Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (211.21)
CH - SG

Verordnung über den Schulärztlichen Dienst

Verordnung über den Schulärztlichen Dienst vom 31. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 16 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979
1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt den Schulärztlichen Dienst in der öffentlichen Volksschule.

Art. 2 Begriff

1 Der Schulärztliche Dienst umfasst: a) Erhaltung und Förderung der körperlichen und der seelischen Gesundheit der Schulkinder; b) Früherkennung von Gesundheitsstörungen; c) ärztliche Beratung in Fragen der Gesundheitserziehung. II. Organe und Aufgaben (2.)

Art. 3 Gesundheitsdepartement

1 Das Gesundheitsdepartement legt nach Anhören der Kantonalen Ärztegesell - schaft Untersuchungs- und Impfprogramme fest.
1 sGS 311.1 .
2 Abgekürzt VSäD. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Juni 2005, ABl 2005, 1287; in Vollzug ab 1. August 2005.

Art. 4 Präventivmedizinerin oder Präventivmediziner

1 Die Präventivmedizinerin oder der Präventivmediziner sorgt für die Koordina - tion des Schularztdienstes.
2 Sie oder er: a) berät Schulbehörden sowie Schulärztinnen und Schulärzte in der Gesund - heitsförderung und in der Gesundheitserziehung; b) hilft bei Organisation und Dokumentation des Schularztdienstes; c) wertet die Tätigkeitsberichte der Schulärztinnen und Schulärzte aus.

Art. 5 Schulgemeinde sowie Schulärztinnen und Schulärzte

1 Die Schulgemeinde sorgt für Organisation und Durchführung des Schulärztli - chen Dienstes.
2 Sie stellt sicher, dass alle Kinder untersucht werden.
3 Sie wählt zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassene Ärztinnen und Ärzte für eine Amtsdauer von vier Jahren als Schulärztinnen oder Schulärzte und meldet die Gewählten dem Gesundheitsdepartement. III. Untersuchungen und Impfungen (3.)

Art. 6 Untersuchungen

a) Rhythmus
1 Die Kinder werden im Kindergarten, im 5. Schuljahr und vor dem Schulaustritt auf ihren Gesundheitszustand hin untersucht.

Art. 7 b) Umfang der Untersuchungen

1 Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von abklärungsbedürftigen Befunden nach den Untersuchungsprogrammen des Ge - sundheitsdepartementes.
2 Abklärungsbedürftige Befunde werden den Eltern mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen mitgeteilt.

Art. 8 c) freie Arztwahl

1 Die Untersuchungen erfolgen durch die Schulärztin oder den Schularzt.
2 Die Eltern können die Untersuchungen bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen, wenn sie die Kosten der Untersuchung selbst tragen.
3 Die Schulgemeinde orientiert die Eltern über dieses Wahlrecht.

Art. 9 d) Dokumentation

1 Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt führt über jede Schülerin und jeden Schüler eine Untersuchungskarte und trägt darauf die Untersuchungs - befunde ein. Die Untersuchungskarte bleibt bei der untersuchenden Ärztin oder beim untersuchenden Arzt.
2 Die Schulgemeinde erstellt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Laufkarte. Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt meldet der Schulgemeinde darauf die Durchführung der Untersuchung.

Art. 10 e) Nachholen

1 Die Schulgemeinde lässt nicht durchgeführte Untersuchungen durch eine Schulärztin oder einen Schularzt nachholen.

Art. 11 Impfungen

1 Bei jeder Untersuchung wird die Impfkarte kontrolliert.
2 Wenn die Eltern einverstanden sind, führt die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt Impfungen nach dem Impfplan des Gesundheitsdepartemen - tes durch. IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes (4.)

Art. 12 Besondere Situationen

1 Die Schulärztin oder der Schularzt trifft in besonderen Situationen die notwendi - gen Massnahmen in Absprache mit der Präventivmedizinerin oder dem Präven - tivmediziner beziehungsweise mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.

Art. 13 Zusammenarbeit

1 Die Schulärztin oder der Schularzt pflegt die Zusammenarbeit insbesondere mit Eltern, Lehrkräften der Schülerin oder des Schülers, Ärztinnen oder Ärzten, Schul - psychologinnen oder Schulpsychologen und Sozialhilfebehörden.
2 Sie oder er wirkt bei aus medizinischen Gründen notwendigen Überweisungen von Schülerinnen und Schülern in Sonderklassen oder Sonderschulen mit.

Art. 14 Beratung

1 Die Schulärztin oder der Schularzt berät und unterstützt Schulbehörden sowie Lehrkräfte in medizinischen Belangen und in der Gesundheitsförderung.

Art. 15 Begutachtung

1 Die Schulärztin oder der Schularzt begutachtet im Auftrag der Schulbehörden Dispensationsgesuche, wenn sie aus Gesundheitsgründen gestellt werden.

Art. 16 Berichterstattung

1 Die Schulärztin oder der Schularzt erstattet am Ende des Schuljahres der Schul - gemeinde Bericht über seine schulärztliche Tätigkeit.
2 Der Bericht enthält die Zahl der untersuchten Schülerinnen und Schüler und der durchgeführten Impfungen sowie besondere Vorkommnisse.
3 Die Schulgemeinde leitet den Bericht der Präventivmedizinerin oder dem Prä - ventivmediziner weiter. V. Finanzielles (5.)

Art. 17 Kostentragung

1 Die Schulgemeinde trägt die Kosten für Untersuchungen durch die Schulärztin oder den Schularzt sowie für ärztliche Beratungen und administrative Aufgaben, welche die Schulärztin oder der Schularzt in ihrem Auftrag wahrnehmen.
2 Impfungen werden über die Krankenversicherung abgerechnet.

Art. 18 Entschädigung

a) Untersuchungen
1 Schulärztliche Untersuchungen werden nach dem Tarifvertrag TARMED vom
30. September 2002 3 zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 4 entschädigt. *
2 Für die Untersuchungen können je Schülerin und Schüler in Rechnung gestellt werden: a) * im Kindergarten höchstens 15 Minuten zuzüglich Fr. 40.– zur Abgeltung des gesamten administrativen Aufwands; b) * in der 5. Klasse und vor Schulaustritt höchstens 10 Minuten zuzüglich Fr. 40.– zur Abgeltung des gesamten administrativen Aufwands.
3 Tarifvertrag TARMED zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallver - sicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV), der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung, und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH); in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; abrufbar unter www.mtk-ctm.ch.
4 SR 832.20 .

Art. 19 b) Beratungen, Begutachtungen und Berichterstattung

1 Mit 213.12 TARMED-Taxpunkten je Stunde zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 5 werden entschädigt: a) Beratungen und Begutachtungen im Auftrag der Schulbehörden; b) Berichterstattung. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über den Schularztdienst vom 16. März 1982 6 wird aufgehoben.

Art. 21 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. August 2005 angewendet.
5 SR 832.20 .
6 nGS 17–16 (sGS 211.21).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 40–53 31.05.2005 01.08.2005

Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-040 14.05.2019 01.01.2020

Art. 18, Abs. 2, a) geändert 2019-040 14.05.2019 01.01.2020

Art. 18, Abs. 2, b) geändert 2019-040 14.05.2019 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.05.2005 01.08.2005 Erlass Grunderlass 40–53
14.05.2019 01.01.2020 Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-040
14.05.2019 01.01.2020 Art. 18, Abs. 2, a) geändert 2019-040
14.05.2019 01.01.2020 Art. 18, Abs. 2, b) geändert 2019-040
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