Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren (175.14)
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Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren

Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren (VEVV) Vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie § 15a Abs. 3 und § 19 Abs. 1 bis des Verwaltungsverfah - rensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den elektronischen Verkehr in Verfahren vor Behör - den im Sinn von § 2 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Land - schaft
3 ) und § 3 Abs. 1 Bst. a des E-Government-Gesetzes
4 )
.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

§ 2 Zustellplattformen

1 Der elektronische Verkehr erfolgt über die Online-Service-Plattform des Kantons Basel-Landschaft (§ 7 ff. E-Government-Gesetz
5 ) ) oder über eine andere anerkannte Zustellplattform. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2 E-Govern - ment-Gesetz
6 )
.
2 Als andere anerkannte Zustellplattformen gelten die vom Bund gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ- ZSSV) vom 18. Juni 2010
7 ) anerkannten Plattformen.
1) SGS 100
2) SGS 175
3) SGS 175
4) SGS 164
5) SGS 164
6) SGS 164
7) SR 272.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
3 Neben den Zustellplattformen nach den Abs. 1 und 2 können weitere Zustell - plattformen anerkannt werden. Die Zuständigkeit für die Anerkennung richtet sich nach der E-Government-Verordnung
8 )
.

§ 3 Anerkannte elektronische Signaturen

1 Als anerkannte elektronische Signaturen für Eingaben in elektronischer Form gelten qualifizierte elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifi - kat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss Bundes - gesetz über die elektronische Signatur (ZertES) vom 18. März 2016
9 ) beruhen.
2 Für Eingaben von Behörden gelten zusätzlich als anerkannte elektronische Signaturen das geregelte elektronische Siegel, das auf einem geregelten Zerti - fikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht.
3 Verfügungen von Behörden, die den Parteien oder anderen Verfahrensbetei - ligten auf elektronischem Weg eröffnet werden, sind ohne Unterschrift mit ei - nem geregelten elektronischen Siegel zu versehen, das auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss Zer - tES beruht. Die Behörde kann qualifizierte elektronische Signaturen verwen - den, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruhen.
4 Mitteilungen von Behörden können mit einem geregelten elektronischen Sie - gel gemäss ZertES oder einem anderen geeigneten Nachweis der Authentizität des Dokuments versehen werden.
5 Die Behörden regeln die Berechtigung zur Verwendung der anerkannten elektronischen Signaturen für Verfügungen und Mitteilungen nach den Abs. 3 und 4.

§ 4 Eingaben ohne anerkannte elektronische Signaturen

1 Eingaben können ohne anerkannte elektronische Signaturen erfolgen, wenn die Behörde:
a. in Verfahren Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt, oder
b. die Authentifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integri - tät der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sicherstellt, oder
c. in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten Daten si - cherstellt.
2 Anstelle der Unterzeichnung kann die Behörde die Möglichkeit einer elektroni - schen Bestätigung der Angaben durch die gesuchstellende Person vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben Regelungen über die Verwendung elektronischer Signa - turen.
8) SGS 164.11
9) SR 943.03 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
2 Elektronische Eingaben an Behörden

§ 5 Zustellplattform und Zustelladresse

1 Eingaben in elektronischer Form sind der Behörde an deren Zustelladres - se auf der von ihr verwendeten Zustellplattform (§ 2) zu übermitteln.
2 Die Zustelladresse und die Verfahren, in denen Eingaben in elektronischer Form zulässig sind, sind im Internet zu veröffentlichen.

§ 6 Format der Eingaben

1 Eingaben sind im Dateiformat PDF zu übermitteln, ausser die Behörde gibt ein anderes Dateiformat vor.
2 Die Behörde kann die Nachreichung in Papierform insbesondere verlangen, wenn die Bearbeitung elektronisch übermittelter Eingaben nicht möglich ist oder die Dokumente namentlich zur Überprüfung der Echtheit benötigt werden. Sie gewährt eine angemessene Frist für die Nachreichung.
3 Elektronische Eröffnung durch Behörden

§ 7 Zustimmungserfordernis, Widerruf

1 Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröff - nen, wenn die Partei dieser Art der Zustellung zugestimmt hat und sie soweit erforderlich bei der Zustellplattform (§ 2) registriert ist.
2 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf hat keine Wirkung auf Verfügungen, die bereits zur Abholung auf der Zustellplattform be - reitgestellt wurden.
3 Zustimmung und Widerruf sind schriftlich zu erklären oder können in einer anderen Weise, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vorgenommen wer - den.

§ 8 Zustellung

1 Die Behörde stellt die Verfügung auf der von ihr verwendeten Zustellplattform (§ 2) zur Abholung bereit. Verfügungen und Beilagen haben in der Regel das Dateiformat PDF.
2 Liegt die Verfügung zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungs - einladung an die elektronische Zustelladresse der Adressatin oder des Adres - saten versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben:
a. das Datum der Bereitstellung der Verfügung, und
b. die Internetadresse, wo die Verfügung zur Abholung bereit liegt, sowie * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
c. das Datum des letzten Tags der 7-tägigen Frist für die Abholung der Ver - fügung.
3 Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt.
4 Wird die Verfügung nicht innert der Frist gemäss Abs. 2 Bst. c heruntergela - den, gilt der 7. Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Zustellung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.119
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