Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (142.110)
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Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion

Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (RDO FKD) Vom 10. Mai 2022 (Stand 1. September 2022) Der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 6 Abs. 3 der Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion vom 10. Mai 2022
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen für den Ab - schluss von Verträgen und die Aufbewahrung der Originale in der Finanz- und Kirchendirektion.

§ 2 Prüfung der Rechtmässigkeit

1 Die Kostenstellen- resp. Projektverantwortlichen sind für die Einhaltung des vorliegenden Reglements und der übergeordneten Rechtsgrundlagen zustän - dig.
2 Die übergeordneten Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Finanzhaus - haltsgesetz (FHG) vom 1. Juni 2017
2 ) samt den dazugehörenden Erlassen, das Gesetz über öffentliche Beschaffungen vom 3. Juni 1999
3 ) samt den dazugehö - renden Erlassen, die Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge vom 17. Juni 2008
4 ) , die Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirek - tion vom 10. 2022
5 ) sowie die Verordnung über die Informatik (Informatik - verordnung) vom 24. Januar 2017
6 )
.
1) SGS 142.11
2) SGS 310
3) SGS 420
4) SGS 175.13
5) SGS 142.11
6) SGS 140.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.052
2 Abschluss von Verträgen

§ 3 Zuständigkeit für den Vertragsabschluss

1 Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 500.– werden von der kosten - stellen- resp. projektverantwortlichen Person abgeschlossen. *
2 Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 50'000.– werden abgeschlossen von: *
a. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter und
b. der kostenstellen- resp. projektverantwortlichen Person.
3 Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 100'000.– werden abgeschlos - sen von: *
a. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und
b. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
4 Bei Verträgen, die die Generalsekretärin oder der Generalsekretär im Sinne von Abs. 3 Bst. b unterzeichnet, ist die Unterschrift der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers erforderlich.
5 Verträge mit einem Vertragswert von über CHF 100'000.–, oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmenverträge), sind zu un - terzeichnen von: *
a. der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher und
b. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
6 Der Vertragswert, insbesondere bei wiederkehrenden Kosten oder beim Ab - schluss mehrerer Verträge, wird gemäss der Verordnung zum Beschaffungs - gesetz (Beschaffungsverordnung) vom 25. Januar 2000
7 ) berechnet. *

§ 4 Abweichende Regelungen zur Kompetenzdelegation

1 Für eine Kompetenzdelegation ist die schriftliche Zustimmung der Direktions - vorsteherin oder des Direktionsvorstehers erforderlich.
3 Beschaffung von Informatikmitteln

§ 5 Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln

1 Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln schliesst ausschliesslich die Zentrale Informatik ab.
2 Die Zentrale Informatik ist für die Budgetierung der entsprechenden Kredite und deren Überwachung sowie für die Abgrenzung im Rahmen des Jahresab - schlusses verantwortlich.
7) SGS 420.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.052
3 Mit schriftlicher Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor - stehers oder Beschluss eines übergeordneten Organs kann von diesen Regeln abgewichen werden.
4 Aufbewahrungs- und Meldepflichten

§ 6 Dokumentation und Aufbewahrung

1 Die Dienststellen führen eine Liste der in ihrem Verantwortungsbereich abge - schlossenen Verträge, welche einen Vertragswert von über CHF 500.– aufwei - sen oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmen - verträge), und übermitteln diese quartalsweise an die Assistenz der Direktions - vorsteherin oder des Direktionsvorstehers. *
2 Die Dienststellen bewahren die Verträge gemäss Abs. 1 gesetzeskonform an zentraler Stelle auf.
3 Die Dienststellen übermitteln der Assistenz der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers zur Aufbewahrung eine elektronische und durchsuch - bare Kopie aller Verträge, welche einen Vertragswert von über CHF 50'000.– aufweisen oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmenverträge), einschliesslich aller Anpassungen. *

§ 7 Meldung von Beratungsverträgen an die Direktionsvorsteherin

oder den Direktionsvorsteher
1 Der Abschluss von Verträgen über Beratungsdienstleistungen ist der Direkti - onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher gemäss der Verordnung über Ab - schluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge vom 17. Juni 2008
8 ) zu melden.
2 Die Dienststellen erfüllen ihre Meldepflicht durch Übermittlung der Liste ge - mäss § 6 Abs. 1.
5 Schlussbestimmungen

§ 8 Aufhebung bisherige Weisung

1 Die Weisung über den Abschluss und die Aufbewahrung von Verträgen sowie die Beschaffung von Informatikmitteln vom 16. Dezember 2016 wird aufgeho - ben.
8) SGS 175.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.052
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.05.2022 01.06.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.052
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 2 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 3 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 5 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 6 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 6 Abs. 3 geändert GS 2022.073 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.05.2022 01.06.2022 Erstfassung GS 2022.052

§ 3 Abs. 1 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073

§ 3 Abs. 2 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073

§ 3 Abs. 3 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073

§ 3 Abs. 5 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073

§ 3 Abs. 6 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073

§ 6 Abs. 1 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073

§ 6 Abs. 3 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.052
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