Interkantonale Vereinbarung über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen (371.520)
CH - SG

Interkantonale Vereinbarung über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

Interkantonale Vereinbarung über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen vom 20. Februar 1989 (Stand 20. Februar 1989) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Grau - bünden erlassen gestützt auf Art. 45 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St.Gallen vom 20. Juni
1975 1 und Art. 18 des Gesetzes über die Familienzulagen des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958 als Vereinbarung:
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Art. 1 Bewilligung

a) Grundsatz
1 Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungs - kanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton be - schäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienaus - gleichskasse abzurechnen.

Art. 2 b) Zuständigkeit

1 Der Vereinbarungskanton, in welchem die von der Übertragung der Abrechnung betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.
2 Bewilligungsbehörde ist: a) im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; b) im Kanton Graubünden die Direktion der Kantonalen Familienausgleichs - kasse.
1 sGS 371.1 .
2 In Vollzug ab 20. Februar 1989.

Art. 3 c) Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leis - tungen entsprechen, welche der für die Bewilligung zuständige Vereinba - rungskanton vorschreibt; b) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt; c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt wer - den.

Art. 4 d) Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5 e) Verzicht

1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten.
2 Er hat den Verzicht der Bewilligungsbehörde wenigstens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahrs mitzuteilen.

Art. 6 Kündigung

1 Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.

Art. 7 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.
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3 20. Februar 1989.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 24–22 20.02.1989 20.02.1989 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.02.1989 20.02.1989 Erlass Grunderlass 24–22
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