Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (121.12)
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Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 2. Dezember 2008
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
2 als Verordnung: I. Das Bürgerrechtsgesetz vom 5. Dezember 1955
3 wird wie folgt geändert:

Art. 6 wird aufgehoben. Einbürgerung im Allgemeinen

a) Schweizer

Art. 7. Art. 7.

4
1 Schweizer, welche die Voraussetzungen für das Verfahren der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen, können nach Art. 104 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
5 eingebürgert werden.
2 Unmündige werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt. b) Ausländer
1. Eignung

Art. 7bis. Art. 7bis.

6
1 Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie nach Massgabe des Bundesrechts zur Einbürgerung geeignet sind.
7
2. Wohnsitz im Kanton

Art. 8. Art. 8.

8
1 Das Kantonsbürgerrecht kann dem ausländischen Bewerber erteilt werden, wenn dieser die letzten zwei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und insgesamt fünf Jahre im Kanton gewohnt hat.
2 Jahre zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten zwanzigsten Altersjahr werden doppelt angerechnet.
3. Einbürgerung von Ehegatten

Art. 8bis. Art. 8bis.

9
1 Bewerben sich Ehegatten oder eingetragene Partner gleichzeitig um das Bürgerrecht und erfüllt der eine die Voraussetzungen nach Art. 8 dieses Gesetzes, genügt für den anderen ein Wohnsitz im Kanton von drei Jahren, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft leben.
2 Auf den Bewerber, dessen Ehegatte oder eingetragener Partner bereits Bürger ist, wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet. Besondere Einbürgerung

Art. 8ter. Art. 8ter.

10
1 Schweizer werden nach Art. 105 der Kantonsverfassung vom
10. Juni 2001
11 eingebürgert.
Gemeindebürgerrecht a) Verfahren

Art. 9. Art. 9.

14
1 Gesuche um Erteilung des Gemeindebürgerrechts sind an den Einbürgerungsrat oder an die von ihm bezeichnete Stelle zu richten. a bis ) Einbürgerungsrat

Art. 9bis. Art. 9bis.

15
1 Der Einbürgerungsrat zählt wenigstens vier Mitglieder. Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates der Ortsgemeinde die Zahl.
2 Der Einbürgerungsrat: a)organisiert und leitet das Einbürgerungsverfahren; b)stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest; c)teilt bei der Einbürgerung von Ausländern seine nach Massgabe dieses Erlasses gemachten Feststellungen über Wohnsitzdauer und Eignung der zuständigen Stelle des Kantons mit. a ter ) Verwaltungsvereinbarung

Art. 9ter. Art. 9ter.

16
1 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, wenn sie: a)Aufgaben nach diesem Erlass auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde aufteilen oder der Ortsgemeinde übertragen; b)eine Aufteilung der Verwaltungskosten auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde regeln. c) Wohnsitzdauer

Art. 10ter. Art. 10ter.

17
1 Die politische Gemeinde erlässt ein Reglement, wenn sie die Einbürgerung von der Wohnsitzdauer in der Gemeinde abhängig macht.
2 Erlässt die politische Gemeinde kein Reglement, gelten die Einbürgerungsreglemente der bei Vollzugsbeginn der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001
18 bestehenden Ortsgemeinden. Wo keine Ortsgemeinde besteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Wohnsitzdauer. d) Einbürgerungsantrag

Art. 10quater. Art. 10quater.

19
1 Der Einbürgerungsrat stellt dem für die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts zuständigen Organ der Gemeinde Antrag.
2 Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält: a)Vorname und Name sowie Geburtsdatum und Geburtsort des Bewerbers sowie der in die Einbürgerung einbezogenen Personen; b)Staatsangehörigkeit; c)Wohnadresse; d)Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde; e)die Feststellung, dass der Bewerber für die Einbürgerung geeignet ist.
3 Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu Zivilstand, familiären Verhältnissen, besuchten Schulen und
1 Gesuche um Erteilung des Kantonsbürgerrechts sind dem zuständigen Departement
21 einzureichen, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
2 Über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts beschliesst die Regierung. c) Gebühr

Art. 12quater. Art. 12quater.

22
1 Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig.
2 Die Regierung regelt die Ansätze durch Verordnung. Bearbeitung von Personendaten

Art. 12quinquies. Art. 12quinquies.

23
1 Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von ihnen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten.
2 Sie können bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte einholen sowie besonders geschützte Daten bearbeiten, namentlich über: a)Religion und weltanschauliche Ansichten; b)politische Tätigkeiten; b bis )Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Bewertung; c)Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten; d)Massnahmen der Sozialhilfe; e)Betreibungs- und Konkursverfahren; f)Steuerrückstände und Steuerstrafen; g)strafrechtliche sowie administrative Verfahren und Massnahmen. Rechtswirksamkeit

Art. 13. Art. 13.

24
1 Die Erteilung des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam.
2 Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam. Verfahren vor Bundesbehörden

Art. 16. Art. 16.

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1 Das zuständige Departement vertritt den Kanton im bundesbehördlichen Verfahren der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung, der Wiedereinbürgerung und der erleichterten Einbürgerung.
2 Die Bestimmung des Gemeindebürgerrechts eines irrtümlich als Schweizer Bürger behandelten Ausländers und die Zustimmung zur bundesbehördlichen Nichtigerklärung einer Einbürgerung stehen dem zuständigen Departement zu.
3 Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen für Einbürgerungsentscheide des Bundes. II. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2009 bis zum Vollzugsbeginn der Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 5. Dezember 1955
26 im ordentlichen
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2008, ABl
2008,
3887 ff.; in Vollzug ab 1. Januar2009.
2 sGS 111.1 .
3 sGS 121.1 .
4 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
5 sGS 111.1 .
6 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
7 Art. 14 des eidg Bürgerrechtsgesetzes, SR 141.0.
8 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
9 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
10 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
11 sGS 111.1 .
12 sGS 111.1 .
13 Departement des Innern; Art. 22 Bst. g GeschR , sGS 141.3 .
14 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
15 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
16 Eingefügt durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
17 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
18 sGS 111.1 .
19 Eingefügt durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
20 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
21 Departement des Innern; Art. 22 Bst. g GeschR , sGS 141.3 .
22 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
23 Eingefügt durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
24 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
25 Geändert durch V über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, sGS
121.12 .
26 sGS 121.1 .
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