Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
- 1 - Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wa h rung der inneren Sicherheit vom 10. Mai 2007 ______________________________________________________________ Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 d eingesehen Artikel 24 h des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS); eingesehen die Bundesverordnung über Massnahmen zur Wahrung der inn e- ren Sicherheit vom 27. Juni 2001 (VWIS); auf An trag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Allgemeines
1 Das vorliegende Ausführungsgesetz regelt die Umsetzung der Bestimmu n- gen der Bundesgesetzgebung betreffend die Mas s nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und gegen Gewaltpropaganda und Gewalt bei Sportvera n- staltungen.
2 Es bestimmt insbesondere die zuständigen Behörden für die Anordnung und Ausführung der durch das Bundesgesetz vorg e sehenen Massnahmen.
Art. 2 Rayonverbot (Art. 24 b BWIS, 21 c VWIS)
1 Der Umfang des Rayonverbots wird durch das für di e Sicherheit zuständige Departement b e stimmt und ist in einem Plan festgelegt, welcher der mit dem Rayonverbot belegten Person ausg e händigt wird.
2 Das Rayonverbot wird durch den Kommandanten der Kantonspolizei verfügt oder in dringenden Fällen durch den D ienstoff i zier der Kantonspolizei.
3 Gegen den Entscheid eines Rayonverbots kann beim Richter der öffentlich - rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts B e schwerde erhoben werden.
Art. 3 Meldeauflage (Art. 24 d BWIS, 21 f VWIS)
1 Die Verpflichtung, sich bei de r Polizei zu melden, wird durch den Komma n- danten der Kantonspolizei verfügt oder in dri n genden Fällen durch den Dienstoffizier der Kantonspolizei.
2 Jede Person, gegen die eine Meldeauflage verfügt wurde, muss sich zu den angegebenen Zeiten bei der genannt en Polizeiste l le melden.
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3 Gegen den Entscheid einer Meldeauflage kann beim Richter der öffentlich - rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts B e schwerde erhoben werden.
Art. 4 Polizeigewahrsam (Art. 24 e BWIS, 21 g VWIS)
1 Der Polizeigewahrsam wird durch de n Kommandanten der Kantonspolizei verfügt oder in dringenden Fällen durch den Dienstoffizier der Kantonspol i- zei.
2 Jede Person, gegen die ein Polizeigewahrsam verfügt wurde, muss sich bei der genannten Pol i zeistelle melden und hat für die Dauer des Gewahrs ams dort zu bleiben.
3 Gegen den Entscheid eines Polizeigewahrsams kann beim Richter der öffen t- lich - rechtlichen A b teilung des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden.
Art. 5 Schlussbestimmungen
1 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorli e- gende Gesetz nicht dem Referendum unterstellt.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, welches bis zum 31. Deze m ber 2009 gültig ist.
1 So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Si t den 10. Mai 2007. Der Präsident des Grossen Rates: Albert Bétrisey Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann
1 Inkrafttreten am 1. Juli 2007.
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