Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) Vom 10. September 2020 (Stand 1. Januar 2022) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 Bst. c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
1 Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevöl - kerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbrin - gung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.
§ 2 Regelungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommuni - kation («E-Government»):
a. zwischen natürlichen Personen und Behörden;
b. zwischen juristischen Personen und Behörden;
c. zwischen Behörden unter sich.
2 Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der Online-Service-Plattform des Kantons.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR ( SGS 120 ) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 (publiziert im Amtsblatt Nr. 47 vom 19. November 2020 ) für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
§ 3 Begriffe
1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
a. «Behörden»: die kantonale Verwaltung und die Besonderen Behörden (Landeskanzlei, Ombudsstelle, Aufsichtsstelle Datenschutz, Finanzkon - trolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die ande - ren Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV
3 ) ), die gemäss § 16 die Online- Service-Plattform nutzen;
b. «Benutzerinnen»/«Benutzer»: die natürlichen und juristischen Personen sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform nutzen;
c. «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutze - rinnen und Benutzer sowie leistungserbringende Behörden elektronisch Geschäfte abwickeln und kommunizieren;
d. «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Be - hörde erbracht wird, einschliesslich Verfügungen im Sinne des Verwal - tungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom
13. Juni 1988
4 ) ;
e. «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers, wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;
f. «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
§ 4 Elektronischer Datenaustausch
1 Der elektronische Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen erfolgt je nach Vorgabe der Behörde über die Online-Ser - vice-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklö - sungen verfügen.
§ 5 Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung
1 Die Behörden stellen zur Verfügung:
a. im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
b. die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
5 )
3) SGS 100
4) SGS 175
5) § 5 Abs. 1 Bst. b ist noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
2 Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen.
6 )
§ 6 Elektronische Formulare
1 Bei elektronischer Übermittlung eines durch die zuständige Behörde zur Ver - fügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn die - se gesetzlich vorgeschrieben ist.
2.2 Online-Service-Plattform
§ 7 Nutzungsmöglichkeiten
1 Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektro - nischen Geschäftsabwicklung und Kommunikation insbesondere folgende Möglichkeiten:
a. sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;
b. Behördengänge zu tätigen;
c. ein elektronisches Benutzerkonto zu nutzen;
7 )
d. eine elektronische Identität einzusetzen;
8 )
e. eine elektronische Signatur zu verwenden;
f. sich für die Nutzung von weiteren elektronischen Leistungen von Behör - den zu authentisieren.
9 )
§ 8 Datenspeicherung und Protokollierung
1 Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert:
a. die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;
b. die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerin - nen und Benutzern;
c. die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
d. die Protokolldaten.
2 Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe, Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um:
a. die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
b. die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Platt - form sicherstellen zu können;
c. die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
6) § 5 Abs. 2 ist noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021.
7) § 7 Abs. 1 Bst. c ist noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021.
8) § 7 Abs. 1 Bst. d ist noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021.
9) § 7 Abs. 1 Bst. f ist noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Dauer der Datenspeicherung und der Protokollierung.
§ 9 Kosten
1 Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerin - nen und Benutzer kostenlos.
2 Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizie - rungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer.
3 Verlangen Benutzerinnen oder Benutzer über die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform hinausgehende Leistungen, können ihnen diese in Rechnung gestellt werden.
4 Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benut - zung der Online-Service-Plattform zu fördern.
2.3 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation
10 )
§ 10 Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto)
1 Benutzerinnen und Benutzer können ein persönliches elektronisches Benut - zerkonto (BL-Konto) beantragen, mit dem sie über die Online-Service-Plattform Transaktionen mit Behörden durchführen können.
2 Zur Nutzung des BL-Kontos wird zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und dem Kanton ein öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen.
3 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und Modalitäten der Eröffnung, Nutzung und Auflösung des BL-Kontos.
§ 11 Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)
1 Mit der Eröffnung des BL-Kontos erhält die Benutzerin oder der Benutzer eine eindeutige, nichtsprechende und unveränderliche elektronische Benutzeridenti - fikation (BL-ID).
2 Verfügt eine Benutzerin oder ein Benutzer über eine andere vom Kanton an - erkannte elektronische Benutzeridentifikation, kann diese an Stelle der BL-ID verwendet werden.
3 Die BL-ID darf von den Behörden ausschliesslich zur Ermöglichung der Nut - zung der Online-Service-Plattform gemäss § 7 bearbeitet werden.
§ 12 Beendigung des Nutzungsvertrags
1 Die Benutzerinnen und Benutzer können den Nutzungsvertrag über das BL- Konto unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 10 Tagen ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.
10) Kapitel 2.3 und die §§ 10 - 13 sind noch nicht in Kraft gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 14. Dezember 2021. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
2 Der Kanton kann den Nutzungsvertrag nach vorgängiger Mitteilung an die Be - nutzerin oder den Benutzer auflösen:
a. wenn sich die Benutzerin oder der Benutzer während 2 Jahren nicht mehr im BL-Konto angemeldet hat;
b. bei erheblichen oder mehrfachen Verstössen gegen den Nutzungsver - trag.
3 Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die da - mit im Zusammenhang stehenden Daten nach Massgabe der Verordnung ge - löscht.
§ 13 Verhinderung von Missbrauch
1 Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch ergreift der Kanton die erfor - derlichen Massnahmen, um den Missbrauch zu verhindern.
2.4 Datenschutz
§ 14 Datenschutz und Datensicherheit
1 Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform gegen Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
2 Die Benutzerinnen und Benutzer der Online-Service-Plattform sind verant - wortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, na - mentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.
3 Einsatz der Online-Service-Plattform
§ 15 Einsatz durch den Kanton
1 Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Platt - form vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.
§ 16 Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentli -
cher Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben ( § 80 KV ) können die Online-Service-Plattform für ihre elektronische Geschäftsabwick - lung und Kommunikation einsetzen.
2 Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Ver - einbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
3 Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr verlangen.
4 Haftung
§ 17 Haftung der Behörden
1 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben, die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die von ihnen über diese erbrachten Leistungen nach dem Gesetz vom
24. April 2008
11 ) über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungs - gesetz).
2 Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service- Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.
11) SGS 105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.09.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.09.2020 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
1/1 Erlasstitel: Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kom- munikation (E-Government -Gesetz, E -GovG) SGS -Nr. 164 GS -Nr. 2021.115 Erlassdatum 10.09.2020 ( 2020/178 , Erlass E -GovG) In Kraft seit 01.01.2022 ( mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, § 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10– 13) > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
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