Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (732.11)
CH - BL

Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft

Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) Vom 31. Mai 2022 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Land - schaft vom 20. Mai 2021
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständiges Amt

1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben betreffend den Zivilschutz zuständig, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen.
2 Organisation, Material und Ausrüstung der Zivilschutzorganisationen

§ 2 Organisation der kommunalen Zivilschutzorganisationen

1 Die Zivilschutzorganisationen der Einwohnergemeinden bestehen aus folgen - den Bereichen:
a. Zivilschutzkommando;
b. Führungsunterstützung;
c. Betreuung;
d. Kulturgüterschutz;
e. technische Hilfe;
f. Logistik.
1) SGS 100
2) SGS 732 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 3 Organisation der kantonalen Zivilschutzorganisation

1 Die Zivilschutzorganisation des Kantons besteht aus folgenden Bereichen:
a. Zivilschutzkommando;
b. Führungsunterstützung;
c. Kulturgüterschutz;
d. Logistik;
e. Spezialistinnen und Spezialisten.

§ 4 Berichterstattung

1 Die Einwohnergemeinden berichten dem AMB über die Umsetzung des Leis - tungsprofils.
2 Die Berichterstattung erfolgt 1-mal jährlich auf das Jahresende.
3 Die Einwohnergemeinden berichten dem AMB über ihren Einsatz zur Bewälti - gung eines Ereignisses gemäss Bevölkerungsschutzgesetz und die Erkennt - nisse daraus.

§ 5 Standardisiertes Material

1 Das AMB erlässt Empfehlungen zum Standard des Materials der Zivilschutz - organisationen.

§ 6 Material des Bundes

1 Das AMB erlässt Weisungen über Verteilung, Lagerung, Instandhaltung und Kontrolle des vom Bund finanzierten und ausgelieferten Materials.

§ 7 Grundausrüstung einer Angehörigen oder eines Angehörigen

des Zivilschutzes
1 Die Grundausrüstung einer Angehörigen oder eines Angehörigen des Zivil - schutzes besteht aus:
a. 1 Arbeitshose;
b. 1 Arbeitsjacke;
c. 1 Paar Arbeitsschuhe;
d. 5 T-Shirts;
e. 1 Kopfbedeckung;
f. 1 Gürtel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059
3 Ausbildung und Beförderungen

§ 8 Dauer der Ausbildungen

1 Die Grundausbildung dauert 15–19
2 Die Zusatzausbildung dauert bis 19 Tage.
3 Die Kaderausbildung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
4 Die Weiterbildungskurse für Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialis - tenfunktionen dauern jährlich bis 5 Tage.
5 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wieder - holungskursen von 5–21
6 In den Wiederholungskursen sind jährlich mindestens 5 Tage für das Errei - chen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes zu verwenden.

§ 9 Beförderungen

1 Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Absol - vierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich.
2 Das AMB kann ausnahmeweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienstpflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absolviert haben.
3 Die Einwohnergemeinden regeln für ihre Zivilschutzorganisation das Verfah - ren der Auswahl und der Vorschlagserteilung zur funktionsbezogenen Ausbil - dung von Schutzdienstpflichtigen.
4 Das AMB regelt für die kantonale Zivilschutzorganisation das Verfahren der Auswahl und der Vorschlagserteilung zur funktionsbezogenen Ausbildung von Schutzdienstpflichtigen.
4 Aufgebot und Kontrollführung

§ 10 Aufgebot zur Ausbildung

1 Die für die Ausbildung zuständige Stelle bietet die Schutzdienstpflichtigen schriftlich auf.

§ 11 Vororientierung über Ausbildung

1 Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen im Vorjahr, spä - testens aber 3 Monate vor Dienstbeginn, über die bevorstehenden Zivilschutz - kurse. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 12 Aufgebot zu Einsätzen

1 Die für den Einsatz zuständige Stelle bietet die Schutzdienstpflichtigen mit Hilfe der Alarmierungsmittel oder schriftlich über die für die betroffenen Schutz - dienstpflichtigen zuständige Zivilschutzorganisation auf.
2 Die Schutzdienstpflichtigen geben die für die Alarmierung notwendigen Daten ihrer Zivilschutzorganisation bekannt.
3 Die Zivilschutzorganisation ist zuständig für die zeitnahe Datenerfassung und Datenpflege in den dafür vorgegebenen elektronischen Systemen.

§ 13 Kontrollführung

1 Das AMB ist zuständig für die Kontrollführung der kantonalen Zivilschutzorga - nisation.
2 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Kontrollführung ihrer Zivil - schutzorganisationen.

§ 14 Vorzeitige Entlassung

1 Das AMB ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um vorzeitige Ent - lassung aus der Schutzdienstpflicht.
2 Es holt dazu die Stellungnahme der zuständigen Zivilschutzorganisation ein.

§ 15 Medizinische Beurteilung

1 Die aufbietenden Stellen bezeichnen eine Ärztin oder einen Arzt als Vertrau - ensärztin oder Vertrauensarzt, der die Schutzdienstfähigkeit der Schutzdienst - leistenden vor und während den Dienstleistungen beurteilt.
5 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (EzG)

§ 16 Gesuch für EzG auf nationaler Ebene

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Gesuch um einen EzG auf nationaler Ebene dem AMB spätestens 14 Monate vor Beginn des Einsatzes ein.

§ 17 Gesuch für EzG auf kantonaler, regionaler und kommunaler

Ebene
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Gesuch um einen EzG auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene dem AMB spätestens 8 Mona - te vor Beginn des Einsatzes ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 18 Kostentragung bei EzG auf kantonaler, regionaler und kommu -

naler Ebene
1 Das AMB legt bei EzG auf kantonaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung fest.
2 Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt berechnet.
3 Die Kosten nach Abs. 1 trägt der Kanton. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
4 Die Einwohnergemeinden legen bei EzG auf regionaler und kommunaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung fest.
5 Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt berechnet.
6 Die Kosten nach Abs. 4 tragen die Einwohnergemeinden. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
6 Schutzbauten

§ 19 Zuständigkeit für die Umsetzung der Schutzraumbaupflicht

1 Das AMB ist zuständig für die Umsetzung der Schutzraumbaupflicht.

§ 20 Steuerung des Schutzraumbaus

1 Das AMB legt im Einvernehmen mit den Einwohnergemeinden die Beurtei - lungsgebiete fest.
2 Die Einwohnergemeinden führen eine Schutzplatzbilanz der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung.
3 Sie stellen die Schutzplatzbilanz jährlich dem AMB zu.
4 Der Schutzplatzbedarf ist gedeckt, wenn für mindestens 110 % der ständigen Wohnbevölkerung einer Einwohnergemeinde oder eines Beurteilungsgebietes Schutzplätze vorhanden sind.
1 Vorgeschriebene Schutzplätze für einzelne Gebäude können in gemeinsa - men Schutzräumen zusammengelegt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 22 Ersatzbeiträge / Schutzraumbaupflicht

1 Sind in Einwohnergemeinden oder in einem Beurteilungsgebiet für mindes - tens 110 % der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, die den vom Bund festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und abgenommen sind, können Ersatzbeiträge geleistet werden.
2 Das AMB kann Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen von Schutzplätzen sowie von der Leistung von Ersatzbeiträgen nach den Vorgaben des Bundes bewilligen.
3 Das AMB kann in Einwohnergemeinden oder in einem Beurteilungsgebiet mit weniger als 1'000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Einverständnis mit der betroffenen Einwohnergemeinde auch bei Wohnhäusern mit weniger als
38 Zimmern den Bau von Schutzräumen anordnen.

§ 23 Schutzraumkataster

1 Der Kanton betreibt einen Schutzraumkataster.
2 Der Schutzraumkataster enthält folgende Daten:
a. Lage der einzelnen Schutzräume;
b. Vornamen und Namen sowie Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer der einzelnen Schutzräume;
c. Anzahl Schutzplätze des Schutzraums;
d. Datum der letzten Schutzraumkontrolle;
e. Zustand des Schutzraums.
3 Das AMB, das Bauinspektorat, die für die Planung des Schutzraumbaus zu - ständigen kommunalen Stellen sowie die Zivilschutzorganisationen erhalten Zugriff auf die Informatikplattform, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufga - ben benötigen.
4 Das AMB übernimmt die Verantwortung für den Schutzraumkataster.
5 Die Einwohnergemeinden aktualisieren eigenständig ihre Katasterdaten der Schutzraumbauten.

§ 24 Zuweisungsplanung

1 Die Einwohnergemeinden erstellen die Planung der Zuweisung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzplätzen.
2 Sie weisen im Ereignisfall die Einwohnerinnen und Einwohner den Schutz - plätzen zu.
3 Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine elek - tronische Plattform für die Zuweisung von Schutzplätzen.
4 Die elektronische Plattform enthält folgende Daten:
a. die Namen und Vornamen sowie Geburtsdaten der Bewohnerinnen und Bewohner einer Liegenschaft; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059
b. die Namen und Vornamen der Eigentümerin oder des Eigentümers einer Liegenschaft;
c. den Wohnungsidentifikator.
5 Das AMB und die Zivilschutzorganisationen erhalten zur Erfüllung ihrer Auf - gaben Zugang zur elektronischen Plattform.

§ 25 Projektgenehmigung und Schlusskontrolle der Schutzräume

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist im Rahmen des Baubewilligungsver - fahrens für die Genehmigung von Schutzraumprojekten zuständig.
2 Sie ist zuständig für die Schlusskontrolle von neuen und erneuerten Schutz - räumen.

§ 26 Aufhebung von Schutzräumen

1 Das AMB entscheidet über die Aufhebung von Schutzräumen.
2 Gesuche um Aufhebung von Schutzräumen sind beim AMB einzureichen.
3 Hebt das AMB einen Schutzraum auf, teilt es die Aufhebung der betroffenen Einwohnergemeinde mit.
4 Bei einer nicht genehmigten technischen Veränderung am Schutzraum ver - fügt das AMB die Wiederherstellung auf Kosten der Eigentümerschaft. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, verfügt das AMB die Entrichtung eines Ersatzbeitrags.

§ 27 Bedarfsplanung Schutzanlagen

1 Das AMB erstellt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine Be - darfsplanung über die benötigten Schutzanlagen.
2 Es reicht die Bedarfsplanung dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung ein.

§ 28 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen

1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Spitalträgerschaft fest, welche Spitäler geschützte Spitäler bereitzustellen haben.
2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Einwohnergemeinden fest, welche Einwohnergemeinden geschützte Sanitätsstellen bereitzustellen haben.

§ 29 Projektgenehmigungen für Schutzanlagen

1 Die Einwohnergemeinden reichen Projekte für die Erstellung und die Erneue - rung von Schutzanlagen dem AMB ein.
2 Das AMB prüft die Projekte und leitet sie dem Bundesamt für Bevölkerungs - schutz zur Genehmigung weiter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 30 Aufhebung von Schutzanlagen

1 Für die Aufhebung von Schutzanlagen ist dem AMB ein Gesuch zuhanden des Bundes einzureichen.

§ 31 Ersatzbeiträge

1 Für einen nicht erstellten Schutzplatz ist eine Ersatzabgabe von CHF 700.– zu entrichten.
2 Die Ersatzbeiträge sind dem Kanton zu entrichten.

§ 32 Verwendung der Ersatzbeiträge / kantonale Spezialfinanzierung

1 Das AMB entrichtet Einwohnergemeinden sowie privaten Grundeigentümerin - nen und Grundeigentümern auf deren Gesuch hin Beiträge aus der kantonalen Spezialfinanzierung, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind und keine Mittel im gemeindeeigenen Schutzplatzfonds mehr vorhanden sind.
2 Entnahmen zugunsten des Kantons sind, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind, durch die Sicherheitsdirektion zu bewilligen.

§ 33 Verwendung der Ersatzbeiträge aus den gemeindeeigenen

Schutzplatzfonds
1 Entnahmen der Einwohnergemeinden aus ihren Schutzplatzfonds werden durch das AMB bewilligt, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind.

§ 34 Anwendbares Recht

1 Für Baugesuche, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht werden, gelten bei der Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Für Baugesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht wurden, gelten für die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen der bisherigen Verordnung.
7 Haftpflichtversicherung, Strafwesen und Haftung

§ 35 Haftpflichtversicherung

1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, die die Schutzdienstpflichtigen während Übungen, Ausbildungen und Einsätzen ausreichend deckt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 36 Zuständigkeiten im Strafwesen

1 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Schutzdienstleistenden ist die aufbietende Stelle zuständig.

§ 37 Haftung

1 Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haft - pflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.059 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.05.2022 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.059 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059
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