Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für d... (672.33)
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Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen

über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen vom 20. Januar 1987
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 1 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen vom 8. Januar 1987
2 als Beschluss: Zuständige Stelle Zuständige Stelle

Art. 1. Art. 1.

3
1 Zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen
4 ist die das Amt für Umwelt und Energie. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 2. Art. 2.

1 Dieser Beschluss wird ab 8. Januar 1987 angewendet.
1 nGS 22–18. Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Januar 1987, ABl
1987,
118; in Vollzug ab 8. Januar 1987. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 35 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3 ).
2 sGS 672.32 .
3 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
4 sGS 672.32.
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