Wandergewerbegesetz (552.4)
CH - SG

Wandergewerbegesetz

vom 20. Juni 1985
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 10. Januar 1984
2 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich

Art. 1. Art. 1.

1 Dieses Gesetz gilt für: a) Märkte; b) Wandergewerbe; c) öffentliche Sammlungen.
3
2 Es regelt den Warenhandel mit Endverbrauchern und die Dienstleistungen.
3 Es wird nicht auf den Handel mit Nutztieren angewendet. Bewilligung Bewilligung a) Pflicht a) Pflicht

Art. 2. Art. 2.

1 Einer Bewilligung bedarf, wer: a) auf einem Markt Waren oder Dienstleistungen anbietet; b) das Wandergewerbe ausübt. b) Ausnahme b) Ausnahme

Art. 3. Art. 3.

1 Keiner Bewilligung bedarf, wer an einem Markt auf dem Gebiet der politischen Gemeinde teilnimmt, in der er eine gewerbliche Niederlassung hat. c) Voraussetzungen c) Voraussetzungen

Art. 4. Art. 4.

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes bietet.
2 Die Bewilligung bezeichnet den Verantwortlichen.
4 Dieser muss das 20. Altersjahr vollendet haben und darf in den vorangegangenen zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend gewerbepolizeiliche Vorschriften oder Auflagen verletzt haben.
3 Die Altersgrenze kann ausnahmsweise herabgesetzt werden. d) Entzug d) Entzug

Art. 5. Art. 5.

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen. Verbot Verbot

Art. 6. Art. 6.

1 Der Regierungsrat verbietet durch Verordnung das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
5 , wenn sie oder die Vertriebsform Missbräuche besonders leicht ermöglichen oder das sittliche Empfinden verletzen. Auskunftspflicht Auskunftspflicht

Art. 7. Art. 7.

1 Den zuständigen Organen ist Auskunft zu erteilen und die Besichtigung der Waren zu ermöglichen.
2 Im Wandergewerbe ist ausserdem Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. II. Markt
1 Die politische Gemeinde ist Bewilligungs- und Aufsichtsinstanz. Gebühr Gebühr

Art. 10. Art. 10.

1 Die politische Gemeinde kann eine Gebühr erheben. III. Wandergewerbe Begriff Begriff

Art. 11. Art. 11.

1 Als Wandergewerbe gelten: a) Hausierhandel; b) Betrieb eines Verkaufswagens; c) Betrieb eines Wanderlagers; d) Handwerk im Umherziehen; e) freiwillige öffentliche Versteigerung.
6 Wandergewerbe auf einem Markt Wandergewerbe auf einem Markt

Art. 12. Art. 12.

1 Wird das Wandergewerbe auf einem Markt ausgeübt, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Markt. Hausierhandel Hausierhandel

Art. 13. Art. 13.

1 Hausierhandel betreibt, wer im Umherziehen Waren ungerufen zum Verkauf anbietet. Verkaufswagen Verkaufswagen
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Art. 14. Art. 14.

1 Einen Verkaufswagen
8 betreibt, wer regelmässig wenigstens einmal wöchentlich an zum voraus bestimmten Orten Waren zum Verkauf anbietet. Wanderlager Wanderlager

Art. 15. Art. 15.

1 Ein Wanderlager betreibt, wer ohne ständige Verkaufsräume oder ausserhalb seiner ständigen Verkaufsräume an einem Ort zeitlich begrenzt Waren zum Verkauf anbietet. Handwerk im Umherziehen Handwerk im Umherziehen

Art. 16. Art. 16.

1 Handwerk im Umherziehen betreibt, wer im Umherziehen ungerufen die Ausführung handwerklicher Arbeiten anbietet. Ausnahmen Ausnahmen

Art. 17. Art. 17.

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes über Bewilligung und Gebühren im Wandergewerbe werden nicht angewendet auf: a) den Verkauf von Lebensmitteln
9 , Schnittblumen und Zeitungen; b) den Tausch gleichartiger Waren, auch bei Aufzahlung eines Mehrpreises; c) den Betrieb eines Wanderlagers am Ort der ständigen gewerblichen Niederlassung des Verkäufers sowie an nationalen und regionalen Messen und Ausstellungen; d) Verkäufe, die von den zuständigen Behörden in Verfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
10 durchgeführt werden; e) die freiwillige öffentliche Versteigerung
11 eigener Waren durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen; f) die freiwillige öffentliche Versteigerung
12 eigenen Hausrats; g) die freiwillige öffentliche Versteigerung
13 von Fahrhabe landwirtschaftlicher Betriebe durch den Eigentümer, der den Betrieb selbst bewirtschaftet hat; h) den gelegentlichen Verkauf von Waren für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke.
1 Die Bewilligung wird längstens für ein Jahr erteilt. Aufsicht Aufsicht

Art. 20. Art. 20.

1 Die politische Gemeinde ist Aufsichtsinstanz. Zeitliche Beschränkungen Zeitliche Beschränkungen a) Hausierhandel und Handwerk im Umherziehen a) Hausierhandel und Handwerk im Umherziehen

Art. 21. Art. 21.

1 Hausierhandel und Handwerk im Umherziehen dürfen an Werktagen von
08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 19.00 Uhr, vor öffentlichen Ruhetagen
15 bis 16.00 Uhr ausgeübt werden.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen festlegen.
16 b) übrige Wandergewerbe b) übrige Wandergewerbe

Art. 22. Art. 22.

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1 Für Verkaufswagen, Wanderlager und freiwillige öffentliche Versteigerungen gelten die Ladenöffnungszeiten nach dem Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung
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. Gebühr Gebühr

Art. 23. Art. 23.

1 Der Staat erhebt eine Gebühr.
19 IIIbis. Öffentliche Sammlungen
20 Bewilligung Bewilligung

Art. 23bis. Art. 23bis.

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1 Eine öffentliche Sammlung bedarf der Bewilligung. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Wohltätigkeit durch die öffentliche Sammlung nicht missbraucht wird; b) Gewähr besteht für eine zweckmässige Verwendung der gesammelten Mittel; c) der Zeitpunkt der Sammlung mit anderen öffentlichen Sammlungen in Einklang steht. Zuständigkeit Zuständigkeit

Art. 23ter. Art. 23ter.

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1 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind; a) die zuständige Stelle des Staates für öffentliche Sammlungen im Kantonsgebiet oder in grösseren Teilen davon. Sie orientiert die betroffenen politischen Gemeinden; b) die von den Konfessionsteilen und den öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften bezeichneten Stellen für öffentliche Sammlungen, die sich auf Konfessionsangehörige beschränken; c) der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Dienststelle für alle übrigen öffentlichen Sammlungen. IV. Straf- und Schlussbestimmungen Übertretungen Übertretungen

Art. 24. Art. 24.

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) ohne Bewilligung an einem Markt teilnimmt oder das Wandergewerbe ausübt; b) verbotene Waren oder Dienstleistungen anbietet; c) den zuständigen Organen die Auskunft, die Besichtigung der Waren oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert; d) zeitliche Beschränkungen missachtet.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts
1 Gewerbe, die durch die Wandergewerbegesetzgebung
24 geregelt sind;

Art. 11 Abs. 1. Art. 11 Abs. 1.

1 Die Verkaufsgeschäfte sind an Werktagen spätestens um 19.00 Uhr sowie an den Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen
25 spätestens um 17.00 Uhr und von hohen Feiertagen
26 spätestens um 16.00 Uhr zu schliessen. Örtliche Anlässe

Art. 13. Art. 13.

1 Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes
27 oder des Ladenschlussreglementes der Gemeinde bewilligen für: a)Festanlässe, Markttage, nationale und regionale Messen und Ausstellungen sowie sportliche und andere Veranstaltungen; b)freiwillige öffentliche Versteigerungen
28 und die Vorbesichtigung der Versteigerungsware; c)Verkaufsgeschäfte an jährlich höchstens vier Tagen je Verkaufsstelle.
2 Die Bewilligung wird nicht erteilt für Weihnachten, für den Karfreitag, für den Oster- und Pfingstsonntag und für den Eidgenössischen Bettag. b) Gesetz über die Strafrechtspflege b) Gesetz über die Strafrechtspflege

Art. 26. Art. 26.

Das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 9. August 1954
29 wird wie folgt geändert: In Art. 244 Abs. 1 Ziff. 3 lit. b wird das Wort «Hausierhandel» aufgehoben.

Art. 244 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d (neu). Art. 244 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d (neu).

1 Das Verfahren vor den Gemeindebehörden findet statt:
3.Bei Übertretungen kantonalen Rechtes; ausgenommen sind: d)Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das Wandergewerbe nach dem Wandergewerbegesetz
30 ; Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 27. Art. 27.

1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über den Marktverkehr und das Hausieren vom 28. Juni
1887
31 ; b) das Nachtragsgesetz zum Gesetz über den Marktverkehr und das Hausieren vom 31. Dezember 1894
32
. Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung

Art. 28. Art. 28.

1 Bewilligungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bis zu ihrem Ablauf. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 29. Art. 29.

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
1 Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1985; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Juni 1985; in Vollzug ab 1. April 1986. Geändert durch Art. 50 SHG vom 27. September 1998, nGS 33-
104 (sGS 381.1); Art. 17 des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni
2004, nGS 39-88 (sGS 552.1 ).
8 Art. 10 WGV , sGS 552.41.
9 Eidg Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, SR 817.02
10 BG über Schuldbetreibung und Konkursvom 11. April 1889, SR 281.1.
11 Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR
220.
12 Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR
220.
13 Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR
220.
14 Art. 11 WGV , sGS 552.41.
15 Art. 2 RTG , sGS 454.1.
16 Art. 13 WGV , sGS 552.41.
17 Geändert durch G über Ruhetag und Ladenöffnung.
18 sGS 552.1 .
19 Vgl. Nrn. 21.03 bis 21.06 GebT , sGS 821.5.
20 Eingefügt durch SHG.
21 Eingefügt durch SHG .
22 Eingefügt durch SHG .
23 sGS 552.1.
24 WGG , sGS 552.4 und WGV , sGS 552.41.
25 Art. 2 RTG , sGS 454.1.
26 Art. 3 RTG , sGS 454.1.
27 sGS 552.1.
28 Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR
220.
29 sGS 962.1.
30 sGS 552.4.
31 nGS 12-74 (sGS 552.3).
32 nGS 12-75 (sGS 552.31).
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