Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (146.110)
CH - BL

Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Reglement BKSD) Vom 15. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsor - ganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2017
1 ) und § 4 Abs. 10 der Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. Dezem - ber 2021
2 ) , beschliesst:
1 Führung

§ 1 Führungsgefässe

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zur Führung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) insbesondere folgende Führungs - gefässe nutzen:
a. Geschäftsleitung: Direktionsvorsteherin oder -vorsteher, Generalsekretä - rin oder -sekretär, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär;
b. Direktionskonferenz und Kaderklausur: sämtliche Dienststellenleitenden und Abteilungsleitenden des Generalsekretariats, stellvertretende/r Gene - ralsekretärin oder -sekretär;
c. bilateraler Austausch zwischen Direktionsvorsteherin oder -vorsteher und den jeweiligen Dienststellenleitungen;
d. Bildungskonferenz: Direktionsvorsteherin oder -vorsteher, Generalsekre - tärin oder -sekretär, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär, Dienststellenleitenden der Dienststellen Amt für Volksschulen (AVS) und Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), Hauptabteilungs - leitende der Dienststelle BMH, Leitungen der Hauptabteilungen Betrieb und Weiterbildung und Schulpsychologischer Dienst des AVS sowie die Abteilungen Bildung, Personal, Kommunikation und Recht des General - sekretariats und Gäste bei Bedarf;
e. Abstimmung dringender Geschäfte der Dienststellen mit der Direktions - vorsteherin oder -vorsteher bei Bedarf.
1) SGS 140.11
2) SGS 146.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
2 Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nutzen zur Führung der Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.
2 Zeichnungsbefugnis

§ 2 Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche

Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse mit Einzelunterschrift.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, vertreten durch den HR-Business-Partner, unterzeichnet gemeinsam mit der zuständigen Dienst - stellenleiterin oder dem zuständigen Dienststellenleiter die Arbeitsverträge, die personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen sowie die Arbeitszeug - nisse der Hauptabteilungsleiterinnen und -leiter. Dasselbe gilt für die Arbeits - verträge, die personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen aller übri - gen Mitarbeitenden der Dienststellen, sofern die Zuständigkeit nicht anderwei - tig geregelt ist. Die Dienststellenleitungen können ihre Zeichnungsbefugnis an Hauptabteilungsleitende delegieren.
3 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter legt fest, wer die Arbeits - zeugnisse aller übrigen Mitarbeitenden der Dienststelle mit Ausnahme der Hauptabteilungsleitenden unterzeichnet. Arbeitszeugnisse sind immer kollektiv zu unterzeichnen.

§ 3 Zeichnungsbefugnisse für Verfügungen

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Verfü - gungen der Direktion, sofern sie nicht delegiert sind, insbesondere die folgen - den:
a. Genehmigung von Gemeindereglementen und -verträgen;
b. Pflchtenhefte der Gremien gemäss § 4 Abs. 6, 7 und 8 der Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. Dezember 2021
3 ) ;
c. Maturitäszeugnisse.
2 Die Zeichnungsbefugnis für Verfügungen, die mit einer Ausgabe verbunden sind, richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbe - willigungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 2018
4 )
.
3 Die Zeichnungsbefugnis für Verfügungen ohne Ausgabenfolge ergibt sich zu - nächst aus dem materiellen Recht.
3) SGS 146.11
4) SGS 146.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
4 Sieht das materielle Recht keine Regelung vor, delegiert die Direktionsvorste - herin oder der Direktionsvorsteher die Befugnis zur Unterzeichnung der übri - gen Verfügungen der Direktion, an:
a. die Abteilung Recht des Generalsekretariats für verfahrensleitende Verfü - gungen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion gemäss § 35 Abs. 1 Bst. a–c und e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1986
5 ) ;
b. die sachlich zuständige Dienststelle bzw. vom Kanton getragene Schule für Verfügungen über den Zugang zu Informationen gemäss § 31 Abs. 4 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011
6 ) ;
c. die jeweils vorgesetzte Behörde für Verfügungen betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetz - buches (StGB) vom 21. Dezember 1937
7 ) und vom Amtsgeheimnis ge - mäss Art 320 StGB;
d. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für alle sonstigen Verfü - gungen im Aufgabengebiet des Generalsekretariats;
e. die jeweilige Dienststellenleiterin und den jeweiligen Dientstellenleiter für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienst - stelle.
5 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm ge - mäss Abs. 4 Bst. d und e zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.

§ 4 Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonsti -

ge Verträge
1 Die Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge, die direkt oder indirekt mit einer Ausgabe verbunden sind, richten sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Bil - dungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 2018
8 )
. Vorbehalten sind ab - weichende Regelungen im materiellen Recht.
2 Davon ausgenommen sind zudem Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge, für deren Ausgabenbewilligung der Regierungsrat oder der Landrat zuständig sind. Hier liegt die Zeichnungsbefugnis bei der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher. Vorbehalten sind abweichende Regelungen im materiellen Recht. Davon ausgenommen sind zudem Vereinbarungen über Be - ratungsdienstleistungen im Umfang von mehr als CHF 30'000.–, für die eine Ausgabebewilligung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers vorliegt. Hier liegt die Zeichnungsbefugnis bei der Dienststellenleitung.
5) SGS 175
6) SGS 162
7) SR 311.0
8) SGS 146.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
3 Die Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und Verträge ohne Ausgabenfolge liegt bei der Dienststellenleitung. Leistungsvereinbarungen und Verträge mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt müssen vor der Unterzeichnung der Direktionsvorsteherin oder dem Direkti - onsvorsteher zur Kenntnis gebracht werden.
4 Leistungsvereinbarungen und Verträge werden kollektiv zu zweien unter - zeichnet.
5 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Leis - tungsvereinbarungen und Verträge mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter. Davon ausgenommen sind kantonsübergreifende partner - schaftliche Leistungsvereinbarungen und Verträge, bei denen eine Einzelun - terschrift angemessen erscheint.
6 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder die im Ausgabere - glement bezeichnete Stelle unterzeichnet alle sonstigen Leistungsvereinbarun - gen und Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle mit einer zu bezeichnenden Funktion.
7 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regeln ihre Unterschrifts - berechtigung intern in einem Unterschriftenverzeichnis im Anhang des Dienst - stellenreglements.

§ 5 Zeichnungsbefugnis für Korrespondenz

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet ihre oder seine nichtdelegierte Korrespondenz sowie alle Korrespondenz mit grund - sätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt, Anträge an den Regierungsrat, Treueprämienbriefe sowie Stellungnahmen zu Swisslos-Fonds- Gesuchen zuhanden der Sicherheitsdirektion mit Einzelunterschrift.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterzeichnet ihre oder seine nichtdelegierte Korrespondenz und Mitberichte der Direktion mit Einzelunter - schrift.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige, in ihre fachli - che Zuständigkeit gehörende Korrespondenz mit Einzel- oder Kollektivunter - schrift gemäss Unterschriftenverzeichnis bzw. Stellenbeschreibung.
4 Stellungnahmen an Gerichte werden durch das Generalsekretariat unter - zeichnet.

§ 6 Zeichnungsbefugnis bei Stellvertretung

1 Stellvertretungen unterzeichnen mit ihrem eigenen Namen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
3 Vorprüfungen

§ 7 Vorprüfungen von Leistungsvereinbarungen, sonstigen Verträ -

gen und Verfügungen
1 Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge sowie Verfügungen mit ei - nem finanziellen Volumen von über CHF 30'000.– sind dem Generalsekretariat vor der Unterzeichnung zur rechtlichen und finanziellen Prüfung vorzulegen. Davon ausgenommen sind Verfügungen von bedarfsabhängigen Leistungen gemäss § 39 Abs. 5 Bst. f und g der Finanzhaushaltsverordnung vom 14. No - vember 2017
9 )
.
2 Zudem sind Verfügungen mit politischer Brisanz oder rechtlich heiklen Frage - stellungen dem Generalsekretariat zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
4 Dokumentation

§ 8 Dokumentation von Rechtsakten

1 Die Dokumente müssen entsprechend der Verordnung über die Aktenführung vom 17. Dezember 2002
10 ) verwaltet werden.
2 Die Finanzabteilung des Generalsekretariats hinterlegt alle Leistungsverein - barungen in der Transferdatenbank.
5 Gremien und staatliche Vertretungen

§ 9 Dokumentation der Gremien

1 Der Direktion sind die Gremien gemäss Anhang 1 beigegeben.
2 Die Direktion nimmt für den Kanton die staatlichen Vertretungen gemäss An - hang 2 wahr.
9) SGS 310.11
10) SGS 140.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2022.026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.026
Titel Dienststelle Wahl Rechtsgrundlage (falls mit RRB, Datum RRB angeben) Kommission für Ausbildungsbeiträge BMH (HA BB) RR mit RRB Gesetz über Ausbildungsbeiträge SGS 365 VO zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge SGS 365.11 Kulturrat AfK RR mit RRB Gesetz über die Kulturförderung SGS 600 Fachkommission Kunst AfK RR mit RRB VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 5 Abs 4 Theater-Board Augusta Raurica AfK RR mit RRB VO über die Kulturförderung SGS 600.11 Fachkommission für Sportfragen Sportamt RR mit RRB VO zum Gesetz über die Sportförderung SGS 630.11 Kommission Leistungssportförderung Sportamt RR mit RRB VO über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen SGS
640.51 § 7 - 9 Gemeinsame Planung Behindertenhilfe BL und BS AKJB RR mit RRB Gesetz über die Behindertenhilfe SGS 853 VO über die Behindertenhilfe SGS 853.11 § 42 Ergänzende Hilfen zur Erziehung Basel-Stadt und Basel- Landschaft AKJB RR mit RRB VO über die Kinder- und Jugendhilfe SGS 850.15 Koordinationsstelle Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen beider Basel (KBB) AKJB RR mit RRB Vereinbarung über die Beitragsleistungen an Fahrten von mobiliätseingeschränkten Personen SGS 480.111 § 4 Jugendrat BMH RR mit RRB VO über den Jugendrat SGS 146.96 Gremien unterstützen den Kanton bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Fachwissen. Sie werden vom Regierungsrat oder der Direktion eingesetzt. Sie nehmen eine dauerhafte Funktion wahr und grenzen sich von Arbeitsgruppen und Projektgremien ab, die zur Wahrnehmung einer zeitlich begrenzten Aufgabe oder Abwicklung eines Projekts und damit auf bestimmte Zeit eingesetzt werden. Innerdirektional werden beschlussfassende Gremien als Kommissionen bezeichnet. Rein beratende und unterstützende Gremien werden als Fachgremien bezeichnet. Regierungsrätliche Gremien Regierungsrätliche Kommissionen veröffentlicht im Behördenverzeichnis
15.12.2021 1/4
Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrpersonen GS Konstituiert sich selber § 75 BildG Arbeitsgemeinschaft zur Herausgabe von Baselbieter Heimatkunden AfK DV BKSD VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 20 Bildungsrat Stab Bildung RR und LR Bildungsgesetz SGS 640 § 84 Prüfungskommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung BMH (HABB) Bildungsrat VO über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 681.16 § 3 und 5 Bildungsgesetz SGS 640 § 85 h und 86 Fachkommission Baselbieter Heimatbuch AfK DV BKSD VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 20 Fachkommission Quellen und Forschungen AfK DV BKSD VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 20 Fachkommission Recht und Politik AfK DV BKSD VO über Kulturförderung SGS 600.11 § 20 Fachausschuss Musik BS / BL AfK DV BKSD (zs mit BS) Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen BS und BL für dir projektorientierte Kunst- und Kulturförderung , SGS 149.61 Fachausschuss Tanz und Theater BS / BL AfK DV BKSD (zs mit BS) Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen BS und BL für dir projektorientierte Kunst- und Kulturförderung , SGS 149.61 Schulrat Gymnasium Laufenthal-Thierstein GS RR mit RRB VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36 Schulrat Gymnasium Liestal GS RR mit RRB VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36 Schulrat Gymnasium Muttenz GS RR mit RRB VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36 Schulrat Gymnasium Münchenstein GS RR mit RRB VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36 Schulrat Gymnasium Oberwil GS RR mit RRB VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36 Schulrat Therapie Schulzentrum Münchenstein (TSM) GS RR mit RRB VO Sonderschulung SGS 640.17 Schulräte des Berufsbildungszentrums Baselland BMH (HABB) RR mit RRB VO über die Berufsbildung SGS 681.11 § 52 Schulrat Berufsfachschule Gesundheit BMH (HABB) RR mit RRB VO über die Berufsbildung SGS 681.11 § 52 Steuerungsgremium Schulinformatik GS Delegationsprinzip durch Stakeholder-organisationen; Funktion gemäss Organigramm Landratsvorlage 2013-176 > VO Schulinformatik ist in Erarbeitung Direktionale Gremien Direktionale Kommissionen -> mit Entscheidungskompetenz
15.12.2021 2/4
Kooperationsgruppe Fachkräftebedarf BMH (HABB) Im Rahmen der Wirtschaftsförderung BL Koordination Elternhilfe BMH Lehrmittelkommission AVS AKK, SLK, Dienststellenleitung, Stabsleitung VO über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschule SGS 645.61 § 8 Fachgremium Laufbahn BMH, HA BB DV DV Entscheid vom 14.4.2021 Fachgremium Schulinformatik GS Delegationsprinzip durch Stakeholder-organisationen Einführung auf organisatorischer Ebene und in Anlehnung an die Verordnung Informatik (Fachgruppe Informatik §26; SGS 140.51) > VO Schulinformatik ist in Erarbeitung Fachkommission Schulsozialdienst AKJB AKJB VO über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II 635.31 § 7 und 7a Kommission Augusta Raurica AfK / RAR RR SGS 792.1 § 8 Fachgruppe Schulsport SpoA permanente Untergruppe der Fachkommission Fachkommission für Sportfragen Steuergruppe Frühe Förderung AKJB (mit SID, VGD, FKD) Direktionen RRB 2020-1065 Steuergruppe Kinder- und Jugendhilfe AKJB (mit SID, VGD, FKD) Direktionen (RRB 2013-0872) Plattform Bildung DV Direktionale Gremien Direktionale Fachgremien -> ohne Entscheidungkompetenz (nicht veröffentlicht im Behördenverzeichnis)
15.12.2021 3/4
Name Direktion Vertretung BKSD Rechtsgrundlagen Arbeitsgruppe Sport und Natur VGD Sportamt Lenkungsausschuss Uni BS FKD BMH Steuergruppe Prävention im Jugendalter VGD AKJB und AVS RRB 2000-1118 Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention SID AKJB RRB 2018-1106 Bewertungskommission FKD GS VO SGS 141.20 Vorsorgekommission FKD GS / AKJB § 4 Pensionskassendekret SGS 834.1 Vertretung BKSD in permanenten Gremien anderer Direktionen
15.12.2021 4/4
Name Zuständige Dienststelle Ansprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherungen AKJB Arbeitsgruppe Erziehung und Bildung Oberrheinkonferenz GS Arbeitsgruppe Jugend Oberrheinkonferenz AKJB Arbeitsgruppe PAVO Nordwestschweiz AKJB Aufnahmekommission der LBB BMH Delegation für Partnerschaftsverhandlungen BL/BS DV Deutschschweizer Vorlksschulämter-Konferenz (DVK) AVS Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) DV Expertenausschuss Berufsbildung ORK BMH Fachausschuss Film und Medienkunst BS / BL AfK Fachausschuss Literatur BS / BL AfK Fachkonferenz der kt. Beauftragten für Behindertenfragen FBBF AKJB Forum Kultur der Oberrheinkonferenz AfK Immobiliengremium Universität Basel BMH Interkantonale Konferenz für Weiterbilundungen IKW BMH Interkantonale Stipendienkonferenz IKSK BMH Kommission Berufliche Grundbildung der SBBK BMH Kommission Fourchette verte AKJB Kommission NWEDK Migration - Schule – Integration AVS Konferenz der kant. Lehrmittelverantwortlichen AVS Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK) AfK Konferenz der Sportbeauftragten SpoA Konferenz für Kinder- und Jugendpolitik (KKJP) inklusive zwei Regionalkonferenzen (Kinder- und Jugendschutz und Kinder- und Jugendförderung) AKJB Staatliche Vertretungen Veröffentlicht im Behördenverzeichnis https://www.baselland.ch/politik-und- behorden/behoerdenverzeichnis/downloads/vertr_bksd.pdf/@@download/file/vertr_bksd.pdf Staatliche Vertretung: Delegation von Personen in interkantonale oder internationale Gremien sowie in strategische Führungsorgane von privaten oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen. SGS 146.110 15.12.2021 1/2
Konferenz Schweizerischer Kantonsarchäologinnen und Kantonsarchäologen (KSKA) AfK Kreiskommission für Lehrabschlussprüfungen Kaufmännische Berufe und Detailhandel BMH Kuratorium des Fonds zur Förderung von Lehre und Forschung der freiwilligen Akademischen Gesellschaft (FAG) BMH Kuratorium Swiss Tropical and Public Health-Institut BMH Lenkungsausschauss Partnerschaftsverhandlungen BMH Lenkungsausschuss Neubau Biozentrum DV Lenkungsausschuss Projekt Biomedizin DV Nordwestschweizer Kulturbeauftragtenkonferenz (NWKBK) AfK Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) DV Nordwestschweizerische Sonderschul-Inspektoren/innen-Konferenz NWSIK AVS Prüfungskommission Link zum Beruf (AGS Basel) BMH Regierungsausschuss der Fachhochschule / Bildungsraum NWS DV Regionalkonferenz der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einreichtungen (IVSE) AKJB RRA FHNW BMH Schulkommission ipso Bildung Schweiz BMH Schulpsychologie Schweiz, interkantonale Leiterkonferenz SPD Schulratspräsidien mit dem Konferenzvorstand GS Schweiz. Berufsbildungsämter-Konferenz BMH Schweiz. Konferenz Berufs- und Studienberatung (KBSB) BMH Schweizerische Hochschulkonferenz, Hochschulrat (SHK) DV Schweizerische Konferenz der Kantonsbibliotheken (SKKB) AfK Schweizerische Mittelschulämterkonferenz (SMAK) BMH Sekretärenkonferenz NWEDK GS Steuerungsausschuss Sek II Polyfeld Muttenz DV Stiftungsrat Jubiläumsstiftung der BL Kantonalbank BMH Stiftungsrat Römer-Stiftung Dr. René Clavel DV Stiftungsrat Sinfonieorchester Basel (SOB) AfK Stiftungsrat VHSBB BMH Subkommission betriebliche Grundbildung der SBBK BMH Universitätsrat der Universität Basel DV Verlagskommission der Interkantonalen Lehrmittelzentrale GS Verwaltungsrat der Theatergenossenschaft Basel AfK Vorstand aprentas BMH Vorstand der Interkantonalen Lehrmittelzentrale AVS SGS 146.110 15.12.2021 2/2
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