Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
1 ) vom 18.02.1993 (Stand 01.07.2016) Schweizerische Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (Edk) Schweizerische Konferenz der Kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -Direktoren (Gdk) *
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsab - schlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsbe - rechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. *
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Aner - kennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. *
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufs - ausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes. *
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Art. 3 * Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
1) Beitritt des Kantons Wallis am 11.05.1995. Inkrafttreten am 01.06.1996. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhoch - schulreife im Allgemeinen, c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegen - heiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der EDK. Im Bereich der Ge - sundheitsberufe ist die GDK in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
Art. 4 Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsab - schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist. *
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen.
Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
1 Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsab - schlüsse. *
3 Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberauf - sicht. *
Art. 6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7), b) das Anerkennungsverfahren, c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungs - abschlüsse und
d) * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbrin - gern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteilig - ten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsregle - ment. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 ob - liegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der Zu - stimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständi - gen Anerkennungsbehörde.
Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbil - dungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie a) die Dauer der Ausbildung, b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c) die Lehrgegenstände und d) die Qualifikation des Lehrpersonals.
Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen ei - nes anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines aner - kannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu, wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht. Art. 9 Dokumenta - tion, Publikation
Art. 9 Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die an - erkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10 * Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerken - nungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwi - schen den Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss
Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes 1 ) .
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffe - nen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der je - weiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begrün - det Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsge - richtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskom - missionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgerichtsgeset - zes beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden. 2 ) 3 ) *
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
1) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
2) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungs - gerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
3) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
Art. 11 Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Aus - bildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässig - keit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 12 * Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vor - behalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche ge - samtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Be - scheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungs - erbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Arti - kel 12 ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12 ter Ab - satz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100 bis höchs - tens HF 1'000 erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantona - len Diploms, b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, c) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungs - erbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100 bis höchstens CHF 3'000 erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebüh - ren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweili - gen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.
Art. 12 bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsaus - übungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Per - sonendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs, gegebenenfalls das Da - tum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine all - fällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehr - person ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberech - tigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommissi - on gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12 ter * Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländi - schen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nicht universitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD 1 ) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
1) SR 935.01
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitäts - sicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Verein - fachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendi - gen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Ab - satz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genann - ten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen so - Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der re - gisterführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten beziehungsweise aner - kannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweige - rung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere auf - sichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren be - kannt gegeben. Gründe für den Entzug bzw. die Verweigerung der Berufs - ausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zu - ständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungs - bewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Priva - te und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
1) SR 831.10
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymi - sierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anord - nung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach de - ren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungs - verbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk "gelöscht" angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jeder - zeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 13 Beitritt/Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegen - über erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beach - tung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Art. 14 In-Kraft-Treten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindes - tens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt wor - den ist. A1 Anhang 1 gemäss Artikel 12ter Absatz 1
Art. A1-1
1 Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits- direktorinnen und -direktoren vom 8. März 2012; Inkrafttretenper 1. Januar
2013: a) Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK b) Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) c) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater FH** d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut FH** e) Hebamme FH**
f) Physiotherapeutin und Physiotherapeut FH** g) Pflegefachfrau und Pflegefachmann (HF/FH**) h) Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF i) Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF j) Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF k) Drogistin und Drogist HF l) Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF/Bachelor of Science HES-SO en Technique en radiologie médica - le** *** m) Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF n) Orthoptistin und Orthoptist HF o) Podologin und Podologe HF p) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF q) Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fach - ausweis r) Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ s) Gesundheitsschwester und Gesundheitspfleger** **** ** Erfassung aktuell nur im Register des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK). *** Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebote - ner Studiengang. **** Erteilung von Diplomen läuft Ende 2013 aus.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.02.1993 01.06.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 33, 488 | d 33, 495
16.06.2005 01.07.2016 Ingress geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
16.06.2005 01.07.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
16.06.2005 01.07.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
16.06.2005 01.07.2016 Art. 1 Abs. 4 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
16.06.2005 01.07.2016 Art. 3 totalrevidiert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
16.06.2005 01.07.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
16.06.2005 01.07.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
16.06.2005 01.07.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
16.06.2005 01.07.2016 Art. 10 totalrevidiert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
16.06.2005 01.07.2016 Art. 12 bis eingefügt BO/Abl. 1/2016,
24/2016
21.11.2013 01.07.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
21.11.2013 01.07.2016 Art. 6 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
21.11.2013 01.07.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
21.11.2013 01.07.2016 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
21.11.2013 01.07.2016 Art. 12 ter eingefügt BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.02.1993 01.06.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 33, 488 | d 33, 495 Ingress 16.06.2005 01.07.2016 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 1 Abs. 1 16.06.2005 01.07.2016 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 1 Abs. 2 16.06.2005 01.07.2016 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 1 Abs. 2 21.11.2013 01.07.2016 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 1 Abs. 4 16.06.2005 01.07.2016 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 3 16.06.2005 01.07.2016 totalrevidiert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 4 Abs. 1 16.06.2005 01.07.2016 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 5 Abs. 2 16.06.2005 01.07.2016 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 5 Abs. 3 16.06.2005 01.07.2016 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 6 Abs. 1, d) 21.11.2013 01.07.2016 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 10 16.06.2005 01.07.2016 totalrevidiert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 10 Abs. 2 21.11.2013 01.07.2016 geändert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 12 21.11.2013 01.07.2016 totalrevidiert BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 12 bis 16.06.2005 01.07.2016 eingefügt BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Art. 12 ter 21.11.2013 01.07.2016 eingefügt BO/Abl. 1/2016,
24/2016
Feedback