Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geoinformation (211.7)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geoinformation

Geoinformation (kGeoIG) vom 10.03.2016 (Stand 01.07.2016) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 75a der Bundesverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG); eingesehen die Bundesverordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (GeolV); eingesehen die Bundesverordnung über den Kataster der öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV); eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung des GeolG und die Bearbei - tung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2 Es bezweckt, den kantonalen und kommunalen Behörden, der Bevölke - rung, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder anderen interessierten Kreisen für eine breite Nutzung rasch, einfach und nachhaltig aktuelle Geobasisda - ten über das Gebiet des Kantons in der erforderlichen Qualität und zu ange - messenen Kosten zur Verfügung zu stellen.
3 Es bezweckt eine kohärente Geoinformation des Kantons und der Gemein - den und die Umsetzung der nötigen Massnahmen, um die Sicherheit und die Qualität der Geobasisdaten des kantonalen Rechts zu gewährleisten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Geltungsbereich

1 Unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzge - bung regelt das vorliegende Gesetz für den Kanton und die Gemeinden: a) die Erfassung, die Nachführung und die Verwaltung der Geobasisda - ten; b) den Zugang zu den Geobasisdaten und deren Nutzung; c) die Führung des kantonalen Geoinformationssystems, der kantonalen Geodateninfrastruktur und des Geoinformationssystems des Kantons Wallis (nachstehend: GIS-Wallis); d) die Einführung und die Führung des Katasters der öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen (nachstehend: ÖREB-Kataster); e) die Informatikplattform des eidgenössischen Gebäude- und Woh - nungsr- egisters.
2 Der Staatsrat definiert den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

Art. 3 Begriffe

1 Die Begriffsbestimmungen des Bundesrechts über Geoinformation sind auf das vorliegende Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen anwendbar.
2 Das Geoinformationssystem (nachstehend: GIS) besteht aus der Gesamt - heit der organisatorischen, technischen, rechtlichen und strukturellen Mass - nahmen, die eine genaue und vollständige Geoinformation erlauben.
3 Das GIS-Wallis setzt sich aus dem kantonalen und den kommunalen Geo - informationssystemen zusammen und hat zum Ziel, die GIS-Nutzer kohärent und geeignet zu informieren.
4 Die kantonale Geodateninfrastruktur besteht aus der Gesamtheit der orga - nisatorischen, technischen, rechtlichen und strukturellen Massnahmen, mit welcher die Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts den Kantons- und den Gemeindeverwaltungen, deren Auftragnehmern, der Wissenschaft oder anderen interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt werden können.

Art. 4 Zusammenarbeit und Ersatzvornahme

1 Im Rahmen des Vollzugs des vorliegenden Gesetzes ergreift der Kanton Massnahmen, um die Zusammenarbeit mit den Gemeinden aufzubauen, so - fern deren Zuständigkeit und Interessen betroffen sind.
2 Erfüllt eine Gemeinde ihre Aufgaben nicht fristgerecht oder qualitativ unge - nügend, kann der Staatsrat nach deren Ermahnung und Anhörung die Ersatzvornahme anordnen. Die Kosten der Ersatzvornahme gehen zulasten der säumigen Gemeinde.
2 Grundsätze
2.1 Qualitative und technische Anforderungen

Art. 5 Geobasisdaten und Geometadaten

1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die minimalen qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten und die Geometadaten, die diese beschreiben, um einen Austausch und eine breite Nutzung zu er - möglichen.
2 Er kann eine Homologation der amtlichen Dokumente aus Gründen des Nichtrespektierens der eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen über die Qualität der Geodaten verweigern.
3 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen können technische Bestim - mungen und Empfehlungen zu den Geobasisdaten und Geometadaten ab - geben. Diese sind erst nach Validierung durch die für die Geoinformation zu - ständige Dienststelle gültig.
4 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle kann Richtlinien zur Er - arbeitung der Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Absatz 3 erlassen.
5 Sie kann nach Anhörung der gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen Richtlinien zur Planung der Einführung der Bestimmungen und Empfehlun - gen gemäss Absatz 3 erlassen.
6 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle führt eine Schlusskon - trolle der Geodaten durch, genehmigt deren Qualität und bewilligt die Wei - tergabe der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

Art. 6 Geometadaten

1 Alle Geobasisdaten des eidgenössischen und des kantonalen Rechts wer - den durch Geometadaten beschrieben.
2 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle definiert ein System für die Verwaltung der Geometadaten, das den Zugang gemäss Anforderungen des Bundesrechts sicherstellt und gewährleistet.
3 Die Geometadaten werden gleichzeitig mit den Geobasisdaten erfasst, nachgeführt und archiviert.
2.2 Erfassung, Nachführung und Verwaltung

Art. 7 Kompetenzen

1 Der Staatsrat bestimmt für jeden im Katalog der Geobasisdaten des eidge - nössischen und kantonalen Rechts bezeichneten Geodatensatz eine für die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten zuständige Dienststelle.
2 Der Staatsrat bestimmt für jeden in diesen Katalogen bezeichneten Geoda - tensatz, der von der Gemeinde erfasst, nachgeführt und verwaltet wird, eine für die Aufsicht und Kontrolle der Qualität der Geobasisdaten verantwortliche Dienststelle.

Art. 8 Gewährleistung der Verfügbarkeit und Archivierung

1 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle stellt die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten sicher und ist für deren Archivierung ge - mäss einem vom Kanton erarbeiteten Konzept zuständig.
2 Der Staatsrat bezeichnet die Dienststelle, die für die Erarbeitung eines dem eidgenössischen und kantonalen Recht entsprechenden Archivierungskon - zepts zuständig ist.
3 Das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und die Archivierung (GIDA) sowie dessen Ausführungsbestimmun - gen sind anwendbar.

Art. 9 Unterstützung

1 Die im GeoIG vorgesehene Unterstützungspflicht ist für die Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts analog anwendbar.
2.3 Zugang und Nutzung

Art. 10 Grundsatz

1 Die Geobasisdaten sind öffentlich zugänglich, gemäss den Regeln von Ar - tikel 12, und können von jeder Person genutzt werden, sofern dem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 11 Datenschutz und -sicherheit

1 Das GIDA ist für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts anwendbar. Vorbehalten bleiben die Artikel 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 12 Nutzung

1 Der Staatsrat regelt den Zugang zu den Geobasisdaten sowie deren Nut - zung und Weitergabe, insbesondere die Pflichten der Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes.
2 Der Zugang, die Nutzung und die Weitergabe können von einer Bewilli - gung abhängig gemacht werden.

Art. 13 Geodienste

1 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle richtet die Geodienste gemäss den Vorschriften des Bundes ein.
2 Sie kann weitere Geodienste einrichten.

Art. 14 Austausch unter Behörden

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden gewähren sich gegenseitig ein - fachen und direkten Zugang zu den Geobasisdaten.
2 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten des Austauschs der Geobasisdaten zwischen Kanton und Gemeinden.
3 Das für die Geoinformation zuständige Departement verhandelt mit dem Bund die Einzelheiten des Austauschs der Geobasisdaten.
3 Kantonale Geodateninfrastruktur und GIS-Wallis

Art. 15 Kantonale Geodateninfrastruktur

1 Der Kanton baut eine kantonale Geodateninfrastruktur auf und er verwaltet diese. Er kann sich zu diesem Zweck interkantonalen Vereinbarungen an - schliessen.
2 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle koordiniert die Arbeiten und stellt die für das Hosting der Geobasisdaten erforderliche Infrastruktur bereit.
3 Die Dienststelle bestimmt unter anderem den Bezugsrahmen der Geoba - sisdaten und ist für dessen Nachführung verantwortlich.

Art. 16 GIS-Wallis

1 Das GIS-Wallis stellt die rationelle Verwaltung und die optimale Nutzung der Geodaten, insbesondere in Koordination mit den Dienststellen des Staa - tes, den Gemeinden und Privaten während der Produktion und Nutzung die - ser Daten sicher.
2 Der Staatsrat bezeichnet einen für die Strategie und Aufsicht des GIS-Wal - lis zuständigen Steuerungsausschuss und legt dessen Aufgaben fest.
3 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle erlässt die notwendigen Weisungen und nimmt die Koordination zwischen den Dienststellen des Staates und den Gemeinden im Bereich der Geoinformation wahr.
4 Sie errichtet ein Geoportal, über das auf die Geoinformation des GIS-Wallis und die Geodienste der kantonalen Geodateninfrastruktur zugegriffen wer - den kann.
5 Die Verwaltungsbehörden müssen Arbeiten im Bereich der Geodaten der für die Geoinformation zuständigen Dienststelle melden, um die Koordinati - on sicherzustellen.
6 Die Gemeinde kann für ihre Zwecke ein kommunales GIS einrichten. Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle erlässt Richtlinien für die Inte - gration der Geodienste des Kantons in das kommunale GIS.
4 Kataster und Informatikplattform

Art. 17 ÖREB-Kataster

1 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Organisation des ÖREB- Katasters gemäss Artikel 16 GeoIG.
2 Er erlässt Vorschriften, insbesondere über das Verfahren für die Eintra - gung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in den Kataster, die Nachführung des Katasters, das Meldesystem, die Darstellung der Zu - satzinformationen, die Erarbeitung und die Beglaubigung der Auszüge, die a posteriori-Beglaubigung und die amtliche Publikation.
3 Er bestimmt zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten, die zum Bestand des ÖREB-Katasters gehören.
4 Die für den ÖREB-Kataster zuständige Dienststelle wird vom Staatsrat be - zeichnet.
5 Das für die Geoinformation zuständige Departement verhandelt mit dem Bund die mehrjährigen Programmvereinbarungen und schliesst jährliche Leistungsvereinbarungen ab.
6 Die Geodaten des ÖREB-Katasters sind Bestandteil der kantonalen Geo - dateninfrastruktur.

Art. 18 Informatikplattform des Gebäude- und Wohnungsregisters

1 Der Kanton kann eine Informatikplattform für das Gebäude- und Woh - nungsregister gemäss Bundesverordnung über das eidgenössische Ge - bäude- und Wohnungsregister führen.
2 Der Staatsrat bestimmt die für den Aufbau und die Verwaltung der Informa - tikplattform zuständige Dienststelle.
5 Finanzierung und Gebühren
5.1 Finanzierung

Art. 19 Kantonale Geodateninfrastruktur und GIS-Wallis

1 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen übernehmen die Kosten für die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten und Geo - metadaten in ihrer Zuständigkeit.
2 Dasselbe gilt für die Gemeinde in Bezug auf die Geobasisdaten des eidge - nössischen und kantonalen Rechts in ihrer Zuständigkeit.
3 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen übernehmen die Kosten für die Anpassung der Geodaten an die Vorschriften des Bundes und des Kantons, sofern die Finanzierung und die Kostenübernahme nicht durch
4 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle übernimmt die Kosten für den Aufbau und Betrieb der kantonalen Geodateninfrastruktur, des kantonalen GIS, des Geoportals und der Dienstleistungen des GIS-Wallis von allgemeinem Interesse.
5 Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Anpassung des kommunalen GIS an das kantonale GIS.

Art. 20 Der ÖREB-Kataster

1 Die für den ÖREB-Kataster zuständige Dienststelle übernimmt die Kosten für dessen Aufbau.
2 Die Kosten für die Eintragung und Nachführung einer Eigentumsbeschrän - kung werden von der Behörde übernommen, welche die öffentlich-rechtliche Beschränkung beschlossen hat. Falls der Kanton einen solchen Beschluss gefasst hat, werden die Kosten von den gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen übernommen.
3 Falls eine Gemeinde die Empfehlungen des Kantons in Sachen Geoinfor - mation nicht befolgt, hat sie die durch die Nichtbefolgung generierten Zu - satzkosten zu übernehmen.

Art. 21 Ausbildung und Forschung

1 Der Kanton kann die Ausbildung und die Forschung im Bereich Geoinfor - mation fördern.
5.2 Gebühren

Art. 22 Zugang und Nutzung

1 Der Kanton und die Gemeinden können Gebühren für die Aufbereitung und Lieferung ihrer Geobasisdaten erheben. Diese Gebühren decken maximal die Kosten des Kantons oder der Gemeinde.
2 Der Staatsrat legt die Grundsätze der Gebührenerhebung für die übermit - telten kantonalen Geobasisdaten und die Geodienste der für die Geoinfor - mation zuständigen Dienststelle fest.
3 Unter Vorbehalt gegenteiliger kommunaler Bestimmungen sind diese Grundsätze für die Geobasisdaten und die Geodienste der Gemeinden an - wendbar.

Art. 23 Auszug aus dem ÖREB-Kataster

1 Die Abgabe eines Auszugs aus dem ÖREB-Kataster ist gebührenpflichtig und wird von der für die Katasterführung zuständigen Dienststelle oder dem für die Verwaltung des ÖREB-Katasters verantwortlichen Organ erhoben.
2 Der Staatsrat bestimmt die Tarifierungsgrundsätze.

Art. 24 Austausch unter Behörden

1 Die Gemeinden stellen dem Kanton die Geobasisdaten des eidgenössi - schen und kantonalen Rechts, für deren Erfassung und Verwaltung sie zu - ständig sind, anhand der Modalitäten, die von den Dienststellen gemäss Ar - tikel 7 festgelegt werden, kostenlos zur Verfügung.
2 Der Kanton stellt den Gemeinden die Geobasisdaten des eidgenössischen und kantonalen Rechts gemäss der von der für die Geoinformation zuständi - gen Dienststelle festgelegten Modalitäten kostenlos zur Verfügung.
6 Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Während einer vom Staatsrat festgelegten Übergangszeit müssen der Kanton und die Gemeinden die Geobasisdaten des kantonalen Rechts den qualitativen und technischen Anforderungen gemäss den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes nur anpassen, wenn: a) das kantonale Recht es zwingend vorschreibt; b) es sich um Daten handelt, deren Rechtsgrundlage mit oder nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschaffen wird; c) sie die Daten neu erfassen.

Art. 26 Änderung geltenden Rechts

1 Das Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006 wird geändert.

Art. 27 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2016,
22/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.03.2016 01.07.2016 Erstfassung BO/Abl. 15/2016,
22/2016
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