Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über den betrieblichen Unter... (732.323)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Doggen - Kantonsgrenze Schwyz der Nationalstrasse N 3

zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Doggen-Kantonsgrenze über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Doggen-Kantonsgrenze Schwyz der Nationalstrasse N 3 Schwyz der Nationalstrasse N 3 vom 13. März 1974
1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen, gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
2 und Art. 50 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung dazu vom 24. März 1964
3 , vereinbaren: I. Gegenstand Zuweisung Zuweisung

Art. 1. Art. 1.

1 Der betriebliche Unterhalt auf der im Kanton St.Gallen liegenden Teilstrecke Nationalstrasse N 3 zwischen Verzweigung Doggen und Kantonsgrenze St.Gallen/Schwyz wird vom Kanton Zürich besorgt.
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton St.Gallen als Gebietskanton bezeichnet. Werkhof Werkhof

Art. 2. Art. 2.

1 Der Gebietskanton überträgt den betrieblichen Unterhalt der zugewiesenen Strecke dem Werkhof Neubühl des Stammkantons. Aufgaben Aufgaben a) Grundsatz a) Grundsatz

Art. 3. Art. 3.

1 Auf der im Gebietskanton gelegenen Strecke haben die Organe des Werkhofes Neubühl dieselben Befugnisse und Aufgaben, wie sie die Organe eines Werkhofes des Gebietskantons hätten. b) örtliche Zuständigkeit b) örtliche Zuständigkeit

Art. 4. Art. 4.

1 Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofes des Stammkantons umfasst im Gebietskanton die Bestandteile der Nationalstrasse gemäss Art. 6 des Nationalstrassengesetzes
4 und Art. 3 der Vollziehungsverordnung
5 sowie der Nebenanlagen gemäss Art. 7 des Nationalstrassengesetzes
6 und Art. 4 der Vollziehungsverordnung
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.
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches in der Verzweigung Doggen wird in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. c) Umfang c) Umfang

Art. 5. Art. 5.

1 Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten: a) Winterdienst: Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte. b) Sommerdienst: Reinigung, Unterhalt und Pflege der Grünanlagen und Bepflanzungen, Reinigung der Fahrbahnen, Rastplätze und Entwässerungsanlagen, kleinere Reparaturen an Fahrbahnen, Böschungen, Leitungen usw. c) Technischer Dienst: Signalisation, Bodenmarkierungen, Leiteinrichtung und Einzäunungen, Betriebsüberwachung und Wartung aller technischen Anlagen (Beleuchtung, Notrufsäulen usw.). Teilweise werden Überwachung und Wartung besonderer Anlagen durch Spezialfirmen besorgt. d) Ausserordentlicher Dienst: Unfallreparaturen, Elementarschäden, Arbeiten
d) Meldepflicht d) Meldepflicht

Art. 6. Art. 6.

1 Der Werkhof Neubühl meldet der Tiefbau- und Strassenverwaltung des Kantons St.Gallen die festgestellten Mängel oder Schäden. Dasselbe gilt für Reparaturen oder Erneuerungen, die infolge ihres Umfanges über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
2 Ferner besteht eine Meldepflicht für bauliche Massnahmen im Bereich der Nationalstrasse, die bei der Ausübung des Unterhaltsdienstes festgestellt werden. Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei

Art. 7. Art. 7.

1 Der Werkhof Neubühl unterstützt die von der Autobahnpolizei auf der Strecke des Gebietskantons im Interesse der Verkehrssicherheit angeordneten Massnahmen. II. Stellung des Werkhofpersonals von Neubühl Anstellung, anwendbares Recht Anstellung, anwendbares Recht

Art. 8. Art. 8.

1 Das Personal des Werkhofes Neubühl wird vom Stammkanton angestellt.
2 Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Dementsprechend finden auch das Dienst- und Besoldungsrecht sowie das Disziplinarrecht des Stammkantons Anwendung. Amts- und Beamtenhaftung Amts- und Beamtenhaftung

Art. 9. Art. 9.

1 Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen Verrichtungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
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2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, sofern ein Beamter des Stammkantons die schädigende Handlung absichtlich oder grobfahrlässig begangen hat. Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
9 III. Werkhaftung Werkhaftung Werkhaftung

Art. 10. Art. 10.

1 Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechtes
10 für den Schaden, den Dritte aus einem Unterhaltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. IV. Kostenregelung Kostendeckung Kostendeckung

Art. 11. Art. 11.

1 Der Gebietskanton hat dem Stammkanton die Auslagen nach Aufwand zu entschädigen.
2 Die Baudepartemente des Stamm- und Gebietskantons sind ermächtigt, die Kosten anders als nach Aufwand zu verteilen. Abrechnungswesen Abrechnungswesen

Art. 12. Art. 12.

1 Der Stammkanton führt über den gesamten Unterhaltsdienst des Werkhofes Neubühl eine Betriebsrechnung, die jeweils auf das Ende des Kalenderjahres abgeschlossen wird.
2 Aufgrund der Abrechnung stellt der Stammkanton dem Gebietskanton bis zum 31. März eines Jahres seine Leistungen für den Gebietskanton in
Anwendung Anwendung

Art. 13. Art. 13.

1 Die Anwendung dieser Vereinbarung obliegt der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Baudepartement des Kantons St.Gallen. Schiedsgericht Schiedsgericht

Art. 14. Art. 14.

1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2 Zur Bildung des Schiedsgerichtes bezeichnen beide Kantonsregierungen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 15. Art. 15.

1 Diese Vereinbarung gelangt mit der Verkehrsübergabe der N 3 im Linthgebiet zur Anwendung. Dauer, Kündigung Dauer, Kündigung

Art. 16. Art. 16.

1 Diese Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf den
31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt wird.
1 nGS
9,
467. In Vollzug ab 30. November1973.
2 SR 725.11.
3 Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
1995, SR 725.111.
4 BG über die Nationalstrassen vom 8. März 196, SR 725.11.
5 Nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995, SR
725.111.
6 BG über die Nationalstrassen vom 8. März 196, SR 725.11.
7 Nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995, SR
725.111.
8 Art. 1 ff. VG , sGS 161.1.
9 Siehe namentlich Art. 58 ff. des BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01; eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31.
10 Siehe Art. 58 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220.
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