des Kantons Wallis willens, die Familie als Grundlagen von Staat und Gesellschaft in ihrer Grü n- dung und in ihrem Bestand zu förde rn und zu schützen; erwägend, dass die Familienzulagen geeignet sind, die wirtschaftliche Sich e- rung der Familie zu gewährleisten; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen A. Zweck und Organisation
Art. 1 Zweck
Der Anspruch der A rbeitnehmer auf Familienzulagen und die Pflicht der A r- beitgeber, Beiträge an eine Ausgleichskasse für Familienzulagen zu bezahlen, werden durch das vorliegende Gesetz b e stimmt.
Art. 2
8 Vollzugsorgane
1 Die Anwendung des vorliege nden Gesetzes obliegt den Ausgleichskassen für Familien zulagen. Fehlt eine gesetzliche Regelung, sind die Bundesbesti m- mungen über die Alters - und Hinterlassenenversicherung analog a n wendbar.
2 Die Errichtung und die Verwaltung der Ausgleichskassen für Fam ilienzul a- gen obliegt den beruflichen und zwischenberufl i chen Organisationen.
3 Das Gesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen, unter welchen eine kant o- nale Ausgleichskasse für Familienzulagen der Arbeitnehmer errichtet werden kann.
Art. 2 bis
7 Vorbehalt des Subventionsgesetzes Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollu m- fänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bl eiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
- 2 - B. Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
Art. 3 Kassenzugehörigkeit
Alle Arbeitgeber, welche im Kanton einen Betrieb führen, eine Geschäftsste l- le oder ihre n Wohnsitz haben, oder daselbst eine Tätigkeit ausüben, bei we l- cher sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, einer anerkannten Au s- gleichskasse beizutr e ten.
Art. 4
4 , 5 , 8 Ausnahmen
1 Die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe sind von dieser Verpflic h- tung ausgenommen.
2 Die Kantons - und Gemeindeverwaltungen und deren Institutionen können durch Staatsratsbeschluss vom Beitritt zu einer Familienzulagekasse enthoben werd en, wenn sie ihrem Personal, Angestellten und Arbeitern, die Familienz u- lagen ausrichten. Zusätzliche Zulage an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer
3 Solange der Bund den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern die Zahlung von Familienzulagen gewährleistet, s ind die landwirtschaftlichen Arbeitgeber di e- sem Gesetz nicht unterstellt. Der Kanton wird an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bezahlen: a) eine zusätzliche kantonale Familienzulage, um die Differenz zwischen der Familienzulage des Bundes, unter Berück sichtigung der Haushaltungsz u- lage, und den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Kinder - und Ausbi l- dungszulagen auszugle i chen, b) eine Geburtzulage oder Aufnahmezulage. Zulagen an die nichterwerbstätigen Personen
4 Der Kanton wird den im Wallis wohnhaften K indern von Studenten und nicht erwerbstätigen Personen, die durch das vorliegende Gesetz vorgeseh e- nen Zulagen unter der Bedingung ausrichten, dass diese Kinder weder eine Kinderrente der AHV oder der IV noch Familienzulagen gleicher Natur der Arbeitslosenv ersicherung noch Fürsorgeleistungen des Bundes beziehen und dass das Globaleinkommen der Eltern, die durch das FLG vorgesehenen Grenzen nicht übersteigt. Sollte der Anwendungsbereich eines Bundesgese t- zes für nichterwerbstätige Personen ausgedehnt werden, w ürde einzig die Z u- satzzulage im Sinne von Absatz 3 des vorliegenden Artikels ausgerichtet. Von den vorerwähnten B e stimmungen sind Personen, welche die Zulagen an die Arbeitnehmer oder an die selbständigerwerbenden Landwirte aus einer rege l- mässigen, jedoch nicht unbedeutenden Beschäftigung beziehen können, au s- geschlossen, sowie diejenigen, die Leistungen gleicher Natur aus dem Au s- land beziehen. Das Ausführungsreglement definiert die Begriffe des Globa l- einkommens und setzt die Bedingungen für den Anspruch auf Zulagen von Personen, deren Beschäftigung von kurzer Dauer oder u n bedeutend ist, fest. Zulagen an die alleinerziehenden Personen
5 Der Kanton wird den Kindern von alleinerziehenden Personen, die weniger als 50 Prozent arbeiten, eine Zusatzzulage ausricht en, um den Unterschied
- 3 - zwischen den in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zulagen und denjenigen der Familienzulagekassen zu decken. Die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind anwendbar.
Art. 5 Freizügigkeit
Unter Vorbehalt der Artikel 14 - 16 wird die Freizügigkeit zwischen den Ka s- sen gewährleistet. Die diesbezüglichen Bedingungen werden im Ausführung s- reglement bestimmt. C. Rechte der Arbeitnehmer
Art. 6
2 , 3 , 8 Bezugsberechtigte Personen
1 Aufgehoben
2 Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt gleichzeitig mit dem Lohna n- spruch. Er bleibt solange bestehen, als der Lohn gesetzlich geschuldet oder tatsächlich ausbezahlt wird. Bei Arbeitsunterbrechung oh ne Verschulden des Arbeitnehmers bleibt der Anspruch auf die durch das FZAG vorgeschriebene Zulage während 720 Tagen aufrechterhalten. Die Zulagen anderer Instanzen, bei denen der Arbeitnehmer obligatorisch versichert ist, werden angerechnet. Das Reglement e r läutert die Anwendung dieser Bestimmung.
Art. 7
2 , 5 Anspruchsberechtigte Kinder
1 Anspruch auf Familienzulagen geben: a) Kinder verheirateter Eltern; b) Kinder unverheirateter Eltern sowie Stief - und Adoptivkinder; c) Pflegekinder des Bezugsberechtigten, die dieser unentgeltlich zur dauer n- den Pflege und Erziehung zu sich genommen hat; d) Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwi e- gendem Masse aufzukommen hat.
2 Die Zulagen we rden für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausg e- richtet, gleichgültig, ob sie mit Bezugsberechtigten in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Der Anspruch auf Zulagen dauert für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, bis zum vollendeten
20. Altersjahr, und für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, bis zum vol l- endeten 25. Altersjahr.
Art. 7 bis
8 Kinder im Ausland
1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Zulagensätze nach dem K aufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem das Kind den Wohnsitz hat, festgesetzt, höchstens jedoch bis zu den Beträgen nach
Artikel 8 dieses Gesetzes. Staatsverträge über soziale Sicherheit bleiben vo r-
behalten . Der Staatsrat oder ein vo n ihm bezeichnetes Organ legt die Zulage n- sätze jährlich fest.
2 Bestehen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland im betreffenden Staat A n- sprüche auf Kinder - und Ausbildungszulagen oder ähnliche Leistungen, wird nur die Differenz zwischen den Zulagen nach diesem Gesetz und den tieferen ausländischen Leistungen ausg e richtet.
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Art. 8
2 , 3 , 4 , 5 , 8 Art der Zulagen
1 Die Familienzulagen um fassen: – eine Kinderzulage (KZ), die für das dritte und die folgenden Kinder erhöht ist; – eine Zulage für berufliche Ausbildung (ZBA) für Kinder ab Beginn ihres
16. Altersjahres bis zum erfüllten 25. Altersjahr, die ab Ende ihrer obligat o- rischen Schulpfl icht ein Studium absolvieren oder sich in einer Berufsl e hre befinden; – eine Geburts - oder Aufnahmezulage für Kinder deren Geburt in einem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen ist oder die von einer Fam i- lie in der Schweiz aufgenommen wurden.
2 D er Mindestbetrag der Kinderzulage (KZ) wird pro Kind und Monat ab
1. Januar 2002 auf 260 Franken festgesetzt. Für die ersten zwei Kinder: KZ 260 Franken Ab dem dritten Kind: KZ + Erhöhung = Total
260 + 84 = 344 Franken
3 Der Mindestbetrag der Zulage für berufliche Ausbildung (ZBA) wird pro Kind und Monat ab 1. Januar 2002 auf 360 Franken festgesetzt. Für die ersten zwei Kinder: ZBA 360 Franken Ab dem dritten Kind: ZBA + Erhöhung = Total
360 + 84 = 444 Franken
4 Für die Erhöhung werden nur die b ezugsberechtigten Kinder in Betracht gezogen.
5 Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Beträge der KZ und ZBA sind geschuldet, sobald die durch die Gesamtarbeitsverträge vorgesehene monatl i- che Stundenzahl oder die im entsprechenden Berufszweig üblichen S tunden pro Monat erfüllt sind. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Ansatz der Zulage pro Stunde ermittelt, indem die monatliche Zulage im Normalfall durch 120, und für Fälle von Alleinerziehenden durch 60, geteilt wird. Die ganze Zulage ist geschuldet, wenn der Arbeitnehmer 120 Stunden, bzw. 60 Stunden im M o- nat gearbeitet hat. Das Ausführungsreglement bestimmt die Aufteilung der Zahlungen für auf andere Weise entlöhnte Arbeitnehmer.
6 Bei der Geburt eines Kindes oder bei der Aufnahme eines Kindes zum Zw e- cke der Adoption, das sein 18. Altersjahr noch nicht erfüllt hat, wird eine G e- burts - oder Aufnahmezulage von mindestens 1500 Franken ab 1. Januar 2002 ausgerichtet. Diese Zulage wird pro Kind bei Mehrgeburten oder bei Aufna h- me mehrerer Kinder um 50 Prozent erh öht.
7 Sobald eine Änderung (Erhöhung oder Herabsetzung) von fünf Prozent des Landesindexes der Konsumentenpreise eintritt, jedoch nur einmal pro Jahr, kann der Staatsrat die Zulagen anpassen. Im weiteren kann er bei der Festl e- gung der Zulagen der allgemei Lohnentwicklung Rechnung tragen. Die in den obgenannten Absätzen 2, 3 und 6 festgesetzten Höchstbeträge entsprechen dem Stand des Landesindexes vom Dezember 2001. Die Änderung über die Anpassung der Zulagen wird ab Beginn eines Kalenderjahres in Kraft treten.
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8 Das Ausführungsreglement legt die Vorschriften über die Elemente, die B e- rechnungsart sowie die Aufteilung und Aufrundung der gesetzlichen Famil i- enzulagen fest. Es umschreibt ferner die Anspruchsbedingungen, d en Bezug s- berechtigten und die Zahlungsweise.
Art. 8 bis
2 , 8 Statutarische Familienzulagen
1 Die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzten Zulagen können erhöht werden. Den Kassen steht ferner di e Befugnis zu, in ihren Reglementen und Statuten die Zahlungsart festzulegen.
2 Die Kassen können zusätzliche Entschädigungen, wie Haushaltungszulagen, Zulagen für berufliche Ausbildung, Zulagen bei Geburt, Tod, Krankheit, U n- fall oder Arbeitslosigkeit entr ichten.
3 Die statutarischen Zulagen werden bei der Berechnung des Finanzierungsa n- satzes nicht berücksichtigt und müssen somit nicht in den statistischen Daten für die Steuerung des Systems aufgeführt werden.
Art. 8 ter
2 Familien zulagen für Selbständigerwerbende
1 Die Kassen können die Zahlungen von Familienzulagen vorsehen an Arbei t- geber oder an Nichtarbeitgeber, die eine selbständige nicht landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Fall kann von diesen Mitgliedern e in Sonderbeitrag erhoben werden.
2 Die Beiträge, die Art und der Betrag der Zulagen werden in den Kassenstat u- ten festgelegt. Den Beiträgen kommt die im Sinne von Artikel 27 des vorli e- genden Gesetzes vorgesehene formelle Rechtskraft zu, wenn die Kasse den s ich aus Artikel 19 ergebenden Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.
Art. 9
8 Doppelbezug
1 Das gleiche Kind gibt nur auf eine Familienzulage Anspruch. Die Zahlung erfolgt durch diejenige Kasse, welcher der Vater angeschlossen ist.
2 Im Falle von abweichenden Gesetzesbestimmungen, ist der Staatsrat für die Verhandlungen von interka n tonalen Abkommen zuständig.
Art. 10 Verhältnis zum Lohn
Die Zahlung der Familienzulagen darf in keinem Falle eine Herabsetzung des Lohnes zur Folge haben. D. Verschiedene Bestimmungen
Art. 11
4 Verjährung Der Anspruch auf Bezahlung der einzelnen Zulagen verjährt in zwei Jahren und die Beitragsforderungen in fünf Jahren.
Art. 12
2 Begriffsbestimmunge n Die Begriffe: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Familienzulage im Sinne des Gesetzes werden im Ausführungsreglement näher umschrieben. Dieses u m- schreibt ebenfalls die Begriffe Studien und Lehre.
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Art. 13 Steuervorrechte
1 Die Kassen sind von sämtlichen direk ten Kantons - und Gemeindesteuern befreit.
2 Die an die Kassen bezahlten Beiträge gelten gemäss Steuergesetz als a b- zugsberechtigte allgemeine Unkosten.
2. Private Kassen
Art. 14
3 Anerkennung der Kassen: a) allgemeine Bedingungen D ie beruflichen und zwischenberuflichen Kassen bedürfen der Anerkennung durch den Staatsrat. Diese Anerkennung wird nur dann erteilt, wenn die Stat u- ten den Beitritt aller Arbeitgeber ermöglichen, die den Beruf oder das Han d- werk ausüben, für welche die Kurse errichtet wurde, wenn die Kasse für die Zahlung der Familienzulagen für mindestens 200 im Wallis wohnhafte Kinder aufkommt und eine gute Verwaltung gewährleistet.
Art. 15
3 b) besondere Bedingungen
1 Die im Kanton errichteten be ruflichen und zwischenberuflichen Kassen h a- ben ferner ihre Statuten und Reglemente durch den Staatsrat genehmigt zu lassen.
2 Mehrere Berufsverbände können im Kanton eine zwischenberufliche Kasse errichten. Solange nicht eine kantonale Kasse gemäss Artikel 21 errichtet ist, können diese Kassen auch Arbeitgeber beitreten lassen, die eine berufliche nicht organisierte Tätigkeit ausüben oder die aus triftigen Gründen einer B e- rufskasse nicht beitreten können.
3 In der Regel wird für denselben Beruf und das glei che Handwerk oder für den gleichen Wirtschaftszweig nur eine berufliche oder zwischenberufliche Kasse anerkannt. Der Staatsrat kann jedoch in jedem Sprachgebiet des Ka n- tons, für denselben Beruf und das gleiche Handwerk oder für den gleichen Wirtschaftszwei g eine Kasse anerkennen.
4 Die Begriffsbestimmungen: Kasse, berufliche und zwischenberufliche Org a- nisationen sind im Ausführungsreglement enthalten.
Art. 16
9 c) Anschluss von Amtes wegen
1 Solange eine kantonale Kasse gemäss Art ikel 21 fehlt, kann das Depart e- ment, das mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes betraut ist, den A n- schluss jedes beitragspflichtigen Arbeitgebers an eine ihren Statuten entspr e- chende berufliche oder zwischenberufliche Kasse verfügen.
2 Dieses Recht wird im Ausführungsreglement geregelt; der Artikel 26 regelt das Beschwerdeverfahren.
Art. 17 Vertretung paritätische Verwaltung
1 In der Verwaltung der im Kanton errichteten Kassen ist den Arbeitnehmern eine der Billigkeit entsprechende Vertretung einzuräume n.
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2 Die im Kanton errichteten beruflichen Kassen, bei denen die Arbeitnehme r- seite organisiert ist, sind paritätisch zu verwalten.
3 Das Ausführungsreglement setzt die Art der Vertretung der Arbeitnehmer und der paritätischen Verwaltung fest.
Art. 18 Haf tung der Organe
Das Ausführungsreglement wird die Sicherheiten bestimmen, welche die Ka s- sen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu leisten haben. Dasselbe hat auch Bestimmungen über Auflösung und Liquidation der Kassen zu entha l ten.
Art. 19
2 , 8 , 9 Beiträge
1 Die Kassen setzen für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer die Beitr ä- ge fest, die sich in Prozent der ausbezahlten AHV - Löhne berechnen. Sie sind auch zuständig für den E inzug der Beiträge sowie für die Zahlung der Famil i- enz u lagen.
2 Die Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind ausschliesslich für die Deckung der Familienzulagen, der Verwaltungskosten der Kasse, für die Beitragsfina n- zierung am Familie n fonds und am Ausgleichs fonds sowie für die Errichtung eines gesetzlichen Reservefonds zu verwenden.
3 Die Arbeitnehmer beteiligen sich ab dem 1. Januar 2002 an der Finanzierung der Familienzulagen mit 0,3 Lohnprozent.
4 Der Beitragsansatz der Arbeitgeber variiert im Rahmen der F inanzierung s- struktur der Kassen, d.h. der Betrag der ausbezahlten Zulagen im Verhältnis zu den Gesamtlöhnen. Sie werden zwischen 2,5 Prozent (Minimalansatz) und
5,5 Prozent der Löhne (Maximalansatz) festgesetzt. Die Verwaltungskosten der Kassen, die im Bei tragsansatz inbegriffen sind, dürfen 0,4 Lohnprozent nicht übersteigen.
Art. 19 bis
2 Reservefonds
1 Der gesetzliche Reservefonds darf den Betrag der gesetzlichen und statutar i- schen Zulagen von sechs Monaten, berechnet auf Grund d er während den beiden Vorjahren bezahlten Zulagen nicht übersteigen.
2 Die gesetzlichen Reserven müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten verfügbar sein.
3 Kassen, deren gegenwärtige Reserven den im Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag überschreiten, ha ben den Überschuss für familienpolitische Massnahmen oder für die Schaffung einer statutarischen Reserve zu verwe n- den. Sie haben in ihren Statuten und Reglementen die Verwendung der stat u- tarischen Reserven genau zu bestimmen. Diese Vorschriften sind vom St aat s- rate zu genehmigen.
4 Der statutarische Reservefonds darf in Zukunft nicht mit Beiträgen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben wurden, gespiesen werden.
5 Die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen wird im Ausführungsre g- lement näher festgelegt.
- 8 - Art . 20
8 , 9 Deckung von Schaden Verschuldet ein Arbeitgeber durch Missachtung von Vorschriften einen Sch a- den, so kann die Kasse ein gerichtliches Verfahren im Sinne von Artikel 52 AHVG einleiten.
3. Kanton ale Kasse
Art. 21 Kantonale Kasse
1 Der Grosse Rat kann eine kantonale Familienausgleichskasse errichten. In diesem Falle haben alle Arbeitgeber, die nicht Mitglieder eines Gründerve r- bandes beruflicher oder zwischenberuflicher Kassen sind, der kantonalen F a- milienzulagekasse beizutreten.
2 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auch für die kantonale Kasse anwendbar.
3 Der Grosse Rat wird den Höchstansatz der Beiträge festsetzen. Diese sind von den bei der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgebe rn im Verhäl t- nis zu den von ihnen bezahlten Löhnen zu erheben.
Art. 22 Rechtsnatur
1 Die kantonale Familienzulagekasse ist eine juristische Person des öffentl i- chen Rechts. Sie ist selbständig und ihre Organisation ist in dem vom Staatsrat erstellten Regle ment vorgesehen.
2 Die rechtskräftigen Entscheide der kantonalen Kasse sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt im Sinne von Artikel 80, Absatz 2, des Betreibungsgesetzes.
Art. 23 Reservefonds
1 Die kantonale Kasse hat einen Reservefonds zu schaffen, der durch die Be i- träge der Arbeitgeber, die Aktivsaldi der Jahresrechnungen, Schenkungen und Vermächtnisse gespiesen wird.
2 Dieser Fonds dient zur Deckung der Defizite und zur Erweiterung der Ka s- senleistungen.
3. Kantonaler Familienfonds
Art. 23 bis
5 Natur - Zweck - Finanzierung - Reservefonds - Rat - Verwaltung
1 Unter dem Namen «Kantonaler Familienfonds», wurde unter Aufsicht des Staates, ein Spezialfonds errichtet, dessen Ausführung vom Reglement des Staatsrates geregelt wird. Sein Vermögen ist von dem des Staates unabhä n gig.
2 Der Fonds hat zum Zweck eine Sozialhilfe an alleinstehende Personen oder Ehepaare mit niedrigen Einkommen und Kinderlasten, die im Kanton woh n- sässig sind, zu gewähren.
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3 Der Fonds wird wi e folgt finanziert: – die jährlichen Beiträge der anerkannten oder genehmigten Familienzulag e- kassen, berechnet in Prozenten der von den Angeschlossenen an die AHV erklärten Löhne; – ein jährlicher Beitrag der Familienzulagekasse zugunsten der selbständigen Landwirte, berechnet in Prozenten der an die AHV erklärten landwirtschaf t- lichen Löhne; – ein jährlicher Beitrag des Staates, berechnet in Prozenten der entrichteten Löhne; – Schenkungen und Vermächtnisse.
4 Der Prozentsatz der Beiträge darf die 0,2 Prozen t der Löhne nicht überste i- gen.
5 Der Reservefonds darf den Betrag, der den Ausgaben des letzten Geschäft s- jahres entspricht, nicht übersteigen.
6 Der Aufsichtsrat, bestehend aus Vertretern von Arbeitgebern, von Arbei t- nehmern und des Kantons wird vom Staatsr
7 Die kantonale Ausgleichskasse wird mit der Verwaltung des Fonds beau f- tragt.
Art. 23 ter
5 , 6 Bezüger - Leistungen
1 Anspruch auf Leistungen aus dem Fonds haben die im Kanton wohnsässige alle instehende Personen oder Ehepaare mit Kinderlasten, deren massgebendes Einkommen die durch den Staatsrat festgelegten Grenzen in Bezug auf die durch die Gesetzgebung über die AHV und IV - Ergänzungsleistungen festg e- setzten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
2 Der Fonds entrichtet eine jährliche Haushaltszulage von 1200 Franken. Diese Zulage wird gemäss Artikel 8, Absatz 7 des vorliegenden Gesetzes indexiert. Darüber hinaus können in speziellen Situationen durch den Fonds auch andere geeignete Mittel eingeset zt werden.
4. Ausgleichsfonds
Art. 24
3 , 8 Ausgleich
1 Der Ausgleich betreffend die Ausgaben wird unter den verschiedenen Ka s- sen und Institutionen angeordnet, die gesetzliche Leistungen auszahlen. Di e ser Teilausgleich entspricht 60 Prozent der zurückbezahlten Beträge aufgrund des Gesamtausgleichs.
2 Die Kassen, die ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, beteiligen sich an diesem Ausgleich aufgrund der von den im Wallis wohnhaften Arbeitgebern ausbezahlte n Löhnen. Die Kantons - und Gemeindeverwaltungen und deren Institutionen, die nicht Mitglieder einer Familienzulagekasse sind, beteiligen sich ebenfalls am Ausgleich.
3 Der Staatsrat bestimmt die Modalitäten des Au s gleichs.
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Art. 25
8 Organisation
1 Die Verwaltung des Ausgleichsfonds obliegt der Ausgleichskasse des Ka n- tons, die für diese zusätzliche Aufgabe entschädigt wird.
2 Der Aufsichtsrat, bestehend aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitne h- mer, der Kassen und des Kantons, wird vom Staatsrat ernannt.
3 Ein vom Staatsrat erstelltes Reglement wird das Ausgleichsverfahren sowie die Aufgaben des Aufsichtsr a tes bestimmen.
5. Verschiedene Bestimmungen
Art. 26
1 , 4 , 9 Rekursbehörde
1 Verfügungen im Sinne der Statuten und der Kassenreglemente in Anwe n- dung des vorliegenden Gesetzes können innert 30 Tagen seit ihrer Zu s tellung Gegenstand einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht bilden.
2 Das ka ntonale Versicherungsgericht wird das Verfahren gemäss dem Bu n- desgesetz über die Alters - und Hinterlassenenversicherung regeln.
Art. 27
1 Rechtskraft
1 Die Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichtes werden vollstreckb a- ren g erichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80, Absatz 2 des Bundesg e- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
2 Die Verfügungen der Kassen oder der Schiedsorgane der privaten Kassen, die nicht Gegenstand einer Beschwerde waren, können mit ei ner vom Präs i- denten des kantonalen Versicherungsgerichtes ausgestellten Rechtskrafterkl ä- rung versehen werden. Sie sind alsdann vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80, Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gle ichgestellt.
Art. 28 Auflösung der Kassen und Rückzug der Anerkennung
Der Staatsrat kann den privaten Kassen eine angemessene Frist ansetzen, um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nachzukommen. Sollte dies nicht geschehen, so kann er, unter Vorbeh alt der Straffolgen, diesen Kassen die Anerkennung entziehen und die Auflösung der im Kanton errichteten Pr i- vatkassen verfügen.
Art. 29 Strafbestimmungen
1 Wer sich weigert, einer anerkannten Kasse beizutreten, trotzdem er durch rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde dazu verhalten ist, wird mit einer Geldbusse von Fr. 10. — bis Fr. 1000. — bestraft, unbeschadet der Beiträge, die er der Kasse schuldet. Die anderen Vergehen gegen dieses G e- setz werden mit Geldbussen von Fr. 10. — bis Fr. 500. — bestra ft.
2 Im Rückfall kann das Höchstmass der Busse verdoppelt werden.
3 Das Ausführungsreglement wird die Übertretungen näher bezeichnen.
4 Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen obliegen dem Departement dem die kantonale Ausgleichskasse unter stellt ist. Die B e- schwerden an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
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Art. 30 Vollzug und Kontrolle
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes betraut. Er erlässt ein Ausführungsreglement, das dem Grossen Rate zur Genehmigung zu unterbreit en ist.
2 Der Staatsrat überwacht die Tätigkeit der Familienzulagekassen. Er ordnet zu diesem Zwecke die im Ausführungsreglement vorgesehenen Kontrollmas s- nahmen an.
Art. 31 Inkrafttreten
Das vorliegende Gesetz ist der Volksabstimmung zu unterbreiten. Der Staatsrat wird das Inkrafttreten desselben spätestens auf sechs Monate nach dessen Annahme festsetzen. So beschlossen im Grossen Rate am 20. Mai 1949. Der Präsident: H. Carron Die Schriftführer: Dr. L. Stoffel, A. Theytaz Titel und Änderungen Publikatio n In Kraft G über die Familienzulagen an die Arbeitne h- mer und über den kantonalen Familienfonds vom 20. Mai 1949 GS/VS 1949, 202 1.10.1950
1 G betreffend die Einsetzung des kant. Versich e- rungsgerichtes als Rekursbehörde auf dem Gebiete der Familienzu lagen vom 13. Mai 1960: n.W .:
Art. 26, 27 GS/VS 1960, 191 1.1.1961
2 Änderung vom 14. November 1969: n .: Art. 8 ,
8 ter , 19 bis ; .: Art. 6 - 8, 12, 19 Abs. 2 GS/VS 1970, 263 1.4.1970
3 Änderung vom 29. Juni 1977 : n.W .: Art. 6, Abs.
2, 8, 14, 15 , 24 GS/VS 1977, 121 26.10.1977
4 Änderung vom 27. Juni 1986: n.W.: Art. 4, 8,
11, 26 GS/VS 1986, 16 1.1.1987
5 Änderung vom 31. Januar 1992: n.: Art. 23 bis
23 ter , n.W .: Art. 4, 7, 8 GS/VS 1992, 98 1.1.1993
6 Änderung vom 20. Juni 1995: n.W .: Art. 23 ter GS/VS 1995, 35 1.11.1995
7 Subventionsgesetz vom 13. November 1995: n. :
Art. 2 bis
GS/VS 1996, 55
1.5.1996
8 Änderung vom 6. Februar 2001: n. : Art. 7 bis ; n.W. : Art. 2, 4, 6, 8, 8 bis , 9, 19, 20, 24, 25 GS/VS 2001, 61 1.1.2002
9 Änderung vom 21. März 2002: n.W. : Art. 16,
19, 20, 26 Abl. Nr. 19/2002 1.1.2002 a .: aufgehoben; n .: neu; n.W .: neuer Wortlaut
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