Regierungsbeschluss über die Festsetzung des Taxpunktwertes für Vergütungen der Krankenversicherer für Leistungen der Physiotherapeuten
                            über die Festsetzung des Taxpunktwertes für Vergütungen der  über die Festsetzung des Taxpunktwertes für Vergütungen der  Krankenversicherer für Leistungen der Physiotherapeuten  Krankenversicherer für Leistungen der Physiotherapeuten  vom 30. März 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Taxpunktwert für physiotherapeutische  Leistungen gemäss Tarifvertrag  zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband  und dem  Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer vom 1. September  1997  beträgt Fr. 1.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Regierungsbeschluss zu Vertrag  und Tarif über die Vergütungen der  anerkannten Krankenkassen für  die Leistungen der Physiotherapeuten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. April 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Januar  1998 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Gegen diesen Beschluss kann  nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über  die Krankenversicherung vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beschwerde  an den Bundesrat  erhoben werden.  Die Präsidentin der Regierung:  lic. iur. Rita Roos-Niedermann,  Landammann  Der Staatssekretär:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 12. April 1999, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            669; in Vollzug  ab 1. Januar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   nGS 31–60  (sGS 331.511.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 832.10.