Statut des Otto-Weber-Fondes (231.5)
CH - SG

Statut des Otto-Weber-Fondes

Statut des Otto-Weber-Fondes vom 15. Juni 1967 (Stand 22. Juli 1967) Einleitung Der am 28. Februar 1962 in Lugano verstorbene alt Regierungsrat Otto Weber, von
1920 bis 1931 Mitglied des Regierungsrates und Vorsteher des Erziehungsdeparte - mentes, hat durch Testamente über sein gesamtes Vermögen verfügt und dabei be - stimmt, dass nach Ausrichtung einer Reihe von Zuwendungen, u. a. an die gesetzli - chen, nicht pflichtteilsberechtigten Erben, und nach Begleichung aller Verpflich - tungen der verbleibende Netto-Nachlass an den Kanton St.Gallen falle, und zwar als «Otto-Weber-Fond» für die Ermöglichung der Lehrausbildung bedürftiger im Kanton St.Gallen wohnhafter Jugendlicher. Für diesen Zweck stehen nach Begleichung der Erbschaftssteuer des Kantons Tes - sin Fr. 50 211.65 zur Verfügung, welche von der Staatskassenverwaltung des Kantons St.Gallen unter den Staatsfonden, Konto 7218, verwaltet werden. Im Einverständnis mit dem Testator ist mit Rücksicht auf den relativ geringen Fond ein sukzessiver Kapitalverzehr zulässig. Auf Grund der Bestimmungen der letztwilligen Verfügung von alt Regierungsrat Otto Weber erlässt das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen gemäss Be - schluss des Regierungsrates vom 20. August 1963 1 im Einverständnis mit dem Tes - tamentsvollstrecker, alt Regierungsrat Dr. A. Gemperli, St.Gallen, das nachfol - gende Fond-Statut: 2

Art. 1 Zweck des Fondes

1 Der Otto-Weber-Fond dient dem Zweck, unbemittelten, begabten Jugendlichen, welche im Kanton St.Gallen wohnhaft sind, eine Lehrausbildung im weitesten Sinne des Wortes zu ermöglichen.
1 RRB über die Entgegennahme des Otto-Weber-Fondes für die Ausbildung bedürftiger Ju - gendlicher vom 20. August 1963 (nicht veröffentlicht)
2 nGS 5, 158. Vom Erziehungsdepartement im Einverständnis mit dem Testamentsvollstrecker erlassen am 15. Juni 1967; in Vollzug ab 22. Juli 1967.
2 Jugendliche aus ländlichem Gebiete sollen bevorzugt werden, doch können auch solche aus städtischen Verhältnissen berücksichtigt werden, wenn die Mittel es an - gezeigt erscheinen lassen.

Art. 2 Fondvermögen

1 Der Otto-Weber-Fond stellt ein nach Massgabe der letztwilligen Verfügung von alt Regierungsrat Otto Weber sel. und dieses Statutes zweckgebundenes Vermögen des Kantons St.Gallen dar. Dementsprechend erfolgt die öffentliche Rechnungsab - lage alljährlich im Rahmen der Staatsrechnung.
2 Das anfängliche Fondkapital beträgt Fr. 50 211.65. Neben den Erträgnissen kön - nen auch Teile des Fondkapitals verwendet werden, wenn die Erfüllung des Fond - zweckes dies wünschbar erscheinen lässt.

Art. 3 Fondverwaltung

1 Der Entscheid über die Erfüllung des Fondzweckes gemäss Art. 1 steht dem Er - ziehungsdepartement zu.
2 In Zusammenarbeit mit dem Testamentsvollstrecker erlässt das zuständige De - partement ein Reglement 3 über die näheren Bestimmungen für die Erfüllung des Fondzweckes.
3 Der Testamentsvollstrecker wird über die Zuwendungen periodisch orientiert.

Art. 4 Vermögensverwaltung

1 Die Verwaltung des Fondvermögens wird durch die Staatskassenverwaltung des Kantons St.Gallen besorgt.
2 Die Rechnung wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.

Art. 5 Aufsicht

1 Die Aufsicht über den Otto-Weber-Fond steht dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen zu, der damit das Erziehungsdepartement beauftragt hat.
4
3 R für die Erteilung von Stipendien aus dem Otto-Weber-Fond, sGS 231.51 .
4 RRB über die Entgegennahme des Otto-Weber-Fondes für die Ausbildung bedürftiger Ju - gendlicher vom 20. August 1963 (nicht veröffentlicht).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 158 15.06.1967 22.07.1967 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.06.1967 22.07.1967 Erlass Grunderlass 5, 158
Markierungen
Leseansicht