Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen
Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vom 13.12.2012 (Stand 14.02.2014) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Perso - nalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG) und dessen Ausführungsbestimmun - gen; eingesehen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi - cherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) und dessen Ausführungsbestimmungen; eingesehen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16. Dezember 2005 (AuG) und dessen Ausführungsbestimmungen; eingesehen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und dessen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP); eingesehen die Artikel 335d und folgende des Obligationenrechts (OR); eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 und 42 Absätze 1 und 2 der Kantonsver - eingesehen Artikel 43 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Zweck, Aufsicht und allgemeiner Vollzug
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Gesetz regelt: a) den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Personalverleih, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Verfahren bei Massenentlassungen und Ausländerrecht zwecks Prüfung der Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen zur Erwerbstätigkeit aus arbeitsmarktlicher Sicht; b) die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiederein - gliederung; c) die beruflichen Tätigkeitsverträge.
2 Es bezweckt insbesondere: a) eine öffentliche Arbeitsvermittlung sicherzustellen, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt; b) drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung von Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt zu fördern; c) die interinstitutionelle Zusammenarbeit mit Partnern zu fördern, die ähnliche Ziele verfolgen; d) zu prüfen, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für ausländi - sche Arbeitskräfte erfüllt sind; e) einen Beitrag zur Problemlösung bei einer Massenentlassung zu leis - ten.
Art. 2 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des vorliegenden Ge - setzes aus.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen und hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Leistungsabkommen mit dem Bund abschliessen; b) die Mitglieder der tripartiten Kommission der Regionalen Arbeitsver - mittlungszentren sowie der tripartiten Kommission für arbeitsmarktli - che Massnahmen (AMM) für die Verwaltungsperiode ernennen; c) interkantonale Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Strukturen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit abschliessen;
d) darauf achten, dass Stellensuchenden und Arbeitslosen regelmässig Praktikumsplätze und Programme zur vorübergehenden Beschäfti - gung zur Verfügung gestellt werden.
3 Er kann alle oder einen Teil seiner Befugnisse an das Departement, dem die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit angegliedert ist, übertragen (nachstehend: Departement).
Art. 3 Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachstehend: Dienststel - le) ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde. Als solche übt sie die Aufsicht über den Vollzug des vorliegenden Gesetzes aus und führt alle Aufgaben aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
2 Die Dienststelle umfasst namentlich: a) die regionalen Arbeitsvermittlungszentren; b) die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen; c) die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis; d) das Organ, das mit der Erteilung von Arbeitsbewilligungen an auslän - dische Arbeitskräfte betraut ist; e) das Büro der interinstitutionellen Zusammenarbeit.
3 Die Dienststelle übt namentlich die Aufgaben aus, die der kantonalen Be - hörde in Anwendung des AVG, des AVIG sowie der Artikel 335d und folgen - de OR übertragen sind. Insbesondere: a) erteilt sie Arbeitsbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte; b) übt sie die öffentliche Arbeitsvermittlung aus; c) stellt sie arbeitsmarktliche Massnahmen bereit und gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen; d) beobachtet sie den Arbeitsmarkt; e) entscheidet sie über Gesuche um Kurzarbeits- und Schlechtwette - rentschädigung; f) bearbeitet sie Einsprachen aus den in ihrer Zuständigkeit liegenden Bereichen.
2 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 4 Aufsicht und Bewilligung
1 Die Dienststelle übt die kantonale Aufsicht über die Vermittlungs- und/oder Personalverleihunternehmen aus.
2 Sie erteilt, überprüft, entzieht und hebt die kantonalen Bewilligungen zur Ausübung der privaten Arbeitsvermittlung und/oder des Personalverleihs auf.
3 Sie führt ein Register der zugelassenen Unternehmen und vollzieht die Aufgaben, welche die Bundesgesetzgebung dem Kanton zuweist.
Art. 5 Überprüfung
1 Die Dienststelle überprüft regelmässig, ob die Aufrechterhaltung der Be - willigung gerechtfertigt ist.
2 Sie führt regelmässig Kontrollen durch und erstellt Berichte zuhanden der kontrollierten Unternehmen.
3 Sie setzt dem Unternehmen eine Frist, um die anlässlich der Kontrolle festgestellten Unregelmässigkeiten zu beheben.
4 Sie kann für die Durchführung der Kontrollen die Mitwirkung von Dritten anfordern.
Art. 6 Gebühren
1 Die Dienststelle erhebt die vom Bundesrecht vorgesehenen Gebühren.
2 Der Staatsrat legt die Höhe der Gebühren in einem Reglement fest.
3 Öffentliche Arbeitsvermittlung
3.1 Behörden und Kompetenzen
Art. 7 Dienststelle
1 Die Dienststelle ist für den Vollzug der Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung zuständig.
2 Sie übt insbesondere folgende Kompetenzen aus: a) für die Ausführung der Leistungsvereinbarungen sorgen; b) die RAV verwalten und ihre Tätigkeiten führen, koordinieren und kontrollieren; c) für die Aus- und Weiterbildung der RAV-Mitarbeiter sorgen; d) ein qualitativ hochstehendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnah - men garantieren, das den Bedürfnissen der Stellensuchenden und der Unternehmen entspricht, sowie die Tätigkeit der Organisatoren solcher Massnahmen koordinieren und beaufsichtigen; e) eine enge und effiziente Zusammenarbeit aufbauen, namentlich mit:
1. den zuständigen Stellen in den Bereichen Vermittlung und Arbeitslosenversicherung,
2. den von der interinstitutionellen Zusammenarbeit betroffenen Stellen,
4. den Gemeinden und den sozio-ökonomischen Regionen,
5. den Sozialpartnern,
6. anderen wichtigen öffentlichen und privaten Einrichtungen, ins - besondere mit den Dienststellen für Berufsbildung und Berufs - beratung, für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, sowie mit den verschiedenen Organen der Sozialversicherungen; f) den Arbeitsmarkt beobachten; g) das Informationssystem betreffend die Vermittlung und die Arbeits - marktstatistik verwalten; h) die in Artikel 85 AVIG vorgesehenen Kompetenzen ausüben, die nicht direkt den RAV zugewiesen sind; i) den Gemeinden auf Anfrage die Zuständigkeit für die Anmeldung von Stellensuchenden überlassen, sofern das Bundesrecht dies nicht aus - schliesst. Die Gemeinden finanzieren die Kosten für diese an sie übertragenen Aufgaben selbst; j) aus arbeitsmarktlicher Sicht über die Zulassung von ausländischen Personen zu einer Erwerbstätigkeit befinden, sofern das Bundesrecht dies vorsieht.
3 Sie übt alle Kompetenzen aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Be - hörde zugewiesen sind.
Art. 8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
a) Einrichtung
1 Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden bezeichnet der Staatsrat die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (nachstehend: RAV), die der Dienst - stelle angegliedert sind, und legt deren Tätigkeitsgebiet fest.
2 Das RAV wird in einer Zentrumsgemeinde angesiedelt.
3 Der Staatsrat kann zur Schaffung und zum Betrieb gemeinsamer RAV in - terkantonale Abkommen abschliessen, falls die regionalen arbeitsmarktli - chen Verhältnisse es rechtfertigen.
Art. 9 b) Kompetenzen
1 Jedes RAV stellt sich Stellensuchenden und arbeitslosen Personen sowie Arbeitgebern auf Personalsuche zur Verfügung.
2 Die RAV führen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung aus. Insbesondere: a) vollziehen sie die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Bund; b) akquirieren sie offene Stellen und bemühen sich, diese neu zu beset - zen; c) bestimmen sie die Zumutbarkeit der gemeldeten offenen Stellen; d) beraten sie Stellensuchende und arbeitslose Personen bei ihren Be - strebungen eine Arbeit zu finden, vermitteln sie und weisen sie arbeitsmarktlichen Massnahmen zu, die ihre rasche und dauerhafte Wiedereingliederung fördern; e) pflegen sie regelmässig mit den Unternehmen der Region Kontakt und beraten sie bei der Wahl eines künftigen Mitarbeiters; f) ergreifen sie die nötigen Massnahmen, um Missbräuchen seitens der Stellensuchenden und der Arbeitgeber vorzubeugen; g) fällen sie Entscheide in den Bereichen, in denen ihnen diese Kompe - tenz übertragen wurde; h) arbeiten sie eng mit den regionalen Instanzen, die gleiche Ziele ver - folgen, zusammen, insbesondere mit privaten Vermittlungsunterneh - men; i) nehmen sie An- und Abmeldungen von Stellensuchenden vor, sofern diese Kompetenz nicht delegiert wurde.
Art. 10 c) Statut des RAV-Personals
1 Die zuständige Behörde stellt die Mitarbeiter der RAV befristet oder unbe - fristet an. Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich geregelt.
2 Unter Vorbehalt vom Staatsrat erlassener Sonderbestimmungen ist die kantonale Gesetzgebung über das Personal des Staates anwendbar. Der Staatsrat achtet darauf, dass der Personalbestand jederzeit dem Bedarf des Arbeitsmarktes, das heisst der Entwicklung der Anzahl Stellensuchen - der und den durch den eidgenössischen Ausgleichsfonds der Arbeitslosen - versicherung zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln, angepasst wird.
Art. 11 Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen
1 Die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (nachstehend: LAM) sorgt namentlich für die Planung, Entwicklung und Anpassung von Wiedereinglie - derungsmassnahmen zugunsten von Arbeitslosen. Sie kann zudem über die Bewilligung von eidgenössischen oder kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung verfügen, soweit dies nicht den RAV über - tragen wurde.
2 Sie verwaltet und kontrolliert die Organisation, Finanzierung und Qualität der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
3 Sie unterstützt die RAV bei der Nutzung dieser Massnahmen.
Art. 12 Arbeitsmarktbeobachtung Wallis
1 Die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis (nachstehend: ABW) beobachtet die Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt.
2 Sie führt Analysen durch, um die Tätigkeiten der öffentlichen Vermittlung zu lenken, den Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen zu identifizieren und Vorschläge zur Verbesserung der Prävention, der Bekämpfung und der Verwaltung der Arbeitslosigkeit auszuarbeiten.
3 Sie führt die nötigen Studien durch, veröffentlicht regelmässig statistische Informationen über den Arbeitsmarkt, koordiniert ihre Arbeiten mit jenen der anderen Kantone und kann an interkantonalen oder eidgenössischen Studi - en teilnehmen.
4 Sie führt im Auftrag der tripartiten Kommission im Sinne von Artikel 360b OR Studien zur Beobachtung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in Wirtschaftszweigen mit Dumpingrisiko durch.
5 Sie führt andere Aufträge im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt durch.
Art. 13 Tripartite Kommissionen
1 Im Sinne von Artikel 85d AVIG wird eine tripartite Kommission der RAV (nachstehend: tripartite Kommission RAV) und eine tripartite Kommission der arbeitsmarktlichen Massnahmen (nachstehend: tripartite Kommission AMM) eingesetzt.
2 Die tripatiten Kommissionen vollziehen die Aufgaben, die ihnen von der Bundesgesetzgebung übertragen werden oder mit denen sie der Staatsrat betraut. Insbesondere: a) berät die tripartite Kommission RAV die RAV in ihrer Tätigkeit und er - teilt ihre Zustimmung gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG; b) berät die tripartite Kommission AMM die LAM. Sie ist damit beauf - tragt, die Konkurrenzrisiken der vorübergehenden Beschäftigung ge - genüber den privaten Unternehmen, den Selbstständigerwerbenden und der gewöhnlichen Erwerbsarbeit zu prüfen.
3 Der Staatsrat regelt die Organisation und die Funktionsweise der triparti - ten Kommission RAV und der tripartiten Kommission AMM. Er kann na - mentlich Unterkommissionen bestellen.
Art. 14 Kantonale Arbeitslosenkasse
1 Der Kanton verwaltet eine kantonale Arbeitslosenkasse.
2 Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
3 Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Organisation und Geschäfts - führung der Kasse und ist als Träger gegenüber den Bundesbehörden ver - antwortlich.
3.2 Zusammenarbeit
Art. 15 Zusammenarbeit der Dienststelle mit den Gemeinden und den
sozio-ökonomischen Regionen
1 Die Dienststelle achtet darauf, mit den Gemeinden und sozio-ökonomi - schen Regionen eine enge und effiziente Zusammenarbeit aufzubauen.
2 Die Dienststelle mit ihren RAV und die Gemeinden, die sich die Anmel - dung der Stellensuchenden vorbehalten haben, betreiben in Zusammenar - beit mit dem Bund und den anderen Kantonen ein Informationssystem be - züglich der Stellensuchenden und der offenen Stellen. Dieses System dient der Vermittlung, der Arbeitsmarktbeobachtung und der diesbezüglichen Statistikerhebung.
3 Die Gemeinden bemühen sich, den Stellensuchenden und den Organisa - toren von arbeitsmarktlichen Massnahmen Praktikumsplätze und Plätze für eine vorübergehende Beschäftigung zur Verfügung zu stellen. Die Dienst - stelle kann die Gemeinden im Rahmen der Erteilung einer Arbeitsbewilli - gung für ausländische Arbeitskräfte beiziehen.
Art. 16 Kooperation mit den privaten Vermittlungsunternehmen
1 Die Dienststelle bemüht sich, mit den privaten Vermittlungsunternehmen Vereinbarungen abzuschliessen.
2 Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Dienststelle ein pri - vates Vermittlungsunternehmen gegen Entgelt beauftragen. Diese Bestim - mung ist nicht anwendbar, wenn die Bundesgesetzgebung ein Entschädi - gungssystem durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vor - sieht.
3 Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten.
Art. 17 Offene Stellen
1 Der Staatsrat kann in Zeiten anhaltender erheblicher Arbeitslosigkeit die Meldepflicht für die offenen Stellen in allen Wirtschaftszweigen einführen, ohne indes das Recht des Arbeitgebers zur freien Wahl seiner Arbeitneh - mer anzutasten.
4 Ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung
4.1 Allgemeines
Art. 18 Grundsätze
1 Die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereinglie - derung verfolgen das Ziel, die Vermittlungsfähigkeit von Stellensuchenden zu verbessern und ihre Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern.
2 Sie werden gemäss denselben Kriterien und Bedingungen bewilligt wie die im AVIG vorgesehenen arbeitsmarktlichen Massnahmen, sofern keine ge - genteiligen Bestimmungen vorliegen.
3 Sie sind subsidiär zu den Leistungen der eidgenössischen Arbeitslosen - versicherung und zu den in anderen diesbezüglichen Bundesgesetzgebun - gen vorgesehenen Leistungen. In Ausnahmefällen können sie zusammen mit einer Bundesmassnahme bewilligt werden.
4 Es besteht kein Anspruch auf ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. Sie werden je nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sowie je nach den Bedürfnissen der Stellen - suchenden und des Arbeitsmarktes organisiert. Die Massnahmen werden unverzüglich abgebrochen, wenn die betreffenden Weisungen nicht einge - halten werden.
5 Die Dienststelle ist für den Vollzug der Bestimmungen über die ergänzen - den kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zustän - dig.
Art. 19 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1 Ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung werden an Stellensuchende ausgerichtet, die kumulativ folgende Voraus - setzungen erfüllen: a) sie sind im Besitz der Schweizer Nationalität oder der Aufenthaltsbe - willigung C oder B, wenn der Ehepartner die Schweizer Nationalität oder eine Aufenthaltsbewilligung C hat; b) sie sind im Kanton wohnhaft; c) sie sind als Stellensuchende angemeldet und werden regelmässig von einem RAV des Kantons betreut; d) sie sind im Sinne des AVIG vermittlungsfähig.
2 Spezielle massnahmenbezogene Voraussetzungen bleiben vorbehalten.
Art. 20 Finanzierung
1 Der kantonale Beschäftigungsfonds finanziert ganz oder teilweise die Or - ganisation und die Durchführung der ergänzenden kantonalen Massnah - men zur beruflichen Wiedereingliederung.
2 Die Organisatoren können zur Deckung der durch die ergänzenden kanto - nalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung verursachten Kosten angemessen herangezogen werden. Der Staatsrat legt die Bedin - gungen und die Grenzen dieser Beteiligung fest.
4.2 Massnahmen
Art. 21 Typologie
1 Als ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliede - rung sind vorgesehen: a) die kantonalen Ausbildungsmassnahmen; b) die qualifizierenden Programme; c) die Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme; d) weitere arbeitsmarktliche Massnahmen, Studien oder Projekte, die der Eingliederung dienen und nicht durch die Arbeitslosenversiche - rung subventioniert werden.
Art. 22 Grundsatz
1 Als kantonale Ausbildungsmassnahmen gelten individuelle oder kollektive Umschulungs-, Weiterbildungs- oder Eingliederungskurse sowie die kauf - männischen Praxisfirmen. Die Grundausbildung und die allgemeine berufli - che Weiterbildung sind von diesen Ausbildungsmassnahmen ausgeschlos - sen.
2 Die kantonalen Ausbildungsmassnahmen umfassen: a) Kurse von anerkannten und von der Dienststelle genehmigten Leis - tungsträgern; b) Massnahmen zur Abklärung der beruflichen und sozialen Fähigkeiten;
c) Ausbildung in einem Unternehmen.
Art. 23 Begünstigte
1 In den Genuss von kantonalen Ausbildungsmassnahmen können Stellen - suchende gelangen, welche die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiederein - gliederung gemäss Artikel 19 erfüllen.
Art. 24 Dauer und Umfang
1 Die Ausbildungsmassnahmen werden für höchstens zwölf Monate finan - ziert.
2 Die Ausbildungskosten beinhalten das Schulgeld und das Kursmaterial. Sie werden direkt an den Organisator entrichtet.
4.2.2 Qualifizierende Programme
Art. 25 Grundsatz
1 Die qualifizierenden Programme (nachstehend: QP) bestehen aus einer befristeten qualifizierenden Beschäftigung bei einer öffentlichen Körper - schaft oder einer gemeinnützigen Institution.
2 Sie bezwecken, die beruflichen und sozialen Kompetenzen des Teilneh - mers durch eine unterstützte Betreuung am Arbeitsplatz weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Diesem kann ein integriertes Ausbildungsprogramm hin - zugefügt werden. Am Ende des QP wird eine Standortbestimmung der Arbeitsmarktfähigkeit des Teilnehmers erstellt.
3 Die Anforderungen an die Organisatoren dieser Programme sowie die Teilnahmebedingungen sind dieselben wie jene, die im Rahmen der Organi - sation von Beschäftigungsmassnahmen, welche von der obligatorischen Arbeitslosenversicherung finanziert werden, erfüllt sein müssen.
Art. 26 Begünstigte
1 In den Genuss von QP können Stellensuchende gelangen, welche die all - gemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung gemäss Artikel 19 erfül - len. Sie müssen zudem ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenver - sicherung ausgeschöpft haben oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenver - sicherung haben.
Art. 27 Dauer und Umfang
1 Das QP kann für höchstens sechs Monate abgeschlossen werden und ist innerhalb von zwei Jahren nicht erneuerbar.
2 Zwischen Teilnehmer und Organisator wird ein Vertrag abgeschlossen. Der Staatsrat bestimmt die Lohnhöhe und die Höhe der übernommenen Betreuungskosten.
4.2.3 Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme
Art. 28 Grundsatz
1 Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme sind Massnahmen, die bezwecken, die Anstellung eines Stellensuchenden mit grossen Schwierig - keiten bei der Arbeitssuche zu erleichtern.
2 Zu den Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme gehören: a) die kantonalen Einarbeitungszuschüsse; b) die kantonalen Berufspraktika; c) die kantonalen Beiträge an Pendler- und/oder Wochenaufenthalter - kosten.
3 In den Genuss von Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme können Stellensuchende gelangen, welche die allgemeinen Bewilligungs - voraussetzungen für die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur berufli - chen Wiedereingliederung gemäss Artikel 19 erfüllen.
Art. 29 a) Kantonale Einarbeitungszuschüsse
1 Die kantonalen Einarbeitungszuschüsse (nachstehend: kEAZ) können zu - gunsten von Personen ausgerichtet werden, deren Vermittlung sich als schwierig gestaltet und die Zeit brauchen, um sich an die beruflichen Anfor - derungen ihrer neuen Tätigkeit anzupassen. Die kEAZ bestehen aus einer finanziellen Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds am Lohn des Teilnehmers während der Einarbeitungszeit.
2 Die Bewilligung von kEAZ bedingt den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die Arbeits- und Lohnbedingungen müssen den orts- und berufsüblichen Normen entsprechen.
Art. 30 Dauer und Höhe
1 Die kEAZ werden für höchstens zwölf aufeinanderfolgende Monate aus - bezahlt. In Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Stellensuchende über
55, kann die Auszahlung auf höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate er - weitert werden.
2 normalen Lohn, auf den der Arbeitnehmer nach der Einarbeitung Anspruch erheben darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohns.
3 Sie werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühe - stens aber nach zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Be - trags gekürzt. Für versicherte Personen im Alter von 55 Jahren oder mehr werden sie ab dem Monat nach Ablauf der ersten Hälfte der vorgesehenen Zeit um einen Drittel des ursprünglichen Betrags gekürzt.
4 Die kEAZ werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn über den Arbeit - geber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversiche - rungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen.
Art. 31 b) Kantonale Berufspraktika
1 Die kantonalen Berufspraktika bezwecken die erleichterte Wiedereinglie - derung von Stellensuchenden durch das Anbieten einer befristeten Arbeit, die ihnen Folgendes ermöglicht: a) eine erste Berufserfahrung zu sammeln; b) nach langer Abwesenheit wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen; c) die bereits erlangten Berufskenntnisse zu ergänzen und zu vertiefen.
Art. 32 Dauer und Höhe
1 Die entlöhnten Berufspraktika bilden Gegenstand eines Arbeitsvertrags mit einem zwischen dem Praktikanten und dem Arbeitgeber vereinbarten Ausbildungsplan. Der Vertrag kann höchstens sechs Monate dauern und ist innerhalb von zwei Jahren im selben Unternehmen nicht erneuerbar.
2 Das Unternehmen zahlt dem Praktikanten den Monatslohn, bezahlt die betreffenden Soziallasten und erhält 50 Prozent der Lohnkosten bis zu ei - nem vom Staatsrat festgelegten Höchstbetrag zurückerstattet.
Art. 33 c) Kantonale Beiträge an Pendler- und/oder Wochenaufenthal -
terkosten (kPeWo)
1 Kantonale Beiträge an die täglichen Pendlerkosten und kantonale Beiträ - ge an die Pendler- und Wochenaufenthalterkosten können an Stellensu - chende ausbezahlt werden, denen keine geeignete Arbeit in der Wohnorts - region zugewiesen werden konnte und die eine Beschäftigung ausserhalb angenommen haben.
2 - nehmer im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.
Art. 34 Dauer und Höhe
1 Der kantonale Beitrag an die täglichen Pendlerkosten deckt die nachge - wiesenen notwendigen Fahrkosten des Arbeitnehmers, der täglich vom Arbeitsort an seinen Wohnort zurückkehrt.
2 Der kantonale Beitrag an die Pendler- und Wochenaufenthalterkosten deckt einen Teil der Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten für Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Reisekosten zusammen.
3 Die kantonalen Beiträge im Sinne der Absätze 1 und 2 werden innerhalb von zwei Jahren höchstens während sechs Monaten ausgerichtet.
4.2.4 Weitere arbeitsmarktliche Massnahmen oder Studien
Art. 35 Grundsatz
1 Der Staatsrat kann weitere nicht von der Arbeitslosenversicherung sub - ventionierte arbeitsmarktliche Massnahmen, Studien oder Projekte vorse - hen, die der Eingliederung von Stellensuchenden, der Unterstützung von Unternehmen bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder dem Gleichge - wicht auf dem Arbeitsmarkt dienen.
5 Beruflicher Tätigkeitsvertrag
Art. 36 Grundsätze
1 Der berufliche Tätigkeitsvertrag (nachstehend: BTV) verschafft Personen mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche eine berufliche Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt.
2 Gemeinden, öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Institutionen sind befugt, Stellensuchende im Rahmen eines BTV anzustellen.
3 Es besteht kein Anspruch auf BTV. Sie werden je nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sowie je nach den Bedürfnissen der Stellen - suchenden und des Arbeitsmarktes organisiert.
4 Die Dienststelle ist für die Anwendung der Bestimmungen über die BTV zuständig.
5 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 37 Begünstigte
1 In den Genuss von BTV können Stellensuchende gelangen, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: a) sie sind im Besitz der Schweizer Nationalität oder der Aufenthaltsbe - willigung C oder B, wenn der Ehepartner die Schweizer Nationalität oder eine Aufenthaltsbewilligung C hat; b) sie sind im Kanton wohnhaft; c) sie haben ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversiche - rung ausgeschöpft oder sie haben eine selbstständige Erwerbstätig - keit ausgeübt und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
d) sie sind als Stellensuchende angemeldet und werden regelmässig von einem RAV des Kantons betreut; e) sie sind älter als 25 Jahre; f) sie haben nachgewiesen, dass sie für eine Tätigkeit von mindestens
50 Prozent vermittlungsfähig sind.
Art. 38 Organisation
1 Die Organisation und die Verwaltung der BTV werden von anerkannten und von der Dienststelle genehmigten Leistungsträgern garantiert.
2 Diese Leistungsträger prüfen die Art der Arbeit, stellen dem Arbeitgeber die möglichen Kandidaten vor und vergewissern sich, dass die Arbeitsver - träge den orts- und berufsüblichen Bedingungen entsprechen.
Art. 39 Dauer
1 Die Verträge werden für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen mit Aus - nahme von Spezialfällen, die eine Befristung rechtfertigen. Die üblichen So - zialbeiträge werden abgezogen.
Art. 40 Finanzierung
1 Der kantonale Beschäftigungsfonds beteiligt sich während höchstens sechs Monaten an der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber bis zu der vom Staatsrat für die qualifizierenden Programme festgelegten Höhe. Die Orga - nisations- und Verwaltungskosten gehen zulasten der Empfangsinstitution.
6 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Art. 41 Zweck und Funktionsweise
1 Die interinstitutionelle Zusammenarbeit (nachstehend: IIZ) hat zur Aufga - be, die Aktivitäten der Vollzugsorgane für die berufliche und soziale Wieder - eingliederung von Personen in einer Problemsituation, die in den Zustän - digkeitsbereich mehrerer Dispositive fallen, optimal aufeinander abzustim - men, um deren Wiedereingliederungschancen zu steigern. Dabei soll die bestmögliche Übereinstimmung zwischen dem Interesse der Person und den institutionellen Mitteln gefunden werden.
2 In diesem Sinne handelt jede Partnerinstitution in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung, der sie untersteht.
3 Die IIZ stützt sich auf die vom Staatsrat geschaffenen Strukturen.
4 Eine Vereinbarung regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und den anderen Partnern. Die Vereinbarung muss vom Staatsrat genehmigt werden.
Art. 42 Finanzierung
1 Die Finanzierung der IIZ wird durch das ordentliche Budget der Vertrags - parteien der IIZ-Vereinbarung garantiert.
2 Jede Partnerinstitution übernimmt die Kosten der verordneten Massnah - men für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, wenn sie in ihrem gesetzlichen Leistungskatalog aufgeführt sind und die Bewilligungsvoraus - setzungen erfüllt sind. Der kantonale Beschäftigungsfonds kann für die Vor - finanzierung von Wiedereingliederungsmassnahmen eingesetzt werden, bis die Partnerinstitutionen die Leistungsansprüche geklärt haben.
3 Kann eine Wiedereingliederungsmassnahme keinem Partner zugeordnet werden, kann das durch die Vereinbarung bezeichnete zuständige Organ entscheiden, die Kosten auf den kantonalen Beschäftigungsfonds abzuwäl - zen.
7 Verfahren bei Entlassungen
Art. 43 Meldung von Entlassungen und Betriebsschliessungen
1 Entlassungen und Betriebsschliessungen, die mindestens sechs Arbeit - nehmer betreffen, müssen der Dienststelle gemeldet werden.
2 Die Meldung muss möglichst frühzeitig erfolgen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Kündigung der Arbeitsverträge.
3 Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Strafbestimmungen bei Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht bleiben vorbehalten.
Art. 44 Massenentlassungen
1 Die Dienststelle ist die zuständige Behörde für Massenentlassungen ge - mäss Artikel 335d und folgende OR.
2 Sie bietet ihre Dienste an, indem sie versucht, Lösungen für die durch die beabsichtigten beziehungsweise vorgenommenen Entlassungen entstande - nen Probleme zu finden.
3 Auf Anfrage kann sie anlässlich der Konsultation der Arbeitnehmervertre - tung als Mediatorin wirken.
8 Ausländische Arbeitskräfte
Art. 45 Zuständigkeit der Dienststelle
1 Die Dienststelle entscheidet aus arbeitsmarktlicher Sicht und im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Zulassung von ausländischen Personen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
2 Sie arbeitet mit den verschiedenen wirtschaftlichen Partnern und den für diesen Bereich zuständigen Verwaltungsbehörden zusammen.
Art. 46 Gebühren
1 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Gebühren fest, die der Arbeit - geber für die Bearbeitung der Dossiers schuldet.
9 Kantonaler Beschäftigungsfonds
Art. 47 Äufnung
1 Der kantonale Beschäftigungsfonds ist ein Spezialfonds im Sinne des Ge - setzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle.
2 Der kantonale Beschäftigungsfonds wird vom Kanton und den Gemeinden entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung geäufnet.
3 Der Grosse Rat bestimmt bei der Festlegung des Voranschlags den Ge - samtbetrag, den der kantonale Beschäftigungsfonds für das kommende Rechnungsjahr erhält. Die Gemeinden zahlen ihren Beitrag periodisch in den kantonalen Beschäftigungsfonds ein.
Art. 48 Verwendung
1 Die Mittel des Fonds dienen: a) der Finanzierung der Einrichtungs- und Betriebskosten der RAV, die nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden; b) der Finanzierung der Zusammenarbeit mit den privaten Vermittlungs - unternehmen; c) der Finanzierung der kantonalen Pauschalbeteiligung an den Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Mass - nahmen; d) der Beteiligung an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen, die nicht durch die Arbeitslosenversicherung im Sinne von Artikel 59d AVIG gedeckt sind; e) der Finanzierung der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung sowie der BTV; f) der Finanzierung aller arbeitsmarktbezogener Projekte oder Aufga - ben; g) im Rahmen der IIZ der Vorfinanzierung von Wiedereingliederungs - massnahmen bei nicht geklärten Situationen sowie der Finanzierung von Wiedereingliederungsmassnahmen, die gemäss Artikel 42 Absät - ze 2 und 3 keinem Partner verrechnet werden können.
2 Der Fonds dient ferner für die Haftung des Kantons als Träger der Arbeits - vermittlung und der Arbeitslosenversicherung.
3 Der Staatsrat entscheidet abschliessend über die Verwendung der Fonds - gelder. Er kann einen Teil seiner Ausgabenbefugnisse an das Departement oder die Dienststelle übertragen.
Art. 49 Verwaltung
1 Der Staatsrat ernennt das Verwaltungsorgan des Fonds.
2 Dieses Organ ist namentlich mit der Bezahlung der zusätzlichen kantona - len Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung beauftragt.
3 über die Verwaltung des Fonds, insbesondere über den Stand der Reser - ven und Ausgaben.
4 Die Verwaltungskosten werden durch den Fonds gedeckt. Der Staatsrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.
5 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi - nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sind anwendbar. Das kanto - nale Finanzinspektorat waltet als Kontrollorgan.
10 Ergänzende Bestimmungen
10.1 Präventivmassnahmen
Art. 50 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung 1 )
1 Der Staatsrat ist befugt, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um bei den betroffenen Unternehmen die Nutzung der bundesrechtlichen In - strumente der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung zu fördern. Er bestimmt die Kosten, die vollumfänglich oder teilweise zulasten des kantonalen Beschäftigungsfonds gehen.
10.2 Rechtsmittel, Gebühren und Kosten
Art. 51 Verfahren
1 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfah - ren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) unter Vorbehalt der nachfol - genden Bestimmungen und jener des Bundesgesetzes über den Allgemei - nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
2 Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefällten Entscheide unter - liegen der Einsprache gemäss VVRG, unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie der Bestimmungen des ATSG.
3 Die Entscheide der Dienststelle in Sachen ergänzende kantonale Mass - nahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, BTV sowie Präventivmass - nahmen können innert 30 Tagen mittels Einsprache bei der Dienststelle angefochten werden.
1) Das BMAG wurde mit Ausnahme des Artikels 50 durch das zuständige eidgenössi - sche Departement (WBF) genehmigt. Artikel 50 tritt demnach nicht in Kraft. Alle andern Bestimmungen des BMAG treten in Kraft.
Art. 52 Gebühren und Kosten
1 Wird ein Entscheid gefällt, kann die zuständige Behörde die Verfahrens- und Entscheidkosten der betroffenen Person auferlegen.
2 Die Gebühren und anderen Kosten werden im Reglement festgelegt.
3 Spezielle eidgenössische und kantonale Bestimmungen bleiben vorbehal - ten.
11 Strafbestimmungen
Art. 53 Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, dessen Ausführungsbe - stimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Verfügungen und Anord - nungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis zu 20'000 Franken be - straft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Das Departement oder im Falle einer ausdrücklichen Kompetenzdelegati - on die Dienststelle ahndet die in Artikel 105 und 106 AVIG, Artikel 39 AVG und Artikel 53 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes unter Busse gestellten Übertretungen.
3 Das VVRG regelt das Verfahren und die Rechtsmittel bezüglich kantonal - rechtlicher Übertretungen. Es verweist ausserdem für bundesrechtliche Übertretungen auf die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozess - ordnung.
4 Die Dienststelle sowie die anderen mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Instanzen zeigen der Strafbehörde die festgestell - ten Straftaten an, die in deren Kompetenzbereich fallen.
5 Die Strafbehörden übermitteln der Dienststelle eine Kopie des in Anwen - dung des vorliegenden Gesetzes gefällten Urteils.
12 Schlussbestimmungen und Vollzug
Art. 54 Vollzug
1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwen - digen Ausführungsbestimmungen.
2 Soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Dienst - stelle für den Vollzug zuständig.
Art. 55 Übergangsbestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz findet auf alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.
Art. 56 Aufhebung
1 Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz widersprechen, werden aufgehoben, insbesondere: a) das Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995; b) der Beschluss betreffend Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte vom
21. April 1982.
Art. 57 Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum mit Aus - nahme der Kapitel 1, 2, 3, 7, 8, 11 und 12, welche Ausführungsbestimmun - gen zum Bundesrecht enthalten.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.12.2012 14.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.12.2012 14.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014
Feedback