Verordnung über die Festlegung der Selbstbehalte für die Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung
1 vom Grossen Rat erlassen am 27. November 2002
2
Art.
3 Die für die Verbilligung der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung massgebenden Selbstbehalte werden wie folgt festgelegt: bis und mit anrechenbarem Einkommen von 10 000 Franken Selbstbehalt 5,0 Prozent; bis und mit anrechenbarem Einkommen von 20 000 Franken Selbstbehalt 6,5 Prozent; bis und mit anrechenbarem Einkommen von 30 000 Franken Selbstbehalt 8,0 Prozent; bis und mit anrechenbarem Einkommen von 40 000 Franken Selbstbehalt 9,0 Prozent; bis und mit anrechenbarem Einkommen von 50 000 Franken Selbstbehalt 10,0 Prozent; bis und mit anrechenbarem Einkommen von 60 000 Franken Selbstbehalt 11,0 Prozent. mit anrechenbarem Einkommen von über 60 000 Franken Selbstbehalt 12,0 Prozent.
Art. In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Endnoten
542.100 Kraft
Feedback