Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im J... (505.13)
CH - BL

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (Härtefallverordnung 2022 BL) Vom 22. Februar 2022 (Stand 22. März 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020
2 ) über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewälti - gung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), der Verordnung vom 2. Fe - bruar 2022
3 ) über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes) und der Verordnung vom 25. November 2020
4 ) über Härtefall - massnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in der Fassung vom 18. Dezember 2021 (alt-Covid-19-Härtefallverordnung
2020 des Bundes), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel- Landschaft im Jahr 2022 Härtefallmassnahmen für Unternehmen, die als «Här - tefall infolge der Coronavirus-Krise» gelten, gewähren kann.
2 Die Härtefallmassnahmen können im Kanton Basel-Landschaft in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge) gewährt werden.
1) SGS 100
2) SR 818.102
3) SR 951.264
4) SR 951.262 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.034

§ 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

1 Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den vom Kanton gewährten Härte - fallmassnahmen und die Definition des Härtefalls richten sich nach Art. 12 Co - vid-19-Gesetz, der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes und der alt- Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes.
2 Die vorliegende Verordnung konkretisiert die in Abs. 1 genannten Bestim - mungen des Bundes. Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht gere - gelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes.
2 Kriterien für die finanzielle Unterstützung

§ 3 Kalkulation des massgeblichen Umsatzrückgangs

1 Als durchschnittlicher Jahresumsatz gemäss Art. 5 Abs. 8 Bst. b der Covid-
19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes gilt der höhere Wert der beiden Be - rechnungsmöglichkeiten.
2 Bei der Kalkulation des relevanten Umsatzrückgangs gemäss Art. 5 der alt- Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes werden Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz nicht zum Wert der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen gerechnet.

§ 4 Bemessungszeitraum

1 Der 1. Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für alle Unternehmen über den Dezember 2021.
2 Der 2. Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 wahlweise:
a. über das 1. Quartal 2022;
b. oder das 1. Halbjahr 2022.
3 Wird ein Antrag gemäss Abs. 2 Bst. a gestellt, ist keine erneute Eingabe für das 2. Quartal 2022 möglich.
4 Der Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für Un - ternehmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 über das 1. Halbjahr 2022.

§ 5 Unternehmenssitz

1 Als Sitz gemäss Art. 12 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes gilt der Unternehmenssitz gemäss Handelsregister. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.034

§ 6 Ober- und Wesentlichkeitsgrenzen für Beiträge *

1 Es werden keine Beiträge ausbezahlt, die pro Monat weniger als 1 % des Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes oder weniger als CHF 1'000.– betragen. *
2 Für Beiträge gemäss § 4 Abs. 1 gilt eine Obergrenze von 1,5 % des Jahre - sumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes. *

§ 7 Vermögens- und Kapitalsituation

1 In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes gilt für Rückerstattungen oder für Darlehen an Eigentümer oder an ausländische Gruppengesellschaften eine Wesentlichkeitsgrenze von maximal
10 % des A-fonds-perdu-Beitrags.
3 Verfahren

§ 8 Zuständigkeiten

1 Die Standortförderung und die Finanzverwaltung sind zuständig für:
a. die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
b. den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen;
c. die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 14;
d. die angemessene Bewirtschaftung der ausstehenden Forderungen;
e. die periodische Information des Regierungsrats über die genehmigten und abgelehnten Gesuche.
2 Die Standortförderung und die Finanzverwaltung werden insbesondere unter - stützt von der kantonalen Steuerverwaltung, vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, vom Betreibungs- und Konkursamt sowie von der Eidge - nössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) für Abklärun - gen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Miss - brauchsbekämpfung.
3 Die Standortförderung, die Finanzverwaltung, die kantonale Steuerverwal - tung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt sowie die Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Er - füllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.
4 Die Standortförderung und die Finanzverwaltung können zur Gesuchsprüfung und -beurteilung weitere Verwaltungsstellen und Dritte beiziehen. Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 und § 11 sind analog anwendbar. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.034

§ 9 Gesuchsformular

1 Das Gesuch ist in elektronischer Form bei der Standortförderung über die vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen. Die Unterlagen zum Gesuch sind ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen.
2 Unternehmen haben das Gesuchsformular vollständig auszufüllen und sämtli - che einverlangten Unterlagen gemäss § 11 einzureichen. Unvollständige Ge - suche werden in der Bearbeitung zurückgestellt und der Gesuchsteller respek - tive die Gesuchstellerin wird zur Ergänzung aufgefordert.
3 Fragen zum Gesuch können per Telefon über die im Internet bezeichnete Nummer gestellt werden.

§ 10 Frist zur Gesuchseinreichung

1 Gesuche gemäss § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Bst. a können bis spätestens am
30. Juni 2022 eingereicht werden.
2 Gesuche gemäss § 4 Abs. 2 Bst. b oder gemäss Abs. 4 können bis spätes - tens 30. September 2022 eingereicht werden.
3 Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abge - lehnt.

§ 11 Einzureichende Unterlagen

1 Die Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen auf Basis von Art. 5 der alt- Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (Umsatzrückgang) beantra - gen, haben folgende Unterlagen einzureichen:
a. ein vollständig ausgefülltes Gesuch gemäss § 9 Abs. 1;
b. UID-Mitteilung / Ausdruck aus UID-Register;
c. einen Auszug aus dem Handelsregister;
d. die AHV-Jahresschlussabrechnung 2019;
e. die Legitimation der antragsstellenden Person;
f. den aktuellen Auszug des Geschäftskontos (Sichtbarkeit Inhaber und IBAN);
g. die Jahresrechnungen 2018–2019;
h. die Saldoliste der Finanzbuchhaltung 2018–2019 sowie über den Bemes - sungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
i. die Kostenblätter der Finanzbuchhaltung 2018–2019 sowie über den Be - messungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
j. eine vollständige Spartenaufteilung, falls ein Antrag nach Art. 2a der alt- Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes gestellt wird;
k. den Entscheid Auszahlung Kurzarbeitsentschädigung über den Bemes - sungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.034
l. die Abrechnung Corona-Erwerbsersatzentschädigung über den Bemes - sungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
m. die Bewilligung zum reisenden Gewerbe.
2 Die Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen auf Basis von Art. 5b der alt- Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (behördlich geschlossene Un - ternehmen) beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen:
a. Unterlagen gemäss Abs. 1;
b. Jahresrechnungen 2020 und, soweit vorhanden, 2021;
c. die Saldoliste der Finanzbuchhaltung 2020–2021 sowie über den Bemes - sungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
d. die Kontenblätter der Finanzbuchhaltung 2020–2021 sowie über den Be - messungszeitrum gemäss § 4 Abs. 1.
3 Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes haben zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a. einen Betreibungsauszug;
b. revidierte Jahresrechnungen mit Revisionsstellenbericht 2018-2020 und, soweit vorhanden, 2021;
c. Unterlagen zum Nachweis der ergriffenen Selbsthilfemassnahmen.
4 Zur Überprüfung der Anforderungen an die Unternehmen gemäss dieser Ver - ordnung können die Standortförderung und die Finanzverwaltung weitere Bele - ge einverlangen.
5 Soweit keine Unterlagen einverlangt werden, gelten die im Gesuch gemach - ten Angaben als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenwei - se Überprüfung erfolgen.

§ 12 Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen

1 Der Entscheid über das Gesuch auf Härtefallmassnahmen erfolgt mit formlo - ser Mitteilung.
2 Innert 10 Tagen kann bei der Standortförderung eine beschwerdefähige Ver - fügung verlangt werden.
3 Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen, vom Empfang der Verfügung an gerechnet beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

§ 13 Anspruch auf finanzielle Unterstützung

1 Es besteht lediglich im Rahmen der bewilligen Mittel und auf Grundlage voll - ständiger, genehmigungsfähiger Gesuche ein Anspruch auf finanzielle Unter - stützung im Sinne dieser Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.034

§ 14 Rückforderung von Härtefallhilfen

1 Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Unternehmen in - nert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert, falls:
a. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zu - sammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert wer - den müssen;
b. Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes nicht eingehal - ten wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.034
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.02.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.034
22.03.2022 22.03.2022 § 6 Titel geändert GS 2022.040
22.03.2022 22.03.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2022.040
22.03.2022 22.03.2022 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2022.040 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.02.2022 01.03.2022 Erstfassung GS 2022.034

§ 6 22.03.2022 22.03.2022 Titel geändert GS 2022.040

§ 6 Abs. 1 22.03.2022 22.03.2022 geändert GS 2022.040

§ 6 Abs. 2 22.03.2022 22.03.2022 eingefügt GS 2022.040

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.034
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