Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen
über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (VBBAL) vom 18.12.2013 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28 März 1996 (GORBG); eingesehen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 In dieser Verordnung sollen die Bestimmungen des Gesetzes über den Be - völkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentli - chen Lagen ausgeführt und ergänzt werden (nachstehend: das Gesetz).
Art. 2 Glossar
1 Im Glossar im Anhang 1 werden die spezifischen Begriffe des Bereichs des Bevölkerungsschutzes und der Bewältigung von besonderen und ausseror - dentlichen Lagen erläutert. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Einsatzgrundsätze
1 Die Massnahmen, die in einer besonderen und in einer ausserordentlichen Lage ergriffen werden müssen, werden nach den Grundsätzen der Subsidia - rität, der Solidarität und der Verhältnismässigkeit vorbereitet und durchge - führt.
Art. 4 Aufrechterhaltung der Verwaltungstätigkeit
1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden stellen in besonderen und aus - serordentlichen Lagen einen minimalen öffentlichen Dienst sicher.
2 Sie stellen eine Prioritätenordnung auf für die Verwaltungstätigkeiten, die sichergestellt werden müssen.
3 Sie wirken an der Vorbereitung und an der Durchführung dieser Tätigkeiten mit.
2 Zuständige Behörden
Art. 5 Vorbereitungs- und Koordinationsmassnahmen
1 Das Departement, dem die Sicherheit unterstellt ist, koordiniert die Vorbe - reitung, die Planung, die Ausbildung und die Tätigkeiten, so dass die Ein - satzmittel, die Infrastrukturen und deren Anlagen optimal eingesetzt werden können.
2 Es übt diese Zuständigkeiten über die Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär (nachstehend: die Dienststelle) und das Koordinationsorgan aus.
Art. 6 Koordinationsorgan
1 Das Koordinationsorgan, das der Dienststelle zur Verfügung steht, ist das Kantonale Amt für Bevölkerungsschutz (nachstehend: KABS). Dieses ist als ständiges Verwaltungsorgan in das Kantonale Führungsorgan (nachste -
2 Das KABS unterstützt die betreffenden Departemente des Staates, die Gemeinden und die öffentlichen und privaten Organisationen bei der Durch - führung der Vorbereitungsmassnahmen.
Art. 7 Versorgung
1 Das Departement, dem die Volkswirtschaft unterstellt ist, wird mit den Massnahmen beauftragt, mit denen die Versorgung des Kantons mit lebens - wichtigen Gütern und Dienstleistungen sichergestellt werden kann.
2 Es übt seine Zuständigkeiten über die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit aus.
3 Zwingende Präventionsmassnahmen
Art. 8 Zuständige Behörden
1 Ermächtigt, zwingende Präventionsmassnahmen anzuordnen, sind: a) das KFO; b) die Gemeinderäte, es sei denn, diese hätten ihrem Führungsorgan für diese Aufgabe eine ausdrückliche Delegation erteilt.
Art. 9 Verfahren
1 Die zuständige Behörde stellt den Betroffenen bei der Durchführung der zwingenden Präventionsmassnahme die Verfügung zu.
2 Im Notfall, wenn die Verfügung nicht im Besitz des Ausführungsorgans ist, werden die Betroffenen über den Grund und den Zweck der zwingenden Präventionsmassnahme in Kenntnis gesetzt. Diese, die beispielsweise in ei - nem Evakuationsbefehl bestehen kann, kann über die üblichen Informations - kanäle verbreitet werden (Verfahren "Information Catastrophe Alarme Radio Organisation", nachstehend: ICARO).
3 Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei gilt ausserdem für die Einsätze der Kantonspolizei. *
4 Kantonales Führungsorgan (KFO)
4.1 Organisation
Art. 10 Grundsätze
1 Das KFO hängt administrativ vom Departement, das für die Sicherheit zu - ständig ist, ab.
2 Das KFO wird vom Chef der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär ge - leitet.
3 Ihm gehören Mitarbeiter der Kantonsverwaltung und deren Anstalten sowie Fachleute und das nötige Betriebspersonal an.
4 Die Mitglieder des KFO werden vom Staatsrat für eine Amtsperiode er - nannt. Ihre Zugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Dienstverhältnis. Auf ausdrückliches Gesuch, das sich auf wichtige Gründe stützt, können sie auf Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vorzeitig entlassen werden.
5 Das KFO setzt sich aus folgenden Grundbereichen zusammen, denen fol - gende Fachzellen angehören: a) Adjutantur (ständiges Verwaltungsorgan); b) rechtliche und finanzielle Angelegenheiten und Personalverwaltung; c) Leitung der Information und der Kommunikation; d) Leitung des Nachrichtendienstes; e) Leitung der Operationen (Zellen: Polizei, Rettung und Unterstützung, Gesundheitswesen); f) Leitung der Logistik (Zellen: Logistik und wirtschaftliche Versorgung, technische Dienste); g) territoriale Koordination; h) Führungshilfe (Zellen: Übermittlung, nukleare, biologische und chemi - sche Bedrohung, wissenschaftliche Krisenzelle für Naturgefahren (nachstehend CERISE)).
6 Der Chef des KFO kann die Organisation des Stabs der Lage anpassen.
Art. 11 Verfügbarkeit
1 Jedes Mitglied des KFO stellt abwechselnd mit seinem Stellvertreter sicher, dass es jederzeit verfügbar und erreichbar ist.
2 Der Vorsteher des Departements, dem die Sicherheit unterstellt ist, (nach - stehend: der Departementsvorsteher) genehmigt die organisatorischen und technischen Bestimmungen, die das KFO ergreift, um dafür zu sorgen, dass es jederzeit erreichbar ist.
4.2 Aufgaben
Art. 12 Vorbereitung und Führung
1 Das KFO: a) erstellt die nötigen Notfallplanungen auf der Grundlage der bekannten Gefahren; b) stellt die Führung auf Kantonsebene sicher und setzt die im Kanton verfügbaren Mittel, einschliesslich der vertraglich garantierten privaten Mittel, und die zusätzlichen Mittel des Bundes und der Kantone auf dem ganzen Kantonsgebiet ein; c) ordnet die angemessenen Notfallmassnahmen an; d) übernimmt die Führung auf Gemeindeebene, wenn diese schwach ist; e) stellt eine Verbindung mit den geschädigten Gemeinden sicher; f) beantragt dem Staatsrat oder im Fall einer Delegation dem Departe - mentsvorsteher, interkantonale, eidgenössische oder grenzüberschrei - tende Hilfe in Anspruch zu nehmen; g) sorgt für die Versorgung der kritischen Infrastrukturen mit Hilfsenergie.
Art. 13 Information
1 Das KFO: a) stellt in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, den betreffen - den Departementen und der Gemeinden die Koordination und die Ver - breitung der Information der Bevölkerung sicher; b) es ordnet für die Ereignisse, für deren Bewältigung es zuständig ist, den Alarm an, um der Bevölkerung Verhaltensanweisungen zu geben; c) teilt nach jeder Alarmierung und jeder Verbreitung von Verhaltensan - weisungen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Zentrale das Ende, die Verringerung oder die Aufhebung der Gefahr mit; d) leitet die Kommunikation mit den zuständigen Dienststellen des Staa - tes;
e) informiert regelmässig den Staatsrat oder im Fall einer Delegation den Departementsvorsteher über die Entwicklung der Lage und die getrof - fenen Massnahmen.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Information der Öffentlichkeit und der Behörden bleiben vorbehalten.
Art. 14 Bericht an den Staatsrat
1 Das KFO erstellt nach einer besonderen oder ausserordentlichen Lage einen schriftlichen Bericht an den Staatsrat über seine Tätigkeiten und über die zu treffenden Korrekturmassnahmen.
5 Gemeindeführungsstab und Regionaler Führungsstab (nachstehend: GFS und RFS)
Art. 15 Organisationsgrundsätze
1 Der GFS und der RFS umfassen vor allem folgende Zellen: a) Auskünfte (Verfolgen der Lage); b) Adjutantur und Kanzlei; c) Information; d) Chef Einsatz; e) Ordnung und Sicherheit; f) Rettung und Unterstützung; g) Gesundheitswesen und Hilfe; h) technische Dienste; i) Logistik; j) Naturgefahren.
2 Der GFS oder der RFS wird von einem Stabschef geführt.
Art. 16 Vorbereitung und Führung
1 Der GFS oder der RFS: a) erstellt mit der Unterstützung des KABS die nötigen Notfallplanungen je nach den bekannten Gefahren auf seinem Gebiet, namentlich die Planung des Einsatzes der mobilen Alarmmittel. Eine Kopie der Pla - nungen wird dem KABS übermittelt;
b) stellt die Führung auf Gemeindeebene sicher, setzt seine Mittel und die vertraglich garantierten Mittel ein. Die kantonalen Sanitätsmittel können bei der Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale 144 angefordert werden; c) fordert bei den Nachbargemeinden zusätzliche Mittel an; d) fordert beim KFO zusätzliche Mittel und dessen Unterstützung an; e) erstellt den Stand der Lage und ergreift die nötigen Massnahmen, da - mit die Bevölkerung die dringend nötigen Bedürfnisse decken kann und über angemessene Lebensgrundlagen verfügt.
Art. 17 Information
1 Der GFS oder der RFS: a) stellt die Verbreitung der Information an die Öffentlichkeit sicher und kann sich von der Kantonspolizei unterstützen lassen; b) ordnet für die Ereignisse, für die er zuständig ist, den Alarm für die Verbreitung von Verhaltensanweisungen (ICARO) an; c) informiert das KFO regelmässig über die Entwicklung der Lage und die ergriffenen Massnahmen.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Information der Öffentlichkeit und der Behörden bleiben vorbehalten.
Art. 18 Einsatzleiter
1 Der Einsatzleiter ist im GFS oder RFS integriert, sobald diese aufgeboten werden.
2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen wird seine Rolle vom inter - nen Reglement des Führungsorgans bestimmt.
3 Falls der Einsatzleiter nicht gleichzeitig als Stabschef amtet, ist er diesem unterstellt.
4 In ordentlichen Lagen stellt der Einsatzleiter je nach Art des Ereignisses die Führung gemäss den auf Kantonsebene vorgegebenen Standards si - cher. Diese Standards werden in enger Zusammenarbeit mit den Partnern erarbeitet, die vom Ersteinsatz betroffen werden. Diese werden gemäss den internen Ausbildungskonzepten ihrer Organisation instruiert.
5 Auf Ersuchen des Einsatzleiters setzt die kantonale Zentrale oder die Sani - tätsalarm- und -einsatzzentrale 144 die nötigen Mittel für den Ersteinsatz ein.
6 Ausserdem fallen die Anordnungen, die in einer normalen Lage getroffen werden müssen, unter die Gesetzgebung über die Partner des Bevölke - rungsschutzes.
Art. 19 Gemeindereglement
1 Das Gemeindereglement legt namentlich folgende Punkte fest: a) die Detailorganisation und regelt auf der Grundlage der oben festge - haltenen Grundsätze die Aufgaben des GFS oder des RFS genau; b) die Aufgaben des Stabschefs und dessen finanziellen Kompetenzen; c) die Aufgaben des Einsatzleiters; d) die Entschädigung und die Versicherungsdeckung der Mitglieder; e) das Aufsichtsorgan.
6 Mittel
Art. 20 Anforderung
1 Die Nachbargemeinden, der Kanton und der Bund helfen nur auf Ersuchen des vom Ereignis betroffenen Gemeinwesens und wenn es sich abzeichnet, dass die Gemeindemittel nicht ausreichen oder nicht angemessen sind.
Art. 21 Mobilmachung und Einsatz der Führungsorgane
1 Jedes Führungsorgan stellt die Mobilmachung mit Hilfe des kantonalen Alarmsystems sicher.
2 Die Gemeinden führen in Zusammenarbeit mit dem KABS eine Liste der Unternehmen nach, die in ihrem Kompetenzbereich zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen könnten und die sie zu Hilfe nehmen könnten, wenn die eigenen Mittel erschöpft sind.
3 Es wird auf Gemeinde- und Kantonsebene ein Verzeichnis der Fahrzeuge, Tiefbaumaschinen, Materialien, Räumlichkeiten und weiterer Güter erstellt, die in besonderen und ausserordentlichen Lagen wahrscheinlich gebraucht werden.
4 Der Staat stellt den Gemeinden, den Führungsorganen und den Partnern des Bevölkerungsschutzes eine Informatikplattform zur Verfügung, mit der die Planung nach Absatz 1, 2 und 3 rationell und zentral verwaltet werden kann.
Art. 22 Private Güter
1 Der Zugriff zu unbedingt nötigen privaten Gütern muss in erster Linie ver - traglich sichergestellt werden.
2 Fehlt eine Einigung über die Entschädigung, so gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Requisition.
Art. 23 Kommunikationsmittel
1 Die Kantonspolizei wird mit dem Betrieb, der Überwachung und dem Unter - halt der Funkkommunikationsnetze (Polycom) beauftragt.
2 Gemäss den Modalitäten, die vom Staatsrat und den interessierten Partei - en vertraglich vereinbart wurden, stellt der Staat den Führungs- und Alarm - organen sowie den Partnerorganisationen sein Polycom-Netz zur Verfü - gung. *
3 Die Betriebskosten des Polycom-Netzes werden zu 70 Prozent von den kantonalen Partnern und zu 30 Prozent von den Gemeinden getragen. *
4 Sie werden im Verhältnis zur Wohnbevölkerung auf die Gemeinden verteilt und auf Basis der Betriebsrechnung des Vorjahres in Rechnung gestellt. *
Art. 24 Führungseinrichtungen
1 Um die Führung unter allen Umständen sicherzustellen, werden angemes - sene Räumlichkeiten und zuverlässige Telematikmittel, die mit jenen der verschiedenen Partner des Kantons, der Gemeinden und des Bundes kom - patibel sind, eingerichtet.
2 Der Staatsrat stellt auf kantonaler Ebene die nötigen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Führung zur Verfügung.
3 Die örtlichen Behörden stellen die nötigen Räumlichkeiten und Einrichtun - gen für die Führung durch einen Gemeinde- oder regionalen Stab zur Verfü - gung.
4 Diese müssen Sicherheits- und Dauerbetriebskriterien entsprechen, bei de - nen die anerkannten Gefahren im Kanton berücksichtigt werden.
5 Die Zivilschutzbauten werden den GFS und den RFS zur Verfügung ge - stellt, Bundesrecht bleibt vorbehalten.
7 Warnungs- und Alarmorgan
Art. 25 Kantonales Warnungs- und Alarmorgan
1 Das Kantonale Organ umfasst, für die Entgegennahme der Notrufe 112,
117 und 118 sowie für die Auslösung der Warnung und des Alarms die kantonale Warnungs- und Alarmzentrale (nachstehend: die kantonale Zentrale) und für die Entgegennahme der Notrufe 144 eine Einsatz- und Alarmzentrale.
Art. 26 Organisation der kantonalen Zentrale
1 Die administrative und operationelle Leitung der kantonalen Zentrale wird von der Kantonspolizei sichergestellt, zu der sie gehört.
2 Das Personal der kantonalen Zentrale besteht aus Telefonisten, die Spezialisten auf den Gebieten der Polizei und der Feuerwehr sind.
3 Das Personal der kantonalen Zentrale hat genügend Mitglieder, dass jeden Tag im Jahr ein 24-Stundenbetrieb sichergestellt werden kann.
4 Ausserdem werden die Organisation und die Verwaltung der kantonalen Zentrale in internen Weisungen der Kantonspolizei geregelt.
Art. 27 Aufgaben der kantonalen Zentrale
1 Die kantonale Zentrale hat namentlich folgende Aufgaben: a) Sie gewährleistet die Beständigkeit der Verbindungen, der Formatio - nen für den Ersteinsatz, des Kantonalen Führungsorgans und der Not - fallrufe 112-117-118; b) Sie alarmiert modular das KFO, die GFS und die RFS, je nach Art und Umfang des Ereignisses und gemäss den vorher festgelegten Ausfüh - rungsverfahren; c) Sie löst die Alarmeinrichtungen aus; d) Sie stellt die Übertragung der Verhaltensanweisungen über das ICARO-System sicher; e) Sie stellt die Kontrolle der Warnungen und Alarme, die von den Füh - rungsorganen angeordnet wurden, sicher; f) Sie gewährleistet, dass bei besonderen und aussergewöhnlichen La - gen die Informationen an das KFO übertragen werden, und stellt die Kontrolle sicher;
g) Sie überwacht das Strassennetz mit angemessenen technischen Mit - teln; h) Sie übermittelt den Führungsorganen des Kantons die Warnungen und Alarme, die von der nationalen Alarmzentrale (nachstehend: NAZ) und von den Organen, die für Phänomene im Zusammenhang mit Naturge - fahren verantwortlich sind, verbreitet werden.
2 Die kantonale Zentrale arbeitet gemäss der geltenden Bundesgesetzge - bung mit der NAZ, den öffentlichen oder privaten interkantonalen und grenz - überschreitenden Zentralen zusammen.
Art. 28 Koordination
1 In besonderen und ausserordentlichen Lagen müssen sich die kantonale Zentrale und die Einsatz- und Alarmzentrale 144 absprechen und ihr Vorge - hen koordinieren.
2 Die Organisation, die Aufgaben und die Verwaltung der Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale werden im Gesetz über die Organisation des Rettungswe - sens (GOR) geregelt und gehören nicht zu dieser Verordnung.
8 Warnung und Alarm
Art. 29 Vorbereitung des Alarms
1 Die Vorbereitung des Alarms umfasst: a) die Vorbereitung und die Inbetriebnahme der Alarmierungsmittel; b) die Garantie, dass der über Funk an die Alarmierungsposten übermit - telte Alarmbefehl empfangen wurde; c) die Vorbereitung des Einsatzes des Alarmierungspersonals; d) die Ausarbeitung und die Vorbereitung von Verhaltensanweisungen.
2 Das KABS legt in einer Richtlinie die Grundsätze fest, die die Ausarbeitung der Verhaltensanweisungen regeln.
Art. 30 Wasseralarmdispositiv
1 Bei einem Ereignis, das im Abflussgebiet einer Stauanlage eine Über - schwemmung auslösen könnte, ist der Betreiber der Anlage für die Warnung oder die Alarmierung zuständig.
2 Dieser übermittelt die Ankündigung der Warnung oder des Alarms unmittel - bar der: a) NAZ; b) kantonalen Zentrale.
3 Ausserdem gilt das Bundesgesetz über die Stauanlagen vom 1. Oktober
2010 (StAG).
4 Die Gemeindebehörden sind auf ihrem Gebiet mit der Unterstützung des KABS verantwortlich, den Evakuationsplan bei Wasseralarm zu erstellen und nachzuführen und die Bevölkerung darüber zu informieren.
Art. 31 Dispositiv für allgemeinen Alarm
1 Die Gemeinden stellen den Unterhalt ihres mobilen Alarmierungssystems sicher.
2 Die Dienststelle achtet darauf, dass die Gemeinden ihren Verpflichtungen nachkommen.
9 Ausbildung
Art. 32 Kantonales Ausbildungskonzept
1 Das KABS stellt ein allgemeines Ausbildungskonzept auf, um eine stärkere Koordination zwischen Partnern des Bevölkerungsschutzes sicherzustellen.
2 Das Ausbildungs- und Stabsübungsprogramm und die jährliche Agenda werden vom KABS erstellt und den betreffenden Personen und Dienststellen abgegeben.
Art. 33 Ausbildung des KFO
1 Die Kader des KFO machen von Zeit zu Zeit eine Ausbildung.
2 Das KABS organisiert die nötigen kantonalen Kurse für die Grundausbil - dung und die technische Ausbildung der Mitglieder des KFO.
3 Der Chef des KFO kann das ganze Führungsorgan oder einen Teil davon zu Ausbildungskursen, Übungen und Rapporten einberufen.
4 Die Dienststellen des Staates müssen die Mitglieder des KFO dafür frei - stellen.
Art. 34 Ausbildung der GFS und der RFS
1 Die Angehörigen der Führungsstäbe erhalten eine allgemeine Ausbildung und die technische Ausbildung, die es für ihre Funktion braucht.
2 Das KABS organisiert kantonale Kurse für die Mitglieder der GFS und der RFS. Es legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest, welche Übungen die Stäbe machen müssen.
3 Die Gemeindebehörden vergewissern sich, dass die Angehörigen ihrer Führungsorgane das angemessene Ausbildungsniveau haben.
Art. 35 Überwachung und Kontrolle des Standes der Vorbereitung und
der Planung
1 Das KABS wird beauftragt, periodisch zuhanden der Gemeinderäte die Qualität und den Vorbereitungsstand der Gemeindeführungsstäbe und der regionalen Führungsstäbe zu überprüfen.
2 Falls der Vorbereitungsstand als ungenügend erachtet werden sollte, kann die Dienststelle im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindebehörden die betreffenden Führungsorgane zwingen, Korrekturmassnahmen in den Bereichen der Ausbildung, der Infrastrukturen, der organisatorischen Pla - nungen und der Übungen zu ergreifen.
3 Die Dienststelle gibt den betreffenden Stäben eine vernünftige Frist, um die geforderten Massnahmen zu ergreifen. Nach Ablauf der Frist kann sie auf Kosten der säumigen Gemeinden die nötigen Korrekturmassnahmen anord - nen.
10 Requistionsanspruch
Art. 36 Requisitionsorgane
1 Das Requisitionsorgan wird beauftragt, die von den zuständigen Behörden angeordneten Requisitionen auszuführen.
2 Requisitionsorgan ist: a) der Vorsteher des KFO bei einer Verfügung des Staatsrates; b) der Vorsteher des GFS oder des RFS bei einer Verfügung des Präsi - denten der betreffenden Gemeinde.
Art. 37 Verfahren
1 Wenn mehrere Organe betroffen sind, sprechen sie sich vor einer Requisi - tion soweit möglich ab, damit die Koordination auf regionaler oder kantonaler Ebene sichergestellt wird, und berücksichtigen die Bedürfnisse der verschie - denen Berechtigten angemessen. Kommt es zu keiner Einigung, so ent - scheidet der Vorsteher des KFO. Mit den Eigentümern oder Haltern der ver - fügbaren Güter wird zuerst ein Einverständnis gesucht.
2 Das Requisitionsorgan stellt einen schriftlichen Requisitionsbefehl aus.
3 Das Requisitionsorgan erstellt einen Gutschein in zwei Exemplaren, darauf stehen Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters, die genaue Beschreibung der requirierten Güter und Ort und Datum der Requisition. Das Original wird dem Eigentümer oder Halter als Eigentums- oder Besitz - nachweis abgegeben. Die Kopie geht an den Verwaltungsdienst des Requi - sitionsorgans, das die Entschädigung und die Rückgabe sicherstellt, sobald das Gut nicht mehr gebraucht wird.
Art. 38 Ausnahmen
1 Nicht requiriert werden können: a) Güter im Besitz von diplomatischen Missionen, konsularischen Stellen und internationalen Organisationen, von diplomatischen Vertretern und ihnen gleichgestellten Personen; b) sehr wertvolle Güter, wenn andere für den angestrebten Zweck verfüg - bar sind; c) Kulturgüter im Sinn des Haager Abkommens über den Schutz von Kul - turgütern bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954.
Art. 39 Entschädigung
1 Jeder requirierte Gegenstand gibt Anspruch auf eine Entschädigung pro Tag, einschliesslich des Abgabe- und des Rückgabetags; eine Ausnahme bilden Grundstücke, bei denen nur Anspruch auf Entschädigung des Minder - werts und des Ersatzwerts besteht.
2 Die Schäden, die während der Requisition aufgetreten sind, oder der To - talverlust des Gegenstands (Verbrauch) geben Anrecht auf eine Entschädi - gung des Minderwerts oder auf den Ersatzwert. Die Entschädigung wird in Anbetracht der requirierten Güter oder, wenn das nicht möglich ist, aufgrund des Gutscheins, der vom Anspruchsberechtigten erstellt wurde, festgelegt.
3 Die oben erwähnten Entschädigungen werden gemäss den Empfehlungen der Spezialkommission, die im Gesetz geschaffen wird, berechnet.
Art. 40 Schätzungsexperten
1 Kommt keine Einigung zustande, so werden die Schätzwerte und die Min - derwerte von Expertenkommissionen mit zwei Mitgliedern festgehalten; die - se werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse gewählt, namentlich die Experten, die für Enteignungen im öffentlichen Interesse bezeichnet werden.
2 Die Experten werden fallweise von der örtlich zuständigen Requisitionsbe - hörde grundsätzlich aus Expertenlisten, die von der Kommission zur Verwal - tung des Hilfsfonds (nachstehend KVH) erstellt wird, bezeichnet.
3 Die Entscheide der Expertenkommission können mit einer Verwaltungsge - richtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
Art. 41 Pflichten des Anspruchsberechtigten
1 Der Kanton oder die anspruchsberechtigte Gemeinde stellen den Unterhalt und die Reparatur der requirierten Güter sowie die Unterbringung, die Fütte - rung und die veterinärmedizinische Behandlung der Tiere sicher.
Art. 42 Nicht offensichtliche Schäden
1 Nicht offensichtliche Schäden und Defekte, die die Eigentümer oder Halter der Requisition zuschreiben, müssen dem Requisitionsorgan innert zehn Ta - gen nach der Feststellung gemeldet werden.
2 Der Reparationsanspruch verfällt innert sechs Monaten nach dem Rückga - betag, ausser wenn der Halter beweist, dass er die Schäden in dieser Frist nicht erkennen konnte. Die absolute Verjährung tritt zwei Jahre nach der Rückgabe ein.
Art. 43 Zahlung der Entschädigungen
1 Die Taggelder werden jeweils am Monatsende überwiesen. Diese Überwei - sungen stellen im Fall einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Akontozahlun - gen dar.
2 Entschädigungen für Minderwert oder Ersatzwert werden innert 30 Tagen nach Inkrafttreten des Schätzungsentscheids bezahlt.
3 Ab der Rückgabe oder des Verlusts des requirierten Guts wird ein Ver - zugszins auf der Entschädigung für Minderwert oder Ersatzwert geschuldet. Der Zinssatz wird im Obligationenrecht festgelegt.
Art. 44 Aussetzung der Bewilligungsverfahren
1 Die Entschädigung, die allenfalls aufgrund einer Aussetzung der Bewilli - gungsverfahren geschuldet wird, erfolgt gemäss den geltenden Vorschriften für die Requisition.
11 Kommission zur Verwaltung des Hilfsfonds
Art. 45 * Zusammensetzung
1 Auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements ernennt der Staatsrat für eine Amtsperiode die KVH.
2 Der Kommission gehören 9 bis 11 Mitgliedern an, namentlich: a) der Generalsekretär des für die Sicherheit zuständigen Departements, der den Vorsitz hat; b) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau; c) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Wald und Landschaft; d) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Landwirtschaft; e) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für zivile Sicherheit und Mili - tär; f) ein Vertreter des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt; g) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten; h) ein Vertreter der Direktion der kantonalen Finanzverwaltung; i) der Verantwortliche der Zelle Finanzen des KFO.
3 Die administrative Unterstützung der Kommission übernimmt das für die Si - cherheit zuständige Departement.
Art. 46 Funktionsweise und Aufgaben
1 Die Kommission organisiert sich selbst.
2 Sie legt die Voraussetzung für die Hilfe, die Bestimmung der berücksichtig - ten Kosten und ihre Aufteilung auf mehrere Gemeinden und den Kanton fest.
3 Sie regelt präventiv die Entschädigungen, unter anderem im Bereich der Requisition und für den Einsatz von besonderen Mitteln wie den Transport oder den Helikoptertransport.
Art. 47 Entschädigung der externen Berater
1 Die Berater von ausserhalb der Kantonsverwaltung werden für ihre Anwe - senheit und ihre Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen des Staatsrates über die den dazu ernannten Mitgliedern der Verwaltungs- und beratenden Kommissionen auszurichtenden Entschädigungen sowie die Vergütung von Expertenarbeiten entschädigt.
12 Entschädigung der Mitglieder des Führungsorgans
12.1 Entschädigung des KFO
Art. 48 Entschädigungen für Essen, Unterkunft und zusätzliche Ausga -
ben
1 Bei der Teilnahme an Kursen, Seminaren, Rapporten und Übungen wer - den die Mitglieder des KFO gemäss dem Reglement über die Reiseentschä - digungen der Kantonsverwaltung entschädigt.
2 Zivilschutzangehörige, die dem KFO zur Verfügung gestellt werden, wer - den gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons entschädigt.
Art. 49 Erwerbsersatz
1 Personen, die kein Gehalt vom Staat erhalten oder nicht in den Genuss von Leistungen des Zivilschutzes kommen, haben Anrecht auf einen pauschalen Erwerbsersatz gemäss der Gesetzgebung zum Schutz gegen Feuer und Naturgefahren.
2 In gewissen ausserordentlichen gut begründeten Ausnahmefällen kann der Staatsrat einen höheren Betrag gewähren.
Art. 50 Entschädigungen bei einem Einsatz
1 Wenn das KFO in Betrieb genommen wird, um eine besondere oder aus - serordentliche Lage zu bewältigen, wird das Personal gemäss den vorherge - henden Bestimmungen entschädigt.
2 Besondere Entschädigungen für Nachtdienst, Pikettdienst sowie Dienst an Samstagen, Sonntagen, Fest- und Feiertagen werden gemäss den für die Angehörigen des Korps der Kantonspolizei geltenden Normen ausgerichtet.
3 Weitere Verwaltungsausgaben für die Vorbereitung und den Vollzug der Schutz-, Erste-Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen werden im Rahmen der normalen Zuständigkeitsordnung von den betreffenden Dienststellen ge - tragen.
Art. 51 Pauschalentschädigungen
1 Der Chef des KFO und die Mitglieder des KFO sowie ihre Stellvertreter werden für die Verantwortung, die das Ausüben ihrer Funktion mit sich bringt, und für die ständige Verfügbarkeit gemäss Artikel 12 dieser Verord - nung entschädigt.
2 Der Betrag dieser Entschädigungen wird auf Antrag des Vorstehers des KFO pauschal mit einem Entscheid des Staatsrates festgelegt.
3 Für die Mitglieder des KFO, die der Kantonsverwaltung angehören, werden die Arbeitsstunden, die sie im Einsatz beim KFO geleistet haben und die sie bei ihrer eigentlichen Funktion nicht kompensieren können, zu einem Satz, der ihrem Gehalt entspricht vergütet. Die Bestimmungen über die Überstun - den gelten nicht.
12.2 Entschädigung der Führungsorgane der Gemeinden
Art. 52 Entschädigung für Vorbereitung und Einsatz
1 Die Gemeinden entschädigen das Personal ihrer Führungsstäbe aufgrund ihres einschlägigen Reglements.
2 Die Zivilschutzangehörigen, die den GFS und RFS zur Verfügung gestellt werden, erhalten Sold, Essen und Unterkunft gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons.
13 Schlussbestimmungen
Art. 53 Änderung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss betreffend die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen vom 2. Juni 1992 wird geändert.
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden alle Bestimmungen, die dieser Verordnung widerspre - chen, namentlich das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Organisa - tion im Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen vom 4. No - vember 1992.
Art. 55 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt gleichzeitig mit dem Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von beson - deren und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2013
13.05.2015 22.05.2015 Art. 45 totalrevidiert BO/Abl. 21/2015
20.12.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2017
14.08.2019 01.09.2019 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-069
14.08.2019 01.09.2019 Art. 23 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2019-069
14.08.2019 01.09.2019 Art. 23 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2019-069
21.12.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-104
21.12.2022 01.01.2023 Anhang A1 Annexe 1 à l'article
2 eingefügt RO/AGS 2022-104
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.12.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 52/2013
Art. 2 Abs. 1 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-104
Art. 9 Abs. 3 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. 23 Abs. 2 14.08.2019 01.09.2019 geändert RO/AGS 2019-069
Art. 23 Abs. 3 14.08.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-069
Art. 23 Abs. 4 14.08.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019-069
Art. 45 13.05.2015 22.05.2015 totalrevidiert BO/Abl. 21/2015
Anhang A1 Annexe 1 à l'article
2
21.12.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-104
Anhang 1 zu Artikel 2 VBBAL ( Stand 0 1 . 0 1 . 2 0 23 )
Art. A1 - 1 Glossar
Begriff Definition ABC - Ereignis Freisetzung ionisierender Strahlung und Ra- dioaktivität (Bereich A) oder die uner- laubte/unbeabsichtigte Freisetzung von Or- ganismen oder deren St off wechselprodukten (Bereich B) bzw. Freisetzung, Explosion oder Brand von giftigen Gasen, Flüssigkeiten oder Fest stoff en (Bereich C). Alarmierung Benachrichtigung der zuständigen Behörden, damit diese im Falle eines konkreten Ereig- nisses Massnahmen ergreifen können, sowie der Bevölkerung, um geeignete Verhaltens- anweisungen zu erteilen. Alarmierung (der Bevöl- kerung) Signal, das auf eine unmittelbar bestehende Gefahr aufmerksam macht, und Ausgabe von verbindlichen Verhaltensanweisungen der Behörden an die Bevölkerung. A nm. : Für die Alarmierung können verschie- dene Kanäle verwendet werden, beispiels- weise Sirenen, Mobiltelefone, Radio. a mtliche Mitteilung Weisung zum Ver halten, die von den ermäch- tigten Dienststellen ausgeht und die die Me- dien ohne Änderungen an der Form und am Inhalt verbreiten müssen.
a usserordentliche Lage Unerwartetes Schadenereignis, dessen Aus- wirkungen ein ganzes Kantonsgebiet oder Teile davon betre ffen und das tägliche Leben der Bevölkerung stark beeinträchtigen und dessen Ausmass eine Konzentration aller Einsatzmittel sowie zusätzlicher Ressourcen (Armee, Nachbarkantone, supranationale Unterstützung) erfordert. Um alle Verfahren, Massnahmen und Res sourcen zu koordinie- ren, bedarf es einer Führung. Auf kantonaler Ebene ist das KFO mit Unterstützung der GFS/RFS zuständig. Bedrohung Gesamtheit der Möglichkeiten der staatlichen und nicht staatlichen Akteure, um der Schweiz, ihrer Bevölkerung oder ihren Inte- ressen Schaden zuzufügen. Bereitschaft Befähigung von Organisationen und Syste- men sowie Tauglichkeit der Infrastrukturen, die zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und Funktionen erforderlich sind. b esondere Lage Unerwartetes Schadenereignis, das einen Teil des Territoriums betrifft und die Aktivitä- ten der lokalen Bevölkerung teilweise beein- trächtigt und dessen Auswirkungen und Fol- gen über mehrere Tage oder Wochen hinweg eine Konzentration mehrerer Einsatzmittel zusätzlich zu den üblichen Mitteln ( Zivil- schutz, eventuell Armee) erfordern sowie die Abstimmung mehrerer Verfahren aufeinander durch eine koordinierte Führung. Die Füh- rungsorgane (GFS/RFS) werden je nach Er- bei Bedarf die erforderliche Unterstützu ng. Chef des Führungsor- gans (C FO) Person, die die Gesamtverantwortung für die Entscheidungen des Führungsorgans trägt. Chef Einsatz Person, die als Mitglied des kommunalen Führungsorgans auf Gemeindeebene für den Einsatz der Mittel in einem oder mehreren be- troffenen Sektoren verantwortlich ist.
Chef Operationen Person, die als Mitglied des Kantonalen Füh- rungsorgans auf Kantonsebene für die Koor- dination des Einsatz es der Mittel in einer oder mehreren betroffenen Gemeinden verant- wortlich ist. Ei nsatz Handlungen, die nach dem Eintritt eines Schadenereignisses unternommen werden, um Personen, Tiere, Sach - und ideelle Werte zu retten und zu schützen und um Umweltbe- einträchtigungen so weit wie möglich zu be- grenzen. Einsatzjournal Lückenlos chronologisch geführtes Protokoll, das sämtliche Daten über einen Ereignisab- lauf und die getr off enen Massnahmen zur Er- eignisbewältigung beinhaltet. Einsatzkräfte Sammelbegriff für alle Mitglieder von Organi- sationen wie Polizei, Feuerwehr, Rettungs- dienst e , die für einen Einsatz mobilisiert oder engagiert werden . Einsatzleiter Person, die als Mitglied eines Führungsor- gans für den Einsatz der Mittel an der Front in einem betroffenen Sektor verantwortlich ist. Der Einsatzl eiter kann der Chef Einsatz der Gemeinde sein. Einsatzmittel Partnerorganisation des Bevölkerungsschut- zes, die mit eigener Organisationsstruktur und eigenen Mitteln die Ereignisbewältigung sicherstellt. Einsatznachbespre- chung Rückblickende Besprechung al ler Phasen ei- nes Einsatzes, der Reihe nach, mit allen An- gehörigen eines Führungsorgans mit dem Ziel, Lehren für künftige Einsätze daraus zu ziehen. Einsatzraum Räumlicher Verantwortungsbereich einer Einsatzorganisation. A nm. : K ann in einzelne Abschnitte unterteilt sein.
Einsatzschlussbericht Nach Einsatzende des Führungsorgans vom Stabschef erstellter Bericht über den Einsatz- ablauf. A nm. : Im Schlussbericht wird auch festgehal- ten, was im Hinblick auf künftige Einsätze ver- bessert werden muss. Einsatzvorbereitung Ma ss nahmen, die vor dem Eintritt eines Er- eignisses getro ff en werden, um einerseits die Betroffenen zu warnen und ihnen gegebe- nenfalls Verhaltensempfehlungen zu geben und andererseits die Verantwortlichen in Alarmbereitschaft zu versetzen. Einsatzzentrale Kantonales Warnungs - und Alarmierungsor- gan. Die kantonale Einsatzzentrale ist zustän- dig für die Entgegennahme von Notrufen auf den Nummern 112, 117, 118 und 144 sowie für die Alarmierung. Elektronische Lagedar- stellung NAZ (ELD NAZ ) Passwortgeschützte i nternetbasierende In- formations - und Kommunikationsplattform, die einen zeitverzugslosen Informationsaus- tausch und Wissensgleichstand zwischen al- len Partnern des Bevölkerungsschutzes er- möglicht. A nm. : Die elektronische Lagedarstell ung (ELD) wird von der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) betrieben und dient den Kantonen und Partnerorganisationen zu r Bewältigung von Ereignissen von nationaler, überkantonaler und regionaler Bedeutung. Entschlussfassungs- rapport Rapport bei dem der Chef d es Führungsor- gans die auszuführende Lösung bestimmt bzw. kommuniziert. Ereignis Plötzlicher Eintritt einer bestimmten Kombina- tion von Umständen. A nm. : Im Bereich Bevölkerungsschutz wird dieser Beg riff oft im Sinne vo n Schadene reig- nis gebraucht, das Massnahmen erfordert.
Ersatzführungsstandort Führungsstandort, der jederzeit bezugsbereit ist und der vom Führungsorgan benutzt wird, wenn dieses seine Aufgaben in seinem Hauptführungsstandort nicht mehr erledigen kann und/oder in seinem Hauptführungs- stan dort einer Gefährdung ausgesetzt ist. Ersteinsatzmittel Organisation, die rund um die Uhr über eine Notrufnummer alarmiert werden kann und je- derzeit einsatzbereit ist. Anm.: Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienst Eventualplanung Führungstätigkeit, bei der e ine alternative Planung ausgearbeitet wird, falls sich eine Lage anders entwickelt als erwartet und die ursprüngliche Planung nicht mehr genügt. Fachsystem Elektronisches System, das fachspezifische Informationen zusammenstellt und zur Verfü- gung stellt. Anm.: z. B. Gemeinsame Informationsplatt- form Naturgefahren (GIN), geografische In- formationssysteme (GIS). f este Sirenen Festes Element, das ein Alarmsignal aussen- den kann; dessen Stärke bestimmt den Um- fang des akustisch abgedeckten Gebiets und damit die Di chte dieser Elemente. Führung Gesamtheit der Massnahmen zur Koordina- tion und zum lagegerechten Einsatz der Res- sourcen. Führungseinrichtung Systeme im Führungsstandort , damit das Führungsorgan seine Aufgaben wahrnehmen kann. Anm.: U mfasst unter anderem I nformations - , Führungs - und Kommunikationssysteme so- wie die technische Infrastruktur. Führungskarte Verdichtete Darstellung des führungsrelevan- ten Lagebildes.
Führungsorgan Element, das die Führungsverantwortung trägt , für die Ereignisbewältigung verantwort- lich ist und die Behörd en in der Vorberei tung der Entscheide unterstützt (Siehe KFO, GFS und RFS) . Führungsstandort Einrichtung, die dem Führungsorgan oder der Gesamte insatzleitung Schutz und günstige Bedingungen für die Ausübung der Führung und der Stabsarbeit bietet. Führungsunterstützung Gesamtheit der Mittel und Verfahren zur Si- cherstellung der Führungsfähigkeit der Ein- satzleitung oder des Führungsorgans. Gefährdungsanalyse Systematische Identifikation und Beschrei- bung von Gefährdungen. Anm.: Die Identifikation erfolgt mittels Gefähr- dungskatalog und die Beschreibung mittels Szenarien. Gesamtlage Ganzheitlich betrachtete Lage, die aus ver- schiedenen Teillagen besteht. Grossereignis Schadenereignis, dessen Bewältigung ein Zusammenwirken meh rerer Partnerorganisa- tionen mit Unterstützung von aussen erfor- derlich macht, das jedoch überschaubar ICARO – Alarmierung der Bevölkerung Verfahren, das ein Netz von Sirenen einsetzt, um die Bevölkerung aufzufordern, auf Sofort- ma ss nahmen und Verhaltensanweisungen zu achten. integrales Risikoma- nagement Durch die Betroffenen vereinbarter systema- tischer Umgang mit Risiken mittels ausgewo- gener Massnahmen der Vorbeugung, Bewäl- tigung und Regeneration sowie der Inkauf- nahme von gewissen verbleibende n Risiken bei Katastrophen und Notlagen.
KADAS EDV - Datenbank mit aktualisiertem Inventar der Führungsorgane des ganzen Kanton s so- wie der in den Gemeinden verfügbaren schweren Einsatzmittel und Unterkünfte . Kantonales Führungs- organ (KFO) Das KFO ist für die Führung und die Koordi- nation der Mittel auf kantonaler Ebene zu- ständig. Das KFO wird von Amts wegen tätig, wenn es an lokaler Führung mangelt oder auf Ersuchen der betroffenen Behörden . Katastrophe Natur - oder zivilisationsbedingtes Schaden- ereignis, d as so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die personellen und materi- ellen Mittel der bet roff enen Gemeinschaft überfordert sind. kombinierte Sirenen Festes Element, das zwei Alarmsignale (all- gemeiner Alarm und Wasseralarm) aussen- den kann; deren Stä rke bestimmt den Um- fang des akustisch abgedeckten Gebiets und damit die Dichte dieser Elemente. Kommandoposten Front (KP Front / KP F) Vorübergehende oder mobile Einrichtung, die der Einsatzleitung zur Verfügung steht. Kommandoposten Rück (KP Rück / KP R) Führungsraum, der in erster Linie vom Füh- rungsorgan genutzt wird, solange es die Situ- ation zulässt. Gemeindeführungsstab (GFS) auch: kommunaler Füh- rungsstab Im Falle einer aussergewöhnlichen Lage übernimmt der GFS die Führung auf kommu- naler Ebene. Auf Wunsch der Gemeindebe- hörden kann der Kanton das Gemeindefüh- rungsorgan unterstützen. Koordinationsrapport Rapport, bei dem die Zusammenarbeit des Führungsorgans mit einem externen Partner (z. B. Armee), der das Führungsorgan bei der Bewältigung des Ereign isses unterstützt, auf- gegleist wird.
kritische Infrastruktur Infrastruktur, deren Störung, Ausfall oder Zer- störung gravierende Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Wirtschaft und den Staat hat. Lage (Bereich) Tätigkeitsfeld der Führungsunterstützung, die das Erstellen des Lagebildes und das Vor- nehmen der Lagebeurteilung zugunsten von Schadenplatzkommandos, Einsatzmitteln und/oder Führungsorganen beinhaltet. Lagebeurteilung Bewertung von Feststellungen und Entwick- lungsmöglichkeiten einer Lage sowie der en mögliche Konsequenzen auf die Lage - oder Ereignisbewältigung. Lagerapport Rapport des Führungsorgans zur Steuerung des Einsatzes durch Ausgleich des Wissens- stands, Erkennen von Handlungsbedarf und Regelung des weiteren Vorgehens. Lagewand Wand im Führ ungsraum, die für die Darstel- lung der Lage benutzt wird. Anm.: B einhaltet Informationen wie: Mittel- übersicht, Verbindungen, Führungskarte, wichtige Fakten usw. Lebensgrundlagen Gesamtheit der Elemente, die für das Leben Anm .: Dazu gehören insbesondere die Ver- sorgung mit Nahrungsmitteln, Energie und Rohstoffen, das Funktionieren der Wirtschaft, der unbenachteiligte Zugang zu den interna- tionalen Märkten sowie eine möglichst intakte nationale und grenzüberschreitende Infra- struk tur und Umwelt. Lösungsentwicklung Führungstätigkeit, bei der jede Arbeitsgruppe für das ihr zugewiesene Teilproblem mindes- tens zwei Lösungen ausarbeitet und nach ei- nem vorgegebenen Schema prüft.
Meldefluss Weg, auf dem die Führungsunterstützung Meldungen, die sie entgegengenommen hat, an andere Angehörige des Führungsorgans weiterleitet. m obile Sirenen Mobiles Element, das auf dem Dach eines Fahrzeugs angebracht werden muss und ein Alarmsignal mit begrenzter Stärke aussenden kann (einige zig Met er) . Nachrichtenkarte Topogra f ische Karte, auf die jede eingegan- gene Meldung direkt eingetragen wird. A nm. : M it Zeitangaben, Schaden, Mittel Nationale Alarmzentrale (NAZ) Die Nationale Alarmzentrale ist die Fachstelle des Bundes für die Bewältigung ausseror- dentliche r Ereignisse. Sie ist 365 Tage pro Jahr rund um die Uhr erreichbar und in der Lage, nach dem Ereignis innert einer Stunde in den Einsatz zu gehen. n ormale Lage Unerwartetes, zeitlich und räumlich begrenz- tes Schadenereignis, für das die o rdentlichen Einsatzmittel und Verfahren zur Bewältigung des Schadenereignisses ausreichen (Blau- lichtorganisationen, zu denen vor allem die Polizei, die Feuerwehr und die Sanitäts- dienste gehören). Die Führung liegt bei den Blaulichtorganisationen, die durch spezifi- sche Rechtsvorschriften geleitet werden. Notlage F ür den Bevölkerungsschutz relevante Ereig- niskategorie, die als Merkmal hat, dass der Endzustand aus einer meist langsamen Ent- wicklung heraus entsteht und nur noch schwer zu bewältigen ist, da das System überfordert ist. A nm. : z. B. Pandemie, Flüchtlingszustrom, Strommangellage .
operative Führung Stufe der Führung, die sich mit der partner- übergreifenden Planung, Koordination und Zusammenarbeit beschäftigt, auf der Ziele definiert und Konzepte und Pläne entwickelt werden. Orientierungsrapport Rapport des Führungsorgans zum Präsentie- ren der Problemerfassung, zum Ausgleich des Wissensstands, um Sofortmassnahmen einzuleiten und das weitere Vorgehen zu re- geln. Patientensammelstelle E r ste Sammelstelle für Patienten auf einem Schadenplatz. A nm. : D ient zur Optimierung der E rsten Hilfe. Prävention Massnahmen zur Verhinderung eines Scha- denereignisses oder Begrenzung dessen Auswirkungen. Anm.: Sie entfalten ihre Wirkung vor dem Er- eignis. Priorität – Produkt – Qualität – Quantität – Zeit – Dauer (PPQQZD) Strukturie rte Beschreibung eines Produkts oder einer Leistung mit Prioritäten. Anm.: K reuztabellarisches Formular, das für die Erfassung von gewünschten Hilfeleistun- gen dient. Problemerfa ssung Führungstätigkeit, bei der das Problem in in- haltlich getrennte Teilprobleme unterteilt wird und die Prioritäten, Handlungsrichtlinien und Zuständigkeiten bei der Lösungssuche definiert werden. regionaler Führungs- stab (RFS) In einer ausserordentlichen Lage wird die Führung auf Gemeindeebene durch den RFS sichergestellt. Auf Antrag der lokalen Behör- den kann der Kanton das regionale Füh- rungsorgan unterstützen. Ressource Mittel und Fachwissen, die eine Leistungser- bringung ermöglichen.
Rettungsachse Zu - und Wegfahrtsweg nachrückender Mittel, die insbesondere die Zufahrt zur Sanitäts- hilfsstelle garantieren sollen. Risiko Mass für die Grösse einer Gefährdung, das die Häufigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit und das Schadensausmass eines unerwünschten Ereignisses beinhaltet. Risikoanalyse Systematische Erfassung und Beschreibung der Risiken in einem betrachteten System, mit dem Ziel, Häufigkeiten und Schadensaus- masse von Ereignissen abzuschätzen und darzustellen. Risikobeurteilung Beurteilung der in der Risikoanal yse ermittel- ten Risiken durch Behörden, Fachleute und Bet roff ene hinsichtlich ihrer Tragbarkeit. rückwärtige Führung Element, das Führungstätigkeiten sicher- stellt, die nicht zwingend vor Ort erfolgen müssen, wie etwa Massnahmen im Betreu- ungsbereich oder in der Logistik. Sammelstelle Unver- letzte Stelle zur vorübergehenden Aufnahme von o ff ensichtlich Unverletzten oder ambulant Be- handelten. Sanitätshilfsstelle Stelle zur vorübergehenden ärztlichen Erst- versorgung und Erstellung der Transportfä- higkeit von Pa tienten zur Überführung in den Hospitalisationsraum. Schadenplatz Für die Durchführung eines Einsatzes (Ret- tungen, Räumungsarbeiten usw.) an eine oder mehrere Formationen zugewiesener Verantwortungsbereich. Schadenplatzorganisa- tion Von den Ersteinsatzmi tteln vorgenommene räumliche Gliederung des Schadenplatzes in Zonen, Absperrungen, Achsen, Einrichtun- gen und allenfalls in Einsatzabschnitte.
Schadenraum In mehrere Schadenplätze unterteiltes Ein- satzgebiet der Einsatzkräfte bei einem flä- chendeckenden Schad enereignis. Schutzmassnahme Massnahme zur Verminderung oder Beseiti- gung eines Risikos. Sofortmassnahme Massnahme, die jederzeit umgehend ausge- löst werden kann, um Zeitverlust zu vermei- den. Anm.: Ihre Ausführung darf dem Entschluss nicht vorgreifen. Stabsarbeit Methodisches und koordiniertes Zusammen- wirken der Mitglieder eines Stabes oder eines Führungsorgans, um ein Ereignis oder eine Lage zu bewältigen oder einen Auftrag zu er- füllen. Stabschef (SC) Person, die den Stab leitet und verantwortlich ist für die Abläufe und Prozesse (Stabsarbeit) im Führungsorgan. Stabstagebuch Von einem Stabsmitglied zu führendes Tage- buch, in dem der ganze Einsatz (d. h. jeder einzelne Arbeitsschritt) des Führungsorgans dokumentiert wird. Anm.: Prozesse, die sich nic ht bewährt haben und geändert werden müssen, werden be- sonders vermerkt. strategische Führung Stufe der Führung, die sich mit dem Festle- gen der strategischen Ziele und der Ressour- cen in einem gesetzlichen Rahmen beschäf- tigt. Anm.: D efiniert Leistungsziele, Organisati- onsstrukturen, Aufgaben, Kompetenzen, ver- fügbare Finanz mittel.
Subsidiarität Einsatz von externen Ressourcen auf Ersu- chen der zuständigen Behörde, wenn diese personell und/oder mit ihren Mitteln nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfül- len. t echnische Betriebe Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit Energie (Gas, Elektrizität), Verkehrs - und Kommunikationsinfrastrukturen und Versor- gung mit wesentlichen Gütern. Teilproblem Thematische Gruppierung von inhaltlich zu- sammeng ehörenden Problemaspekten. Triage Informationsverarbeitungsschritt im Rahmen der Führungs - und Lageverarbeitungstätig- keiten, bei dem die Zuverlässigkeit der Quelle und die Glaubwürdigkeit des Meldungsinhalts beurteilt sowie die weitere Verarbeitung und Verbreitung der Meldungsinhalte geste uert wird. Verhaltensanweisung Amtliche A uff orderung zu einem bestimmten Verhalten bei einer sich abzeichnenden Ge- fährdung. Vorsorge Massnahmen zur e ffi zienten und zeitgerech- ten Bewältigung der Auswirkungen eines ein- getretenen Schadenereignisses. A nm. : Diese Massnahmen wirken erst wäh- rend oder nach dem Ereignis. Vorwarnung oder Voral- arm Besteht in einer Information, die entweder für eine begrenzte Dauer oder für eine unbe- grenzte Dauer gegeben wird. Die Information hat keine besondere Massnahme zur Folg e, lediglich eine höhere Aufmerksamkeit bei der Beobachtung der Phänomene angesichts der erhöhten Gefahr (Alarm). Warnung Möglichst frühzeitige Meldung an die zustän- digen Behörden, um sie auf eine Gefährdung aufmerksam zu machen , damit sie sich da- rauf vor bereiten können .
Warteraum Vom Schadenraum abgesetzter Raum, in dem die zur Hilfeleistung eintr eff enden Ein- satzmittel warten, bis sie einsatzorientiert ge- gliedert und ausgerüstet in den Einsatzraum vorstossen. Zeitplanung Führungstätigkeit, durch die sowohl die Zu- sammenarbeit innerhalb des Führungsor- gans als auch die Zusammenarbeit des Füh- rungsorgans mit externen Partnern zeitlich koordiniert wird. Anm.: B einhaltet einen internen und einen ex- ternen Zeitplan, die aufeinande r abgestimmt sein müssen.
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