Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) Vom 11. November 2009 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 2, 7 Abs. 5, 8 Abs. 2, 9 Abs. 5,
15 Abs. 3, 18 Abs. 2, 21 Abs. 3, 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 1 ) , * beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt a) Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im G esundheitswesen, b) Meldeverfahren für 90 Tage - Dienstleistungserbringende, c) Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen, d) Berufsausübung und Berufspflichten.
§ 2 Zuständige Behörde
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (Depart ement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2 Insbesondere ist es für das Bewilligungswesen gemäss den §§ 4 – 21 und 25 – 27, für Aufsicht, Verbot und Disziplinarmassnahmen gemäss den §§ 22 – 24 sowie für Auf- sicht und Massnahmen gemäss den §§ 48 und 49 GesG zuständig.
3 Das Departement ist die gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 2 ) und Art. 28 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 3 ) zuständige Behörde. *
1 ) SAR 301.100
2 ) SR 811.11
3 ) SR 935.81
2. Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs - und
Meldeverfahren
2.1. Bewilligungen
§ 3 Gesuchstellung
1 Das Bewilligungsgesuch ist dem Departement rechtzeitig schriftlich zusammen mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen in Kopie einzureichen.
2 Gesuchstellende um Bewilligungserteilung gemäss den §§ 8 und 9 Abs. 1 GesG sind die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Berufsausübungsbewillig ung be- ziehungsweise ihre Erbberechtigten.
3 Gesuchstellende Person um Bewilligungserteilung an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen gemäss den §§ 25 und 27 GesG ist die gesamtverantwortliche Leitungsperson.
4 Die Gesuchstellung hat immer im Einz elfall und persönlich zu erfolgen.
§ 4 Prüfung des Gesuches
1 Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen, b) eine Inspektion der Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkei ten durchzufüh- ren, c) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, dem Departement die erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 5 Bewilligung
1 Bewilligungen sind nicht übertragbar.
2 Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Be- willigung vorliegt.
§ 6 Mutationen
1 Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung oder Verlegung der Tätigkeit, Änderungen der Personalien, der Geschäfts - oder Privatadresse un d der Gesellschafts- form sowie Mutationen bei den Medizinalpersonen, die zur Stellvertretung oder As- sistenz bewilligt sind, müssen dem Departement umgehend schriftlich gemeldet wer- den. *
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung haben dem Departe ment zu- sätzlich bauliche Veränderungen, Änderung der Organisation und der Gesellschafts- form, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und des Tätigkeitsgebiets sowie Ver- änderungen bei der Leitung und der Stellvertretung zu melden. *
2.2. Meldungen gemäss § 6 GesG
§ 7 Meldeverfahren
1 Meldungen für 90 - Tage Dienstleistungserbringende mit Berufsausübungsbewilli- gung in einem anderen Kanton sind dem Departement rechtzeitig schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen und Angaben einzureichen. Der Meldu ng sind in Kopie insbesondere beizulegen: * a) Diplom beziehungsweise Ausbildungsabschluss, b) Angaben zu Beginn und Dauer der Tätigkeit sowie Ort der Ausübung, c) * gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons, d) aktuelle Unbedenklichkeitsbestä tigung der zuständigen Gesundheitsbehörde und e) tabellarischer Lebenslauf.
2 Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden finden die Bestimmungen des BGMD 1 ) sowie Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 der VMD 2 ) analoge Anwendung. Weiter sind auf Verlangen insbesondere einzureichen: * a) * Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei dieser in der Re- gel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen ist, b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in einer schweizeri- schen Amtssprache abgefasst sind.
3 Das Depart ement kann zusätzliche Unterlagen einfordern.
4 Die Meldung hat persönlich zu erfolgen.
5 Bei Meldungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6 Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern.
7 Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung der Tätigkeit, Änderungen der Personalien sowie der Geschäftsadresse oder Privatadresse sind dem Departement umgehend schriftlich zu melden.
§ 8 Bestätigung
1 Das Departement teilt der gemäss § 7 Abs. 1 meldepflichtigen Person schriftlich mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann. *
2 Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.
1 ) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) vom
14. Dezember 2012 (S R 935.01)
2 ) Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Ber ufen (VMD) vom
26. Juni 2013 (SR 935.011 )
3. Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im
Gesundheitswes en
3.1. Generelle Voraussetzungen
§ 9 Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss den §§ 4, 8, 9 und 27 GesG sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Nachweis der Erfüllung der fachlichen Vor aussetzungen für den entsprechen- den Beruf, insbesondere Diplome, Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungs- titel, b) tabellarischer Lebenslauf, c) aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister. Bei Personen, die noch nicht fünf Jahre in der Schweiz leben, zu sätzlich ein Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslandes, d) Akademische Titel falls vorhanden, e) Nachweis über die Absolvierung der verlangten praktischen Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss (bei Teilzeit erhöht sich die Dauer entsprechend) und f) Angaben zu Ort der Tätigkeit und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Ausbildungsabschlus- ses haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: a) * Nachweis über g ute Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei dieser in der Re- gel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen ist, b) beglaubigte Übersetzung der Do kumente, falls sie nicht in einer schweizeri- schen Landessprache abgefasst sind.
2 bis Bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 4 GesG sind zusätzlich folgende Nachweise zu erbringen: * a) * Vorliegen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, b) * Angaben zu zweckmässigen Räumen, erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln und c) * Angaben zur Gesellschaftsform.
3 Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlan- gen, insbesondere ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand der gesuch- stellenden Person im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht.
4 Personen, welche die beantragte Tätigkeit bereits in einem andern Kanton oder Staat selbstständig ausgeübt haben, haben neben einer gültigen Berufsausübungsbewi lli- gung eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Recht- mässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tätigkeit beizubringen. *
5 Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nach- frist zur Verbesserun g anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6 Das Departement kann für die einzelnen Berufe vollzugserläuternde Richtlinien er- lassen.
3.2. Berufsausübungsbewilligungen gemäss § 4 GesG
§ 10 Berufsausübungsbewilligung
1 Eine Berufsausübungsbewilligun g ist für die fachlich selbstständige Ausübung fol- gender Berufe erforderlich: a) Medizinalberufe gemäss Medizinalberufegesetz, b) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker, c) Drogistinnen und Drogisten, d) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, e) Ernäh rungsberaterinnen und Ernährungsberater, f) Hebammen und Entbindungspfleger, g) Logopädinnen und Logopäden, h) Medizinische Masseurinnen und Masseure, i) Osteopathinnen und Osteopathen, k) Optikerinnen und Optiker beziehungsweise Optometristinnen und Optom etris- ten, l) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, m) Podologinnen und Podologen, n) Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, o) * Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, p) * Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker, q) * Neuropsychologinnen und Neuropsychologen.
2 Die Berufsausübungsbewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.
3 Sie berechtigt zur fachlich selbstständigen Ausübung unabhängig davon, ob der Be- ruf wirtschaftlich selbstständig ausgeübt wird. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist gegenüber der Aufsichtsbehörde für ihr oder sein Handeln verantwortlich. *
4 Als selbstständige Ausübung gilt sowohl die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als auch die Berufsausübung in eigener fachli- cher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kanton und Gemeinden, soweit nicht andere Bestimmungen vorgehen. *
§ 11 * ...
§ 12 Medizinalberufe
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung der Medizinalberufe richtet sich aus- schliesslich nach Bundesrecht.
§ 13 Dentalhygiene
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin oder Dental- hygieniker setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ausweist über a) ein eidgenössisches Diplom einer höheren Fachschule oder einen als gleichwer- tig anerkannten Ausbildungsabschluss und b) nach Abschluss der Ausbildung eine zweijährige praktische Tätigkeit in un- selbstständiger Stellung in der Schweiz.
§ 14 Drogistin un d Drogist
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin oder Drogist setzt vo- raus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Diplom einer höheren Fachschule ausweist.
§ 15 Ergotherapie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Ergotherapeutin oder Ergothera- peut setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfül- lung der in Art. 48 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom
27. Juni 1995
1 ) genannten Anfo rderungen ausweist.
2 Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisation gemäss § 37 aus.
§ 16 Ernährungsberatung
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Ernährungsberaterin oder Ernäh- rungsberater setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 50a der KVV genannten Anforderungen ausweist.
§ 17 Hebamme und Entbindungspfleger
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfle- ger setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfül- lung der in Art. 45 Abs. 1 lit. a und b KVV genannten Anforderungen ausweist.
§ 18 Logopädie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde setzt vora us, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 50 KVV genannten Anforderungen ausweist.
1 ) SR 832.102
§ 19 Medizinische Massage
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als medizinische Masseurin oder me- dizinischer Masseu r setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss ausweist. *
§ 20 Osteopathie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Osteo pathin oder Osteopath setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein interkantonales Diplom der Gesundheitsdirektorinnenkonferenz und Gesundheitsdirektorenkonferenz ausweist.
§ 21 Augenoptik bzw. Optometrie
1 Die Bewilligung z ur selbstständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenopti- ker mit Berechtigung zur Beratung, Anpassung und zum Verkauf von Sehhilfen auf Verordnung einer berechtigten Fachperson hin setzt voraus, dass sich die Gesuchstel- lerin oder der Gesuchsteller übe r ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss ausweist.
2 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenopti- ker mit umfassenden Befugnissen (Refraktionsbestimmungen, Anpass ung und Ab- gabe von Kontaktlinsen, Durchführung von Funktionstests und optometrischen Mes- sungen) setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Diplom mit höherer Fachprüfung oder als Bachelor of Science in Op- tom etrie oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss ausweist.
§ 22 Pflege
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefach- mann setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Er- f üllung der in Art. 49 KVV genannten Anforderungen ausweist.
2 Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisation gemäss § 38 aus.
§ 23 Podologie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe setzt vo- raus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Diplom einer höheren Fachschule oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbil- dungsabschluss ausweist.
§ 24 Physiotherapie
1 Die Bewilligung zur selbststä ndigen Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiothe- rapeut setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Er- füllung der in Art. 47 KVV genannten Anforderungen ausweist.
§ 25 Psychotherapie
1 Die Bewilligung zur selbstständige n Tätigkeit als Psychotherapeutin oder Psycho- therapeut richtet sich nach Bundesrecht. * a) * ... b) * ... c) * ...
§ 25a * Naturheilpraktik unter eidgenössisch anerkanntem Diplom
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder Natu r- heilpraktiker setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über das eidgenössische Diplom oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsab- schluss in Naturheilpraktik ausweist.
§ 25b * Neuropsychologie
1 Die Bewilligung zur sel bstständigen Tätigkeit als Neuropsychologin oder Neuropsy- chologe setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 50b KVV genannten Anforderungen ausweist.
3.3. Unselbstständige Tätigkeit
§ 26 Qualifikation
1 Universitäre Medizinalpersonen werden gemäss § 8 GesG zur Assistenz bewilligt, wenn sie in fachlicher Hinsicht die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 15 und
36 Abs. 1 MedBG erfüllen. Des Weiteren haben sie die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen. *
§ 27 Assistentenbewilligung
1 Assistentenbewilligungen gemäss § 8 GesG werden einer Bewilligungsinhaberin oder einem Bewilligungsinhaber bei einem Vollzeitpensum im Umfang von höchstens
200 Stellenprozent erteilt.
2 Bei Zahnär ztinnen und Zahnärzten kann dieses Pensum auf maximal zwei Personen verteilt werden. Bei Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Chi- ropraktorinnen und Chiropraktoren kann dieses Pensum auf maximal vier Assisten- tinnen und Assistenten aufget eilt werden.
3 Bei Apotheken erfolgt die Beurteilung der Anzahl Assistentinnen und Assistenten im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung. Auf die Festlegung einer Maximal- zahl wird verzichtet.
4 Assistentenbewilligungen gemäss § 8 GesG können befristet er teilt werden.
§ 28 Aufsicht und Anwesenheit
1 Bei unselbstständiger Tätigkeit ist im Regelfall die gleichzeitige Anwesenheit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers vorausgesetzt. Die Bewilli- gungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann sich pro Kalenderjahr maximal während 40 Arbeitstagen durch die fachlich unselbstständig tätige Person vertreten lassen.
2 Die fachlich unselbstständig tätige Person darf nur in der Praxis beziehungsweise dem Geschäft der Bewilligungsinhaberin oder des Be willigungsinhabers eingesetzt werden.
§ 28a * Fachlich unselbstständige Tätigkeit in tiermedizinischen Praxen
1 Die Dauer der Assistenzzeit in einer tiermedizinischen Praxis im Kanton Aargau ist bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Stellenprozen t auf maximal fünf Jahre, bei einem geringeren Beschäftigungsgrad auf maximal sieben Jahre beschränkt.
2 Nach Ablauf der Dauer der Assistenzzeit gemäss Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen. Die zuständige Be hörde kann auf Gesuch hin Ausnahmen von dieser Antragspflicht bewilligen und Auflagen verfügen.
3 In Abweichung vom Regelfall gemäss § 28 Abs. 1 genügt bei fachlich unselbststän- diger Tätigkeit in einer tiermedizinischen Praxis die gleichzeitige Erreichbarkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
§ 29 * ...
3.4. Stellvertretungen gemäss den §§ 9 und 27 GesG
§ 30 Qualifikation
1 Die Stellvertretung gemäss den §§ 9 und 27 GesG hat in fachlicher Hinsicht grund- sätzlic h über sämtliche Voraussetzungen, welche für die Erteilung einer Berufsaus- übungsbewilligung nötig sind, zu verfügen. Des Weiteren hat sie die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen. *
2 Bei Ärztinnen und Ärzten kann bei genügender fachlicher Qualifikation der Stell- vertretung sowie bei Aufsicht durch eine räumlich nahe tätige Bewilligungsinhaberin oder einen Bewilligungsinhaber oder bei Aufsicht durch ein nahe gelegenes Spital auf den Weiterbildungstitel verzichtet werden.
3 Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhabe- rin oder dem Inhaber der Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbe- willigung.
4 Bei Stellvertretungen von Apothekerinnen und Apothekern wird auf den eidgenös- sisch en Weiterbildungstitel verzichtet. *
§ 31 Stellvertreterbewilligungen
1 Die Stellvertretung bei Abwesenheit von Medizinalpersonen ist unter Vorbehalt von
§ 28 Abs. 1 bewilligungspflichtig.
2 Bewilligungen für Stellvertretungen werden für längstens ein Jah r erteilt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
3 Die Bewilligung kann auf zwei Personen aufgeteilt werden. Das Pensum darf ge- samthaft nicht mehr als 100 Stellenprozent betragen.
4 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Medizinalperson, die im Kanton Aargau be- reits eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung besitzt, genügt eine Meldung mit den Angaben über die Personalien, den Umfang und die Zeitdauer der Stellvertre- tung. *
5 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Medizinalperson, die in e inem anderen Kanton eine gültige entsprechende Berufsausübungsbewilligung besitzt, sind zusätzlich zu den üblichen Unterlagen jene Berufsausübungsbewilligung sowie eine aktuelle Unbe- denklichkeitsbestätigung einzureichen. *
6 Stellvertreterinnen und Stellve rtreter dürfen keine eigenen Assistentinnen oder As- sistenten beschäftigen.
7 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Stellvertretung in Organisationen und Betrieben gemäss § 27 GesG.
§ 32 Registereintrag
1 ... *
4. Bewilligungen an Organisationen und B etriebe im
Gesundheitswesen
4.1. Generelle Voraussetzungen
§ 33 Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 25 GesG sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Nachweis der Erfüllung der fachl ichen, strukturellen und personellen Voraus- setzungen für den entsprechenden Betrieb oder die Organisation, b) Angaben zu zweckmässigen Räumen, erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln entsprechend den angebotenen Leistungen, c) Betriebs - und Leistungskonzep t, d) Nachweis über eine zweckmässige Führungsorganisation, welche die Verant- wortlichkeiten und Kompetenzen der gesamtverantwortlichen Leitungsperson aufzeigt,
e) Angaben zur Personalsituation (Stellenplan) inklusive Angaben zur Ausbil- dung, f) Regelung der Stellvertretung und Angaben zu deren Qualifikationen, g) * Angaben zu Öffnungs - und Geschäftszeiten und h) * Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
2 Die fachverantwortliche Leitungsperson hat den Nachweis zu erbringen, dass sie a) * den Betrieb hauptberuflich führt und mindestens 30% der allgemein üblichen Öffnungszeit mit ihrer Anwesenheit abdeckt, b) * ... c) sofern sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Betriebes ist, fachlich unab- hängig ist.
3 Die Stellvertretung gemäss § 26 Abs . 1 lit. d GesG hat in fachlicher Hinsicht grund- sätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche auch die fachverantwortliche Lei- tungsperson zu erfüllen hat, zu verfügen. Bei Geeignetheit kann vom Nachweis der verlangten praktischen Tätigkeit abgesehen werd en. Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebs- bewilligung.
4 Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlan- gen, insbesondere zum Hygiene - und Sicherheitsk onzept sowie Angaben zum Quali- tätsmanagement. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 lit. c GesG.
5 Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nach- frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6 Das Departement kann für die einzelnen Betriebe und Organisationen vollzugser- läuternde Richtlinien erlassen.
§ 34 Bewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und auf den bezeichneten Betrieb oder die Organisation au sgestellt. Bei verschiedenen Betriebsstandorten sind separate Bewilligungen notwendig. *
2 Veränderte räumliche und betriebliche Verhältnisse wie örtliche Verlegung, Neu - oder Umbau und Wechsel der gesamtverantwortlichen Leitungsperson erfordern eine neue Bewilligung.
4.2. Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
§ 35 Betriebsbewilligung
1 Eine Betriebsbewilligung benötigen folgende Organisationen und Betriebe im Ge- sundheitswesen: a) Apotheken, b) Drogerien, c) Organisationen der Ergotherapie,
d) Organisatio nen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, e) Laboratorien, f) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) , g) Transport - und Rettungsunternehmen, h) ambul ante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG, i) * Institutionen, die medizinische Forschung an Menschen betreiben, j) * Organisationen der Physiotherapie, k) * Organisationen der Ernährungsberatung, l) * Organisationen der Hebammen, m) * Organisationen der Logopädie.
2 Das Departement kann insbesondere bei Neubauten und Umbauten von Apotheken oder Drogerien eine provisorische Betriebsbewilligung erteilen, auch wenn noch nicht alle Bewilligungsvoraussetzungen vollständig erfü llt sind, der Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit jedoch keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Nach vollständi- ger Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen wird die definitive Betriebsbewilli- gung erteilt.
§ 36 Apotheken und Drogerien
1 Die Betriebsbewilli gung setzt voraus, dass der Nachweis einer geeigneten Qualitäts- sicherung vorliegt und die Inspektion positiv verlaufen ist.
2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson der Apotheke hat die in Art. 40 KVV genannten Anforderungen zu erfüllen. Mindestens ein J ahr der verlangten zweijähri- gen praktischen Weiterbildung hat in einer öffentlichen Apotheke in der Schweiz zu erfolgen. *
3 Wird zusammen mit der Apotheke eine Drogerie betrieben, lautet die Betriebsbewil- ligung auf beide Betriebe.
§ 37 Organisationen der Ergotherapie
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52 lit. b – e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
§ 38 Organisatio nen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 51 lit. b – e KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat sie sich auszuweisen a) im Bereich der Krankenpflege über eine fachlich qualifizie rte Leitung und b) * über eine Anlaufstelle und Koordinationsstelle für ihre Dienste.
1 ) SR 832.10
2 Das erforderliche Fachpersonal im Bereich der Krankenpflege gemäss Litera a – h hat sich über einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweize- rischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Abschluss wie folgt auszuweisen: * a) Höhere Berufsbildung Pflege, b) Ausbildung Diplomniveau I, c) Krankenpflegerin oder Krankenpfleger F A SRK, d) berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit, e) Ausbildung Hauspflegerin oder Hauspfleger, f) berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Betreuung (Nachweis Fach- richtung Betagte), g) Ausbildung Betagtenbetreuerin oder Betagtenbe treuer h) Ausbildung Pflegeassistentin oder Pflegeassistent oder i) * Kurs Pflegehelferin oder Pflegehelfer SRK (im Minimum 120 Stunden Theorie und 12 bis 15 Tage Praktikum), j) * Berufsprüfung Fachfrau oder Fachmann Langzeitpflege und - betreuung.
3 Bei Be darf kann das Departement Richtlinien insbesondere zu den notwendigen Stellenprozenten und deren Abdeckung durch Fachpersonal erlassen. *
§ 39 Laboratorien
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass das Laboratorium die in Art. 53 lit. a und c – g sowie Art. 54 KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat es sich über eine fachkundige Leitung und das erforderliche Fachpersonal auszuweisen.
2 Die Leitung muss die Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 3 KVV und Art. 42 der Verordnung des EDI über Leis tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung (Krankenpflege - Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 1 ) erfül- len.
3 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
§ 40 Abgabestellen f ür Mittel und Gegenstände gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g
KVG
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Abgabestelle für Mittel und Gegen- stände über Personal verfügt, das Gewähr für eine korrekte Tätigkeit bietet, und die abzugebenden Mittel und Gegens tände den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
2 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
1 ) SR 832.112.31
§ 41 Transport - und Rettungsunternehmen
1 Die Betriebsbewilligung mit Berechtigung zu Primärtransporten (Notfalltranspor- ten) setzt voraus, dass das Transport - und Rettungsunternehmen vom Interverband für Rettungswesen (IVR) anerkannt und der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ 144) ange- schlossen ist. *
2 Die Betriebsbewilligung mit Berechtigung zu Sekundärtransporte n setzt voraus, dass anhand eines Expertenberichts des IVR der Nachweis erbracht ist, dass das Transport - und Rettungsunternehmen insbesondere * a) über qualifiziertes Personal in genügender Anzahl und die zum Betrieb notwen- digen Transportmittel und Ausrüs tungen verfügt und b) * seine Koordinaten bei der SNZ 144 hinterlegt hat.
3 Gemäss Absatz 2 bewilligte Transport - und Rettungsunternehmen können bei Ge- eignetheit in Ausnahmefällen auf Anordnung der SNZ 144 zu Primärtransporten auf- geboten werden. *
4 Auf da s Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
5 Das Departement kann zu den Richtlinien des IVR vollzugserläuternde Ausführun- gen erlassen. *
6 Es kann Transportunternehmen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie ge- nerell keine vital gefährdeten Personen und keine Personen transportieren, bei denen während des Transports eine vitale Gefährdung eintreten kann.
§ 42 Ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Einrichtung über ein medizinisches Versorgungskonzept unter Angabe der verschiedenen Fachdisziplinen und das erfor- derliche Fachpersonal verfügt.
2 Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass mindestens zwei Ärztinnen bezi ehungsweise Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, welche die nötigen fachlichen Voraussetzun- gen mitbringen, in der Einrichtung tätig sind. *
§ 43 Institution, die medizinische Forschung an Menschen betreiben
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass d ie Institution über eine fachkundige Lei- tung und genügend Personal verfügt, welche Gewähr für eine korrekte Tätigkeit bie- ten.
2 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet. *
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52a lit. b – e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
§ 43b * Organis ationen der Ernährungsberatung
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52b lit. b – e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 50a Abs. 1 lit. a KVV verfügen .
§ 43c * Organisationen der Hebammen
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 45a lit. b – e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
§ 43d * Organisationen der Logopädie
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52c lit. b – e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 50 lit. a KVV verfügen.
4.3. Stellvertretungen gemäss § 27 GesG
§ 44 Befristung
1 Stellvertreterbewilligungen in Apotheken und Drogerien können insbesondere zur Abdeckung der Öffnungszeiten ohne Befristung erteilt werden.
§ 45 Stellvertretung in Apotheken; Abdeck ung Normalöffnungszeit
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat mit ihrer Anwesenheit mindestens
60% der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden pro Woche abzudecken.
2 Für die maximal 40%ige Abwesenheit innerhalb dieser N ormalöffnungszeit kann sie sich durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assistenten vertreten lassen.
§ 46 Stellvertreterbewilligungen in Apotheken
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson kann sich bis zu 20 Tagen Abwesenheit pro Kalen derjahr durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assisten- ten vertreten lassen.
2 Bei Abwesenheiten, die länger als 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern oder die
44 Stunden Normalöffnungszeit pro Woche überschreiten, muss eine separate Ste ll- vertreterbewilligung eingeholt werden.
3 Die Stellvertretung gemäss Absatz 2 hat die Voraussetzungen von § 30 zu erfüllen.
§ 47 Stellvertretung in Drogerien; Abdeckung Normalöffnungszeit
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat mit ihrer Anwesenhe it mindestens
60% der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden pro Woche abzudecken.
2 Für die maximal 40%ige Abwesenheit innerhalb dieser Normalöffnungszeit kann sie eine Stellvertretung bezeichnen. Diese hat die Voraussetzungen gemäss § 30 zu erfül- len.
3 Für eine Öffnungszeit von über 44 – 60 Stunden pro Woche kann sich die gesamtver- antwortliche Leitungsperson durch eine Drogistin oder einen Drogisten mit eidgenös- sischem Fähigkeitszeugnis und dem zusätzlichen Nachweis von zwei Jah ren prakti- scher Tätigkeit oder dem zusätzlichen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Stellvertreterkurses des Schweizerischen Drogistenverbands vertreten lassen. *
4 Ab einer Öffnungszeit von über 60 Stunden pro Woche hat die Stellvertretung die Voraussetzungen gemäss § 30 zu erfüllen.
§ 48 Stellvertreterbewilligungen in Drogerien
1 Stellvertretungen gemäss § 47 sind bewilligungspflichtig.
2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson kann sich bis zu 40 Tagen pro Kalender- jahr du rch bewilligte Stellvertretungen gemäss Absatz 1 vertreten lassen.
3 Bei Abwesenheiten, die länger als 40 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, muss eine separate Stellvertreterbewilligung eingeholt werden.
4 Die Stellvertretung gemäss Absatz 3 hat die Vora ussetzungen von § 30 zu erfüllen.
§ 49 Stellvertretung in Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs 2 lit. n KVG
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat eine Vertretung für diese Funktion zu bezeichnen. Diese Stellvertretung muss über eine Berufsausübungsbe willigung ge- mäss § 26 Abs. 2 GesG verfügen. *
2 Die ärztliche Vertretung innerhalb des gleichen Fachgebiets kann durch in der Ein- richtung bewilligte Medizinalpersonen mit Berufsausübungsbewilligung erfolgen. Es ist keine separate Stellvertreterbewilligung nötig. *
3 ... *
4 ... *
5. Berufausübung und Berufspflichten
5.1. Berufsausübung und Berufspflichten allgemein
§ 50 Berufsausübung
1 Art und Umfang der Berufstätigkeit beziehungsweise des Betriebes oder der Orga- nisation richten sich nach der erhaltenen Bewilligung, nach der erworbenen Aus - und Weiterbildung und nach der beruflichen Sorgfaltspflicht.
2 Dabei kann die Weiterbildung nur zur Festigung von Kompetenzen, welche bereits in der Grundausbildung enthalten sind, führen. Eine ausbildungsfr emde Weiterbil- dung kann das erlaubte Tätigkeitsfeld nicht erweitern.
§ 51 Organisationen und Betriebe
1 Die Berufspflichten haben auch für in Organisationen und Betrieben im Gesund- heitswesen gemäss § 35 tätige Personen Gültigkeit.
§ 52 Infrastruktur
1 Di e Ausübung der Tätigkeit durch Umherziehen, auf Märkten oder Strassen bezie- hungsweise in mobiler Art und Weise ist nicht erlaubt.
2 Wenn es die Art der Tätigkeit zwingend erfordert und eine geeignete Infrastruktur vorliegt, ist die Berufsausübung an Ausste llungen oder in mobiler Art und Weise möglich.
§ 53 Berufsbezeichnung und Titel
1 Die Berufsbezeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bun- desgesetzgebung.
2 Titel und Spezialistenbezeichnungen sind so zu verwenden, wie sie verliehen wur- den. Insbesondere dürfen ausländische Titel nur im Wortlaut und in der Landesspra- che unter Beifügung des Herkunftslands verwendet werden.
3 Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Orts der verleihenden Hochschule oder des Herkunfts- staats verwendet werden.
§ 54 Auskündigung und Werbung
1 Verboten ist jede Auskündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder irreführend ist, insbesondere in Bezug auf die bewilligte beziehungsweise ausgeübte Tätigkeit, die absolvierte Aus - und Weiterbildung, auf besondere Fähigkeiten oder zu erwartende Therapieerfolge.
2 Bei Bekanntmachungen sind die fachlich selbstständig tätigen Personen mit Berufs- ausübungsbewilligung namentlich unter Verwendung d er Berufsbezeichnung zu nen- nen. Werden Stellvertretungen und fachlich unselbstständig tätige Personen aufge- führt, sind diese als solche zu bezeichnen.
3 Erfolgt die Bekanntmachung unter dem Namen einer Firma, eines Betriebs, einer Organisation oder ähnlich es sind zusätzlich Namen und Berufsbezeichnungen gemäss Absatz 2 gut erkennbar aufzuführen.
4 Bezeichnungen oder Begriffsteile wie «Spital» und ähnliches sind den entsprechend bewilligten stationären Einrichtungen vorbehalten. *
5 Hinweise auf besondere Fa chkompetenzen und Schwerpunkttätigkeiten setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich voraus. Die Verwendung des Begriffs «Zentrum» und ähnliches setzt die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkei ten von mindestens zwei entsprechend in Be- rufen des Gesundheitswesens ausgebildeten Personen voraus.
5.2. Patientendokumentation
§ 55 Inhalt
1 In der Patientendokumentation sind Vorgeschichte, Diagnostik, Therapie sowie Ver- lauf festzuhalten. Dabei ist insbesondere die Aufklärung der Patientinnen und Patien- ten zu dokumentieren.
2 Aufgrund berufsspezifischer Besonderheiten kann von Absatz 1 abgewichen wer- den.
§ 56 Form und Führung
1 Der Inhalt der Patientendokumentation ist schriftlich oder elektronisch festzuhalten und laufend nachzuführen.
2 Die Eintragungen müssen datiert und die eintragende Person identifizierbar sein.
3 Bei Änderungen von Eintragungen ist der ursprünglichen Fassung ein Vermerk mit dem neuen Inhalt beizufügen.
§ 57 Aufbewahrung
1 Die öffentlichrechtliche Aufbewahrungspflicht kann von der weiterbehandelnden Person übernommen werden, wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber be- steht.
2 Die Übergabe von Patientendokumentationen hat bei einer Praxisübergabe unter W ahrung des Patientengeheimnisses zu erfolgen.
1 Besondere öffentliche Interessen gemäss § 15 Abs. 2 GesG stellen insbesondere die Dokumentation der Tätigkeit für die Öffentlichkeit oder die Forschung dar.
2 Archivierte Patientendokumenta tionen sind gesondert von den laufenden Patienten- dokumentationen aufzubewahren.
3 Eine Person, die den für die laufenden Patientendokumentationen zuständigen Per- sonen übergeordnet ist, hat die Zugriffsberechtigung restriktiv zu regeln und über die Berechti gung im Einzelfall zu entscheiden.
5.3. Berufsgeheimnis
§ 59 Meldepflichten
1 Zuständige Behörden gemäss § 20 GesG sind die Strafverfolgungsbehörden.
§ 60 Melderechte; Ermächtigungsbehörde
1 Zuständige Behörde gemäss § 21 Abs. 1 GesG ist das Departement.
§ 61 Datenbekanntgabe
1 Zuständige Behörden gemäss § 21 Abs. 3 GesG sind für a) * den Schutz des Kindeswohls die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde, die Abklärungsstellen gemäss § 32 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzb uch (EG ZGB) vom 27. Juni 2017 1 ) , die Anlauf- stelle gegen häusliche Gewalt oder die Kinderschutzgruppen an den Kan- tonsspitälern Aarau und Baden, b) * den Erwachsenenschutz die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde, die Ab- klärungsstellen gemäss § 32 Abs. 2 und 3 EG ZGB oder die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt, c) * die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung die im Rahmen der Gesetzge- bung über die fürsorgerische Unterbringung zur Unterbringung Berechtigten, d) die Anzeigeerstattung für Wahrnehmungen, die auf Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen, die Strafverfolgungsbehörden, e) das Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis die Organe des Schuldbetreibungsrechts, f) die Wahrung der Verfahrensrechte die Behörde, bei der die Patientin o der der Patient bzw. deren gesetzlichen Vertretung das Verfahren gegen die schweige- pflichtige Person anhängig gemacht hat, g) die Leichenidentifikation die Strafverfolgungsbehörden.
6. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 62 Übergangsrecht
1 ... *
1 ) SAR 210.300
2 Während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung genügt in fachlicher Hinsicht für die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann auch der Nachweis einer abgeschlossenen Aus- bildung Diplo mniveau I.
3 Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung genügt in fachlicher Hinsicht für die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe der Nachweis über a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss und b) eine im Anschluss an die Ausbildung zweijährige praktische Tätigkeit in un- selbstständiger Stellung in der Schweiz.
4 ... *
5 Bereits tätige Transport - und Rettungsunternehm en haben innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzu- reichen.
6 Bereits tätige ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG und Institutionen gemäss § 25 Abs. 1 lit. d GesG, h aben innert einem Jahr seit Inkraft- treten dieser Verordnung ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.
§ 62a * Übergangsrecht zur Änderung vom 25. Juni 2014
1 Bereits tätige Organisationen der Physiotherapie und der Ernährungsberatung ge- mäss Art. 52a und Art. 52b KVV haben innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Än- derung vom 25. Juni 2014 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.
§ 62b * Übergangsrecht zur Änderung vom 8. November 2017
1 Personen und Organisationen, die bereit s gemäss den §§ 10 Abs. 1 lit. q beziehungs- weise 35 Abs. 1 lit. l und m tätig sind, haben innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 8. November 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzu- reichen.
2 Naturheilpraktikerinnen und Naturhei lpraktiker haben innert sieben Jahren seit In- krafttreten der Änderung vom 8. November 2017 die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 25a zu erfüllen und ein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewil- ligung einzureichen. *
3 Kann eine Naturheilpraktikeri n oder ein Naturheilpraktiker am 1. Januar 2025 noch kein eidgenössisches Diplom, aber das Zertifikat oder dessen Beantragung vorweisen, das nach vollständiger Absolvierung sämtlicher Module M1 bis M6 1 ) ausgestellt wird, darf sie oder er bis längstens 31 . Dezember 2027 tätig sein, ohne die Bewilli- gungsvoraussetzungen gemäss § 25a zu erfüllen. Dies gilt analog für Personen, die bis zum 1. Januar 2025 direkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind. *
1 ) http://www.oda - am.ch/de/module
§ 63 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnun g ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2010 in Kraft. Aarau, 11. November 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änder ung AGS Fundstelle
30.05.2012 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/6 - 07
30.05.2012 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/6 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 2 Abs. 3 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 1 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 1, lit. c) geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 2 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 2, lit. a) geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 8 Abs. 1 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 9 Abs. 2, lit. a) geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 9 Abs. 2
bis eingefügt 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 9 Abs. 4 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 10 Abs. 3 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 10 Abs. 4 eingefügt 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 19 Abs. 1 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 26 Abs. 1 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 29 aufgehoben 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 30 Abs. 1 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 31 Abs. 4 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 31 Abs. 5 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 32 Abs. 1 aufgehoben 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 33 Abs. 1, lit. g) geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 33 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 35 Abs. 1, lit. i) geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 35 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 35 Abs. 1, lit. k) eingefügt 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 36 Abs. 2 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 38 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 38 Abs. 2 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 38 Abs. 3 eingefügt 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 1 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 2 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 2, lit. b) geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 3 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 5 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 42 Abs. 2 eingefügt 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 43a eingefügt 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 43b eingefügt 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 47 Abs. 3 geändert 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 62 Abs. 1 aufgehoben 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 62 Abs. 4 aufgehoben 2014/4 - 07
25.06.2014 01.09.2014 § 62a eingefügt 2014/4 - 07
15.03.2017 01.05.2017 § 41 Abs. 1 geändert 2017/4 - 07
15.03.2017 01.05.2017 § 41 Abs. 2, lit. b) geändert 2017/4 - 07
15.03.2017 01.05.2017 § 41 Abs. 3 geändert 2017/4 - 07
27.09.2017 01.01.2018 § 61 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 61 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9 - 15
08.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 2 geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2
bis , lit. a) geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2
bis , lit. b) geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2
bis , lit. c) eingefügt 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1, lit. o) geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1, lit. q) eingefügt 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 11 aufgehoben 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 25a eingefügt 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 25b eingefügt 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 4 eingefügt 2017/9 - 25
Beschluss Inkrafttreten Element Änder ung AGS Fundstelle
08.11.2017 01.01.2018 § 33 Abs. 1, lit. h) geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. k) geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. l) eingefügt 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 2, lit. i) geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 2, lit. j) eingefügt 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 43c eingefügt 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 43d eingefügt 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 1 geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 2 geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 3 aufgehoben 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 4 aufgehoben 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 4 geändert 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 62b eingefügt 2017/9 - 25
06.09.2023 01.10.2023 Ingress geändert 2023/08 - 01
06.09.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 1, lit. p) geändert 2023/08 - 01
06.09.2023 01.10.2023 § 28a eingefügt 2023/08 - 01
06.09.2023 01.10.2023 § 33 Abs. 2, lit. a) geändert 2023/08 - 01
06.09.2023 01.10.2023 § 33 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2023/08 - 01
06.09.2023 01.10.2023 § 62b Abs. 2 geändert 2023/08 - 01
06.09.2023 01.10.2023 § 62b Abs. 3 eingefügt 2023/08 - 01
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 06.09.2023 01.10.2023 geändert 2023/08 - 01
§ 2 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 6 Abs. 1 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 6 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 7 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 7 Abs. 1, lit. c) 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 7 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 7 Abs. 2, lit. a) 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 8 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 9 Abs. 2, lit. a) 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 9 Abs. 2
bis 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07
§ 9 Abs. 2
bis , lit. a) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 9 Abs. 2
bis , lit. b) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 9 Abs. 2
bis , lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 9 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 10 Abs. 1, lit. o) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 10 Abs. 1, lit. p) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 10 Abs. 1, lit. p) 06.09.2023 01.10.2023 geändert 2023/08 - 01
§ 10 Abs. 1, lit. q) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 10 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 10 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07
§ 11 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 25
§ 19 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 25 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 25 Abs. 1, lit. a) 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben 2014/4 - 07
§ 25 Abs. 1, lit. b) 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben 2014/4 - 07
§ 25 Abs. 1, lit. c) 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben 2014/4 - 07
§ 25a 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 25b 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 26 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 28a 06.09.2023 01.10.2023 eingefügt 2023/08 - 01
§ 29 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben 2014/4 - 07
§ 30 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 30 Abs. 4 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 31 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 31 Abs. 5 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 32 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben 2014/4 - 07
§ 33 Abs. 1, lit. g) 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 33 Abs. 1, lit. h) 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07
§ 33 Abs. 1, lit. h) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 33 Abs. 2, lit. a) 06.09.2023 01.10.2023 geändert 2023/08 - 01
§ 33 Abs. 2, lit. b) 06.09.2023 01.10.2023 aufgehoben 2023/08 - 01
§ 34 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 35 Abs. 1, lit. i) 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 35 Abs. 1, lit. j) 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07
§ 35 Abs. 1, lit. k) 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07
§ 35 Abs. 1, lit. k) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 35 Abs. 1, lit. l) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 35 Abs. 1, lit. m) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 36 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 38 Abs. 1, lit. b) 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 38 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 38 Abs. 2, lit. i) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 38 Abs. 2, lit. j) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 38 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07
§ 41 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 41 Abs. 1 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4 - 07
§ 41 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 41 Abs. 2, lit. b) 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 41 Abs. 2, lit. b) 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4 - 07
§ 41 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 41 Abs. 3 15.03.2017 01.05.2017 geändert 2017/4 - 07
§ 41 Abs. 5 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 42 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 43a 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07
§ 43b 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07
§ 43c 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 43d 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 47 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert 2014/4 - 07
§ 49 Abs. 1 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 49 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 49 Abs. 3 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 25
§ 49 Abs. 4 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 25
§ 54 Abs. 4 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 25
§ 61 Abs. 1, lit. a) 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 61 Abs. 1, lit. a) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 15
§ 61 Abs. 1, lit. b) 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 61 Abs. 1, lit. b) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 15
§ 61 Abs. 1, lit. c) 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07
§ 62 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben 2014/4 - 07
§ 62 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben 2014/4 - 07
§ 62a 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt 2014/4 - 07
§ 62b 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 25
§ 62b Abs. 2 06.09.2023 01.10.2023 geändert 2023/08 - 01
§ 62b Abs. 3 06.09.2023 01.10.2023 eingefügt 2023/08 - 01
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