Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens
über die Berufsschulen des Gesundheitswesens über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995
1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni
1979
2 als Verordnung: I. Allgemeine Vorschriften
1. 1. Grundsätze Grundsätze Schulen Schulen
Art. 1. Art. 1.
1 Der Staat führt: a) Schule für Pflegeassistenz am Kantonsspital St.Gallen; b) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen; c) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Toggenburg-Fürstenland, Wil; d) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Sargans; e) Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen; f) Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten, St.Gallen; g) Schule für technische Operationsassistenten, St.Gallen. Ausbildung Ausbildung
Art. 2. Art. 2.
1 Die Ausbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes und den Ausbildungsaufträgen für die Schulen gemäss Anhang.
2. 2. Organe Organe Regierung Regierung
Art. 3. Art. 3.
1 Die Regierung wählt: a) Präsident und Mitglieder der Schulkommission; b) Schulleiter. Gesundheitsdepartement Gesundheitsdepartement
Art. 4. Art. 4.
1 Dem Gesundheitsdepartement obliegen: a) Organisation der Schulverwaltung; b) Festlegung des Lohnes des Schülers und weiterer Entschädigungen für den Schüler; c) Festlegung von Gebühren und Abgaben des Schülers; d) Festlegung der Entschädigung des Praktikumsortes an die Schule (Stationsgelder); e) Festlegung des Kostenbeitrags eines ausserkantonalen Praktikumsortes an die Schule; f) Genehmigung der Verträge zwischen Schule und Praktikumsorten; g) Überwachung der Mindestklassengrösse und des Verhältnisses zwischen Lehrer- und Schülerzahlen. Schulkommission Schulkommission a) Zusammensetzung a) Zusammensetzung
Art. 5. Art. 5.
1 Die Schulkommission besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Ihr gehören an: a) ein Vertreter des Gesundheitsdepartementes; b) ein bis zwei Vertreter aus dem Fachbereich des Praktikumsortes; c) weitere Vertreter aus dem medizinischen, pädagogischen und administrativen Bereich.
c) Antrag zur Wahl des Schulleiters zuhanden des Gesundheitsdepartementes; d) Wahl der Lehrkräfte; e) Wahl der Mitglieder der Aufnahme- und Promotionskommission; f) Beratung des jährlichen Voranschlags zuhanden der Regierung; g) Entgegennahme von Jahresrechnung und Jahresbericht; h) Schulbesuche. Schulleiter Schulleiter
Art. 7. Art. 7.
1 Der Schulleiter führt die Schule. Ihm obliegen insbesondere: a) Vorbereitung der Geschäfte der Schulkommission; b) Antrag in personalrechtlichen Belangen; c) Erteilung von Lehraufträgen; d) Unterzeichnung der Diplome; e) Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Roten Kreuz und anderen Schulen der Gesundheitspflege; f) Budgetanträge und -überwachung; g) Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Schulkommission; h) Antrag auf Genehmigung der Verträge mit den Praktikumsorten zuhanden des Gesundheitsdepartementes.
2 Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Schulverwaltung Schulverwaltung
Art. 8. Art. 8.
1 Der Schulverwaltung obliegen insbesondere: a) Personaladministration; b) Führung der Buchhaltung und Überwachung der Finanzen; c) Führung der Abrechnungen mit den Praktikumsorten; d) Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung; e) Unterhalt von Liegenschaft und Gebäude sowie Erstellung der entsprechenden Anträge.
2 Der mit der Schulverwaltung Beauftragte nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Aufnahme- und Promotionskommission Aufnahme- und Promotionskommission a) Zusammensetzung a) Zusammensetzung
Art. 9. Art. 9.
1 Die Aufnahme- und Promotionskommission besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Ihr gehören an: a) der Schulleiter als Präsident; b) wenigstens je ein Vertreter der Schulkommission, des Lehrkörpers und der Praktikumsorte. b) Aufgaben b) Aufgaben
Art. 10. Art. 10.
1 Die Aufnahme- und Promotionskommission entscheidet über: a) Dauer der Probezeit; b) Aufnahme, Promotion und Auflösung des Ausbildungsverhältnisses; c) Bestehen der Abschlussprüfung.
3. 3. Schule und Praktikumsort Schule und Praktikumsort Schule Schule
Art. 11. Art. 11.
1 Die Schule: a) trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung; b) sorgt praxis- und situationsbezogen für die theoretische Ausbildung, c) teilt den Schüler nach Absprache dem Praktikumsort zu; d) bezeichnet eine für die Zusammenarbeit mit den Praktikumsorten zuständige Person; e) versichert den Schüler gegen die Risiken Berufs- und Nichtberufsunfall sowie gegen Haftpflichtansprüche Dritter; f) bezahlt dem Schüler Lohn und Entschädigungen;
d) ist gegenüber dem Schüler während des Praktikums weisungsberechtigt; e) bestimmt Ausbildungsverantwortliche und Praktikumsbegleiter; f) versichert den Schüler gegen Haftpflichtansprüche Dritter; g) bezahlt der Schule Stationsgelder; h) kann die Schule besuchen; i) meldet der Schule Absenzen und kontrolliert Inkonvenienzansprüche des Schülers. Vertrag Vertrag
Art. 13. Art. 13.
1 Schule und Praktikumsort regeln die Einzelheiten durch Vertrag.
4. 4. Schulbetrieb Schulbetrieb Aufnahme- und Promotionsordnung Aufnahme- und Promotionsordnung
Art. 14. Art. 14.
1 Die Schule legt Aufnahmebedingungen und -verfahren sowie Prüfungsverfahren und die Abgabe von Abschlusszeugnissen (Diplome) in einer Aufnahme- und Promotionsordnung fest. Sie berücksichtigt die Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes. Probezeit Probezeit
Art. 15. Art. 15.
1 Die Probezeit beträgt drei bis sechs Monate. Ausbildungsvertrag Ausbildungsvertrag
Art. 16. Art. 16.
1 Die Schule schliesst mit dem Schüler beim Schuleintritt einen Ausbildungsvertrag ab.
2 Der Ausbildungsvertrag regelt Rechte und Pflichten des Schülers, insbesondere: a) Entlöhnung und andere Entschädigungen der Schule an den Schüler; b) Gebühren und Abgaben des Schülers; c) Dauer der Probezeit; d) Freitage und Ferien; e) Betriebsordnung; f) Schweigepflicht; g) Versicherungsschutz; h) Verantwortlichkeit; i) Absenzwesen; k) Lehrmittel; l) Gesundheitsschutz. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
Art. 17. Art. 17.
1 Das Ausbildungsverhältnis kann aufgelöst werden: a) während der Probezeit unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen; b) nach der Probezeit aus wichtigen Gründen auf Ende des nächsten Monats.
2 Bei der Auflösung erhält der Schüler eine Bestätigung über die absolvierte Ausbildungszeit.
3 Vorbehalten bleibt die Entlassung nach dem Disziplinargesetz
3
. Ergänzendes Recht Ergänzendes Recht
Art. 18. Art. 18.
1 Soweit diese Verordnung und die gestützt darauf geschlossenen Verträge keine Regelung treffen, gilt das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal
4 sachgemäss.
2 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
5
. II. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Der Landammann: lic. iur. Peter Schönenberger Im Namen der Regierung, Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann Anhang Anhang Schule Schule Ausbildungsauftrag Ausbildungsauftrag Soll- Soll- Klassengrösse Klassengrösse Ausbildungsdauer Ausbildungsdauer Schule für Pflegeassistenz am Kantonsspital St.Gallen Pflegeassistenz einjährige Ausbildung ab 17. Altersjahr
20 Schüler, 1x jährlich
1 Jahr zweijährige Ausbildung ab
16. Altersjahr
18 Schüler, 1x jährlich
2 Jahre Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen Diplom-Niveau I
1. Bildungsweg, Schwergewicht Pflege von Betagten
20 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Diplom-Niveau I
2. Bildungsweg, Schwergewicht Pflege von Betagten
20 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre und 24 Wochen Diplom-Niveau II Aufbauprogramm, 1. und 2. Bildungsweg (ab 1998)
20 Schüler, 1x jährlich
1 Jahr Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Toggenburg- Fürstenland, Wil Diplom-Niveau I Schwergewicht Pflege von Betagten
18 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Diplom-Niveau II Schwergewicht Pflege von psychisch Kranken
18 Schüler, 1x jährlich
4 Jahre Diplom-Niveau II Aufbauprogramm, Schwergewicht Pflege von Geriatrie-Patienten (ab etwa
1999)
18 Schüler, 1x jährlich
1 Jahr Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Sargans Diplom-Niveau I
1. und 2. Bildungsweg
24 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre bzw. 3 Jahre und 17 Wochen Diplom-Niveau II Aufbauprogramm
16 Schüler, 1x jährlich
1 Jahr Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen Hebammenausbildung (Grundausbildung)
16 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten, St.Gallen Medizinische Laborantinnen und Laboranten
16 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Schule für technische Operationsassistenten, St.Gallen Technische Operationsassistenten
16 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn, St.Gallen
7 Diplom-Niveau II Schwergewicht Pflege von akutkranken Jugendlichen/Erwachsenen
25 Schüler,
2xjährlich
4 Jahre Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Ostschweizerischen Kinderspital, St.Gallen Diplom-Niveau I Schwergewicht Pflege von behinderten und kranken Kindern und Erwachsenen, Wöchnerinnen
18 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Diplom-Niveau II Schwergewicht Pflege von kranken Kindern
21 Schüler, 2x jährlich
4 Jahre
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. November 1995, ABl
1995,
2799; in Vollzug ab 20. November 1995.
2 sGS 311.1.
Feedback