Gesetz über die Pädagogische Hochschule (215.2)
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Gesetz über die Pädagogische Hochschule

über die Pädagogische Hochschule über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 1980
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. September 1979
2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 2 und 10 der Kantonsverfassung vom 16. November
1890
3 als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Bestand Bestand

Art. 1. Art. 1.

4
1 Der Staat führt in St.Gallen und Gossau eine Pädagogische Hochschule für die Ausbildung der Oberstufen-Lehrkräfte. Aufgabe Aufgabe

Art. 2. Art. 2.

5
1 Die Schule vermittelt in Verbindung von Wissenschaft und Praxis die fachliche, methodisch-didaktische und pädagogische Ausbildung für den Beruf der Oberstufen-Lehrkraft. Sie ist christlichen Grundsätzen verpflichtet. Gliederung Gliederung

Art. 3. Art. 3.

6
1 Die Schule bietet Ausbildungsrichtungen mit sprachlich-historischem und mathematisch-naturwissenschaftlichem Schwerpunkt an.
2 Ihr ist eine Übungsschule angeschlossen. Diese wird mit eigenen Klassen oder mit Klassen von Schulgemeinden geführt. Ausbildungsdauer Ausbildungsdauer

Art. 4. Art. 4.

7
1 Die Ausbildung dauert vier Jahre.
2 Der Erziehungsrat kann in besonderen Fällen, namentlich beim Nachweis einer genügenden pädagogischen Vorbildung, eine kürzere Ausbildung bewilligen. II. Organisation
1. 1. Leitung Leitung Rektor Rektor

Art. 5. Art. 5.

8
1 Der Rektor leitet die Schule, soweit nicht Gesetz, Verordnung oder Reglement etwas anderes bestimmen. Rektoratskommission Rektoratskommission

Art. 6. Art. 6.

9
1 Die Rektoratskommission besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Der Rektor führt den Vorsitz. Wahl Wahl

Art. 7. Art. 7.

10
1 Der Erziehungsrat wählt den Rektor und die übrigen Mitglieder der Rektoratskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl des Rektors bedarf der Genehmigung der Regierung.
2. 2. Studienordnung Studienordnung
11

Art. 9. Art. 9.

13 Lehr- und Methodenfreiheit Lehr- und Methodenfreiheit

Art. 10. Art. 10.

14
1 Die Lehr- und Methodenfreiheit ist im Rahmen der Aufgabe der Schule und der Studienordnung gewährleistet.

Art. 11. Art. 11.

15 III. Studenten Zulassung Zulassung a) im Allgemeinen a) im Allgemeinen

Art. 12. Art. 12.

16
1 Zum Studium wird zugelassen, wer: a) eine anerkannte gymnasiale Maturität besitzt; b) ein anerkanntes Lehrdiplom besitzt; c) ein anerkanntes Diplom einer Fachhochschule besitzt.
2 Der Erziehungsrat kann Vorschriften über die Zulassung weiterer Personen erlassen. b) Beschränkung b) Beschränkung

Art. 13. Art. 13.

1 Bewerber mit zivilrechtlichem Wohnsitz
17 im Kanton St.Gallen werden bevorzugt.
2 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen der Regierung
18 mit anderen Kantonen oder Staaten.
19 c) Zuständigkeit c) Zuständigkeit

Art. 14. Art. 14.

1 Über die Zulassung beschliesst die Rektoratskommission. Studiengelder und Gebühren Studiengelder und Gebühren

Art. 15. Art. 15.

1
...
20
2 Die Regierung
21 bestimmt durch Verordnung
22 die Semester- und Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für den Besuch des freiwilligen Musikunterrichts.
23
3 Die
24 Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen. Disziplinarrecht Disziplinarrecht a) Verantwortlichkeit a) Verantwortlichkeit

Art. 16. Art. 16.

1 Der Student ist für sein Verhalten in Schule und Öffentlichkeit verantwortlich. b) Disziplinarfehler b) Disziplinarfehler

Art. 17. Art. 17.

1 Disziplinarfehler sind: a) Behinderung von Dozenten, Amtsinhabern, Studenten oder Angestellten in ihrer Tätigkeit für die Schule; b) Stören von Veranstaltungen der Schule; c) Verstoss gegen Vorschriften und Weisungen von Behörden oder Schulleitung; d) Unehrlichkeit an Prüfung und Lehrveranstaltung; e) Verhalten, das mit der Zugehörigkeit zur Schule nicht vereinbar ist. c) Disziplinarmassnahmen c) Disziplinarmassnahmen

Art. 18. Art. 18.

1 Disziplinarmassnahmen sind: a) schriftlicher Verweis; b) befristete Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von
1 Der Rektor erteilt den schriftlichen Verweis.
2 Die Dozentenkonferenz beschliesst auf Antrag der Rektoratskommission über die Androhung des Ausschlusses und teilt sie dem Erziehungsrat mit.
3 Der Erziehungsrat beschliesst auf Antrag der Dozentenkonferenz über den Ausschluss. e) vorläufiger Ausschluss von Lehrveranstaltungen e) vorläufiger Ausschluss von Lehrveranstaltungen

Art. 20. Art. 20.

1 Bei schwerem Disziplinarfehler kann der Rektor vorläufig den Ausschluss von Lehrveranstaltungen verfügen. Studentenorganisation Studentenorganisation
26 a) Bestand a) Bestand

Art. 21. Art. 21.

1 Die Studenten bilden zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Schule die Studentenorganisation. b) Organisation b) Organisation

Art. 22. Art. 22.

1 Oberstes Organ ist die Gesamtheit der Studenten.
2 Es erlässt Statuten. Diese bedürfen der Genehmigung des Erziehungsrates, der sie auf Rechtmässigkeit überprüft.
3 Die Statuten dürfen die Rechte der Studenten nicht beschränken und ohne Zustimmung der Betroffenen keine Pflichten auferlegen. Ausgenommen sind die Einführung des Amtszwanges und die Erhebung eines Semesterbeitrages, dessen Höhe die Statuten festlegen. IV. Dozenten
27 Gliederung Gliederung

Art. 23. Art. 23.

1 An der Schule lehren hauptamtliche und nebenamtliche Dozenten. Ausschreibung der Dozentenstellen Ausschreibung der Dozentenstellen

Art. 24. Art. 24.

1 Neu zu besetzende Stellen hauptamtlicher Dozenten werden öffentlich ausgeschrieben.
2 Genügt das Ergebnis nicht, so kann der Erziehungsrat eine weitere Ausschreibung anordnen oder die Stelle durch Berufung besetzen. Hauptamtliche Dozenten Hauptamtliche Dozenten

Art. 25. Art. 25.

28
1 Die hauptamtlichen Dozenten werden vom Erziehungsrat gewählt. Nebenamtliche Dozenten Nebenamtliche Dozenten

Art. 26. Art. 26.

1 Die Lehraufträge an nebenamtliche Dozenten werden vom Erziehungsrat auf Antrag des Rektors erteilt. Pflichtpensum und Entschädigungen Pflichtpensum und Entschädigungen

Art. 27. Art. 27.

1 Die Regierung
29 bestimmt durch Verordnung
30 : a) die Zahl der Pflichtlektionen hauptamtlicher Dozenten; b) die Entschädigung nebenamtlicher Dozenten und deren Entlastung im Mittelschulpensum; c) die Entschädigung für Schulämter. Lehrpflicht Lehrpflicht

Art. 28. Art. 28.

1 Die Dozenten sind verpflichtet, die Lehrveranstaltungen ordnungsgemäss durchzuführen. Kündigung Kündigung

Art. 28bis. Art. 28bis.

31
Dozentenkonferenz Dozentenkonferenz a) Bestand a) Bestand

Art. 30. Art. 30.

33
1 Die Dozenten bilden die Dozentenkonferenz.
2 Der Rektor führt den Vorsitz. b) Zuständigkeit b) Zuständigkeit

Art. 31. Art. 31.

34
1 Die Dozentenkonferenz: a) unterbreitet Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Rektoratskommission; b) nimmt zur Studienordnung Stellung; c) berät Fragen der Ausbildung und der Studienorganisation, soweit sie die Schule in ihrer Gesamtheit betreffen. c) Mitwirkung der Studentenorganisation c) Mitwirkung der Studentenorganisation

Art. 32. Art. 32.

35
1 Bei Fragen der Ausbildung und der Studienorganisation ist die Studentenorganisation in der Dozentenkonferenz durch vier stimmberechtigte Mitglieder vertreten. V. Behörden Regierung Regierung
36 a) Stellung a) Stellung

Art. 33. Art. 33.

1 Die oberste Leitung der Schule obliegt der Regierung
37
. b) Vereinbarungen b) Vereinbarungen

Art. 34. Art. 34.

1 Die Regierung
38 kann mit anderen Kantonen oder Staaten Vereinbarungen über die Zulassung von Studenten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen abschliessen.
39 Erziehungsrat Erziehungsrat

Art. 35. Art. 35.

1 Der Erziehungsrat leitet und beaufsichtigt die Schule.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beaufsichtigung des Unterrichts durch Schulbesuche; b) Mitwirkung bei Diplomprüfungen, wobei er für einzelne Fächer Fachexperten bezeichnen kann; c) Behandlung von Amts- und Lehrberichten; d) Vorbereitung der der Regierung
40 zustehenden Geschäfte. Zuständiges Departement Zuständiges Departement

Art. 36. Art. 36.

1 Das zuständige Departement
41 erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung
42 übertragen werden. V bis
. Verhältnis zu anderen Hochschulen
43 Zusammenarbeit Zusammenarbeit

Art. 36bis. Art. 36bis.

44
1 Pädagogische Hochschule und andere Hochschulen arbeiten in Lehre und Forschung zusammen.
2 Sie nutzen Einrichtungen soweit möglich zusammen.
3 Die Pädagogische Hochschule ist an Aufbau und Betrieb der regionalen didaktischen Zentren beteiligt. VI. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

Art. 38. Art. 38.

1 Beschwerden gegen Dozenten und Studenten sind an den Rektor, Beschwerden gegen Mitglieder der Rektoratskommission an den Erziehungsrat zu richten. Rekurs Rekurs

Art. 39. Art. 39.

46
1 Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Rektors sowie Verfügungen der Rektoratskommission und der Dozentenkonferenz können mit Rekurs beim Erziehungsrat angefochten werden.
2 Über Rekurse gegen die Bewertung von Abschlussprüfungen entscheidet der Erziehungsrat endgültig. VII. Schlussbestimmungen Vollzugsvorschriften Vollzugsvorschriften

Art. 40. Art. 40.

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1 Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über: a) Organisation und Führung der Schule; b) Fortbildung und Beurlaubung der Dozenten; c) Aufgaben der Dozentenkonferenz. Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts

Art. 41. Art. 41.

Das Stipendiengesetz vom 3. Dezember 1968
48 wird wie folgt geändert: In Art. 3 Abs. 1 lit. b werden die Worte «die Sekundarlehramtsschule» ersetzt durch «die Pädagogische Hochschule in St.Gallen»
. Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung

Art. 42. Art. 42.

1 Die Amtsdauer der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes gewählten Dozenten und Inhaber von Schulämtern endet spätestens am 15. April 1984. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 43. Art. 43.

1 Dieses Gesetz wird gleichzeitig mit dem Mittelschulgesetz in Vollzug gesetzt.
2 Die Regierung
49 bestimmt den Vollzugsbeginn. Schlussbestimmungen des Nachtragsgesetzes vom 18. Juni 1998 Schlussbestimmungen des Nachtragsgesetzes vom 18. Juni 1998
50 II. Im Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 1980 wird «Regierungsrat» unter Anpassung an den Text durch «Regierung» ersetzt.
1 nGS 16-23. Vom Grossen Rat erlassen am 22. April 1980; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 12. Juni 1980; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1981/82. Geändert durch Art. 52 des Gesetzes über die Hochschule St.Gallen vom 26. Mai 1988, nGS 23-70 (sGS
217.11); Abschnitt V des III. NG zum VSG vom 18. Juni 1998, nGS 33-57 (sGS 213.1); NG vom 18. Juni 1998, nGS 33-76; KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule vom 3. April 2003, nGS 38-44 (sGS
215.20 ).
2 ABl
1979,
1500.
3 sGS 111.1 .
4 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische
Hochschule.
9 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
10 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
11 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
12 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
13 Aufgehoben durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
14 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
15 Aufgehoben durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
16 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
17 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907, SR 210.
18 Fassung gemäss NG.
19 Vereinbarung über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer (zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton St.Gallen, sGS 215.514, und zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton St.Gallen, sGS
215.515).
20 Abs. 1 aufgehoben durch NG.
21 Fassung gemäss NG.
22 TSG , sGS 215.15.
23 Fassung gemäss NG.
24 Fassung gemäss NG.
25 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
26 Art. 17 der VV zum PHG , sGS 215.21.
27 Art. 18 ff. der VV zum PHG , sGS 215.21.
28 Geändert durch III. NG zum VSG .
29 Fassung gemäss NG.
30 EDBO-MS , sGS 143.4.
31 Eingefügt durch III. NG zum VSG .
32 BesV , sGS 143.2.
33 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
34 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
35 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
36 Fassung gemäss NG.
37 Fassung gemäss NG.
38 Fassung gemäss NG.
39 Vereinbarung über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer (zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton St.Gallen, sGS 215.514, und zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton St.Gallen, sGS
215.515).
40 Fassung gemäss NG.
41 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a GeschR , sGS 141.3.
42 Fassung gemäss NG.
43 Fassung gemäss Kantonsratsbeschluss.
44 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
45 sGS 951.1.
46 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
47 Geändert durch KRB über die Änderung des G über die Pädagogische Hochschule.
48 sGS 211.5.
49 Fassung gemäss NG.
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